Europarecht

Erweiterung der Betreuung um weitere Aufgaben

Aktenzeichen  1 XVII 103/19

Datum:
4.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 50565
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Lindau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 293 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2
ZPO § 130a Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

Die Betreuung wird erweitert um die Aufgabenkreise
„Wohnungsangelegenheiten/Immobilien“ und
„Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten“.
Die Betreuung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
– Vermögenssorge
– Aufenthaltsbestimmung
– Gesundheitsfürsorge
– Organisation der ambulanten Versorgung
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Wohnungsangelegenheiten/Immobilien
– Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
Zur Betreuerin wird bestellt:

– als Berufsbetreuerin –
Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst:
– Vermögenssorge
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Wohnungsangelegenheiten/Immobilien
– Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
Als Betreuer bleibt bestellt:

– als Berufsbetreuer –
Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst weiterhin:
– Vermögenssorge
– Aufenthaltsbestimmung
– Gesundheitsfürsorge
– Organisation der ambulanten Versorgung
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
Die Überprüfungsfrist bleibt unverändert.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Betreuung (§ 293 FamFG) sowie die Bestellung der weiteren Betreuerin sind gegeben.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus – dem Bericht der Betreuungsbehörde Betreuungsstelle … vom 03.06.2019.
Von der persönlichen Anhörung des Betreuten wurde gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG abgesehen. Im Übrigen bestand massive Eilbedürftigkeit.


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