Europarecht

Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

Aktenzeichen  22 CS 16.2162

Datum:
29.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
UPR – 2017, 231
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UmwRG UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 3
AK Art. 9 Abs. 2, Abs. 3
BNatSchG BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5, S. 2
BImSchG BImSchG § 47 Abs. 1
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 2 S. 1
GG GG Art. 59 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention (AK) und der dazu ergangenen europäischen Richtlinien. Bestimmungen dieses Gesetzes können daher nicht analog auf Fälle angewendet werden, die nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK kann (auch) aus unionsrechtlichen Grundsätzen nicht hergeleitet werden. Eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung kann nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht. (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Arteninformationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) stellen sich als allgemeiner, gesicherter Stand des vogelkundlichen Wissens dar. Der Windkrafterlass Bayern “inkorporiert” diese Unterlagen, welche dadurch an seinem Charakter als antizipiertem Sachverständigengutachten von hoher Qualität teilnehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 1 SN 16.3166 2016-09-27 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.
Unter dem 6. Dezember 2011 stellte die Beigeladene beim Landratsamt E. einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (Typ Enercon E-82 E2) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2333 der Gemarkung B.
Mit Bescheid vom 22. April 2015 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, u. a. unter Gewährung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG von dem Tötungsverbot nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf ein Baumfalkenvorkommen. Unter Bezugnahme auf Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde und des Landesamtes für Umwelt (LfU) wurde weiter angenommen, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in Bezug auf die Art des Rotmilans nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hervorgerufen wird.
Mit Bescheid des Landratsamtes vom 14. Juli 2016 wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22. April 2015, beschränkt auf die Errichtung der strittigen Windkraftanlage, für sofort vollziehbar erklärt.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München wies die Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 22. April 2015 mit Urteil vom 27. September 2016 mit der Begründung ab, der Antragsteller sei nicht klagebefugt (Az. M 1 K 15.2013). Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Mit Beschluss gleichfalls vom 27. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der genannten Klage wegen fehlender Antragsbefugnis ab (Az. M 1 SN 16.3166).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22. April 2015 wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 14. November 2016 auf den Betrieb der strittigen Windkraftanlage erstreckt.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter. Er beantragt zuletzt,
die Bescheide des Landratsamtes vom 14. Juli 2016 und 14. November 2016 aufzuheben und unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2016 (Az. M 1 SN 16.3166) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 22. April 2015 wiederherzustellen.
Der Antragsteller leite seine Antragsbefugnis aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO her. Die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die fehlende Antragsbefugnis würden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Juli 2016 (Az. 14 N 15.1870) betreffend die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände dürfe nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive europäische Umweltnormen beschränkt werden, sondern müsse auf unbedingte und hinreichend bestimmte objektive unionsrechtliche Vorschriften erstreckt werden. Betrachte man den Sinn und Zweck einer solchen Auslegung, so müsse diese Rechtsprechung auch und erst recht auf Anfechtungsklagen nach § 42 VwGO übertragen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG hätten in Bezug auf den Baumfalken nicht vorgelegen. Der Antragsteller habe die Standortangaben, die als Berechnungsgrundlage für den Referenzertrag der strittigen Windkraftanlage dienten, substantiiert infrage gestellt, insbesondere die angenommene Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 m/s. Mangels aussagekräftiger Vergleichsdaten sei eine Messung der Windgeschwindigkeit an dem geplanten Standort erforderlich. Zudem müsse ein Betreiber für den Beleg einer fehlenden zumutbaren Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG nachweisen, dass er einen Alternativstandort ohne zu erwartende artenschutzrechtliche Konflikte gesucht habe. Weiter bestehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Rotmilan. Ein Gutachter habe die Einschätzung, dass es im Bereich der geplanten Windkraftanlage zu einer überdurchschnittlich hohen Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Greifvögeln komme, mit besonders günstigen thermischen Bedingungen infolge einer Hanglage und der Bestandsstruktur begründet. Ein weiteres Kriterium hierfür sei die gute Einsehbarkeit von zwei klar abgrenzbaren Nahrungshabitaten aus. Die rein statistischen Erwägungen des LfU würden den besonderen örtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht gerecht. Die Beigeladene habe bislang keine den aktuellen Richtlinien entsprechende Wind- bzw. Ertragsprognose vorgelegt. Es sei bei der geplanten Anlage mit Ertragsschwankungen pro Jahr von rund 100.000 Euro zu rechnen, welche die Beigeladene ausgleichen können müsse. Ein durch die Verzögerung der Inbetriebnahme möglicher jährlicher Verlust zwischen 1.712 Euro und 4.279 Euro stelle keinen nachvollziehbaren Grund für die Anordnung des Sofortvollzugs dar. Die kollisionsgefährdeten Vogelarten Baumfalke und Rotmilan würden sich derzeit im Winterquartier aufhalten und voraussichtlich spätestens im März wieder im Brutgebiet eintreffen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Verweis der Antragstellerin auf das nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870) könne nicht überzeugen, weil dieses Urteil in einem Normenkontrollverfahren ergangen sei, das nach Überwinden der Zulässigkeitshürden in eine vollumfängliche objektivrechtliche Überprüfung münde; der Erfolg der hier in der Hauptsache gegebenen Anfechtungsklage setze dagegen zwingend eine Verletzung subjektiver Rechte voraus. Die weit gefasste Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO werde in der genannten Entscheidung gerade mit der vollumfänglichen Überprüfung der Rechtsnormen begründet, welche ein Naturschutzverband mithilfe seiner prokuratorischen Rechtsstellung erreichen könne. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) die Vereinbarkeit des § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO mit europäischem Recht bestätigt. Im Hinblick auf bestehende Klagerechte nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestehe keine planwidrige Regelungslücke. Im Übrigen sei der angeordnete Sofortvollzug für die Errichtungsmaßnahmen materiell rechtmäßig.
Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Antragsbefugnis aufgrund einer erweiternden Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sei zu verneinen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870) könne keine Antragsbefugnis für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Die Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sei in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 7 C 21/12) mit dem Schutznormcharakter des § 47 Abs. 1 BImSchG begründet worden und daher nicht verallgemeinerungsfähig. Der im vorliegenden Fall streitentscheidenden Norm des § 44 BNatSchG komme dagegen keine drittschützende Wirkung zu. Der Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 zugrunde liege, unterscheide sich wesentlich von dem vorliegenden, da er eine schwerwiegende Verletzung objektiven Unionsrechts betreffe. Der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzentwurf zur Schaffung eines entsprechenden Verbandsklagerechts zeige, dass das geltende Recht auch unter Berücksichtigung des europarechtlichen effet utile nicht entsprechend ausgelegt werden könnte. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 2. November 2016 mitgeteilt, dass die Fertigstellung der strittigen Windkraftanlage in den nächsten drei Wochen erfolgen könne. Es wird um Verständnis gebeten, dass die Anlage gegebenenfalls vor dem Ergehen der Beschwerdeentscheidung fertiggestellt werden solle.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 2016 (Az. 22 ZB 16.2166) wurde die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2016 wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Es ist bereits fraglich, ob der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Jedenfalls erweist er sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als unbegründet.
1. Die Zulässigkeit des Antrags ist nach derzeitigem Sachstand im Hinblick auf die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Antragstellers zweifelhaft.
a) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers als anerkanntem Umweltverband ergibt sich nicht bereits aus § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 UmwRG, da die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Errichtung und den Betrieb einer einzelnen Windkraftanlage nicht dem Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unterfällt.
Insbesondere handelt es sich um keine Genehmigung, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG); das streitgegenständliche Vorhaben wird von der Liste in Anhang 1 zum UVPG nicht erfasst und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Zudem betrifft die Genehmigung keine Anlage, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – mit dem Buchstaben G gekennzeichnet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG) und für die damit ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorgeschrieben wäre. Über den Genehmigungsantrag war vielmehr im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 19 BImSchG zu entscheiden (vgl. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV).
Mangels einer planwidrigen Lücke kann der Geltungsbereich des UmwRG nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung auf den vorliegenden Fall erstreckt werden. Insbesondere dient das UmwRG u. a. hinsichtlich der darin eingeräumten Rechtsbehelfe nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sog. Aarhus-Konvention – AK; G v. 9.12.2006, BGBl II S. 1251) und der dazu ergangenen europäischen Richtlinien; Bestimmungen dieses Gesetzes können daher nicht analog auf Fälle angewendet werden, die nicht Art. 9 Abs. 2 AK, sondern Art. 9 Abs. 3 AK unterfallen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, U. v. 5.9.2013 – 7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff. m. w. N.). Der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK betrifft nur Fälle des Art. 6 AK, in denen eine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht oder nach Einzelfallprüfung bestehen kann. Subsidiär hierzu werden von Art. 9 Abs. 3 AK alle Handlungen und Unterlassungen erfasst, die (möglicherweise) gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Art. 9 Abs. 3 AK wurde bisher nicht in nationales Recht umgesetzt (vgl. hierzu näher Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, UmwRG vor § 1 Rn. 3).
b) Eine Antragsbefugnis kann sich hier auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des 9 Abs. 3 AK ergeben, soweit dieser Norm als völkerrechtliche Vorschrift infolge der Transformation in innerstaatliches Recht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) der Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes zukommt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.2015 – 2 BvL 1/12 – NJW 2016, 1295/1297). Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist zwar mit Art. 9 Abs. 3 AK nicht vereinbar, soweit es bislang in den von Art. 9 Abs. 3 AK geregelten Fällen keine Rechtsbehelfe vorsieht. Allerdings hat der Gesetzgeber an der ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auch im Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) festgehalten und damit eine Ausdehnung auf die von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Sachverhalte ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 – 7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 32 ff.). Bereits aufgrund des lex-posterior-Grundsatzes ergibt sich, dass diese gesetzgeberische Festlegung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz einer unmittelbaren Anwendung des Art. 9 Abs. 3 AK entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.2015 – 2 BvL 1/12 – NJW 2016, 1295) lässt sich dem Grundgesetz weder eine Verfassungswidrigkeit völkerrechtswidriger Gesetze, noch ein (begrenzter) Vorrang des Völkervertragsrechts vor dem (einfachen) Gesetz oder eine Einschränkung des lex-posterior-Grundsatzes gegenüber Völkervertragsrecht entnehmen.
c) Eine unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK kann auch nicht aus unionsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Die Aarhus-Konvention ist von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und sodann mit Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (2005/370/EG) genehmigt worden, womit sie integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (EuGH, U. v. 8.3.2011 – C-240/09 – NuR 2011, 346 Rn. 30). Allerdings wurde bei der Unterzeichnung der Konvention im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK ein Vorbehalt erklärt und wurden keine die Mitgliedstaaten betreffenden europarechtlichen Vorschriften zu dessen Umsetzung erlassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, UmwRG vor § 1 Rn. 3). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dennoch angenommen, dass er für die Auslegung der Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK im Hinblick auf ein Interesse an einer einheitlichen Auslegung in der EU zuständig ist (U. v. 8.3.2011 – C-240/09 – NuR 2011, 346 Rn. 42 und 43; hierzu kritisch Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, Rn. 84 m. w. N.).
Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei – zusätzlich und unbeschadet der hier nicht einschlägigen Überprüfungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 und 2 AK – sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um u. a. die von Behörden vorgenommenen Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 (C-240/09 – NuR 2011, 346 Rn. 45 und 52) festgestellt, dass die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 AK keine klare und präzise Verpflichtung enthalten, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und ihnen daher keine unmittelbare Wirkung zukommt.
d) Dennoch wäre denkbar, eine Antragsbefugnis mit dem Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen. In der vorgenannten Entscheidung (U. v. 8.3.2011 – C-240/09 – NuR 2011, 346 Rn. 50) hat der EuGH ausgeführt, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitatrichtlinie geschützte Art betroffen ist, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen hat, dass es „so weit wie möglich“ im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen steht. Da der Antragsteller einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend macht, welches auf Unionsrecht beruht (vgl. Art. 5 Buchst. a) der Richtlinie 2009/147/EG), könnte eine solche erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO geboten sein. Hiergegen bestehen jedoch schwerwiegende Bedenken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 38) ein subjektiv-öffentliches Recht eines anerkannten Umweltverbands im Sinne des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des § 47 Abs. 1 BImSchG bejaht. Es hat in Übereinstimmung mit dem EuGH (U. v. 25.7.2008 – C-237/07 – GewArch 2008, 411 Rn. 39) angenommen, dass zu den unmittelbar betroffenen juristischen Personen, denen durch § 47 Abs. 1 BImSchG ein Klagerecht zur Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans eingeräumt wird, auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände gehören.
Der Norm des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B. v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 20; B. v. 14.9.2015 – 22 ZB 15.1028 – juris Rn. 54) keine drittschützende Wirkung zugemessen werden. Auch der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, inwieweit sich aus nationalen oder unionsrechtlichen Normen individualrechtliche Ansprüche zur Durchsetzung dieser artenschutzrechtlichen Vorschrift ergeben könnten.
Diese Bedenken werden jedoch in Rechtsprechung und Literatur teilweise für überwindbar gehalten. Eine Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 – NuR 2016, 790) anerkannten Naturschutzverbänden auch für den Fall zugesprochen, dass diese mit diesem Rechtsbehelf die Verletzung einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts, die keinen Drittschutz vermitteln, geltend machen. In dieser Entscheidung wird u. a. ausgeführt (Rn. 45), müsse im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK sowie im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots anerkannten Umweltverbänden in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsumweltrecht unterliegen, ein weiter Zugang zu Gericht gewährleistet werden, könne die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive Umweltnormen (wie § 47 Abs. 1 BImSchG) beschränkt werden. In der Literatur finden sich Stimmen, die diese Rechtsauffassung stützen (vgl. Nachweise in BayVGH, U. v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – juris Rn. 45). Es wird allerdings auch die gegenteilige Meinung vertreten, wonach eine solche Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht veranlasst ist (vgl. z. B. NdsOVG, U. v. 25.5.2016 – 4 KN 154/13 – NdsVBl 2016, 332 Rn. 33). Für die letztere Auffassung sprechen jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation des § 42 Abs. 2 VwGO – wie dargelegt – die sehr klare gesetzliche Regelung gegen die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und der Vertrauensschutz für die Anlagenbetreiber.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 AK betont, dass das Unionsrecht eine Auslegung contra legem im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung nicht fordert (U. v. 5.9.2013 – 7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 36 m. w. N.; U. v. 18.12.2014 – 4 C 35/13 – NVwZ 2015, 656/661; U. v. 1.4.2015 – 4 C 6/14 – BVerwGE 152, 10 Rn. 35). Auch der EuGH schränkt in der oben zitierten Entscheidung vom 8. März 2011 (C-240/09 – NuR 2011, 346 Rn. 49) die Forderung nach einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit der Wendung „so weit wie möglich“ ein. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. September 2013 (7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 37) klargestellt, dass eine nicht unmittelbar anwendbare Bestimmung wie Art. 9 Abs. 3 AK nicht Anknüpfungspunkt einer Auslegung sein kann, die diese Norm der Sache nach anwendbar macht. Auch in der Folgezeit hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO daran festgehalten, dass die Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden auf diejenigen Personen beschränkt ist, denen das Unionsrecht Rechte einräumt (U. v. 12.11.2014 – 4 C 34/13 – BVerwGE 150, 294 Rn. 25).
Auch im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (BT-Drs. 18/9526) wird an dem Enumerativprinzip für die Verbandsklage festgehalten. Der Anwendungsbereich des UmwRG soll durch weitere Tatbestände erweitert werden (vgl. Entwurf zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG-E, BT-Drs. 18/9526, S. 7 und 8). Mit der vorgesehenen Schaffung dieses Klagerechts bei Zulassungsentscheidungen, die nicht bereits als Industrieanlagen oder Infrastrukturmaßnahmen unter § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der bisher geltenden Fassung fallen, soll u. a. § 9 Abs. 3 AK Rechnung getragen werden (BT-Drs. 18/9526 Begr. S. 36). Die vorgesehene gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 UmwRG-E soll im Übrigen erst für solche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen gelten, die nach einem gesetzlich bestimmten Stichtag (im Gesetzentwurf genannt: 31. Dezember 2016) ergangen sind oder hätten ergehen müssen (§ 8 Abs. 2 UmwRG-E, BT-Drs. 18/9526, S. 12). Eine solche mögliche gesetzgeberische Entscheidung zu einer Stichtagsregelung würde mit einer Annahme einer bereits bestehenden Klagebefugnis im Wege einer erweiternden Auslegung der geltenden Gesetzesfassung umgangen, was mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 – 4 C 35/13 – NVwZ 2015, 656/661). Eine solche Übergangsregelung soll zudem einem grundsätzlich berechtigten Interesse des Vorhabenträgers an der Rechtssicherheit bezüglich seiner Genehmigung Rechnung tragen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 14).
Ferner ist zu beachten, dass einer richterlichen Rechtsfortbildung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 24.2.2015 – 1 BvR 472/14 – BVerfGE 138, 377/392 Rn. 41) dann verfassungsrechtlich engere Grenzen gesteckt sind, wenn sich dadurch die rechtliche Situation des Einzelnen verschlechtert. Vorliegend würde sich eine Ausweitung der Klagebefugnis im Wege einer erweiternden Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO zwar einerseits zugunsten des Antragstellers, jedoch andererseits zulasten der Beigeladenen auswirken, soweit damit die formelle Bestandskraft der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschränkt würde. Diese Wirkung des fraglichen Klage- bzw. Antragsrechts in Bezug auf einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt unterscheidet die vorliegende Konstellation im Übrigen auch von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2016 (14 N 15.1870 – NuR 2016, 790) zugrunde lag.
2. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls unbegründet.
Eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers einerseits und des Vollzugsinteresses der Beigeladenen und der Allgemeinheit andererseits ergibt, dass derzeit eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht gerechtfertigt ist. Die Erfolgsaussichten dieser Klage sind nach jetzigem Sach- und Streitstand als nicht sehr groß einzuschätzen.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zulässig ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Eine abschließende Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage muss allerdings dem Berufungsverfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
b) Ob die Klage begründet wäre, erscheint momentan offen.
aa) Soweit eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen wäre, wenn der Antragsteller einen möglichen Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geltend machen könnte, wäre konsequenter Weise im Falle einer festzustellenden Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung wegen eines solchen Verstoßes eine Rechtsverletzung des Klägers anzunehmen, der eine Aufhebungsanspruch begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
bb) Es erscheint derzeit als offen, ob die erteilte Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bezüglich der Art des Baumfalken rechtmäßig ist.
Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG für Exemplare des Baumfalken besteht, so dass zu prüfen war, ob die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U. v. 27.5.2016 – 22 BV 15.1959 – Rn. 45). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ausdrücklich offen gelassen, ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bei Windkraftanlagen überhaupt Anwendung finden kann und welche Voraussetzungen ggf. an das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG und an eine „zumutbare Alternative“ (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) zu stellen sind (vgl. U. v. 29.3.2016 – 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 – Rn. 67). Auch in den Urteilen vom 27. Mai 2016 – 22 BV 15.1959 und 22 BV 15.2003 – Rn. 45 bzw. 58 ist insofern keine weitere Klärung erfolgt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen lassen sich im vorliegenden Eilverfahren nicht mit der für eine Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erforderlichen Sicherheit klären.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich zudem nicht abschließend beurteilen, ob sich durch die Zulassung der Ausnahme der Erhaltungszustand der Populationen der Art des Baumfalken verschlechtert (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG). Das Land-ratsamt hat seine verneinende Einschätzung (vgl. S. 63 bis 65 des Bescheides vom 22.4.2015) maßgeblich auf eine Mitteilung der höheren Naturschutzbehörde vom 28. Januar 2014 gestützt, welche wiederum auf eine Stellungnahme des LfU gleichfalls vom 28. Januar 2014 Bezug nimmt. Eine entgegenstehende Bewertung der unteren Naturschutzbehörde in einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 wird im Genehmigungsbescheid gleichfalls referiert, jedoch vor allem mit dem Hinweis abgelehnt, diese beziehe sich auf die lokale Population und damit auf eine unzutreffende Bezugsgröße.
Im Genehmigungsbescheid werden die Inhalte dieser Stellungnahme des LfU mit dem einleitenden Hinweis wiedergegeben, dass dadurch die fehlende Besorgnis der Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen belegt werde. Dies ist nicht ganz nachvollziehbar, weil in der vorgenannten Stellungnahme des LfU lediglich auf abstrakte Fragen zum Erhaltungszustand des Baumfalken in Bayern geantwortet wird; es ist bislang nicht klar ersichtlich, dass diese Fachbehörde auch eine abschließende naturschutzfachliche Bewertung des vorliegenden Einzelfalls zur oben genannten Fragestellung treffen wollte. Dies ergibt sich z. B. aus generalisierenden Formulierungen in der Stellungnahme, die Raum für eine im Einzelfall abweichende Bewertung lassen. So ist davon die Rede, dass üblicherweise Vogelpopulationen Einzelverluste kompensieren könnten. Nur bei seltenen und kleinen Populationen könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der mögliche Verlust einzelner Individuen zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population führen könne. Eine Ausnahme sei auch dann kritisch zu sehen, wenn der Zusammenbruch einer lokalen Population zu befürchten wäre, deren Verlust sich negativ auf den Erhaltungszustand der Gesamtpopulation auswirken könnte. Bei einzelnen Windkraftanlagen sei dies meist nicht zu befürchten.
Es ist zwar zutreffend, dass die höhere Naturschutzbehörde in einer Mitteilung vom 16. Januar 2014 den Vorschlag der Genehmigungsbehörde, auf den Naturraum „D 66 Voralpines Moor- und Hügelland“ als Bezugsraum für die Beurteilung der Auswirkungen einer Ausnahmeerteilung auf den Erhaltungszustand der Populationen abzustellen, als „fachlich vertretbar“ bezeichnet hat. Darauf wird im Genehmigungsbescheid (S. 63) hingewiesen, um die darauf bezogene Prüfung des Landratsamtes fachlich zu untermauern. Dies könnte darauf hindeuten, dass die zuständige Behörde hier von dem ihr insofern eingeräumten Beurteilungsspielraum (BayVGH, U. v. 29.3.2016 – 22 BV 14.1875 und 1876 – Rn. 70 m. w. N.) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Allerdings hat die höhere Naturschutzbehörde an gleicher Stelle ihre eigene Aussage möglicherweise relativiert. Sie hat nämlich darauf hingewiesen, dass fachlich gesicherte Aussagen über Auswirkungen auf der Ebene der biogeographischen Region des jeweiligen Mitgliedstaates bei anderen als weit verbreiteten, ungefährdeten Arten äußerst schwierig seien. Daher sei es üblich, in saP-Studien die Auswirkungen auf die lokale Population zu bewerten und bei einem gesicherten Erhaltungszustand im Wege eines erst-recht-Schlusses diese Ausnahmevoraussetzung zu bejahen. Falls auf lokaler Ebene eine Verschlechterung eintrete, werde versucht, den entsprechenden Nachweis auf der nächsthöheren Ebene zu führen.
Auch der Stellungnahme des LfU vom 28. Januar 2014 ist nicht eindeutig zu entnehmen, auf welche räumliche Ebene sich im vorliegenden Einzelfall die maßgeblichen artenschutzfachlichen Bewertungen beziehen sollten. Gegen eine insoweit getroffene Festlegung spricht etwa die dortige Formulierung, für eine Abgrenzung der lokalen Population einer revierbildenden Art mit großen Aktionsräumen wie dem Baumfalken, der lückig verbreitet und dessen Häufigkeit spärlich sei, würde sich der Bezug zum Naturraum, einer „Gesamt-TK“ (räumliche Einheit in den Arteninformationen des LfU, abzurufen unter http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/) oder einem Landkreis anbieten. Im Übrigen enthält die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20. Dezember 2013 durchaus Aussagen hinsichtlich der Populationen in anliegenden TK-Blatt-Quadranten und im betreffenden Landkreis insgesamt, die den vorstehenden Hinweisen des LfU zufolge möglicherweise doch als Bezugsräume in Betracht kommen.
Nach alledem wäre im Rahmen des Berufungsverfahrens ggf. noch abschließend zu klären, ob eine tragfähige naturschutzfachliche Einschätzung zum Erhaltungszustand der Population des Baumfalken für den vorliegenden Einzelfall vorliegt, auf welche die Ausnahmeerteilung gestützt werden kann.
cc) Nach derzeitigem Sachstand ist eher nicht davon auszugehen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Exemplare der Art des Rotmilans gegeben ist.
Bei der Prüfung der Frage, ob der artenschutzrechtliche Verbotstatbestand erfüllt ist, steht der öffentlichen Verwaltung auch in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einschließlich solcher, die die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zum Gegenstand haben, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 Rn. 14). Diese Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare dieser Art bei einer Verwirklichung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden (BVerwG, U. v. 27.6.2013 a. a. O. Rn. 14; U. v. 21.11.2013 a. a. O. Rn. 19). Es ist vom Antragsteller nicht konkret dargelegt worden und derzeit auch sonst aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials nicht ersichtlich, dass die höhere Naturschutzbehörde und das LfU, deren naturschutzfachliche Bewertung bei der Erteilung der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegt wurde, die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums überschritten hätten.
Die höhere Naturschutzbehörde geht in einem Schreiben vom 10. April 2015 nach Abstimmung mit dem LfU (vgl. dortiges Schreiben vom 16.3.2015) davon aus, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in Bezug auf einen vermuteten Rotmilan-Horst in 3,3 km Entfernung zum geplanten Anlagenstandort nicht gegeben ist. Ein möglicher weiterer aktueller Brutnachweis in einem Abstand von 2,5 km zum geplanten Anlagenstandort sei offensichtlich nicht durch Verortung erbracht. Da sich der Abstand eines solchen weiteren Brutnachweises innerhalb des bereits untersuchten Prüfbereichs befinde, ändere sich an den bisherigen Bewertungen nichts.
In einem vom Landratsamt beauftragten Gutachten vom 3. Juni 2014 (dort S. 26) wird zwar einerseits festgestellt, dass ein signifikant längerer Aufenthalt des Rotmilans im Gefahrenbereich der Anlage gegenüber angrenzenden, ebenfalls genutzten Bereichen nicht festzustellen sei. Andererseits werde der Waldbestand um den strittigen Windkraftanlagenstandort im Gefahrenbereich mit zwölf Flügen häufiger genutzt als andere einsehbare Waldbestände, für die nur 6 bis 7 Überflüge erfasst worden seien. Auf Beobachtungstage bezogen sei festzustellen, dass der Rotmilan an ca. 81% der Tage, in denen er sich im Gebiet aufhalte, zumindest einen Einflug in den Gefahrenbereich unternehme. Somit sei von einer zumindest regelmäßigen Nutzung des Gefahrenbereichs bei Flügen in Nahrungshabitate durch den Rotmilan im Gebiet auszugehen, die neben der rein zeitlichen Aufenthaltsdauer eine entscheidende Richtgröße darstelle. Damit erscheine die Anforderung an ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko derart erfüllt, dass regelmäßige Aufenthalte im Gefahrenbereich bei allen Flügen in Nahrungshabitate vorliegen würden, so dass keine Meidung oder ein seltenes Überfliegen der Anlage festzustellen sei. Auch die räumliche Verteilung der erfassten Flüge weise auf eine Konzentration im Gefahrenbereich bzw. dessen näherem Umfeld hin. Um diese Einschätzung zu quantifizieren, sei ein Vergleich der Nutzungsintensität des Rotmilans in einem Gefahrenbereich (250 m-Radius) einerseits mit derjenigen innerhalb des „Prüfbereichs“ (1.500 m-Radius) vorgenommen worden.
Diese Betrachtung geht wohl am Ansatz des sogenannten bayerischen Windkrafterlasses (in der zur Zeit der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011) vorbei, die Frage einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit bezogen auf den gesamten Prüfbereich für den Rotmilan (6.000 m-Radius um das Revierzentrum für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate nach Anlage 2, Spalte 2 zum Windkrafterlass) festzustellen. Nach dem Windkrafterlass 2011 (S. 42) muss jeweils orts- und vorhabenspezifisch entschieden werden, ob das Tötungsrisiko im Prüfbereich signifikant erhöht ist. Dazu muss plausibel dargelegt werden, ob es in diesem Bereich der geplanten Anlage zu höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt oder der Nahbereich der Anlage, z. B. bei Nahrungsflügen, signifikant häufiger überflogen wird. Eine großräumige und diffuse Verteilung der Nahrungshabitate außerhalb der in Anlage 2, Spalte 2 genannten Abstände führt in der Regel nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich einer Anlage. Vielmehr müssen die Nahrungshabitate eine räumlich gut abgrenzbare kleinere Teilmenge innerhalb der Prüfkulisse nach Anlage 2, Spalte 3, darstellen, die regelmäßig über die Anlage angeflogen werden. Die im Windkrafterlass aufgestellten Anforderungen an die Ermittlung artenschutzrechtlich ggf. entscheidungserheblicher Umstände sind, da sie auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen, in dem die aus fachlicher Sicht im Regelfall zu beachtenden Erfordernisse dargestellt werden; von diesen Vorgaben darf nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden (BayVGH, U. v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738).
Von diesen Grundsätzen des Windkrafterlasses geht die vom LfU angestellte Bewertung (vgl. Stellungnahme vom 16.3.2015) aus und konkretisiert diese. Sie legt bei ihrer Bewertung die Überlegung zugrunde, dass bei der Prüfung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos im Zusammenhang mit Nahrungshabitaten oder anderen regelmäßigen Flugaktivitäten der gleiche Maßstab hinsichtlich häufiger und wiederholter Aufenthalte anzulegen sei wie bei Flugbewegungen im Umfeld von Neststandorten. Dies sei dann geben, wenn die Aufenthaltswahrscheinlichkeit in einem entfernt gelegenen Nutzungsbereich nach Anlage 2, Spalte 3 des Windkrafterlasses ähnlich hoch anzusetzen sei wie am äußeren Rand des Prüfbereichs nach Anlage 2, Spalte 2. Mit dieser Annahme solle ausgeschlossen werden, dass eine zu geringe Anzahl an Flugbeobachtungen zum Beispiel beim einmaligen oder sehr seltenen Durchflug des Gefahrenraumes für die weitere Kalkulation im Zusammenhang mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko herangezogen werde. Bezogen auf die tatsächliche Gesamtflugzeit betrage der mithilfe von Ergebnissen von Telemetriearbeiten rechnerisch ermittelte Anteil der Aufenthaltszeit im Gefahrenbereich nur 1,2%. Dieser rechnerisch ermittelte Erwartungswert von 1,2% der Flugbeobachtungen sei wegen bestimmter Unwägbarkeiten um eine Spanne „X“ zu erhöhen, damit die in einem Gutachten festgestellten Beobachtungen ausreichten. Diese Spanne werde in einer Arbeitshilfe zum Windkrafterlass festzulegen sein; sie werde jedenfalls über der hier ermittelten Aufenthaltszeit im Gefahrenbereich von 15,9 Minuten liegen.
Der Antragsteller setzt sich in der Antragsbegründung vom 2. November 2016 mit diesen naturschutzfachlichen Bewertungen nicht konkret auseinander. Er bezieht sich maßgeblich auf eine fachliche Stellungnahme vom 30. September 2014 zu dem vom Landratsamt beauftragten Gutachten vom 3. Juni 2014 und zu einer fachlichen Stellungnahme im Auftrag der Beigeladenen vom 21. August 2014. Diese Stellungnahme vom 30. September 2014 hält die Einschätzung im Gutachten vom 3. Juni 2014 für fachlich insgesamt nachvollziehbar und geht aufgrund der festgestellten Flugbewegungen von mindestens einem weiteren Rotmilanpaar aus. Weiter weist der Antragsteller auf mögliche Gründe für eine angenommene überdurchschnittliche Aufenthaltswahrscheinlichkeit hin (z. B. günstige Thermik). Diese fachlichen Bewertungen betreffen allerdings nicht die oben genannten Aussagen in den Stellungnahmen der höheren Naturschutzbehörde und des LfU. Auch in der Klagebegründung hat der Antragsteller keine substantiierten Einwände gegen die Bewertungen der höheren Naturschutzbehörde und des LfU erhoben. Er belässt es im Wesentlichen bei der pauschalen Rüge, die vom LfU für erforderlich gehaltene Korrektur des statistischen Werts von 1,2% könne nicht als wissenschaftlich fundierte Grundlage dafür dienen, die faktisch festgestellte bevorzugte Raumnutzung des potentiellen Gefahrenbereichs als nicht relevant zu bewerten (S. 17 des Schriftsatzes vom 30.7.2015). Im Übrigen enthalten die Stellungnahmen des LfU vom 16. März 2015 und der höheren Naturschutzbehörde vom 10. April 2015 jeweils eine sehr ausführliche Begründung des Korrekturfaktors zur statistisch berechneten Aufenthaltswahrscheinlichkeit.
c) Auch eine Interessenabwägung im Übrigen ergibt, dass derzeit das Vollzugsinteresse insbesondere der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Vor allem ist zu beachten, dass derzeit am ehesten in Bezug auf den Baumfalken in Betracht kommt, dass durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlage ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verursacht wird und offen ist, ob insoweit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG rechtmäßiger Weise erteilt werden konnte. Eine etwaige Gefährdung für die Population des Baumfalken kann frühestens ab dessen Rückkehr in das Brutgebiet angenommen werden, die gemäß den Arteninformationen des LfU im April bzw. Mai erfolgt. Diese Angaben können im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. März 2016 – 22 B 14.1875 und 1876 (Rn. 84) ausgeführt hat, stellen sich diese Arteninformationen als allgemeiner, gesicherter Stand des vogelkundlichen Wissens dar. Der Windkrafterlass Bayern „inkorporiert“ diese Unterlagen gleichsam durch Verweisung, welche dadurch an seinem Charakter als „antizipiertem Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ (BayVGH, U. v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738) teilnehmen.
Im Rahmen der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass nach den oben zitierten naturschutzfachlichen Aussagen der höheren Naturschutzbehörde und des LfU die Errichtung und der Betrieb der strittigen Windkraftanlage wohl nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population des Baumfalken führen dürften.
Zudem ist hier der erhebliche wirtschaftliche Schaden infolge eines Stillstands der fertig gestellten strittigen Windkraftanlage zu berücksichtigen. Durch den Betrieb dieser Anlage werden auch keine (weiteren) nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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