Europarecht

Erfolglose Anhörungsrüge

Aktenzeichen  9 CS 16.905

Datum:
22.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 103 Abs. 1
VwGO VwGO § 108 Abs. 2, § 152a

 

Leitsatz

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gebietet es nicht, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von den Beteiligten zur Sprache gebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Sachvortrags zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (Anschluss an BVerwG BeckRS 2016, 48408 Rn. 2; vgl. auch BVerfG BeckRS 2015, 55650 Rn. 45). (redaktioneller Leitsatz)
Mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann keine erneute Richtigkeitskontrolle verlangt werden (vgl. BVerwG BeckRS 2016, 48648; BeckRS 2014, 58488 Rn. 3; jeweils mwN). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 CS 16.539 2016-04-21 Bes VGHMUENCHEN VG Regensburg

Tenor

I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 21. April 2016 (Az. 9 CS 16. 539) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gibt den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens zur Sprache gebracht worden sind. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Sachvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, B. v. 8.6.2016 – 8 B 14/15 – juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45). Der Begründung der Anhörungsrüge des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass im angegriffenen Beschluss nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers nicht berücksichtigt worden wäre.
Wie dem o.g. Beschluss des Senats vom 21. April 2016 ohne weiteres entnommen werden kann, hat sich der Senat ausdrücklich mit dem Vorbringen des Antragstellers befasst, soweit es entscheidungserheblich war. Insbesondere wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Senat der Einlassung des Antragstellers nicht folgte, dass der sich nach seiner Behauptung im März 2016 im Winterschlaf befindende Bär in Plattling ordnungsgemäß untergebracht gewesen war und das Außengehege noch gar nicht aufgebaut werden konnte. Abgesehen davon nahm der Senat eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vor, die ergab, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2016 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann darin nicht gesehen werden.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus die inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses des Senats vom 21. April 2016 behauptet, verkennt er die Funktion einer Anhörungsrüge. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u. a. – juris Rn.2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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