Europarecht

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Teilstilllegungsverfügung einer Anlage zur Haltung von Legehennen

Aktenzeichen  22 CS 17.1702

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
4. BImSchV § 1 Abs. 3 4. BImSchV
TierSchNutztV § 12, § 13, § 13a TierSchNutztV

 

Leitsatz

1. Es spricht viel dafür, dass das Genehmigungsverlangen, das § 15 Abs. 2 BImSchG als mögliche Reaktion auf eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG voraussetzt, im Verhältnis zwischen dem anzeigenden Betreiber und dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde die Genehmigungspflicht für die angezeigte Änderung verbindlich feststellt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gesetz sieht keine Aufhebung oder Abänderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Fall vor, dass eine Anlage zur Haltung von Legehennen die aktuell geltenden tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die geltenden Anforderungen an das Halten von Legehennen nach §§ 12 ff. TierSchNutztV wirken unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen zur Haltung von Legehennen ein. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 7 S 17.785 2017-08-09 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der vom Antragsgegner angeordneten Teilstilllegung einer von ihm betriebenen Anlage zur Haltung von Legehennen.
Auf Grundstücken der Gemarkung S … betreiben der Antragsteller und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden GbR), an welcher der Antragsteller beteiligt ist, eine Tierhaltung mit Legehennen, die vier Stallgebäude umfasst. Mit Bescheiden des Landratsamtes K … vom 18. August 1983 und 31. Januar 1984 wurde u.a. für den sogenannten Stall 5 auf Grundstück Fl.Nr. 3808 der Gemarkung S … eine Käfighaltung mit 20.800 Legehennen immissionsschutzrechtlich genehmigt. Weiter wurde mit Bescheid des Landratsamtes vom 25. Juli 2001 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Erweiterung der Legehennenhaltung des Antragstellers durch die Errichtung eines zusätzlichen Stalls 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 3850 der Gemarkung S … für 18.000 Legehennen erteilt. Zudem werden auf dem Grundstück Fl.Nr. 3808 auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 13. September 2005 die Ställe 1 und 4 mit jeweils 14.558 Legehennenplätzen in Volierenhaltung betrieben. Ferner wurde im Jahr 2002 eine Biogasanlage als Nebeneinrichtung zur Legehennenhaltung genehmigt (vgl. Übewachungsprotokoll vom 9.3.2017, S. 1 f., Bl. 41 f. der Behördenakte). In räumlicher Nähe ist zudem ein von der GbR betriebener Schweinemaststall vorhanden.
Am 4. Dezember 2015 zeigte die GbR gemäß § 15 BImSchG eine wesentliche Änderung der Belegung der Ställe 5 und 6 an. Danach ist beabsichtigt, die Belegung in Stall 6 in Volierenhaltung um 6.000 Tiere auf künftig 24.000 zu erhöhen; im Gegenzug sei für Stall 5 eine Senkung der Legehennenplätze in „Käfighaltung“ gleichfalls um 6.000 auf 14.880 vorgesehen. Im Übrigen solle die Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen mit 67.996 Legehennenplätzen weiter betrieben werden. Die angezeigte Änderung könne zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation im Anlagenumfeld führen; nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter seien nicht zu erwarten. Die Zulassungssituation bestimme sich danach, in welchem Umfang eine Anlage nach den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung noch betrieben werden könne. Dies seien im hiesigen Fall nach Einschätzung des Anzeigeerstellers 67.996 Legehennen. Die Tierplatzzahl von 67.996 stelle die Ausgangsgröße der Änderungsanzeige für die Legehennenanlage dar, in deren Grenzen die Verlagerung von 6.000 Legehennenplätzen von Stall 5 (Käfighaltung) in Stall 6 (Volierenhaltung) angestrebt werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015, beim Landratsamt am 21. Dezember 2015 eingegangen, wurde ergänzend mitgeteilt, dass „zur Gewährleistung der besseren Luftdurchmischung und somit der besseren Luftqualität an besonders heißen Sommertagen“ am westlichen Giebel des Stalls 6 zwei zusätzliche Lüfter eingebaut worden seien, die als „Notlüfter“ nur im Sommer „in Ausnahmefällen“ zugeschaltet würden.
Am 19. Januar 2016 teilte das Landratsamt u.a. dem Antragsteller mit, der Argumentation einer Verminderung der Tierplatzzahl in Stall 5 um 6.000 Tiere könne nicht gefolgt werden. Die Genehmigung für den Stall 5 sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits erloschen, da dieser mindestens seit mehr als drei Jahren nicht betrieben worden sei. Nach dem Kenntnisstand des Landratsamtes werde Stall 5 mindestens seit dem Jahr 2007 nicht mehr betrieben bzw. hätte aufgrund einer Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nur bis Ende 2006 betrieben werden dürfen; nach diesem Zeitpunkt sei die Käfighaltung in dieser Form grundsätzlich verboten gewesen. Auch werde der Stall derzeit als Lager für Eierverpackungen genutzt und sei als Standort für eine Abluftreinigungseinrichtung für die Ställe 1 und 4 vorgesehen. Insofern sei eine erneute Nutzung als Legehennenstall auch aus tatsächlichen Gründen fraglich. Zur weiteren Beurteilung der Anzeige seien Unterlagen vorzulegen, aus denen die Umweltauswirkungen erkennbar seien, die sich allein aus der Erhöhung der Tierplatzzahl am Stall 6 bei sonst gleich bleibenden Bedingungen ergeben würden.
Die GbR legte dem Landratsamt unter dem 1. August 2016 eine „Nachreichung zur Anzeige vom November 2015“ vor. Darin ist von einer „genehmigten Kapazität“ der Legehennenanlage des Antragstellers und der GbR von insgesamt 67.996 Legehennenplätzen, einem Schweinestall mit 1.000 Mastplätzen und einer Biogasanlage mit einer Kapazität von 700 kWel und einer Feuerungswärmeleistung von 1.720 kW die Rede. Bei der „Belegung der Anlage im aktuellen Zustand“ wird für Stall 5 eine Belegung mit 20.880 Plätzen mit der Aufstallungsart „Käfighaltung“ angegeben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sei in den letzten Jahren die am Standort befindliche Käfighaltung der Legehennen auf Volierensysteme umgestellt worden. Aus wirtschaftlichen Gründen habe diese Umstellung stallweise geplant und realisiert werden müssen. Als nächste Aufgabe stehe die Umgestaltung der noch verbliebenen 20.880 Käfigplätze an. Die dargestellte Belegung im Stall 5 stelle die Sichtweise des Antragstellers dar, auf die aber derzeitig die zuständige Genehmigungsbehörde nicht abstelle. Deshalb gehe der Anlagenbetreiber nach wie vor von einem „immissionsschutzrechtlichen Status“ von Stall 5 aus. Nach den Vorabstimmungen mit dem Landratsamt würden diese Tierplatzzahlen im Rahmen dieser Anzeige jedoch „nicht angesetzt“. Zur Klärung des Status von Stall 5 werde der Anlagenbetreiber einen gesonderten Feststellungsantrag einreichen.
Mit Schreiben vom 26. August 2016 teilte das Landratsamt der GbR mit, dass für das von ihr am 4. Dezember 2015 angezeigte Änderungsvorhaben eine Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich sei.
Am 30. September 2016 legte ein von der GbR beauftragter Gutachter bei der Regierung von Niederbayern eine Ausbreitungsberechnung betreffend die bei Erhöhung der Tierplatzzahl im Stall 6 auftretenden Geruchsimmissionen vor. Bei der Berechnung wurden u.a. Geruchsemissionen berücksichtigt, die im Ist-Zustand von den Ställen 1, 4 und 6 ausgehen; der Stall 5 blieb außer Betracht. Als Ergebnis der Ausbreitungsberechnung wird ausgeführt, dass sich an zwei beurteilungsrelevanten Immissionsorten infolge der geplanten Anlagenänderung keine relevante Änderung der Geruchsbelästigung ergebe.
Im Rahmen einer am 11. Oktober 2016 im Betrieb des Antragstellers durchgeführten Regelüberwachung nach § 52 BImSchG wurde unter anderem festgestellt, dass statt dem mit Bescheid vom 25. Juli 2001 genehmigten Tierbestand von 18.000 Tieren im Stall 6 insgesamt 24.000 Legehennen gehalten wurden. Das Landratsamt und die Regierung von Niederbayern nehmen aufgrund eines Lieferscheins vom 7. Oktober 2014 an, dass spätestens seit diesem Zeitpunkt diese Überbelegung des Stalles 6 gegeben war.
In einer Besprechung mit Mitarbeitern des Landratsamtes am 24. März 2017 erklärte der Antragsteller, er sei alleiniger Betreiber des Stalles 6; die GbR betreibe nur die Ställe 1 und 4. Weiter wurde der Antragsteller im Zusammenhang mit einer möglichen Teilstilllegung des Stalles 6, zu der die GbR bereits mit Schreiben des Landratsamtes vom 15. November 2016 angehört worden war, darauf hingewiesen, dass mit einer 4- bis 6-wöchigen Frist für die Ausstallung und der Anordnung des Sofortvollzugs zu rechnen sei.
Mit Bescheid vom 3. April 2017, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. April 2017 zugestellt, verfügte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller als Betreiber die Teilstilllegung des Stalls 6 bis spätestens 15. Mai 2017, soweit die genehmigte Tierplatzzahl von maximal 18.000 Tieren überschritten wird (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter wurden der Antragsteller zum Nachweis der ordnungsgemäßen und fristgerechten Teilstilllegung verpflichtet (Ziffer 2) und der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 des Bescheides angeordnet (Ziffer 3). Im Falle der nicht fristgemäßen Erfüllung der auferlegten Pflicht nach Ziffer 1 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro (Ziffer 4.1), im entsprechenden Fall bezüglich der Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro (Ziffer 4.2) zur Zahlung fällig.
Die Verfügung wurde auf die Befugnisnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützt. Der Betriebsumfang der Legehennenhaltung in Stall 6 sei um 6.000 Tiere auf 24.000 Tiere erweitert worden. Die Erhöhung der Kapazitäten dieses Stalles um 25 Prozent sei als wesentliche Änderung einzustufen. Der Betreiber sei nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigung. Es liege auch nicht lediglich eine Verschiebung von Tierplatzzahlen von Stall 5 nach Stall 6 vor. Zum einen handele es sich bei Stall 6 um eine Freilandhaltung, bei Stall 5 sei die Käfighaltung genehmigt gewesen. Bereits aufgrund der unterschiedlichen Haltungsform sei eine rein rechnerische Verschiebung der Tierplatzzahlen nicht möglich. Zudem sei die Genehmigung für den Stall 5 nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits erloschen, da dieser seit mehr als drei Jahren nicht betrieben worden sei. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe könne die Behörde von einer Stilllegung absehen. Ein atypischer Fall läge zum Beispiel vor, wenn offensichtlich wäre, dass die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspreche, also offensichtlich genehmigungsfähig sein würde. Von einer offensichtlichen materiellen Genehmigungsfähigkeit des Betriebs in seinem jetzigen (ungenehmigten) Umfang könne jedoch insbesondere aufgrund der bereits vorliegenden hohen Geruchsbelastung am Standort sowie der Problematik von Staub- und Ammoniakemissionen nicht ausgegangen werden.
Der Antragsteller erhob am 8. Mai 2017 Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 3. April 2017 (Az. RN 7 K 17.786) und beantragte zugleich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung ihrer aufschiebenden Wirkung.
Mit Beschluss vom 9. August 2017 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg diesen Antrag ab. Nach summarischer Prüfung werde die Klage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid vom 3. April 2017 rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Voraussetzung für eine Betriebsstilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sei zunächst die formelle Illegalität eine Anlage, die das Landratsamt zu Recht angenommen habe. Die Erhöhung der Tierzahl im Stall 6 um 6.000 Legehennen stelle eine wesentliche Änderung der Beschaffenheit bzw. des Betriebs der Anlage dar, die nach § 16 Abs. 1 BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Das folge schon aus dem Schreiben des Landratsamtes vom 26. August 2016, das als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei und konstitutiv die Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung für die Tierzahlerhöhung in Stall 6 feststelle, ohne dass es auf die materiellen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG ankomme. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG gegeben. Eine rein rechnerische Verschiebung der Tierzahl in der Form, dass die Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 mit einer entsprechenden Reduzierung der Tierzahl in Stall 5 verbunden und deshalb in der Summe keine Erhöhung zu berücksichtigen sei, komme schon deswegen nicht in Betracht, weil beide Ställe einen deutlichen Abstand zueinander und unterschiedliche Umgebung aufweisen würden und im Stall 5 Käfighaltung, in Stall 6 dagegen Volierenhaltung genehmigt worden sei. Damit ändere sich der Beurteilungsmaßstab. Greife damit das vom Antragsteller angeführte Argument der in der Summe neutralen Verschiebung nicht durch, könne es dahingestellt bleiben, ob ein baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigter Bestand von mindestens 6.000 Tieren in Stall 5 zu berücksichtigen oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend Stall 5 gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen sei.
Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2017 (RN 7 S. 17.785) die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. Mai 2017 gegen die Teilstilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2017 wiederherzustellen und, soweit es die Androhung von Zwangsgeld betrifft, anzuordnen.
Bei der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 26. August 2016 handle sich nicht um einen konstitutiven Verwaltungsakt, der die Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG entbehrlich mache. Die Mitteilung habe vielmehr lediglich verfahrenslenkende Bedeutung. Bei Annahme eines Verwaltungsakts würde es jedenfalls an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehlen. Im Übrigen würde sich die Mitteilung auf den formalen Aspekt der Genehmigungspflicht beschränken und nichts über die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aussagen. Die Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 sei keine Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, durch die nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Die Verschiebung des Tierbestandes aus Stall 5 in Stall 6 habe keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG zur Folge. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Stall 5 sei auch nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen. Der Nichtbetrieb eines Teils einer Anlage führe nicht dazu, dass die gesamte Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht mehr betrieben werde. Es handele sich bei der Legehennenanlage des Antragstellers bzw. der GbR nicht um eine aus mehreren (Teil-)Anlagen bestehende gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, sondern nur um eine Anlage. Wäre Stall 5 nicht Teil der Legehennenanlage, so wäre im Jahre 1984 auch eine separate Genehmigung erteilt worden. Auch der Genehmigungsbescheid vom 25. Juli 2001 führe die Regelung des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV nicht auf, sondern spreche nur von einer Tierhaltung. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei der Begriff der gemeinsamen Anlagen auch noch unbekannt gewesen. Ein (Teil-)Erlöschen ergebe sich fernerhin nicht daraus, dass in Stall 5 (noch) die mittlerweile durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verbotene (konventionelle) Käfighaltung genehmigt sei. Die Änderung der Rechtslage durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung habe nicht zur Folge, dass die einmal erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlösche. Vielmehr habe der Betreiber für eine Anpassung an die geänderte Rechtslage eingedenk seiner dynamischen Betreiberpflichten zu sorgen. Der Bestand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bleibe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der nachträglichen Rechtsänderung unberührt. Es spiele keine Rolle u.a. im Hinblick auf den Bestandsschutz für Stall 5, dass der Antragsteller die Anpassung an die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erst jetzt vornehme. Gegenüber der zu Grunde zu legenden Situation würden hier keine neuen oder zusätzlichen Auswirkungen im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG eintreten, was sich ohne weiteres aus der mangelnden Erhöhung der Tierplatzzahl ergebe. Selbst unter der Annahme, der immissionsschutzrechtliche Genehmigungstatbestand für Stall 5 wäre erloschen, verbleibe doch der baurechtliche Bestandsschutz. Stall 5 dürfe daher jedenfalls weiter betrieben werden, solange die T.ie Platz-Schwellenwerte aus Nummer 7.1.1 im Anhang zur 4. BImSchV nicht erreicht würden. Auch habe die Regierung von Niederbayern in einer E-Mail vom 30. September 2016 ausdrücklich die fachliche Vertretbarkeit der Ausbreitungsberechnung erklärt, wonach es durch eine Verschiebung der Tierplätze zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung komme. Werde durch die Ausbreitungsrechnung plausibel nachgewiesen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung komme, so sei damit implizit nachgewiesen, dass auch gegebenenfalls eine zusätzliche Ammoniak- und Staubbelastung unwesentlich sei, auch im Hinblick auf die Entfernung zur nächsten Ortschaft von mehr als 3 km. Der Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft sei sicher eingehalten. Damit könne davon ausgegangen werden, dass auf die Umgebung der emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen einwirken. Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA Luft sei hier nicht durchzuführen. Durch die Verschiebung der 6000 Legehennen werde gleichsam der Emissionsschwerpunkt weg von der Wohnbebauung verlagert, sodass es insgesamt zu einer Verbesserung der Immissionssituation komme. Zudem würden zwei nachträglich installierte Abluftschächte nur als „Notlüfter“ fungieren und dementsprechend nur in Ausnahmesituationen zum Einsatz kommen. Die nur unwesentlich erhöhte Stoffkonzentration würde demnach im Regelfall schon gar nicht in die Umgebung gelangen. Zudem mangle es an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung hinsichtlich der Reduzierung des Tierbestands um 6.000 Legehennen und bezüglich der eingeräumten Frist. Eine dadurch unausweichliche Tötung der Legehennen sei tierschutzrechtlich nicht zulässig. Ein Verkauf der Tiere sei in der in der Teilstilllegungsverfügung vorgegebenen, kurz bemessenen Frist von 36 Tagen nicht möglich. Auch die Androhung des Zwangsgelds erweise sich als rechtswidrig.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit dem Schreiben vom 26. August 2016 habe das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller verbindlich festgestellt, dass die gemäß § 15 BImSchG angezeigte Änderung genehmigungspflichtig sei. Die Genehmigung für Stall 5 sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen. Dieser Stall sei zu keinem Zeitpunkt auf die Anforderungen nach §§ 13,13a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umgestellt worden. Ein teilweises Erlöschen der Genehmigung sei anzunehmen, wenn mehrere Anlagen derselben Art, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stünden, als gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV genehmigt worden seien. Dass es zum Zeitpunkt der Genehmigung § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV noch nicht gegeben habe, spiele keine Rolle. Zudem differenziere der Änderungsbescheid vom 31. Januar 1984 nach den einzelnen Ställen. Es treffe nicht zu, dass lediglich 6.000 Legehennen „verschoben“ würden und dass, selbst wenn der immissionsschutzrechtliche Genehmigungstatbestand für Stall 5 erloschen sei, der baurechtliche Bestandsschutz in jedem Fall verbleibe. Das gesamte Verhalten des Antragstellers verbunden mit der mehr als zehnjährigen Nutzungsunterbrechung lasse nur darauf schließen, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen werde. Die Einstellung von 6.000 Legehennen in Stall 6 sei nicht mit offensichtlich nur geringfügigen schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG verbunden. In Bezug auf Ammoniakbelastung sei zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme gewährleistet sei (vgl. Nr. 4.8 TA Luft). Zu den möglichen Staubbelastungen habe der Antragsteller im Übrigen nichts vorgetragen. Die Anordnung stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Überzählige Tiere könnten gemäß den Anforderungen des Tierschutzgesetzes verkauft, verschenkt oder zu Zwecken der Fleischbearbeitung getötet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Teilstilllegungsverfügung vom 3. April 2017 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen vor. Danach soll die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage u.a. dann anordnen, wenn diese ohne die erforderliche Genehmigung wesentlich geändert wird. Die vom Antragsteller bereits vorgenommene Erhöhung der Legehennenzahl in Stall 6 von 18.000 auf 24.000 setzt als wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung voraus, die nicht vorhanden ist.
a) Eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG könnte bereits aufgrund der Mitteilung des Landratsamtes vom 26. August 2016 anzunehmen sein, wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist (Beschlussabdruck S. 9 f.). Die GbR hat gegen diese Entscheidung, die als Verwaltungsakt anzusehen sein dürfte, nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Anfechtungsklage erhoben. Es spricht viel dafür, dass das Genehmigungsverlangen, welches das Gesetz in § 15 Abs. 2 BImSchG als mögliche Reaktion auf eine Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG voraussetzt, im Verhältnis zwischen dem anzeigenden Betreiber und dem Rechtsträger der Genehmigungsbehörde die Genehmigungspflicht für die angezeigte Änderung verbindlich feststellt (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, Rn. 37 zu § 15; Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, Rn. 69 zu § 15 BImSchG; Rebentisch in Feldhaus, BImSchG, Stand Mai 2017, Rn. 79 zu § 15; jeweils m.w.N.). Es liegt nahe, dass dieser Erklärung eine Regelungswirkung zukommt, die spiegelbildlich derjenigen der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG entspricht. Durch die Freistellungserklärung wird mit Bindungswirkung geregelt, dass die betreffende Änderung keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2010 – 7 C 2/10 – juris Rn. 19). Allerdings könnte bei der Entscheidung über den Erlass einer Stilllegungsverfügung, die wie hier mit erheblichem zeitlichen Abstand zu dieser Mitteilung erfolgt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von Amts wegen zu prüfen sein, ob nach aktuellem Sachstand weiterhin von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist (vgl. zur Berücksichtigung des jeweils aktuellen Kenntnisstands der Genehmigungsbehörde bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung nach § 16 Abs. 1 BImSchG BayVGH, B.v. 11.8.2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – juris Rn. 41). Im Übrigen könnten Zweifel an der Bindungswirkung der Mitteilung vom 26. August 2016 im Verhältnis zum Antragsteller bestehen, da dieses Schreiben nicht ihm gegenüber erging, sondern an die GbR gerichtet war, welche die Anzeige gemäß § 15 BImSchG eingereicht hatte.
b) Die Frage der Bindungswirkung der Mitteilung vom 26. August 2016 kann jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zutreffend zur Beurteilung gelangt ist, dass die Erhöhung der Legehennenzahl in Stall 6 um 6.000 Tiere nach aktuellem Sach- und Streitstand jedenfalls eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt.
aa) Bezugspunkt für die Prüfung einer wesentlichen Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG ist nicht lediglich die Genehmigung vom 25. Juli 2001 für Stall 6, sondern vielmehr der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsumfang der von der GbR und dem Antragsteller betriebenen Legehennenhaltung insgesamt, zu der Stall 6 gehört.
Welche Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als genehmigungsbedürftige Anlagen in Betracht kommen, ergibt sich konstitutiv aus § 4 Abs. 1 BImSchG i.V. mit der auf § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG beruhenden 4. BImSchV. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auf mehrere Anlagen derselben Art erstreckt (vgl. hierzu näher BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/383 f.).
Die Ställe 1, 4 und 6 sowie – soweit insoweit ein Betrieb wieder aufgenommen werden soll – Stall 5 dürften jeweils Anlagen derselben Art, nämlich Anlagen zum Halten von Hennen im Sinne von Nr. 7.1.1 von Anhang 1 zur 4. BImSchV darstellen. Es erscheint vorliegend offensichtlich, dass ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang dieser Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der 4. BImSchV vorliegt, sodass im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis eine gemeinsame Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist. Dem steht angesichts der personellen und betrieblichen Verflechtung zwischen dem Antragsteller und der GbR auch grundsätzlich nicht entgegen, dass Betreiber des Stalls 6 nach seinen Angaben der Antragsteller, Betreiberin der Ställe 1 und 4 dagegen die GbR ist (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, Rn. 30 zu § 4).
Im Übrigen entspricht dies auch der vorliegenden Genehmigungslage. Stall 6 wurde im Wege der Änderungsgenehmigung vom 25. Juli 2001 nach § 16 BImSchG als Teil der Legehennenhaltung genehmigt, die damals die Ställe 1, 4 und 5 umfasste. Dabei wurde vermutlich vom Antragsteller (vgl. Nr. 2.2. des Genehmigungsantrags vom 26.02.2001, Bl. 6 der Behördenakte) und vom Landratsamt angenommen, dass es sich um eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt. Stall 6 hätte eine Anlage zum Halten von Geflügel im Sinne von Nr. 7.1 Buchst. a) Spalte 1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 507), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl I S. 186) dargestellt, deren Kapazität von 18.000 Hennenplätzen den für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit damals maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 Plätzen unterschritten hätte. Es wird auch im vorliegenden Verfahren deutlich, dass der Antragsteller alle Ställe auf seinem Betriebsgelände als zusammengehörige Betriebsteile ansieht. Insoweit ist beispielhaft auf die einheitliche Betriebsbeschreibung in der Änderungsanzeige (dort S. 2, Bl. 5 der Behördenakte) und den Umstand hinzuweisen, dass die GbR die Anzeige in Bezug auf die Änderung betreffend den vom Antragsteller betriebenen Stall 6 eingereicht hat.
bb) Als angezeigte Änderung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist nach derzeitigem Sachstand die Erhöhung der Zahl von Legehennenplätzen in Stall 6 von 18.000 auf 24.000 anzusehen.
In der ursprünglichen Änderungsanzeige vom 2. Dezember 2015 wird zwar zusätzlich zur Erhöhung der Platzzahl im Stall 6 angegeben, dass eine aktuelle Belegung des Stalls 5 mit der Aufstallungsart „Käfighaltung“ von 20.880 Plätzen auf 14.880 Plätze reduziert werden soll (vgl. S. 2 und 9 der Anzeige, Bl. 5 und 12 der Behördenakte). Dazu wird u.a. ausgeführt (S. 12 der Anzeige, Bl. 15 der Behördenakte), dass sich die „Zulassungssituation“ danach beurteile, in welchem Umfang eine Anlage nach den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV noch betrieben werden könne; dies seien im hiesigen Fall nach Einschätzung des Anzeigenerstellers 67.996 Legehennen, d.h. die Gesamtsumme der Legehennenplätze im „geplanten Zustand“ der Legehennenanlage (vgl. Tabelle 2 auf S. 9 der Anzeige, Bl. 12 der Behördenakte). Damit ist von einer derzeit tierschutzrechtlich maximal zulässigen Belegung des Stalls 5 mit allenfalls 14.880 Plätzen auszugehen. Dies ist auch insoweit grundsätzlich plausibel, als die Zahl der Legehennenplätze im Stall 1 ursprünglich – wie bislang auch in Stall 5 – 20.800 betrug und nach der Umstellung auf Volierenhaltung auf Grundlage der Änderungsgenehmigung vom 13. September 2005 auf 14.558 reduziert wurde.
Der Anrechnung einer reduzierten Belegung in Stall 5 gegenüber der erhöhten Tierplatzzahl in Stall 6 könnte bereits entgegenstehen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Bezug auf Stall 5 erloschen ist. Das Gesetz sieht zwar keine Aufhebung oder Abänderung der betreffenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für den Fall vor, dass eine Legehennenanlage die aktuell geltenden tierschutzrechtliche Anforderungen nicht mehr erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2008 – 7 C 4/08 – juris Rn. 26). Allerdings kommt ein teilweises Erlöschen der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Betracht, da der Stall unstreitig während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr zum Zwecke der Legehennenhaltung genutzt wurde. Im Falle eines Erlöschens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Stall 5 käme auch kein Betrieb in geringerem Umfang auf Grundlage einer baurechtlichen Genehmigung in Betracht, da Stall 5 offensichtlich Teil einer insgesamt immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV ist.
Für die Eigenschaft von Stall 5 als Anlage im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG könnte sprechen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in den Jahren 1983 (16.500 Legehennenplätze) und 1984 (20.800 Plätze) für sich betrachtet nach damaliger Rechtslage (vgl. Schwellenwert von 7.000 Hennenplätzen gemäß § 2 Nr. 45 der 4. BImSchV i.d.F. vom 14.2.1975 – BGBl. I S. 499, ber. S. 727) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen wäre. Für einen derartigen Fall wird in der Literatur (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, Rn. 11 zu § 18; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, Rn. 28 zu § 18 BImSchG; Scheidler in Feldhaus, BImSchG, Stand Juni 2016, Rn. 26a zu § 18) verbreitet die Möglichkeit eines teilweisen Erlöschens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angenommen. Allerdings könnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.2005 – 7 C 25/04 – juris Rn. 13) und des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 29.5.2009 – 22 B 08.722 – juris Rn. 2 und 25) darauf hindeuten, dass bei einer Tierhaltungsanlage, die eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV darstellt, eine Betriebseinstellung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG grundsätzlich erst dann anzunehmen ist, wenn der Betrieb insgesamt eingestellt wird.
Diese Rechtsfrage bedarf allerdings an dieser Stelle keiner Klärung. Sollte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG teilweise in Bezug auf Stall 5 erloschen sein, so wäre jedenfalls die in der Änderungsanzeige behauptete geplante Reduzierung um 6.000 Plätze in Stall 5 nicht nachvollziehbar.
Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsumfang für Stall 5 ergibt sich zunächst aus dem Genehmigungsbescheid für die Legehennenhaltung des Antragstellers und der GbR vom 18. August 1983 in Verbindung mit dem Änderungsbescheid des Landratsamtes vom 31. Januar 1984, wonach der Betrieb des Stalls 5 mit 20.800 Plätzen in Käfighaltung immissionsschutzrechtlich zugelassen wurde (vgl. angefochtener Beschluss vom 9.8.2017, S. 2 des Beschlussabdrucks). Gegenstand der dem Antragsteller und der GbR erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist lediglich die Errichtung und der Betrieb einer gemeinsamen Anlage (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV) mit mehreren Ställen, nicht dagegen davon losgelöst eine Kapazität von Legehennenplätzen, wie der Antragsteller möglicherweise annehmen möchte.
Zudem ist Beurteilungsmaßstab bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 BImSchG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Die Verpflichtung zu nachträglichen Änderungen an einer Anlage beurteilt sich im Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht, u.a. nach Maßgabe der tierschutzrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2008 – 7 C 4/08 – juris Rn. 22).
Welche Zahl von Legehennen aktuell in der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage gehalten werden können, ergibt sich danach nicht allein aus den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, sondern erst in der Zusammenschau mit derzeit geltenden fachrechtlichen Anforderungen. Für die Frage der derzeit maximalen Belegung des Stalls 5 sind daher auch die geltenden Anforderungen an das Halten von Legehennen nach §§ 12 ff. TierSchNutztV in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl I 2006, 2043) maßgeblich. Diese Vorschriften wirken unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen zur Haltung von Legehennen ein (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2008 – 7 C 4/08 – juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 19.12.2013 – 12 LA 72/13 – juris Rn. 13). Derzeit ist nach den Angaben in der Änderungsanzeige der GbR vom 4. Dezember 2015 in der Fassung der Ergänzung vom 1. August 2016 von einer tierschutzrechtlich zulässigen Belegung von Stall 5 mit maximal 14.880 Legehennenplätzen auszugehen. Der Änderungsanzeige ist nicht zu entnehmen, dass die GbR diese Platzzahl verbindlich um 6.000 Plätze reduzieren will.
Im Übrigen könnte eine erneute Inbetriebnahme von Stall 5 entsprechend der geltenden tierschutzrechtlichen Vorgaben eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG voraussetzen, wie dies auch bei den Ställen 1 und 4 der Fall war (vgl. Genehmigungsbescheid vom 13. September 2005). Gegebenenfalls wäre derzeit nicht erkennbar, inwieweit eine solche Änderung immissionsschutzrechtlich zulässig wäre und demnach wie viele Legehennenplätze in Stall 5 nach aktuell geltender Rechtslage zulässigerweise geschaffen und betrieben werden könnten.
Die vom Antragsteller angedachte „Verlegung“ von Legehennenplätzen ist mit der Änderungsanzeige in der Fassung der „Nachreichung“ vom 1. August 2016 erst recht nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen nunmehr die Belegung Stall 5 im Rahmen der Änderungsanzeige „nicht angesetzt“ und der Status von Stall 5 aufgrund eines gesonderten Feststellungsantrags geklärt werden. Diese Vorgehensweise ist zum einen deshalb nicht sachgerecht, weil Stall 5 – soweit er zulässigerweise noch betrieben werden dürfte – bei der Prüfung einer Änderung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BImSchG als Teil der Legehennenanlage als gemeinsamer Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV nicht außer Betracht bleiben kann. Zum anderen bleibt angesichts der zitierten Aussage offen, in welchem Umfang der Antragsteller künftig Stall 5 betreiben möchte und inwieweit er eine Reduzierung der Zahl von Legehennenplätzen, die nach aktueller Sach- und Rechtslage zulässig wäre, anstrebt.
cc) Die geplante Erhöhung in Stall 6 von 18.000 auf 24.000 Legehennenplätze stellt eine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG dar.
Eine wesentliche Änderung liegt danach vor, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich geringfügig sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 10 f.) ausgeführt, dass die geplante Erhöhung der Legehennenzahl jedenfalls zu zusätzlichen Ammoniak- und Staubemissionen führen und diese nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dass die nachteiligen Auswirkungen durch die Zunahme der Ammoniak- und Staubbelastung aufgrund der erheblichen Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 offensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt sei, sei von Antragstellerseite wieder vorgetragen worden, noch sei dies sonst ersichtlich.
Der Antragsteller meint dagegen im Wesentlichen, durch die vorgelegte Ausbreitungsrechnung werde plausibel nachgewiesen, dass es zu keiner zusätzlichen Geruchsbelastung komme; damit sei implizit nachgewiesen, dass auch gegebenenfalls eine zusätzliche Ammoniak- und Staubbelastung unwesentlich sei. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die „Ausbreitungsberechnung für Geruch im Umfeld der Tierhaltungs- und Biogasanlage“ des Antragstellers und der GbR vom 30. September 2016 (Bl. 79 bis 83 der Behördenakte) im Hinblick auf die Änderungsanzeige der GbR und den Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig ist. Es kann deshalb auch nicht auf Grundlage dieser Ausbreitungsberechnung festgestellt werden, dass die durch die Erhöhung der Tierplatzzahl in Stall 6 hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen in Gestalt von Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionen offensichtlich gering im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind.
Bei der Betrachtung der Geruchsemissionen, die der Ausbreitungsberechnung zugrunde gelegt wurden (vgl. Tabelle 1 auf S. 2 der Ausbreitungsberechnung, Bl. 79 der Behördenakte), sind keine Geruchsemissionen des Stalls 5 berücksichtigt worden, obwohl sich der Antragsteller insoweit auf immissionsschutzrechtlichen und hilfsweise baurechtlichen Bestandsschutz beruft und er diesen Stall künftig offensichtlich grundsätzlich weiterbetreiben möchte. Wie oben (Nr. 1 b) bb) bereits ausgeführt kann bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung kein Teil der Legehennenhaltung als gemeinsamer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV außer Betracht bleiben.
Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung der Geruchsbelastung einerseits und der Ammoniak- und Staubbelastung andererseits nicht gleichzusetzen sind. Die Bewertung der Geruchsimmissionen erfolgt wie hier in der Regel nach Maßgabe der Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008. Die Prüfung von Ammoniakimmissionen betreffend mögliche erhebliche Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme richtet sich nach speziellen Vorgaben der TA Luft (vgl. Nr. 4.8 TA Luft i.V.m. Anhang 1). Der Antragsteller legt bei seiner Einschätzung, es lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak vor, die nicht nachvollziehbare Annahme (vgl. oben Nr. 1 b) bb) zugrunde, durch die angezeigte Änderung der Legehennenhaltung werde lediglich ein genehmigter bzw. bestandsgeschützter Bestand von 6.000 Legehennen „verschoben“.
Weiter meint der Antragsteller, es könne davon ausgegangen werden, dass auf die Umgebung einer emittierenden Anlage keine unzumutbaren Geruchs- und sonstigen Immissionen der Anlage einwirken würden, wenn wie hier der Mindestabstand nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft zur nächsten vorhandenen Wohnbebauung eingehalten werde; durch die „Verschiebung“ der 6.000 Legehennenplätzen werde gleichsam der Emissionsschwerpunkt weg von der Wohnbebauung verlagert. Wie die Annahme einer räumlichen Verlagerung von Legehennenplätzen ist auch die Behauptung der Einhaltung dieses Mindestabstands bereits nicht plausibel. Schon in der Immissionsprognose zur Geruchs- und Ammoniaksituation in der Umgebung des Legehennenstalls 6, welche Bestandteil der Genehmigung vom 25. Juli 2001 ist, wird festgestellt (vgl. Bl. 138 der Behördenakte), dass ein Abstand nach TA Luft von 220 m vorzusehen sei, der nicht eingehalten werde, und dass deshalb über das Gutachten nachzuweisen sei, dass keine zusätzlichen erheblichen Auswirkungen zu erwarten seien.
Der Antragsteller kann sich hinsichtlich seiner Beurteilung, wonach von der Erhöhung der Legehennenzahl in Stall 6 um 6.000 Tiere keine erheblichen Emissionen ausgingen, auch nicht auf die fachliche Einschätzung der Regierung von Niederbayern berufen. Die Aussagen der Regierung in E-Mails vom 30. September 2016 (Bl. 78 der Behördenakte) und vom 5. Oktober 2016 (Bl. 84 der Behördenakte), wonach die zuletzt im Auftrag der GbR vorgelegte Ausbreitungsberechnung aus fachlicher Sicht vertretbar bzw. nicht zu beanstanden sei, geht ersichtlich nicht von der Annahme des Antragstellers aus, dass es sich bei Stall 5 um einen bestandsgeschützten Teil der Legehennenhaltung handele. Bereits in einer früheren Mitteilung vom 24. August 2016 (Bl. 72 der Behördenakte) hat die Regierung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre damalige Beurteilung der Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG zur Grundlage hatte, dass der Stall 5 nicht als genehmigter Bestand zu werten sei. Weiter wurde in dieser Mitteilung betont, dass Stall 5 in der Geruchsausbreitungsberechnung nicht berücksichtigt wurde; eine Anzeige der Erhöhung der Tierzahl in Stall 6 könne ausreichen, falls Stall 5 als genehmigter Bestand anzusehen sei und z.B. die dortige Tierplatzzahl in Stall 5 entsprechend reduziert werde. Eine verbindliche Reduzierung des derzeit tierschutzrechtlich zulässigen Tierbestands in Stall 5 bzw. ein rechtswirksamer Verzicht auf einen Betrieb dieses Stalls ist jedoch gerade nicht Bestandteil der aktuell vorliegenden Änderungsanzeige der GbR (vgl. oben unter Nr. 1. b) bb).
Auch im Falle eines rechtsverbindlichen Verzichts auf Stall 5 dürfte im Übrigen die Regierung gemäß der Mitteilung vom 5. Oktober 2016 eine Anzeige nach § 15 BImSchG vermutlich nur dann als ausreichend ansehen, wenn ergänzende Unterlagen (z.B. eingehendere Betriebsbeschreibung) vorgelegt würden.
Auch die vage Aussage, dass die in Stall 6 installierten Abluftschächte nur als „Notlüfter“ fungieren und dementsprechend nur in Ausnahmesituationen zum Einsatz kommen sollen, lässt nicht die Abschätzung zu, dass auf diesem Weg Emissionen offensichtlich nur in geringfügigem Umfang in die Umwelt gelangen.
2. Die Teilstilllegungsverfügung vom 3. April 2017 beruht auch auf einer rechtsfehlerfreien Ermessenausübung (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG).
Das Verwaltungsgericht ging in der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck S. 12) davon aus, dass eine evidente Genehmigungsfähigkeit der Erhöhung der Tierzahl in Stall 6, was ausnahmsweise ein Absehen von der Anordnung einer Teilstillegung erlauben würde, nicht gegeben ist. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die Ammoniak- und Staubemissionen, die mit dieser Änderung einhergehen würden. Es bedürfe einer Begutachtung und Prüfung im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens, wie diese Emissionen zu bewerten seien. Der Antragsteller hat sich mit dieser Beurteilung in der Antragsbegründung nicht auseinandergesetzt, da er bereits davon ausgeht, dass keine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegt. Wie oben (unter Nr. 1. b) näher ausgeführt sind die insoweit wesentlichen Argumente des Antragstellers, es werde „nur“ eine Zahl von 6.000 Legehennenplätzen räumlich „verschoben“ und die davon ausgehenden Emissionen seien geringfügig, nicht nachvollziehbar. Zudem kommt der vorgelegten Ausbreitungsberechnung wegen der nicht nachvollziehbaren Nichtberücksichtigung des Stalls 5 keine Aussagekraft im Hinblick auf eine Erhöhung der Geruchsimmissionen zu, die mit einer Erhöhung der Tierplatzzahl in Stall 6 verbunden sind.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angeordnete Teilstilllegungsanordnung unzumutbar wäre, weil der Antragsteller dieser nur unter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorgaben nachkommen könnte. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss (S. 12 f. des Beschlussabdrucks) insoweit darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen habe, warum die überzählig eingestallten 6.000 Legehennen nicht innerhalb von über einem Monat aus dem Stall 6 entfernt werden können. Unabhängig davon, dass eine Tötung dieser Tiere tierschutzrechtlich möglich sei, wenn diese zu Lebensmitteln weiterverarbeitet würden, werde dem Antragsteller die Wahl gelassen, wie er den Tierbestand in Stall 6 auf den genehmigten Umfang reduziere.
In der Antragbegründung findet sich wiederum lediglich die nicht näher begründete Behauptung, dass anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten „auch wegen der zu kurz bemessenen Frist“ nicht gegeben seien; es sei „fernliegend“, dass innerhalb von 36 Tagen ein Verkauf zustande komme, zumal der Antragsteller selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf die Nachfrage von Legehennen habe. Damit wird die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durch konkreten Vortrag in Frage gestellt. Gegebenenfalls wird es maßgeblich von dem vom Antragsteller verlangten Kaufpreis abhängen, wie zeitnah er die überzähligen Tiere veräußern kann. Auf die Frage, ob eine Tötung von betroffenen Tieren tierschutzrechtlich zulässig wäre, kommt es damit nicht an.
3. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, diese sei im Hinblick auf die angenommene Rechtswidrigkeit der Teilstilllegungsverfügung gleichfalls zu beanstanden. Dem kann nicht gefolgt werden, nachdem diese Verfügung nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig ist.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

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