Europarecht

Erfolglose Berufung – Rechtmäßige Inanspruchnahme der Gemeinde als Grundstückseigentümerin, wenn Verursacher einer sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung die im Bundesgebiet stationierten US-amerikanischen Streitkräfte sind

Aktenzeichen  22 ZB 16.610

Datum:
1.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 675
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 28
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1
LStVG Art. 7 Abs. 3
NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5
NATOTrStatVtrG Art. 12 Abs. 2

 

Leitsatz

Im Bundesgebiet stationierte NATO-Streitkräfte können nicht als Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung durch hoheitliche Anordnung zur Sanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG verpflichtet werden. Die Bundesrepublik Deutschland kann nicht an deren Stelle herangezogen werden, wenn sie nicht selbst einen Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfüllt. Die Heranziehung des kommunalen Grundstückseigentümers ist in solchen Fällen zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung finanzieller Ausgleichsansprüche verhältnismäßig ist. Die unmittelbare Ausführung der Sanierung durch die Bodenschutzbehörde kommt dann nicht in Betracht.

Verfahrensgang

4 K 15.487 2016-02-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 177.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die klagende Stadt wendet sich gegen eine vom Beklagten erlassene Sanierungsanordnung.
Am 13. bzw. 15. Dezember 1971 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf § 2 des Landbeschaffungsgesetzes – LBG -rückwirkend auf den 26. September 1960 einen unbefristeten Vertrag zur Überlassung von vier im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken „für Verteidigungszwecke“. Das Benutzungsrecht der Bundesrepublik Deutschland sollte auch die Überlassung an Dritte (sogenannte Benutzer) beinhalten. Die betreffenden Flächen, darunter das Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* …, wurden seit 1961 von in Deutschland stationierten US-amerikanischen Streitkräften genutzt. Als Gegenleistung waren eine Einmalzahlung in Höhe von 25.702 DM sowie ein jährliches Entgelt von 513,17 DM vorgesehen. Für den Fall einer Inanspruchnahme der Klägerin „auf Grund außervertraglicher Haftung für einen Schaden […], der infolge der Benutzung des Grundstücks durch die Streitkräfte entstanden ist“, soll der Klägerin ein Freistellungsanspruch zustehen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Weiter verzichtete die Klägerin „unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden“; es wurde zudem bestimmt, dass „die Wiederherstellung des früheren Zustandes […] nicht verlangt werden“ kann (§ 10 Abs. 1 des Vertrags).
Am 23. November 1992 bzw. 25. Mai 1993 unterzeichneten die Parteien des Vertrags aus dem Jahr 1971 eine „Übergabeverhandlung“ zur Regelung der Rückgabe der zuvor an die Bundesrepublik Deutschland überlassenen Grundstücke an die Klägerin. In einem Begleitschreiben der Klägerin vom 26. Mai 1993 heißt es, nach vorliegenden Informationen seien während der Nutzung der Liegenschaften durch die amerikanischen Streitkräfte Öl- und Schmiermittel in das Erdreich eingeleitet worden. Die Klägerin behalte sich vor, Schadensersatzforderungen geltend zu machen, sofern in diesem Zusammenhang ein Schadensereignis auftrete und die Klägerin hierfür haftbar gemacht werde.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 übermittelte das Landratsamt M* … der Klägerin den Ergebnisbericht einer Detailuntersuchung vom 28. Oktober 2005 betreffend eine Altlastenverdachtsfläche KF 41, die das Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* … erfasst. Die Klägerin sei nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbodenschutzgesetzes – BBodSchG – als Eigentümerin zur Sanierung dieser Altlast verpflichtet.
Die Klägerin leitete das vorgenannte Schreiben des Landratsamtes unter dem 9. Januar 2007 an das Bundesvermögensamt mit dem Hinweis weiter, dass die Bundesrepublik Deutschland u.a. gemäß § 9 Abs. 3 des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 die Kosten der Sanierung übernehmen bzw. diese selbst zu veranlassen habe. Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2007 mit, dass man sich dort weder in der Lage sehe, die angesprochenen Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen, noch für die entstehenden Kosten aufzukommen. In § 10 Abs. 1 des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 sei vereinbart worden, dass die Klägerin unwiderruflich auf Ersatzleistung für während der Vertragszeit entstehende Schäden verzichte.
Das Landratsamt teilte der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Schreiben vom 15. Januar 2009 mit, dass der Bund für die Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ sanierungsverantwortlich im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sei, nachdem die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Zusatzprotokolls zum NATO-Truppenstatut für die US-Armee einzustehen habe. Im Interesse einer raschen und effektiven Gefahrenabwehr sei daher beabsichtigt, die Bundesrepublik zur Sanierung dieser Fläche zu verpflichten. Hierzu teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Schreiben vom 9. April 2009 mit, dass nach dortiger Rechtsauffassung die Klägerin für eine eventuelle Altlastensanierung als Grundstückseigentümerin verantwortlich sei. In der Folgezeit beharrte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben auf diesem Rechtsstandpunkt.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 verpflichtete das Landratsamt M* … die Klägerin im Hinblick auf den Wirkungspfad „Boden-Grundwasser“, die auf dem Grundstück Fl.Nr. 5086/1 der Gemarkung M* … im Bereich der Kontaminationsfläche KF 41 „Generatorschuppen mit Ölwanne und Ölsammelgrube“ bestehende Untergrundverunreinigung durch Mineralkohlenwasserstoffe (MKW) und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) zu sanieren, indem das kontaminierte Erdreich in einem näher bezeichneten Bereich ausgehoben wird.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 5. Mai 2015 eine Anfechtungsklage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 16. Februar 2016 abwies.
Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 26. April 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (§ 124 Abs. 2 VwGO).
1. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
b) Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie in Zweifel zieht, dass sie dem Grunde nach als Grundstückseigentümerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zur Beseitigung der schädlichen Bodenverunreinigung verpflichtet war.
c) Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls sei die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft, dass die Sanierungsanordnung gegenüber ihr als Zustandsverantwortlicher ergangen ist. Diese Maßnahme hätte vielmehr an die Bundesrepublik Deutschland als „Rechtsnachfolgerin“ der US-Streitkräfte als Verursacher gerichtet werden können und müssen. Dies trifft nicht zu. Die Frage einer rechtmäßigen Auswahl unter verschiedenen Verpflichteten stellte sich hier nicht.
Zunächst durfte das Landratsamt die US-amerikanischen Streitkräfte als möglichen Bescheidsadressaten gar nicht berücksichtigen. Verursacher der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung sind zwar die US-amerikanischen Streitkräfte, welche das Grundstück der Klägerin genutzt haben. Eine Sanierungsanordnung kann jedoch – wie auch andere hoheitliche Maßnahmen – aus völkerrechtlichen Gründen dem Entsendestaat gegenüber nicht ergehen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1987 – 2 BvR 624/83 u.a. – NJW 1988, 1651/1652 Rn. 83; BVerwG, U.v. 16.12.1988 – 4 C 40/86 -BVerwGE 81, 95/110 Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.11.1994 – 1 A 11198/93 – NVwZ-RR 1996, 320/321 Rn. 48; HessVGH, B.v. 14.7.1988 – 11 TG 1736/85 – NJW 1989, 470/473).
Auch eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Bundesrepublik Deutschland kommt weder als Gesamtrechtsnachfolgerin der US-amerikanischen Streitkräfte noch als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt in Betracht. Die Bundespolitik Deutschland ist auch selbst nicht Verursacherin im Rechtssinne. Der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Entsendestaat die militärische Nutzung der betreffenden Liegenschaften gestattet hat, begründet keine Zurechenbarkeit einer Bodenverunreinigung im Sinne einer Verursacherhaftung. Die Gestattung der militärischen Nutzung durch die entsprechenden Verträge schließt von vornherein nur solche Nutzungen ein, die nach der deutschen Rechtsordnung rechtmäßig sind (BVerwG, U.v. 5.4.2016 – 1 C 3/15 – NVwZ 2016, 1176 Rn. 19). Auch aus dem NATO-Truppenstatut ergibt sich nichts anderes. Bei Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts ist die Bundesrepublik Deutschland nicht Anspruchsgegnerin, sondern tritt als Prozessstandschafter des Entsendestaats auf (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen – NATOTrStatVtrG -; BGH, U.v. 8.12.2011 – III ZR 72/11 – NVwZ 2012, 581 Rn. 31). Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts schafft nach nationalem materiellem Recht zu beurteilende Entschädigungsansprüche gegen die für einen Schaden verantwortlichen, in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte, die sonst nicht bestehen würden, weil diese Streitkräfte exemt sind (vgl. BGH, U.v. 27.5.1993 – III ZR 59/92 – NJW 1993, 2173; U.v. 27.4.1970 – III ZR 49/69 – NJW 1970, 1416/1417).
Auch dann, wenn der Klägerin – wie sie annimmt – aufgrund des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 ein Freistellungsanspruch bezüglich der Sanierungskosten zustehen sollte, würde dies keine bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland begründen.
Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass hier keine sogenannte Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG, d.h. eine Durchführung der Sanierungsmaßnahme durch das Landratsamt als zuständige Sicherheitsbehörde, in Betracht kam. Nach Art. 7 Abs. 3 LStVG können die Sicherheitsbehörden eine Gefahr u.a. durch vertraglich Beauftragte abwehren, wenn Anordnungen gegenüber einem Verantwortlichen nach Art. 7 Abs. 2 LStVG nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen. Einer Tatmaßnahme des Beklagten stand nach dem oben Ausgeführten (Nr. 1.b)) die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsverantwortliche entgegen. Die spezifisch hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin sind nicht stichhaltig (s.u.).
d) Soweit die Klägerin sinngemäß Unverhältnismäßigkeit ihrer Heranziehung zur Sanierung geltend machen möchte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag sich eine Beschränkung der Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht nur im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, in dessen persönlichen Schutzbereich die Klägerin nicht fällt, sondern auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ergeben können; das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung (B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 – BVerfGE 102, 1 Rn. 57) offen gelassen, ob z.B. im Falle einer von einem Grundstück ausgehenden Gefahr, die aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen herrührt, weitergehende Grenzen der Belastung aus anderen Gründen, etwa aus dem Sozialstaatsgebot, zu beachten sind. Im Falle der Klägerin wäre unter Umständen an eine solche Belastungsgrenze zu denken, weil diese das fragliche Grundstück auf der Grundlage des Landbeschaffungsgesetzes für einen dem Gemeinwohl dienenden Zweck zur Verfügung gestellt hat und die geforderte Sanierung wohl keine annähernd adäquate Wertsteigerung nach sich zieht. Dem steht jedoch entgegen, dass der Klägerin ein vertraglicher Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sanierungskosten zusteht oder – falls insoweit ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss erfolgt sein sollte – die Klägerin auf einen solchen Anspruch freiwillig verzichtet hätte. Die Klägerin nimmt selbst an, dass ihr aufgrund des Vertrags vom 13./15. Dezember 1971 (dort § 9 Abs. 3 Satz 1) ein Freistellungsanspruch zusteht. Sollte dagegen die Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland zutreffen, so hätte die Klägerin einem weitgehenden Haftungsausschluss zugestimmt, der auch Sanierungsaufwände umfasst. Für die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme wäre es unerheblich, wenn sich der betreffende Zustandsstörer seiner Ersatzansprüche durch vertragliche Vereinbarung begeben würde. Der unter diesem Gesichtspunkt bedeutsamen freiwilligen Entscheidung für einen Haftungsausschluss stünde nicht entgegen, dass möglicherweise ein Enteignungsverfahren zu erwarten gewesen wäre, wenn eine Beschaffung der Grundstücke der Klägerin im Wege des freihändigen Erwerbs nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 11 Abs. 2 Buchst. c) LBG). Im Falle einer Enteignung wird demjenigen, der in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird (vgl. hier § 17 Abs. 2 Satz 1 LBG), gemäß der gesetzlichen Vorschriften (vgl. §§ 17 ff. LBG) Entschädigung gewährt. Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es um zusätzliche vertragliche Regelungen zum Ersatz von Schäden, die durch unerlaubtes bzw. pflichtwidriges Verhalten entstanden sind.
Auf die Frage, inwieweit die Klägerin auch einen gesetzlichen Regressanspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland etwa nach § 24 Abs. 2 BBodSchG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts und Art. 41 Abs. 1 des hierzu geschlossenen Zusatzabkommens sowie nach den verfahrensrechtlichen Maßgaben der Art. 6 ff. NATOTrStatVtrG geltend machen könnte, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an.
e) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der strittigen Sanierungsanordnung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den Zeitraum, der seit Kenntnis des Landratsamtes von der sanierungsbedürftigen Bodenverunreinigung verstrichen ist, und aus der zunächst gehegten Annahme einer Sanierungspflicht der Bundesrepublik Deutschland. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände insbesondere unter den Gesichtspunkten einer effektiven Gefahrenabwehr (UA S. 15), der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers (UA S. 16) und einer etwaigen Verwirkung der ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis (UA S. 20) angesprochen. Es hat die Möglichkeit einer solchen Verwirkung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 7.8.2013 – 7 B 9/13 – juris Rn. 10 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 15.1.2003 – 22 CS 02.3223 – juris Rn. 17) verneint.
Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin einer zeitweise geäußerten Absicht des Landratsamtes zur Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland eine dahingehende verbindliche Festlegung entnehmen will. Die verbindliche Regelung sollte offensichtlich dem das Verwaltungsverfahren abschließenden Sanierungsbescheid vorbehalten bleiben. Es liegt in der Natur der Anhörung möglicher Adressaten einer behördlichen Maßnahme (Art. 28 BayVwVfG), dass Erkenntnisse aus den Stellungnahmen der Betroffenen das weitere behördliche Vorgehen beeinflussen. So verhielt es sich auch hier.
Im Schreiben des Landratsamtes an das Bundesvermögensamt vom 20. Juli 1998 (Bl. 61 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) heißt es zunächst, die Bundesrepublik Deutschland könne als Gesamtrechtsnachfolgerin des Handlungsstörers und als Zustandsstörerin zur weiteren Erkundung der Altlast und zur Sanierung des Grundstücks herangezogen werden. Weitere Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadensherdes und zur Festlegung des Sanierungsumfangs seien erforderlich. Allerdings beauftragte das damalige Staatliche Hochbauamt W* … eine historische Erkundung und eine orientierende Untersuchung ab dem Jahr 1999 sowie eine Detailuntersuchung im Jahr 2005 (vgl. Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 4 unten und 5 oben). Nach Vorliegen der Ergebnisse der Detailuntersuchung richtete das Landratsamt eine Sanierungsaufforderung an die Klägerin (Schreiben vom 17. Oktober 2006 und 14. März 2007), welche die Klägerin an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weiterleitete. Das Landratsamt hat daraufhin u.a. im Schreiben an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 15. Januar 2009 die Absicht einer Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland geäußert. Nachdem die Bundesanstalt in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2009 und in der Folgezeit ihren zuvor bereits gegenüber der Klägerin eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt hat, wonach allein die Klägerin als Grundstückseigentümerin sanierungsverantwortlich sei, hat das Landratsamt die Prüfung der Rechtslage vertieft und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland zumindest zweifelhaft sei. Die Klägerin musste stets mit der Möglichkeit rechnen, dass im Ergebnis das Landratsamt ihre Sanierungspflicht als Zustandsverantwortliche durchsetzen würde.
f) Auch vermag die Argumentation der Klägerin, ihre Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland im Vertrag vom 13./15. Dezember 1971 und im Zusammenhang mit der Rückgabe des sanierungsbedürftigen Grundstücks sprächen gegen ihre Inanspruchnahme, nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 17 bis 19) insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2000 – 22 ZS 00.1994 – BayVBl 2001, 149 m.w.N.) darauf abgestellt, dass diese Vereinbarungen jedenfalls deshalb nicht im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wären, weil die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse keinesfalls offensichtlich und eindeutig seien. Den genannten Vereinbarungen kommt indes bereits deshalb keine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der strittigen Sanierungsanordnung zu, weil eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Verantwortlichen aus Rechtsgründen nicht möglich war. Wie oben ausgeführt (Nr. 1. c)) stand außer der Klägerin kein weiterer Verantwortlicher zur Verfügung, der in rechtmäßiger Weise durch hoheitliche Anordnung zur Sanierung hätte verpflichtet werden können. Wie gleichfalls vorstehend bereits angemerkt (Nr. 1. d)) spricht es vor diesem Hintergrund gerade für die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin, wenn ihr – wovon sie selbst ausgeht – ein vertraglicher Regressanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung der Sanierungskosten zusteht.
2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Klägerin beschränkt sich darauf, eine Reihe von Gesichtspunkten aufzulisten und zu behaupten, dass sich aus diesen derartige besondere Schwierigkeiten ergeben; das Verwaltungsgericht sei hierauf nicht oder nicht ausreichend eingegangen. Sie ist dagegen nicht auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Punkte eingegangen und hat nicht herausgearbeitet, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründet sind. Hierfür ist kein taugliches Indiz, dass nach Ansicht der Klägerin das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unzureichend auf die betreffenden Aspekte abgestellt hat.
3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klägerin hat wiederum nicht aufgezeigt, inwieweit den vier von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese entscheidungserheblich sind. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass etwaige Einschränkungen der Inanspruchnahme eines Zustandsstörers maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte dürften sich deshalb ohnehin einer generalisierenden Betrachtung weitgehend entziehen. Zudem sind gerade jene Aspekte, deren Berücksichtigung die Klägerin bei Ausübung eines Auswahlermessens fordert, hier ohne Bedeutung, weil hier eine solche Auswahl nicht möglich war (vgl. oben 1.c)).
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (mangels entgegenstehender Äußerungen der Beteiligten und sonstiger Hinweise wie Vorinstanz).


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