Europarecht

ergleichbarkeit eines von einer Universität in Großbritannien verliehenen „Master of Science in Clinical, Embryology“

Aktenzeichen  W 8 K 19.1466

Datum:
25.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12955
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5
AMG § 20b
AMG § 20c
HRG § 20
BQFG § 2,§ 4
BayBQFG Art. 2, Art. 4
AEUV Art. 45, Art. 267
GG Art. 3
SGB V § 121a

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet, da der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 27. Februar 2018 in der angegriffenen Nr. 2 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Benennung von Herrn Z. als stellvertretende verantwortliche Person im Sinne des § 20c AMG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Im Einzelnen:
1. Da der Antrag auf Benennung des Herrn Z. als verantwortliche Person im Sinne des § 20c AMG in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausdrücklich abgelehnt wurde, konnte der Kläger sein Klagebegehren statthafterweise im Wege der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage verfolgen (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO).
Hierfür hat der Kläger auch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 20c AMG das Vorhandensein einer verantwortlichen Person zwingend erforderlich ist. Zwar wurden hier in Person von Frau Prof. Dr. U. Z., vertreten durch Herrn Dr. S. E., die erforderlichen verantwortlichen Personen im Sinne des § 20c AMG benannt. Gleichwohl erscheint eine Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers aus Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Benennung einer konkreten verantwortlichen Person im Sinne des § 20c AMG nach Wahl des Klägers abgelehnt und ein entsprechender Anspruch des Klägers hierauf verneint wurde, nicht schlechterdings ausgeschlossen.
2. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf die konkrete Benennung des Herrn Z. als verantwortliche Person im Sinne des § 20c AMG zusteht.
Nach § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG bedarf eine Einrichtung, die Gewebe oder Gewebezubereitungen, die nicht mit industriellen Verfahren be- oder verarbeitet werden und deren wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der Europäischen Union hinreichend bekannt sind, be- oder verarbeitet, konserviert, prüft, lagert oder in den Verkehr bringen will, der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Zwingende Erlaubnisvoraussetzung ist nach § 20c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AMG, dass eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und Erfahrung nach § 20c Abs. 3 AMG vorhanden ist (verantwortliche Person nach § 20c AMG). Gemäß § 20c Abs. 3 Satz 1 AMG muss diese Person den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, Biologie, Biochemie oder einem als gleichwertig anerkannten Studium abgelegte Prüfung sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Be- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebezubereitungen nachweisen.
Diese Voraussetzungen sind in Person des Herrn Z. nicht erfüllt, da die erforderliche Sachkenntnis im Sinne vom § 20c Abs. 3 Satz 1 AMG nicht nachgewiesen wurde. Unstreitig hat Herr Z. kein Studium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie vollständig absolviert.
Ebenfalls fehlt es am Abschluss eines als gleichwertig anerkannten Studiums mit entsprechend abgelegter Prüfung. Herr Z. verfügt über den Abschluss eines „Master of Science in Clinical Embryology“ verliehen durch die Universität Leeds in Großbritannien. Dieser Abschluss ist weder allgemein als gleichwertig zu einem Abschluss nach Studium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie anerkannt bzw. anzuerkennen, noch kann der Kläger eine Gleichwertigkeit oder automatische Anerkennung aus nationalen oder europäischen Vorschriften bzw. anderen Erwägungen herleiten.
Im Einzelnen:
a.) Der Abschluss eines „Master of Science in Clinical Embryology“ ist nicht als allgemein gleichwertig zu einem Abschluss nach einem Studium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie anerkannt und kann nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (ZAB) inhaltlich nicht mit einem Abschluss der genannten Studienfächer gleichgesetzt werden.
Unter Berücksichtigung der Studienverlaufspläne, der vermittelten Inhalte und der jeweiligen Regelstudienzeit hat die ZAB in ihrem Gutachten vom 21. März 2019 ausführlich dargelegt, weshalb eine inhaltliche Vergleichbarkeit auszuscheiden habe. Zwar entspreche der Masterabschluss, der Herrn Z. von der Universität verliehen wurde, einem deutschen Hochschulabschluss auf Masterebene. Eine Vergleichbarkeit mit einem Studium der Humanmedizin an einer deutschen Hochschule könne aber wegen der geringeren Regelstudienzeit von einem Jahr sowie der Tatsache, dass Studieninhalte für den Zugang zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nicht nachgewiesen würden, nicht angenommen werden. Es würden lediglich Studieninhalte aus den Bereichen Frauenheilkunde und Humangenetik des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nachgewiesen. Ein deutsches Studium der Biologie sei wegen der kürzeren Regelstudienzeit, der fehlenden Grundlagenkurse der Biologie, Chemie und Physik sowie Physiologie, mathematischen Biologie und Biologiestatistik ebenfalls nicht als vergleichbar anzusehen. Ein Masterstudium der Biologie in Deutschland bestehe aus zwei Themen im Wahlpflichtfach 1 und 2, von denen mit der Kryobiologie von dem britischen Masterabschluss des Herrn Z. nur ein Thema abgedeckt werde. Zuletzt scheide auch eine Vergleichbarkeit mit einem Abschluss nach Studium der Biochemie an einer deutschen Hochschule aus. Dies liege wiederum an der kürzeren Regelstudienzeit sowie den fehlenden Basiskursen in den Bereichen Chemie, Physik und Mathematik. Es würden keine Kurse zur Biochemie, Strukturbiologie und Molekularbiologie nachgewiesen. Der britische Abschluss decke nur Teilbereiche des Abschnitts „Molecular and Medical Cell Biology“ des als Vergleichsbasis herangezogenen Masterstudiums der Biochemie ab.
Das Gericht schließt sich der Einschätzung der ZAB, die als die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen und Bildungsabschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres über die erforderliche Sachkunde verfügt, aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Das – plausible und in sich stimmige – Gutachten setzt sich dezidiert mit den Studieninhalten, welche dem von Herrn Z. erworbenen „Master of Clinical Embryology“ an der Universität Leeds zu Grunde liegen, sowie den Studieninhalten der Studiengänge der Humanmedizin, Biologie und Biochemie an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland auseinander und bezieht sich zur Bewertung der Vergleichbarkeit insbesondere nicht lediglich auf die kürzere Regelstudienzeit zum Erwerb des Masterabschlusses von Herrn Z., sondern stellt die Unterschiede in Inhalt und Umfang der jeweiligen Studiengänge im Einzelnen heraus. Die Ausführungen sind nachvollziehbar belegt und weisen keine Widersprüche auf. Es lässt sich dem Gutachten insbesondere entnehmen, dass die in dem Masterabschluss von Herrn Z. schwerpunktmäßig behandelten Bereiche der Embryologie, Kryobiologie und Mikromanipulation als Teilbereiche oder Wahlfächer eines Masterstudiums der Biologie oder Biochemie im Inland anzusehen sind. Die Studieninhalte im Bereich der Frauenheilkunde und Humangenetik sind zudem Studieninhalte des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung und stellen nicht den gesamten Studieninhalt eines Studiums der Humanmedizin dar. Es mag dem Kläger dabei zuzugeben sein, dass das spezielle (Master-)Studium der klinischen Embryologie, welches Herr Z. absolviert hat, die Teilbereiche der Embryologie, Kryobiologie und Mikromanipulation tiefergehend behandelt, als ein deutsches Masterstudium der Biologie oder Biochemie. Gleichwohl hilft dies nicht darüber hinweg, dass es dem Studium an elementaren anderen Studieninhalten demgegenüber fehlt. Selbiges gilt für die Bereiche der Frauenheilkunde und Humangenetik in Bezug auf ein Studium der Humanmedizin. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut des § 20c Abs. 3 Satz 1 AMG kommt es nicht auf spezielle oder vertiefte Kenntnisse in einem bestimmten (Teil-)Bereich an, sondern letztlich auf die Vergleichbarkeit zu den inhaltlich umfassenderen Abschlüssen der Studiengänge Humanmedizin, Biologie oder Biochemie.
Das Gutachten der ZAB wird des Weiteren auch nicht inhaltlich durch die Stellungnahme von Herrn Prof. med. J. D. vom 28. Oktober 2019 erschüttert. Bei dieser von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme handelt es sich allenfalls um ein Privatgutachten. Ein solches kann bei der Beweiswürdigung herangezogen werden, hat aber grundsätzlich nicht den gleichen Stellenwert wie das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen (Garloff in BeckOK, VwGO, 52. Ed. 1.4.2019, § 98 Rn. 9). Zu beachten ist weiter, dass ein Privatgutachten, also das im Auftrag eines an einem bestimmten Prozessergebnis interessierten Beteiligten erstellte Gutachten, wenn es ein anderes vom Gericht oder einer Behörde eingeholtes Gutachten ernsthaft erschüttern will, hierzu zumindest eines qualifizierten Vortrags bedarf, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit den gutachterlichen Ausführungen auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.12.2015 – W 4 K 14.1136 – BeckRS 2016, 42853 zu einem behördlich eingeholten Sachverständigengutachten).
Diesen Anforderungen genügt die Stellungnahme des Prof. med. J. D. vom 28. Oktober 2019 nicht. Zunächst wird bereits nicht ausreichend klar, woher der Ersteller seine Sachkompetenz bezüglich einer inhaltlichen Vergleichbarkeit eines britischen Masterabschlusses mit insbesondere den Studiengängen der Biologie und Biochemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland nimmt. Dies wird in der Stellungnahme in keiner Weise dargelegt. Zudem stellt auch Herr Prof. med. J. D. die von der ZAB getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls in Bezug auf die Vergleichbarkeit mit einem Studium der Humanmedizin nicht in Frage, sondern bezeichnet diese vielmehr als nachvollziehbar. Die Stellungnahme setzt sich auch inhaltlich nicht im Einzelnen mit dem Inhalt des Gutachtens der ZAB auseinander und stellt insbesondere nicht die darin getroffenen Schlussfolgerungen derart substantiiert in Frage, wie es zur Erschütterung der selbigen notwendig wäre. Der Inhalt des Privatgutachtens erschöpft sich letztlich in einer Darstellung der – im Übrigen vom Gericht und auch sonst nicht in Frage gestellten – hohen Fachkompetenz und Erfahrung des Herrn Z. im Bereich der Reproduktionsbiologie. Hierauf kommt es aber nach oben Gesagtem gerade nicht an. Die Frage nach der Fachkompetenz und Befähigung des Herrn Z. zu einer Tätigkeit als Reproduktionsbiologe ist weder Streitgegenstand noch sonst entscheidungserheblich, da es allein darauf ankommt, ob der von ihm an der Universität Leeds erworbene Masterabschluss zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne des § 20c Abs. 3 AMG ausreicht, wie sie spezifisch in der dortigen Vorschrift niedergelegt ist.
b.) Der Wortlaut von § 20c Abs. 3 AMG und das oben dargelegte Verständnis der Norm verstoßen darüber hinaus nicht gegen Europarecht mit der Folge, dass der von Herrn. Z. erworbene Masterabschluss den Voraussetzungen des § 20c Abs. 3 AMG in europarechtskonformer Auslegung der Norm entsprechen würde.
Eine Europarechtswidrigkeit kann nicht aus der vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen hergeleitet werden. Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/23/EG, welcher der Vorschrift des § 20c AMG zugrunde liegt, regelt, dass jede Gewebeeinrichtung eine verantwortliche Person, die mindestens ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Bereich der Medizin oder Biowissenschaften, mit dem die Absolvierung einer Hochschulausbildung oder einer von dem betreffenden Mitgliedsstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildung bescheinigt wird, besitzt, benennt.
Schon von seinem Wortlaut her legt Art. 17 Abs. 1 RL 2004/23/EG nur Mindestvoraussetzungen und Qualifikationen fest, mit der Folge, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten auch strengere Voraussetzungen für den Nachweis der erforderlichen Sachkunde festsetzen dürfen, was sich im Übrigen auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie ergibt, in welchem es ausdrücklich heißt:
„Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und beachtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätze und berücksichtigt in angemessener Weise das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. Weder die Charta noch das Übereinkommen sehen ausdrücklich eine Harmonisierung vor oder hindern die Mitgliedstaaten daran, in ihren Rechtsvorschriften strengere Anforderungen festzulegen.“
Vor diesem Hintergrund ist es aus europarechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn in § 20c Abs. 3 Satz 1 AMG ein Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie oder einem anderen als gleichwertig anerkannten Studium abgelegte Prüfung fordert. Diese Vorschrift ist insoweit strenger als Art. 17 Abs. 1 RL 2004/23/EG als dass dort Bezug auf sämtliche Biowissenschaften genommen wird. Die Biowissenschaft stellt die Gesamtheit der zur Biologie gehörenden Fachgebiete dar, welche selbst wiederum definiert wird, als die Wissenschaft der von der belebten Natur und den Gesetzmäßigkeiten im Ablauf des Lebens von Pflanze, Tier und Mensch (vgl. https://www…de/rechtschreibung/Biowissenschaft; https://www…de/rechtschreibung/Biologie#Bedeutung-1).
Sowohl die Biologie als auch die Biochemie sind danach als Teilbereiche der Biowissenschaften anzusehen. Nach obigen Ausführungen ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der nationale Gesetzgeber insofern die sich aus Art. 17 Abs. 1 RL 2004/23/EG ergebenden Mindestanforderungen zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde enger fasst. Wortlaut und Erwägungsgründe der Richtlinie stehen dem nicht entgegen.
Ferner stellt Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2004/23/EG in seinem Wortlaut selbst auf eine in dem betreffenden Mitgliedsstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung ab, setzt also im Ergebnis voraus, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten eine inhaltliche Prüfung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Abschlusses auf die Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss hin vornehmen dürfen.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der vom Klägerbevollmächtigten formulierten Frage, ob Art. 17 Abs. 1 RL 2004/23/EG dahingehend auszulegen sei, dass die nationalen Behörden auch den Inhalt der absolvierten Hochschulausbildung prüfen können. Denn ungeachtet dessen, dass für das Verwaltungsgericht in erster Instanz keine Pflicht zur Vorlage zum Europäischen Gerichtshof besteht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 94 Rn. 21 m.w.N.), ergeben sich für das erkennende Gericht keine entscheidungserheblichen Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Verträge der Europäischen Union oder der Gültigkeit bzw. Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Art. 267 AEUV), da sich die Vorlagefrage schon aus dem einschlägigen Richtlinientext und den verschriftlichten Erwägungsgründen selbst ergeben.
c.) Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich ein Anspruch auf automatische Anerkennung des Masterabschlusses des Herrn. Z., der zu einem Anspruch auf Benennung als verantwortliche Person im Sinne des § 20c AMG führen würde, weder aus primärem europäischen Recht noch aus sonstigen multinationalen Übereinkünften.
Wenn der Kläger sich darauf beruft, dass eine automatische Anerkennung des Abschlusses von Herrn Z. wegen der in Art. 45 AEUV verbürgten Arbeitnehmerfreizügigkeit erfolgen müsse und diese eine inhaltliche Prüfung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Studienabschlusses verbiete, so verfängt diese Argumentation nicht.
Nach Art. 45 Abs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Art. 45 Abs. 2 AEUV) und gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt (Art. 45 Abs. 3 AEUV).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Ue.v. 28.3. 1979 – 175/78 (Saunders); 15.12.1995 – C-415/93 (Bosman); 11.1.2007 – C-208/05 (ITC); 25.7.2008 – C-127/08 (Metock) – alle juris) sind die Vorschriften über die in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgehaltenen Grundfreiheiten – wie Art. 45 AEUV – nur anzuwenden, wenn der jeweilige Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Dies schließt dabei nicht aus, dass Arbeitnehmer sich gegenüber ihrem Heimatstaat auf die Grundfreiheiten berufen, etwa dann, wenn Inländer von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt oder dort eine nach dem Unionsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben (EuGH, U.v. 31.3.1993 – C-19/92 (Kraus); U.v. 23.2.1994 – C-419/92 (Scholz); U.v. 6.10.2015 – C-298/14 (Brouillard) – alle juris).
Ausgehend hiervon ist der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV jedenfalls eröffnet, da die Rechtssache einen grenzüberschreitenden Sachverhalt darstellt, wenn sich der Kläger auf den von Herrn Z. an einer Universität in einem – jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs im November 2017 – anderen Mitgliedsstaates (Großbritannien) der Europäischen Union, gegenüber den inländischen Behörden beruft.
Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ändert hieran zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts, da in Ermangelung anderweitiger Regelungen das bisherige Vertragsrecht bis einschließlich 31. Dezember 2020 unverändert weiter Geltung beanspruchen kann (vgl. Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) vom 12. November 2019; Steinmeyer in Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Auflage 2020, AEUV Art. 45, Rn. 141).
Die Gewährung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Union hängt dabei maßgeblich von der Anerkennung der in anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Befähigungsnachweise bzw. Studienabschlüsse ab. Nationale Rechtsvorschriften dürfen daher kein Hindernis für die tatsächliche Ausübung des Rechts aus Art. 45 AEUV darstellen und müssen bei objektiver Gleichwertigkeit eine entsprechende Anerkennung des Abschlusses vorsehen (vgl. insbesondere EuGH, U.v. 6.10.2015 – C-298/14 – juris, Rn. 53 ff.).
In seiner Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich aus:
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, dahin auswirken, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 15, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 62, und Peśla, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 36).
Dabei müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Unionsbürgers auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 16, Fernández de Bobadilla, C-234/97, ECLI:ECLI:EU:C:1999:367, Rn. 31, Dreessen, C-31/00, ECLI:ECLI:EU:C:2002:35, Rn. 24, und Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 57 und 58).
Dieses Prüfungsverfahren muss es den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt. Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und einer entsprechenden praktischen Ausbildung bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 17, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 68, und Peśla, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 39).
Im Rahmen dieser Prüfung kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind (vgl. Urteile Vlassopoulou, C-340/89, ECLI:ECLI:EU:C:1991:193, Rn. 18, Morgenbesser, C-313/01, ECLI:ECLI:EU:C:2003:612, Rn. 69, und Peśla, C-345/08, ECLI:ECLI:EU:C:2009:771, Rn. 44).“
Es kommt danach maßgeblich auf die objektive Vergleichbarkeit der bescheinigten Qualifikation mit der nach nationalem Recht verlangten Qualifikation an. Den nationalen Behörden obliegt die Pflicht zur Überprüfung dieser Gleichwertigkeit. An eben dieser Gleichwertigkeit fehlt es hier nach den oben näher ausgeführten und gewürdigten Darstellungen in dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Aus Art. 45 AEUV ergibt sich insbesondere keine Verpflichtung des Beklagten, einen in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Abschluss alleine aufgrund der im Rahmen der Vereinheitlichung der Strukturen der Hochschulbildung in Europa nunmehr gleichlautenden Abschlussbezeichnungen („Master“) automatisch anzuerkennen und damit niedrigere Anforderungen zu stellen, als sie normalerweise für Personen mit einem im Inland erworbenen Abschluss gestellt werden (vgl. auch Fischer in Nieheus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 747 ff. m.w.N.).
Da sich die Befugnis zur inhaltlichen Prüfung eines im Ausland erworbenen Studienabschlusses durch die deutschen Behörden damit bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt, bedurfte es auch insoweit keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage zum Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der vom Kläger formulierten Vorlagefrage zu 2.).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 („Lissabon-Konvention“). Nach Art. III.1 Abs. 1 der Lissabon-Konvention ist Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien (hier: Großbritannien) ausgestellt wurden, auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen.
Auch hieraus kann der Kläger keinen Anspruch auf automatische Anerkennung des Masterabschlusses von Herrn Z. mit einem Abschluss nach Studium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie herleiten. Denn auch die „Lissabon-Konvention“ eröffnet lediglich den Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung der Gleichwertigkeit durch die zuständige Behörde. Eine rein formale Entsprechung der Abschlüsse genügt nicht.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtanerkennung des Masterabschlusses von Herrn Z. im Hinblick auf die in § 20c AMG formulierten Anforderungen nicht darauf beruht, dass der Abschluss an einer Hochschule in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurde, sondern auf der durch das Gutachten der ZAB festgestellten, inhaltlichen Ungleichheit mit den anderen in § 20c Abs. 3 AMG genannten Abschlüssen beruht.
d.) Ein Anspruch auf Anerkennung des Abschlusses von Herrn Z. als gleichwertig und damit auf Benennung als verantwortliche Person im Sinne von § 20c AMG ergibt sich für den Kläger zuletzt auch nicht aus sonstigen nationalen Rechtsvorschriften oder aus der Anerkennung durch eine Behörde eines anderen Bundeslandes.
Nationale Rechtsvorschriften, die zu einer automatischen Anerkennung des „Master of Clinical Embryology“ von Herrn Z. als gleichwertig zu einem Abschluss nach Studium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie führen würden, sind nicht erkennbar.
Eine solche liegt insbesondere nicht in § 20 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) begründet. Danach sind Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erworben sind, anzuerkennen, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Ungeachtet dessen, dass auch § 20 HRG schon von seinem Gesetzeswortlaut her eine Feststellung der Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Abschlusses fordert, erfasst der Regelungsgehalt der Vorschrift nicht die Frage der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse, sondern nur die Anerkennung von Leistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudienaufenthaltes erbracht wurden, wenn das Studium dann im Inland fortgesetzt oder abgeschlossen wird (BayVGH, U.v. 30.4.1997 – 7 B 96.2564 – juris).
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des Bundes bzw. dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG), ungeachtet dessen, ob diese auf die Frage der Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder Berufsausbildungen (vgl. § 2 Abs. 1 BQFG; Art. 2 Abs. 1 BayBQFG) gerichteten gesetzlichen Regelungen in der vorliegenden Konstellation, in welcher es um die Frage der inhaltlichen Gleichwertigkeit eines Hochschulabschlusses aus dem Ausland mit inländischen Abschlüssen geht, überhaupt Anwendung finden.
Denn sowohl § 4 Abs. 1 BQFG als auch Art. 4 Abs. 1 BayBQFG sehen für die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht reglementierter Berufe vor, dass auf Antrag die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit feststellt. In den Vorschriften ist demzufolge ebenfalls kein Prinzip der automatischen Anerkennung verankert.
Im Übrigen verweist Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBQFG für akademische Qualifikationen, soweit diese – wie hier – nicht Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufs sind, auf die Möglichkeit einer Bewertung auf Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 („Lissabon-Konvention“). Wie oben bereits dargestellt, ergibt sich aber auch aus dieser kein Anspruch auf automatische Anerkennung des Masterabschlusses von Herrn Z. als gleichwertig zu einem Abschluss nach Studium der Humanmedizin, Biologie oder Biochemie.
Schließlich führt auch die Tatsache, dass mit dem Regierungspräsidium Stuttgart eine andere Behörde Herrn Z. als verantwortliche Person im Sinne von § 20c AMG anerkannt hat, nicht dazu, dass der Beklagte im vorliegenden Fall entsprechend hätte verfahren müssen und deshalb ein Anspruch des Klägers auf die Benennung von Herrn Z. besteht. Aus der Einzelfallentscheidung einer Behörde in einem anderen Bundesland kann der Kläger diesbezüglich keine Rechte herleiten, zumal es im § 20c AMG an einer dem § 15 Abs. 6 AMG entsprechenden Regelung fehlt, der Gesetzgeber also diese Rechtsfolge für § 20c AMG gerade nicht festgelegt hat. Streitgegenstand ist vorliegend alleine die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Benennung des Herrn Z. als stellvertretende verantwortliche Person im Sinne des § 20c AMG gegenüber dem Beklagten zusteht und damit verbunden, ob der Beklagte den Antrag auf die entsprechende Benennung zu Recht abgelehnt hat. Wenn eine einzelne Behörde in einem anderen Bundesland eine solche Benennung vornimmt und die Voraussetzungen des § 20c Abs. 3 Satz 1 AMG hinsichtlich des Abschlusses von Herrn Z. als erfüllt ansieht, kann dies auch unter Berücksichtigung etwaiger Gleichheitsgesichtspunkte (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Anspruch des Klägers im hiesigen Rechtsverhältnis gegenüber dem Beklagten begründen, zumal auch keine etwaige abweichende Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend zu erkennen ist, in vergleichbaren Fällen eine Benennung vorzunehmen und den Einschätzungen von Behörden in anderen Bundesländern ohne eigene Prüfung zu folgen.
Selbiges hat im Ergebnis auch für eine etwaige Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121a SGB V zu gelten, zumal auch der sozialrechtliche Prüfungsmaßstab diesbezüglich ein anderer ist, worauf der Beklagte schon zutreffend hingewiesen hat.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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