Europarecht

Erfolglose Klage auf Gewährung von Subventionen für Junglandwirte

Aktenzeichen  6 ZB 20.2896

Datum:
8.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4232
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EUVO 1307/2013 Art. 4, Art. 50
EUVO 639/2014 Art. 49, Art. 50

 

Leitsatz

1. Die Zahlung für Junglandwirte an eine juristische Person u.a. voraus, dass ein Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung kontrolliert. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine „erstmaligen“ Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter bzw. dem Höchstzeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung fehlt, wenn der Antragsteller bereits zuvor eine Position innehatte, mit der er die GbR wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung kontrollieren konnte, hier in Form eines Vetorechts. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 14 K 18.625 2020-10-06 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Oktober 2020 – AN 14 K 18.625 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.879,76 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
1. Der 1985 geborene Kläger, ein Vollerwerbslandwirt, begehrt die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte nach Art. 50 der Verordnung – VO – (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2016.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 2. September 2004 hatten der Kläger und sein Vater eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zweck des gemeinsamen Obst- und Gemüseanbaus auf zugepachteten Flächen gegründet. Die GbR erhielt die Betriebsnummer X.
Daneben führte der Vater des Klägers einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer Y.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 hatte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Fürth (zur Vermeidung einer Überschreitung von Förderobergrenzen) den von der GbR gestellten Mehrfachantrag vom 9. Mai 2005 abgelehnt und die im Flächennutzungsnachweis aufgeführten Flächen mit denen des Betriebes des Vaters des Klägers von Amts wegen zusammengeführt. Der Betrieb der GbR erfülle nämlich nicht die Voraussetzungen zur Anerkennung als Betrieb im Sinn des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKos). Die Betriebsleitung sei nicht getrennt, weil der Vater des Klägers Betriebsleiter seines eigenen Betriebs Nr. Y und überwiegend an der Leitung des Betriebs der GbR Nr. X beteiligt sei. Der Betrieb der GbR sei durch Teilung des Betriebs des Vaters des Klägers hervorgegangen, wie aus den Pachtverhältnissen ersichtlich sei. Der überwiegende Teil der Flächen der GbR sei bereits vom Betrieb des Vaters des Klägers beantragt. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren war nach Klagerücknahme eingestellt worden (VG Ansbach, B.v. 17.1.2006 – AN 2 K 05.2291).
Ab dem 1. Juli 2015 hat der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters (Betriebsnummer Y) nach entsprechender Übergabe übernommen.
Mit Mehrfachantrag vom 11. Mai 2016 beantragte er für diesen Betrieb u.a. die Zahlung für Junglandwirte für aktivierte Zahlungsansprüche. Diesen Antrag lehnte das AELF mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 ab, weil aus dem Vertrag der GbR hervorgehe, dass sich der Kläger nicht erstmals oder maximal fünf Jahre vor Antragstellung, sondern bereits ab dem 3. September 2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen habe. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2020 die Klage auf Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und auf Verpflichtung des Beklagten, die Zahlung für Junglandwirte für das Jahr 2016 zu leisten, abgewiesen. Der Kläger habe sich bereits mit der Gründung der GbR im Jahr 2004 erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen und nicht erst durch die Übernahme des vormals von seinem Vater betriebenen Betriebes im Juli 2015.
2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Zulassungsantrag stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die begehrte Zahlung für Junglandwirte, nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Die vorgebrachten Einwände des Klägers ergeben weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
(1) Anspruchsgrundlage für die beantragte Zahlung für Junglandwirte ist Art. 50 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). Danach gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden „Zahlung für Junglandwirte“). Nach Art. 50 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1307/2013 gelten als „Junglandwirte“ natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Art. 72 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben. Nach Art. 50 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 dürfen als Junglandwirte geltende natürliche Personen im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sein.
Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst a der VO (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann, hat die Kommission in Ausübung der ihr in Art. 50 Abs. 11 VO (EU) Nr. 1307/2013 eröffneten Befugnis in Art. 49 VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt. Danach setzt die Zahlung für Junglandwirte an eine juristische Person u.a. voraus, dass ein Junglandwirt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung kontrolliert. Sind am Kapital oder der Betriebsführung mehrere natürliche Personen beteiligt, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Diese Regelung gilt gemäß Art. 50 VO (EU) Nr. 639/2014 sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf der Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 639/2014 erfüllt sind.
(2) Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Bestimmungen zutreffend angenommen, dass der am 23. März 1985 geborene Kläger zwar die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt, nicht aber die des Art. 50 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013, weil er sich bereits im Jahr 2004 mit der Gründung der GbR gemeinschaftlich mit seinem Vater in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hatte und nicht erst durch die Übernahme des vorher von seinem Vater betriebenen landwirtschaftlichen Betriebs im Juli 2015.
Entgegen der Auffassung des Klägers bildet die Gründung der GbR durch Gesellschaftsvertrag vom 2. September 2004 eine hinreichende Grundlage für die Annahme der Erstniederlassung des Klägers als Junglandwirt bereits im Jahr 2004. Die vom Kläger zusammen mit seinem Vater gegründete GbR existiert als Personengesellschaft zweier natürlicher Personen (vgl. §§ 705 ff. BGB) nach wie vor. Dies hat der als Beistand beigezogene Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt. An dem 2004 geschlossenen Gesellschaftsvertrag habe sich nichts geändert. Die GbR ist auch nicht etwa aufgelöst worden (vgl. §§ 726 ff. BGB). Sie wird vom Finanzamt anerkannt und tritt nach außen hin im Rechtsverkehr auf. Durch den allein aus förderrechtlichen Gründen ergangenen Bescheid des AELF vom 4. Juli 2005 ist die GbR weder gegenstandslos geworden noch wurde ihr der landwirtschaftliche Betriebsstatus aberkannt, wie der Kläger meint. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass es für die Frage der erstmaligen Niederlassung als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb nach Art. 50 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht darauf ankommt, ob dieser Betrieb auch förderrechtlich anerkannt ist. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Erwägungsgründen der VO (EU) Nr. 1307/2013 ergibt sich, dass mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinn allein ein förderrechtlich anerkannter landwirtschaftlicher Betrieb gemeint ist oder ein Betrieb, dem förderrechtlich wirksam Flächen zugeordnet sind.
Ohne Erfolg bleibt auch das Argument des Klägers, dass die GbR nach dem Bescheid vom 4. Juli 2005 nicht mehr über eigene Flächen zum Obst- und Gemüseanbau verfügt hätte und keine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Wie sich aus dem (bestandskräftigen) Bescheid ergibt, ist der Betrieb der GbR durch Teilung des Betriebs des Vaters des Klägers hervorgegangen. Dies sei aus den Pachtverhältnissen ersichtlich gewesen. Dass aus förderrechtlichen Gründen die im Flächennutzungsnachweis für die GbR aufgeführten Flächen mit denen des Betriebes des Vaters des Klägers von Amts wegen zusammengeführt worden waren, hing nach den Ausführungen des Amtes für Landwirtschaft damit zusammen, dass für einen Großteil dieser Flächen 2005 bereits ein Mehrfachantrag durch den Vater des Klägers gestellt worden war und eine Überschreitung der förderrechtlichen Höchstgrenzen vermieden werden sollte. Diese rein förderrechtliche Betrachtungsweise ändert aber nichts daran, dass die von der GbR gepachteten landwirtschaftlichen Flächen dieser tatsächlich zur Verfügung standen und für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich zur Bewirtschaftung mit dem Zweck der Gewinnerzielung genutzt wurden.
Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 2. September 2004 ergibt sich, dass der Kläger entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung von Anfang an eine Position innehatte, mit der er die GbR wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung kontrollieren konnte. Nach Art. 49 i.V.m. Art. 50 VO (EU) Nr. 639/2014 reicht es aus, dass der Kläger diese wirksame und langfristige Kontrolle gemeinschaftlich mit seinem Vater ausüben konnte.
Nach § 5 Nr. 1 des Vertrags über die Gründung der GbR stehen die Geschäftsführung und Vertretung jedem Gesellschafter nur bei Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung zu. Nach § 5 Nr. 2 ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle den Betrag von 5.000 € übersteigenden Rechtsgeschäfte, den An- und Verkauf von Vermögensgegenständen der Gesellschaft mit einem Wert von mehr als 5.000 €, die Aufnahme von langfristigen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über 12 Monaten sowie den Abschluss von Miet-, Leasing- oder Pachtverträgen erforderlich. Gemäß § 11 Nr. 1 des Vertrags hat jeder Gesellschafter unabhängig von der Höhe der Beteiligung grundsätzlich eine Stimme bei der Beschlussfassung. Alle Beschlüsse bedürfen nach § 11 Nr. 2 immer der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass gegen den Kläger als Junglandwirt keine (wesentliche) Entscheidung durchgesetzt werden konnte und diesem zumindest ein Vetorecht zustand. Er hat zusammen mit seinem Vater die GbR wirksam und langfristig gemeinschaftlich kontrolliert, was für die Annahme der erstmaligen Niederlassung eines Junglandwirts als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Dass nach § 7 des Gesellschaftsvertrags der über die Tätigkeitsvergütung hinaus verbleibende Restgewinn im Verhältnis 30% für den Kläger und 70% für seinen Vater verteilt wurde, ändert daran nichts.
Damit fehlt es bei der Antragstellung durch den Kläger im Jahr 2016 an der für die Zahlung an Junglandwirte nach Art. 50 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 erforderlichen „erstmaligen“ Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter bzw. dem Höchstzeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung. Nach dem 47. Erwägungsgrund der VO stellt die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Die begehrte Zahlung für Junglandwirte an den Kläger, der sich bereits im Jahr 2004 gemeinschaftlich mit seinem Vater in einer GbR als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes niedergelassen hatte, würde diesem Förderzweck widersprechen.
b) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen würden, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die aufgeworfene Frage, ob ein „Betrieb“, dem die Anerkennung als förderfähiger landwirtschaftlicher Betrieb versagt wurde und der mit einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb von Amts wegen zusammengeführt worden ist, einen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 darstellen kann, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht klärungsbedürftig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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