Europarecht

Erfolgreiches Eilverfahren gegen Dublin-Bescheid (Spanien)

Aktenzeichen  W 5 S 20.50297

Datum:
3.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2879
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a
Dublin III-VO Art. 7 Abs. 2, Art. 11 lit. a, Art. 17
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

Eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO besteht, wenn andernfalls unter Missachtung von Art. 8 EMRK die Familieneinheit der Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Kind, auseinandergerissen würde. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage W 5 K 20.50296 gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2020 (Gz.: …) wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein am … … 1984 geborener algerischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Spanien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
1. Der Antragsteller reiste am 22. September 2020 ins Bundesgebiet ein, äußerte hier ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. September 2020 Kenntnis erhielt und stellte am 26. November 2020 einen Asylantrag.
Da nach den Erkenntnissen des Bundesamts, die dieses durch einen Abgleich von Fingerabdrücken erhalten hatte, Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates (Spanien) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vorlagen, stellte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. November 2020 ein Übernahmeersuchen an Spanien. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 13. November 2020 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.
Anlässlich der Asylantragstellung am 26. November 2020 vermerkte der Mitarbeiter des Bundesamtes, dass der Antragsteller „auf seinem Handy eine Kopie d. Reisepasses für seinen Sohn, Kopien d. Personalausweise für sich und Ehefrau, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine Kopie d. Familienbuchs“ (vgl. Bl. 62 der Bundesamtsakte des Antragstellers) habe. Ausweislich der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 26. November 2020 verwies der Antragsteller auf seine Ehefrau … … und das gemeinsame Kind … … … und deren Verfahren mit dem Az. … Frau … …, geboren am … … 1991, war nach ihren Angaben ebenfalls am 22. September 2020 und zwar zusammen mit dem Antragsteller ins Bundesgebiet eingereist und hatte ein Asylgesuch geäußert. Ausweislich der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 26. November 2020 verwies sie auf den Antragsteller als ihren Ehemann. Sie habe am 27. Juli 2020 ihr Heimatland verlassen und sei über Spanien, Frankreich und Belgien nach Deutschland gereist. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehemann in Spanien gewesen sei und auch Fingerabdrücke abgegeben habe. Sie habe auf ihrem Handy ein Schreiben, aus dem sich ergebe, dass sie Spanien verlassen müsse.
Am 21. Dezember 2020 stellte die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Übernahmeerklärung hinsichtlich des Antragstellers vom 13. November 2020 nun bzgl. … … und … … … ein Übernahmeersuchen an Spanien. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 5. Januar 2021, dass sie eine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ablehnten.
Bereits mit Bescheid vom 30. November 2020 hatte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2) und die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien angeordnet (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
2. Gegen den vorgenannten Bescheid, der dem Antragsteller am 7. Dezember 2020 gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde, erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Gerichts am 9. Dezember 2020 Klage (W 5 K 20.50296) und beantragte im hiesigen Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die Akten im Verfahren W 5 K 20.50296, die beigezogenen Behördenakten des Antragstellers wie auch von Frau … … sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 30. November 2020 ist zulässig und begründet.
1. Der wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist zugunsten des Antragstellers dem erkennbaren Begehren entsprechend nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur bezüglich der von der Antragsgegnerin unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung begehrt.
2. Der Antrag ist zulässig.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung entfaltet von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
3. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids auszugehen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt damit das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
3.1. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Die eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt und der durchgeführte Abgleich der Fingerabdrücke belegen, dass der Antragsteller in Spanien eingereist war, bevor er die Grenze nach Frankreich und dann nach Deutschland übertreten hat. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 13. November 2020 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Damit ergibt sich hier grundsätzlich eine Zuständigkeit Spaniens nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO.
Allerdings kommt im Fall des Antragstellers die gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangige (zur Vorrangigkeit der Regelungen der Art. 9 – 11 Dublin III-VO vgl. Thomann in BeckOK MigR, 6. Edit. Stand 1.10.2020, Art. 9 Dublin III-VO, Rn. 1 und Art. 11 Dublin III-VO, Rn. 2; zur Vorrangigkeit des Art. 11 Dublin III-VO vor Art. 9 und 10 Dublin III-VO vgl. Thomann in BeckOK MigR, Art. 11 Dublin III-VO Rn. 3) Zuständigkeitsbestimmung des Art. 11 Buchst. a Dublin III-VO zum Tragen.
Nach dieser Vorschrift ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme für den größten Teil von ihnen zuständig ist, wenn mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist für den „verfahrensrechtlichen Familienverbund“ nach Art. 11 Dublin III-VO die Situation maßgeblich, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. VG München, U.v. 1.3.2016 – M 12 K 14.50285 – BeckRS 2016, 44774 und VG Stade, B. v. 16.6.2014 – 1 B 871/14 – juris). Art. 11 Dublin III-VO dient der Wahrung der Familieneinheit, wobei er anders als in den Fällen des Art. 9 und 10 Dublin III-VO, in denen sich die Betroffenen in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten aufhalten, die Konstellation betrifft, dass sich Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedsstaat befinden. Art. 11 Dublin III-VO verfolgt zudem den Zweck, dass die Entscheidungen über die Anträge der betroffenen Personen auf internationalen Schutz möglichst zusammenhängend bearbeitet werden können (vgl. Thomann in BeckOK MigR, Art. 11 Dublin III-VO, Rn. 1) und strebt eine Kohärenz der Entscheidung an (vgl. Heusch in Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rn. 255)
Im vorliegenden Fall liegen nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für ein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 Buchst. a Dublin III-VO vor. Der Antragsteller ist zusammen mit seinen Familienangehörigen, nämlich seiner Ehefrau … … und seinem Sohn … … … am 22. September 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am gleichen Tag, an dem seine Ehefrau und sein Kind beim Bundesamt um Asyl nachgesucht haben, nämlich am 26. November 2020, hat auch der Antragsteller einen Asylantrag gestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26. November 2020 wurde vom Antragsteller somit gleichzeitig, jedenfalls in so großer zeitlicher Nähe gestellt, dass sein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie die Verfahren seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes gemeinsam durchgeführt werden können.
Bei der Ehefrau und dem Sohn handelt es sich um „Familienangehörige“ i.S.d. Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 1 („Ehegatte“) und Spiegelstrich 2 („minderjähriges Kind“) Dublin III-VO. Die Ehe des Antragstellers mit Frau … … und die Vaterschaft des Antragstellers hinsichtlich … … … und das Bestehen der Familie bereits im Herkunftsland (vgl. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO) ist – jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hinreichend nachgewiesen. Das Gericht hat hieran aufgrund der Aktenlage keinen Anlass zu durchgreifenden Zweifeln, zumal der Antragsteller und seine Ehefrau in getrennten Anhörungen übereinstimmende Angaben sowohl zu ihrem früheren Leben in Algerien als auch zu ihrem Reiseweg nach Deutschland gemacht haben und sie auch gemeinsam in Deutschland eingereist sind. Der Antragsteller wie auch seine Ehefrau haben bei ihrer Anhörung beim Bundesamt erklärt, dass sich Kopien der Personalausweise und der Heiratsurkunde sowie weiterer Nachweise auf ihrem Smartphone befänden und Ausdrucke hiervon am 18. Januar 2021 dem Bundesamt vorgelegt. Das Gericht hat das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Januar 2021 für den Fall, dass es nach wie vor an der Entscheidung festhalten sollte, um Darlegung der Gründe, die aus seiner Sicht noch gegen eine Eheschließung des Antragstellers mit Frau … … und eine Vaterschaft des Antragstellers gegenüber … … … sprechen, gebeten. Eine Rückäußerung hierzu ist von Seiten des Bundesamtes bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Das Gericht hat angesichts des Umstandes, dass die Daten der in Kopie vorgelegten Heirats- und Geburtsurkunden sowie der Ausweispapiere in Einklang stehen mit den bisher gemachten Angaben des Antragstellers, keine Zweifel an der Eheschließung des Antragstellers und an seiner Vaterschaft. Diese Unterlagen weisen den Antragsteller als Ehemann von … … und als Vater von … … … aus. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben bei den Anhörungen beim Bundesamt und angesichts des Umstands, dass keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht wurden oder sonstwie ersichtlich sind, die gegen die von Antragstellerseite vorgebrachte Ehe bzw. Vaterschaft sprechen, hält das Gericht eine Vorlage der Originaldokumente zum Nachweis der Ehe bzw. Vaterschaft nicht für erforderlich, zumal das Bundesamt in der Anfrage vom 21. Dezember 2020 an die spanischen Behörden den Antragsteller als Ehemann („husband“) von Frau … … bezeichnet hat.
Vorliegend besteht auch die Gefahr der Trennung des Antragstellers von seiner Familie bei Anwendung der übrigen Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO. Hierfür ist es bereits ausreichend, wenn die Voraussetzungen eines zur Trennung führenden Zuständigkeitskriteriums nach Aktenlage zumindest möglich erscheinen. Nicht erforderlich ist es, dass die Sachlage im Hinblick auf die Voraussetzungen der anderen Zuständigkeitskriterien – wie hier – ausermittelt sein muss; insbesondere sind keine zeitaufwendigen Anfragen bei etwa betroffenen Mitgliedsstaaten oder gar entsprechende Aufnahmeersuchen notwendig, um die hier in Rede stehende Voraussetzung des Art. 11 Dublin III-VO zu erfüllen (vgl. Thomann in BeckOK MigR, Art. 11 Dublin-III VO, Rn. 7).
Die Antragsgegnerin ist vorliegend gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung der Asylanträge der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers – und damit für den Großteil der Familie – zuständig, da von diesen Personen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und von den spanischen Behörden auf das Übernahmeersuchen eine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO abgelehnt wurde.
Die Antragsgegnerin ist daher nach summarischer Prüfung auch für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
3.2. Selbst wenn hier entgegen den Ausführungen unter 3.1. von der Nichtanwendbarkeit des Art. 11 Dublin III-VO ausgegangen werden würde, könnte sich die Antragsgegnerin nicht auf die Zuständigkeit Spaniens berufen, da der Antragsteller dann einen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts seitens der Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hätte.
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris; U.v. 30.5.2013 – Halaf, C-528/11 – juris). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des EGMR ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt – hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S., 30696/09, NVwZ 2011, 413 m.V.a. U.v. 30.6.2005 – Bosphorus, Nr. 45036/98 – NJW 2006, 197). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf Null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris; VG München, GB v. 29.2.2016 – M 12 K 15.50784 – juris; einschränkend aber EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris). In Zusammenschau mit Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO handelt es sich hierbei vornehmlich um familiäre Gründe sowie weitere humanitäre Gründe wie Krankheit oder die Aussicht auf Erteilung einer Duldung (Vollrath in BeckOK MigR, Art. 17 Dublin III-VO Rn. 1).
Solche zwingenden humanitären (familiären) Gründe liegen hier vor. Wie dargestellt prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag der Ehefrau des Antragstellers bzw. Sohnes des Antragstellers in eigener Zuständigkeit. Bei einem Vollzug der Abschiebungsanordnung nach Spanien würde unter Missachtung von Art. 8 EMRK die Familieneinheit der Kernfamilie, bestehend aus Eltern und Kind, auseinandergerissen. Der Antragsteller befände sich in Spanien im Asylverfahren ohne die Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau bzw. dem zweijährigen Sohn, welche sich im Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland befänden.
4. Da nach einer summarischen Prüfung von der Rechtswidrigkeit der Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids auszugehen ist und die Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


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