Europarecht

Erfolglose Anhörungsrüge

Aktenzeichen  8 ZB 17.655

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 108 Abs. 2, § 152a
GG GG Art. 103 Abs. 1
BV BV Art. 91 Abs. 1
LuftVO LuftVO § 16

 

Leitsatz

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 ZB 15.2161 2017-02-22 Bes VGHMUENCHEN VG Augsburg

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 22. Februar 2017 (8 ZB 15.2161) bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/145 f.). Insoweit vermittelt § 152a VwGO kein allgemeines Recht zur Gegenvorstellung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 152a Rn. 7).
Danach vermag die Anhörungsrüge nicht zum Erfolg zu führen. Der Beschluss des Senats vom 22. Februar 2017 beruht auf keinem Gehörsverstoß.
Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung zur straßenrechtlichen Planfeststellung der Staatstraße 2020 bei H …, konkret bei der Nachprüfung der Abwägung der Planfeststellungsbehörde und der diesbezüglichen erstgerichtlichen Ausführungen, die Einwendungen zur Existenzgefährdung und letztlich Existenzvernichtung des Flug-Modell-Clubs als Inhaber einer Luftaufstiegserlaubnis (§ 16 LuftVO) nicht berücksichtigt.
Dies trifft jedoch nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich sehr wohl mit dieser Frage beschäftigt. Insoweit ist besonders auf die Rn. 11 des Beschlusses vom 22. Februar 2017 zu verweisen, wo ausdrücklich auf die „private Betroffenheit des Klägers einschließlich seiner Existenzgefährdung“ sowie die „diesbezüglich getroffene Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde“ eingegangen wird. Der Kläger verkennt aber in diesem Zusammenhang den Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die er dazu verwenden will, lediglich seine Rechtsauffassung an die Stelle der zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte zu setzen.
Inhaltlich brauchte der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht nicht breit auf das klägerische Vorbringen einzugehen, zumal das Ergebnis der behördlichen Abwägung keinesfalls sachfremd und letztlich offenkundig ist. Dass einer Luftaufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge, die überdies widerruflich erteilt war (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO), in der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegenüber einem regional wichtigen Straßenbauvorhaben für eine Durchgangsstraße behördlicherseits der Vorrang eingeräumt wurde, ist nicht überraschend und keinesfalls rechtswidrig.
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. Anlage 1 Nr. 5400 zu § 34 GKG. Die übrigen Beteiligten tragen eventuelle außergerichtliche Kosten selbst.


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