Europarecht

Einstweilige Anordnung bei noch zu klärenden Sachfragen

Aktenzeichen  10 CE 16.1398

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6
VwGO VwGO § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 4 S. 1
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Führt die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen, die nicht oder nicht effektiv rückgängig gemacht werden könnten, erfordert dies eine eingehende Prüfung auch der Sachlage; ist eine solche Tatsachenermittlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich oder untunlich, erfordert es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, über den Antrag auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG BeckRS 2013, 47807; BeckRS 2004, 21966; BeckRS 9998, 50408). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 E 16.2367 2016-07-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 16.2366) die Antragstellerin so zu behandeln, als sei ihre Niederlassungserlaubnis nicht erloschen, hilfsweise bis dahin keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat bereits in dem Schriftsatz vom 13. Juli 2016, mit dem die Beschwerde eingelegt wurde, eingehend dargelegt, dass nach ihrer Meinung die vorhandenen Beweise bzw. Mittel der Glaubhaftmachung unter Beachtung der Beweislastverteilung die Schlussfolgerung nicht begründen könnten, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt nach Norwegen verlagert habe. In dem Schriftsatz vom 22. August 2016 wird dieser Vortrag weiter vertieft, so dass eine Einbeziehung nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausgeschlossen ist; einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie mit Schriftsatz vom 22. August 2016 vorsorglich beantragt, bedarf es insoweit nicht.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Feststellungsklage ist, ob die der Antragstellerin erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG erloschen ist.
a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann; die subjektive Absicht des Ausländers muss vielmehr in nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck kommen. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe. Als Anhaltspunkt kann dabei die Sechs-Monats-Grenze des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG herangezogen werden. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (BVerwG, U. v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris Rn. 16; Graßhof in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 51 Rn. 5 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 51 Rn. 13 ff.).
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel ferner, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
Die Ausnahmefälle gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 AufenthG, in denen der Aufenthaltstitel nicht erlischt, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Aug. 2016, A1, § 51 Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dez. 2015, § 51 Rn. 53). Den Ausländer trifft dabei allerdings eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO hat der Ausländer glaubhaft zu machen, dass die Umstände des Einzelfalls nicht die Schlussfolgerung des Erlöschens seines Aufenthaltstitels tragen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
b) Vor diesem Hintergrund kann derzeit der Ausgang der beim Verwaltungsgericht anhängigen Feststellungsklage nicht hinreichend prognostiziert werden, die Erfolgsaussichten sind als offen anzusehen.
Die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht stützen sich maßgeblich auf die Erkenntnisse der norwegischen Polizeibehörden, wie sie in den Schreiben des Bundeskriminalamts vom 17. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2016 mitgeteilt werden und in dem an die Antragstellerin gerichteten Anhörungsschreiben („Vorankündigung hinsichtlich der Ausweisung …“) der norwegischen Polizei vom 17. Oktober 2013 wiedergegeben sind. Diese enthalten allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in dem fraglichen Zeitraum (Mai 2011 bis Oktober 2013) einen Lebensmittelpunkt in Norwegen begründet hatte. Hierauf deuten vor allem die abgeschlossenen Arbeitsverträge und die Angaben des Arbeitgebers über die tatsächliche Beschäftigung hin. Die Angaben der Antragstellerin, sie habe lediglich eine Arbeitsaufnahme in Norwegen in Erwägung gezogen, aber entsprechende Überlegungen wieder aufgegeben, weil sie keine Arbeitserlaubnis erhalten habe, sind damit nicht zu vereinbaren.
Auf der anderen Seite werden die Erkenntnisse der norwegischen Behörden nur indirekt wiedergegeben. Konkrete Ermittlungsergebnisse ebenso wie die in Bezug genommenen Unterlagen liegen nicht vor; auch die Ausweisungsentscheidung, die offenbar (erst) am 26. August 2015 ergangen ist, findet sich nicht in den Akten.
Die Antragstellerin ihrerseits hat eine Reihe von Aufenthalten in Deutschland vorgetragen und teilweise belegt, die ihre Behauptung, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten, nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen lassen, jedenfalls aber auf eine rege Reisetätigkeit zwischen Deutschland und Norwegen im fraglichen Zeitraum hindeuten.
Weiter wurden einige naheliegende Sachverhaltsermittlungen bisher nicht vorgenommen, was im Klageverfahren nachzuholen sein wird. Da die Antragstellerin einen melderechtlichen Wohnsitz in München beibehalten hatte, wird die Wohnungsgeberin – die im Klageverfahren bereits als Zeugin benannt wurde – zum Umfang der Wohnung und zum tatsächlichen Aufenthalt der Antragstellerin zu vernehmen sein. Ferner hat die Antragstellerin in der Klagebegründung angegeben, als „Escort-Begleitung“ gearbeitet zu haben; hier wäre zu prüfen, ob sich diese Erwerbstätigkeit etwa durch eine Gewerbeanmeldung oder steuerlich (Einkommens-, Umsatz-, Gewerbesteuer) niedergeschlagen hat. Schließlich müssten Schritte unternommen werden, um konkrete Ermittlungsergebnisse und Unterlagen der norwegischen Behörden zu erhalten, sei es über das Bundeskriminalamt oder über ein Amts-/Rechtshilfeersuchen oder auf diplomatischem Weg. Die Antragstellerin hat nach ihren Möglichkeiten an den Ermittlungen mitzuwirken und auch, falls die norwegischen Behörden sich auf Datenschutzgründe berufen, insoweit eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben (§ 82 Abs. 1 AufenthG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).
c) Der Senat kommt vor diesem Hintergrund im Wege der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist.
Zwar ist die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung auf den glaubhaft gemachten bzw. ermittelten Sachverhalt beschränkt, während rechtliche Fragen nicht anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entschieden werden; grundsätzlich ist der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachte Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Wenn aber die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde, die nicht oder nicht effektiv rückgängig gemacht werden könnten, erfordert dies eine eingehende Prüfung auch der Sachlage; ist eine solche Tatsachenermittlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich oder untunlich, erfordert es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, über den Antrag auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, B. v. 6.2.2013 – 1 BvR 2366/12 – juris Rn. 3; BVerfG, B. v. 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 – juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 25.7.1996 – 1 BvR 638/96 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 26.1.2016 – 10 CE 15.2640 – juris Rn. 23; SächsOVG, B. v. 12.8.2014 – 3 B 498/13 – juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 11.6.2013 – 6 B 566/13 – juris Rn. 3 ff.; OVG Saarl, B. v. 16.10.2008 – 3 B 370/08 – juris Rn. 22; Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 84).
Im vorliegenden Fall sind – wie dargelegt – wegen noch zu klärender Sachverhaltsfragen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, die Nachholung der Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch unzweckmäßig. Denn sie erfordert längerdauernde Ermittlungen, deren Vornahme dem Wesen eines Verfahrens nach § 123 VwGO, das die Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache offenhalten soll (Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 76), nicht entspricht. Würde aber der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz versagt werden, müsste sie auf längere Zeit ausreisen und könnte letztlich von ihrem Heimatland aus auch die ihr obliegende Mitwirkung an den beschriebenen Sachverhaltsaufklärungen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erbringen.
d) Der Senat gewährt einstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (und der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zieles erforderlich sind (zu den Einzelheiten vgl. Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 138 ff.).
Im vorliegenden Fall hält es der Senat für geboten, der Antragstellerin vorläufig die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, auch um ihre effektive Mitwirkung an der weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu gewährleisten. Angesichts des Umstandes, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Nicht-Erlöschen anzunehmen, sondern der Ausgang des Hauptsacheverfahrens „nur“ als offen anzusehen ist, ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, sie in vollem Umfang vorläufig weiter so zu behandeln, als ob ihre Niederlassungserlaubnis fortbestünde. Das gilt insbesondere für die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Obwohl es der Antragstellerin gemäß ihrem anfänglichen Antrag offenbar auf die Ermöglichung der Erwerbstätigkeit ankam, hat sie keinerlei Angaben dazu gemacht, dass sie hierauf in besonderer Weise angewiesen wäre. Vielmehr stehen ihr offensichtlich ausreichende Einnahmequellen zur Verfügung.
Insoweit war daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 abzuändern. Da somit dem Beschwerdeantrag nur im Umfang des Hilfsantrags stattzugeben war, war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da sich die einstweilige Anordnung nur auf die Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erstreckt, weitergehende Anordnungen, insbesondere eine Gestattung der Erwerbstätigkeit, aber abgelehnt wurden, sieht der Senat eine hälftige Kostenteilung als angemessen an.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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