Europarecht

Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung nach Anordnung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft

Aktenzeichen  HRB 226715

Datum:
19.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
AG – 2018, 415
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AktG § 103 Abs. 1, § 122 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 142
FamFG § 10, § 11
InsO § 276a

 

Leitsatz

1 § 276a InsO steht der gerichtlichen Ermächtigung der Minderheit zur Einberufung der Hauptversammlung nicht entgegen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Sofern ein Beschlussgegenstand in den Anwendungsbereich des § 276a InsO fällt, ist die Hauptversammlung hierfür unzuständig; deshalb kann die Einberufung einer Hauptversammlung zu diesem Beschlussgegenstand nicht verlangt werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die der Hauptversammlung zugewiesene Befugnis zur Satzungsänderung bleibt von § 276a InsO unberührt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4 Während des laufenden Insolvenzverfahrens kann eine Sonderprüfung (§ 142 AktG) nicht angeordnet werden. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
5 § 276a InsO beschränkt die Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung auch insoweit, als Geschäftsführungsmaßnahmen zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betroffen sind. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
6 Eine Beschlussfassung über den Vertrauensentzug des Vorstandsvorsitzenden ist wegen § 276a InsO unzulässig. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
7 Eine Befassung der Hauptversammlung mit Kapitalmaßnahmen ist bei Eigenverwaltung unzulässig. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Antragsteller werden ermächtigt, eine Hauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:
– Tagesordnungspunkt 1: Beschlußfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedem gemäß § 103 Abs. 1 AktG
– Tagesordnungspunkt 2: Beschlußfassung über die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes
– Tagesordnungspunkt 3: Beschlußfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung
– Tagesordnungspunkt 4: Beschlußfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich Mehrheitserfordernissen bezüglich Beschlüssen der Hauptversammlung (§§ 7 Abs. 4, 17 Abs. 4 der Satzung)
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
3. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch 60%, die Antragsgegnerin 40%. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

Gründe

I.
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 04.10.2017 beantragt, gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG ermächtigt zu werden, eine Hauptversammlung der S… S. M. Holding AG M. mit der als Anlage beigefügten Tagesordnung einzuberufen.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2017 wurde der Antrag dahin gehend abgeändert, dass die Antragsteller ermächtigt werden, sich der durch den Vorstand erfolgten Einberufung der Hauptversammlung 06.12.2017 der S… S.-Metallurgie Holding anzuschließen und dies im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Hilfsweise wurde der Antrag vom 04.10.2017 aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 07.11.2017 hat das Gericht im Hinblick auf die zum 06.12.2017 einberufene Hauptversammlung den Vollzug des Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss wurde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.11.2017 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2017 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die für den 06.12.2017 vorgesehene Hauptversammlung abgesetzt ist.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 erklären die Antragsteller die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2017 erklären die Antragsteller den Antrag gerichtet auf Ermächtigung, sich der durch den Vorstand erfolgten Einberufung der Hauptversammlung 06.12.2017 der S… Stahl-Metallurgie Holding anzuschließen und dies im Bundesanzeiger bekanntzumachen für erledigt. . Der Antrag vom 04.10.2017 gerichtet auf die Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung mit der als Anlage KS& P 1 beigefügten Tagesordnung bleibt aufrechterhalten.
Am 15.01.2018 erging der Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az: 31 Wx 403/17) hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und Festsetzung des Geschäftswerts.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 beantragen die Antragsteller hilfsweise die Antragsteller zu ermächtigen, eine Hauptversammlung mit der im Schreiben an die Antragsgegnerin Anlage KS&P 9 genannten Tagesordnung einzuberufen. Weiter hilfsweise wurde beantragt, die jeweilige Ermächtigung reduziert um diejenigen Tagesordnungspunkte, die nach Auffassung des Gerichts einer Ermächtigung entgegenstehen, auszusprechen.
Mit Beschluss vom 01.12.2017 hat das Insolvenzgericht München unter Az. 1511 IN 2637/17 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet.
II.
1. Die Antragssteller sind antragsberechtigt.
Bei den Antragstellern handelt es sich um Aktionäre der Gesellschaft. Die Aktionärseigenschaft bestand im Zeitpunkt des Zugangs des Verlangens auf Einberufung der Hauptversammlung vom 20.09.2017 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Die Antragsgegnerin erkennt an, dass die Antragssteller zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft halten (Schriftsatz vom 23.10.2017, Seite 7). Im Schriftsatz vom 04.10.2017 (Seite 4) versichern die Antragsteller die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts zu halten. Aus dem Aktienregister (Anlage AG 7, Schriftsatz vom 20.02.2018 der Antragsgegnerin) ergibt sich ebenfalls die Aktionärseigenschaft der Antragsteller.
2. Die Antragsteller sind in dem unternehmensrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß gem. §§ 10, 11 FamFG vertreten.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20.02.2018 die fehlende Vollmacht für die Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner gerügt.
Das Registergericht hat die Vollmachten der Antragsteller 2) bis 8) überprüft (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 16.10.2018, Anlage KS& P 9, weiter Anlagen 9 bis 15). Die Antragsteller 2) bis 8) bevollmächtigen, die Antragstellerin zu 1) einen Antrag auf Einberufung der Hauptversammlung mit den Tagesordnungspunkten wie in Anlage 1 beigefügt zu stellen und diesen Antrag auch gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Das Einberufungsverlangen (§ 122 Abs. 1 AktG) wurde am 20.09.2017 von der Antragstellerin 1) auch im Namen der Antragsteller 2} bis 8) an den Vorstand gerichtet (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 04.10.2017, Anlage KS& P 9). Die Antragsschrift, gerichtet auf gerichtliche Entscheidung § 122 Abs. 3 AktG wurde von der Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner eingereicht. Die Originalvollmacht ausgestellt von dem Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1) beinhaltet die Befugnis der Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 122 Abs. 3 AktG zu stellen (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 16.10.2017 in Anlage).
Die Antragstellerin 1) ist zur Erteilung einer Untervollmacht an die Kanzlei G2, K1, Sch. & Partner befugt. Ein Bevollmächtigter kann, wenn nichts anderes vereinbart, eine andere Person bevollmächtigen (Keidel, 19. Auflage, FamFG, Bearbeiter: Zimmermann, § 11, Rn. 12). Die Antragsteller 2) bis 8) haben die Erteilung einer Untervollmacht nicht ausgeschlossen.
3. Das Verlangen gerichtet auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung entspricht den inhaltlichen Anforderungen des § 122 Abs. 1 und 3 AktG.
§ 122 Abs. 1 AktG verlangt, dass das Einberufungsverlangen gerichtet an den Vorstand Zweck und Gründe anzugeben hat.
Zweck meint, dass die Gegenstände mit denen sich die Hauptversammlung befassen soll, anzugeben ist. Ausreichend ist jedoch eine schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte, die ohne weiteres erkennen lässt, worüber verhandelt werden soll (Münchener Kommentar, Bearbeiter: Kubis, 4. Auflage, Aktiengesetz, § 122 Rn. 44). Der Antrag vom 20.09.2017 gerichtet an den Vorstand enthält Tagesordnungspunkte die hinreichend konkretisieren, mit welchen Themen sich die noch einzuberufende Hauptversammlung zu beschäftigen hat.
Unter Gründen ist zu verstehen, dass die Antragsteller darzulegen haben, weshalb die geforderte Beschlussfassung nicht bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung warten kann. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 20.09.2017 fand noch keine ordentliche Hauptversammlung für das Jahr 2017 statt. Die zum 31.08.2017 einberufene Hauptversammlung hatte der Vorstand abgesagt. Zum Zeitpunkt des Einberufungsverlangens war schon absehbar, dass die zum 10.10.2017 einberufene Hauptversammlung ebenfalls abgesagt wird. Vor diesem Hintergrund war es für alle Beteiligten offensichtlich, dass nicht abzusehen ist, wann überhaupt eine Hauptversammlung für das Jahr 2017 stattfindet, so dass sich Ausführungen dazu, weshalb ein Abwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung nicht zumutbar ist, erübrigen.
§ 122 Abs. 3 AktG sieht vor, dass der gerichtliche Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung inhaltlich mit dem vorher bei der Gesellschaft eingereichten Verlangen übereinstimmt und dass dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen wurde.
Dem Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung wurde nicht entsprochen. Die zum 06.12.2017 einberufenen Hauptversammlung, in der die Beschlussgegenstände der Antragsteller hätten behandelt werden sollen, wurde abgesetzt.
Der gerichtliche Antrag stimmt inhaltlich mit dem Einberufungsverlangen gerichtet an den Vorstand überein. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf eine exakt identische Formulierung der Tagsordnungspunkte der einzuberufenden Hauptversammlung an, sondern ob die Beschlussgegenstände identisch sind, ob ohne weiteres erkennbar ist, ob über die gleichen Themen verhandelt werden soll. Deshalb hat das Gericht auch die Beschlussbegründungen/-vorlagen nicht zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Überschriften der Tagesordnungspunkte, die die Behandlungspunkte hinreichend konkretisieren zu vergleichen. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass alle Themen, die in dem gerichtlichen Antrag vom 04.10.2017 (Anlage KS& P 1) enthalten sind, im Verlangen gegenüber dem Vorstand vom 20.09.2017 (Anlage KS& P 9) angesprochen sind. Im Rahmen des § 122 Abs. 3 AktG ist auf die inhaltliche und nicht auf die formale Übereinstimmung abzustellen, die hier gegeben ist.
4. Mit Beschluss vom 01.12.2017 hat das Insolvenzgericht München unter Az. 1511 IN 2637/17 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Das Gericht hat die veränderte Sach- und Rechtslage seit dem Schreiben vom 20.09.2017 zu berücksichtigen (Münchener Kommentar, Bearbeiter Kubis, 4. Auflage, AktG, § 122 Rn. 54).
5. § 276a InsO steht der Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung nicht entgegen (Beschluss des OLG München vom 04.02.2015, Az: 31 WX 21/15). Eine Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung bei insolventer Gesellschaft ist auch nicht im Hinblick auf die angeordnete Kostentragung der Hauptversammlungskosten versperrt. § 122 Abs. 4 AktG begründet nur einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Gesellschaft. Das Risiko hinsichtlich der Durchsetzbarkeit tragen die Antragsteller.
5. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen beantragten Beschlussgegenstände hat das Gericht die Schranken für das Einberufungsverlangen zu beachten. Das Verlangen gerichtet auf die Behandlung bestimmter Gegenstände kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Hauptversammlung hierfür eine Zuständigkeit besitzt (Münchener Kommentar, AktG,a.a.O., § 122 Rn. 15).
Die Zuständigkeit der Hauptversammlung für die Behandlung der beantragten Beschlussgegenstände wird vorliegend durch die Insolvenzeröffnung mit Eigenverwaltung begrenzt. § 276a InsO ist eine insolvenzrechtliche Sondervorschrift, die die gesellschaftsrechtlichen Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der Hauptversammlung beschränkt (Münchner Kommentar, Insolvenzordnung, Bearbeiter: Klöhn, 3. Auflage, § 276 Rn. 3 und 13-15). Dies bedeutet, dass sofern ein Beschlussgegenstand in den Anwendungsbereich des § 276a InsO fällt, die Hauptversammlung hierfür unzuständig ist und deshalb die Einberufung einer Hauptversammlung zu diesem Beschlussgegenstand nicht verlangt werden kann.
Hinsichtlich der einzelnen Beschlussgegenstände des Antrags vom 04.10.2017, allesamt inhaltlich im Antrag vom 20.09.2017 enthalten, gilt folgendes:
a) Tagesordnungspunkt 1 und 2: Beschlussfassung über die Abberufung/Nachwahl von Aufsichtsratsmitgliedern§ 276a S.2 InsO bestimmt, dass die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung nur wirksam ist, wenn der Sachwalter zustimmt. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des § 276a InsO ist die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, da der Aufsichtsrat kein Geschäftsführungs- sondern ein Kontrollorgan ist (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O. § 276a, Rn25 und 50). Die Hauptversammlung kann weiterhin die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen und somit auch die gewählten Aufsichtsratsmitglieder abberufen. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu diesen Gegenständen besteht weiterhin, dem Einberufungsverlangen ist diesbezüglich stattzugeben (Beschluss des OLG München vom 04.02.2015, Az: 31 Wx 21/15).
b) Tagesordnungspunkt 3 und 4 : Beschlussfassung über Satzungsänderungen Die der Hauptversammlung zugewiesene Befugnis zur Satzungsänderung bleibt von § 276a InsO unberührt. Diese Grundlagenentscheidungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 276a InsO (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O. § 276a Rn. 27).
c) Tagesordnungspunkte 1 bis 8: Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern Der Grundgedanke des § 276a InsO lautet für einen Gleichlauf der gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten bei Eigen- und Fremdverwaltung zu sorgen. Deshalb sind Beschlussgegenstände, die in der Fremdverwaltung der Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung entzogen sind, auch bei Eigenverwaltung unzulässig (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O., § 276 Rn. 20). Bei Fremdverwaltung kann während des laufenden Insolvenzverfahrens eine Sonderprüfung (§ 142 AktG) nicht angeordnet werden (Münchener Kommentar, AktG, a.a.O., § 142, Rn. 36).
Auch der Anwendungsbereich des § 276a InsO verdrängt insoweit die Entscheidungszuständigkeit der Hauptversammlung. § 276a S.1 InsO bestimmt, dass die Hauptversammlung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hat. Die Geschäftsführung betrifft sämtliche rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeiten zur Verfolgung des Geschäftszwecks. § 276a InsO bezweckt, die Einflussnahme anderer Organe auf die Geschäftsführung ebenso zurückzudrängen wie bei der Fremdverwaltung. Folglich beschränkt § 276a InsO die Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung auch insoweit, als die Geschäftsführungsmaßnahmen die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betreffen (Münchener Kommentar, InsO, a.a.O., Rn. 19-26). Die Tagesordnungspunkte 5-8 weisen alle Berührungspunkte mit dem Themenkreisen Geschäftsführung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse. Eine Befassung der Hauptverhandlung mit diesen Gegenständen ist unzulässig.
d) Tagesordnungspunkt 9: Beschlussfassung über den Vertrauensentzug des Vorstandsvorsitzenden. Eine solche Beschlussfassung ist wegen § 276a InsO unzulässig.
e) Tagesordnungspunkt 10: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals mit damit verbundener Satzungsänderung.
Die Entscheidungsbefugnis der Hauptversammlung für Kapitalmaßnahmen wird durch die Regelung des § 276a InsO verdrängt. Kapitalerhöhungen betreffen die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse die bei Eigenverwaltung der Einflussnahme der Hauptversammlung entzogen sind. Eine Befassung der Hauptversammlung mit Kapitalmaßnahmen ist bei Eigenverwaltung unzulässig.
II.
Der Geschäftswert wird auf 60.000 EUR festgesetzt (67 GNotG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 4 AktG; 80, 81 FamFG


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