Europarecht

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Aktenzeichen  102 AR 51/21

Datum:
22.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22229
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Macht der Reisende mit seiner Klage gegen den Reiseveranstalter, bei dem er eine Pauschalreise mit Flugbeförderung gebucht hat, und das Luftbeförderungsunternehmen, das der Veranstalter mit der Durchführung der Beförderungsleistung beauftragt hat, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten geltend, der über diejenigen Rechte hinausgeht, die dem Fluggast gegen das Luftbeförderungsunternehmen nach der Fluggastrechteverordnung zuerkannt werden, so kommt eine Streitgenossenschaft zwischen Reiseveranstalter und Luftbeförderungsunternehmen in Betracht.
2. Für die Klage des in Deutschland wohnhaften Reisenden gegen das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Luftfahrtunternehmen wegen Verletzung von Leistungspflichten, die der Pauschalreisende nach den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter aus eigenem Recht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen beanspruchen kann, ist am inländischen vertraglichen Abflugort der unionsrechtlich determinierte Gerichtsstand des Erfüllungsorts eröffnet.
3. Dort befindet sich auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach autonom nationalem Zivilprozessrecht für die Klage des Reisenden gegen den im Inland ansässigen Pauschalreiseveranstalter wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht, dem Reisenden die vereinbarte Beförderungsleistung zu verschaffen.

Tenor

Als für den Rechtsstreit (örtlich) zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Erding bestimmt.

Gründe

I.
Mit seiner zum Amtsgericht Erding erhobenen Klage vom 4. August 2020 macht der Antragsteller Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Pauschalreise geltend. Nach seinem Klageantrag sollen ihm die in Leipzig ansässige Reiseveranstalterin (Antragsgegnerin zu 1]) und das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Spanien (Antragsgegnerin zu 2]) als Gesamtschuldnerinnen einen Betrag von 1.371,02 € nebst Zinsen zahlen. Der Antragsteller selbst ist im Bezirk des Amtsgerichts München wohnhaft.
Zur Begründung der Klage bringt er vor: Er habe für seine Ehefrau und seine Tochter bei der Antragsgegnerin zu 1) „einen Flug für den 27. August 2019 ab München/Erding nach Madrid mit Anschlussweiterreise nach Alicante in Spanien eine Pauschalreise“ gebucht. Beauftragte Fluggesellschaft für diese Reise, bei der es sich laut vorgerichtlichem Anspruchsschreiben (Anlage K 1) um eine Pauschalreise vom 27. August bis 2. September 2019 gehandelt hat, sei die Antragsgegnerin zu 2) gewesen. Die Reisekosten hätten insgesamt 1.371,02 € betragen. Ehefrau und Tochter seien am Abflugtag rechtzeitig am Flughafen eingetroffen und hätten am angegebenen Gate gewartet. Das Gate sei kurz vor dem geplanten Abflugzeitpunkt geändert worden. Weil dies nicht über Lautsprecher bekannt gegeben worden sei, hätten Ehefrau und Tochter die Änderung nicht bemerkt und in der Folge den Flug verpasst. Die Urlaubsreise habe deshalb nicht angetreten werden können. Das Amtsgericht Erding sei örtlich und international zuständig, weil der Reisende bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zwischen den Gerichten am Ankunfts- und Abflugort frei wählen dürfe. Außerdem berufe er sich auf den Verbrauchergerichtsstand.
Die Antragsgegnerin zu 1) rügte mit der Klageerwiderung, das Amtsgericht Erding sei örtlich unzuständig. Der Ort des Abflugs begründe für sie als Reiseveranstalterin keinen Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Der Verbrauchergerichtsstand gelte nicht im Verhältnis zu ihr, da sie wie auch der Antragsteller selbst ihren (Wohn-)Sitz im Inland habe und der im Ausland liegende Zielort der Reise allein keinen hinreichenden Auslandsbezug begründe; im Übrigen führe der Verbrauchergerichtsstand zum Amtsgericht München.
Das Amtsgericht Erding erteilte darauf den Hinweis, dass aus seiner Sicht der Abflugort für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Pauschalreisevertrag keinen Gerichtsstand des Erfüllungsorts begründe. Bei einem Pauschalreisevertrag sei ein vertragscharakteristischer Leistungsort nicht gegeben, vor allem liege er nicht am Abflugort. Handele es sich nicht um eine vertragscharakteristische Leistung oder lägen mehrere gleichrangige Verpflichtungen vor, scheide die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes aus. Für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) sei deshalb das Amtsgericht Leipzig zuständig.
Der Antragsteller hat das Bayerische Oberste Landesgericht um Gerichtsstandsbestimmung ersucht. Das angerufene Gericht sei in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) örtlich zuständig, denn Erfüllungsort der Flugreise sei der Abflugort, hier am Flughafen München-Erding. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 26. März 2020, Az. C-215/18) sei die Fluggastrechteverordnung anwendbar, wenn ein Reisender seinen Flug mit einer ausländischen Airline über ein Reisebüro und nicht direkt bei dieser gebucht habe. Daher könne die Antragsgegnerin zu 2) am Erfüllungsort in Anspruch genommen werden. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand sei für die Klage nicht gegeben.
Die Antragsgegnerinnen haben im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Sie haben davon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Senat bestimmt das Amtsgericht Erding als das für den Rechtsstreit gegen beide Antragsgegnerinnen örtlich zuständige Gericht, weil in dessen Bezirk der jeweilige Erfüllungsort hinsichtlich des Klagegenstands liegt. Obwohl mithin ein einheitlicher Gerichtsstand bei dem mit der Klage angerufenen Gericht besteht, liegen die Voraussetzungen einer Bestimmungsentscheidung vor, denn das angerufene Gericht vertritt eine abweichende Rechtsauffassung und erachtet sich nur in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2), nicht aber die Antragsgegnerin zu 1) für örtlich zuständig.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig.
Das Gericht, an dem die Antragsgegnerin zu 2) unter dem Aspekt des Erfüllungsorts als Anknüpfungspunkt für eine unionsrechtlich begründete internationale und örtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen wird, und der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) nach §§ 12, 17 ZPO liegen in verschiedenen Landgerichtsbezirken (Landshut und Leipzig), so dass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 8 ff.). An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil mit dem Amtsgericht Erding ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen mit Auslandsberührung anzuwenden, wenn ein Streitgenosse im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Streitgenossen im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Bestimmungen begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 15; Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 10, 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 6. November 1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 39; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 21).
b) Die Bestimmung des Gerichtsstands kommt über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH WM 2021, 40 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10, jeweils m. w. N.).
c) Die Antragsgegnerinnen werden nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28) Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche als Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen.
aa) Der Sache nach macht der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) nicht, jedenfalls nicht nur, einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 295/91; künftig: Fluggastrechte-VO), insbesondere nicht ausschließlich einen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Pauschalreise aufgewendeten Flugscheinkosten wegen Nichtbeförderung nach Art. 8 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO geltend, für den eine Haftung sowohl des Luftfahrtunternehmens als auch des Reiseveranstalters in Streitgenossenschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von vorneherein ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 26. März 2020, C-215/18, NJW-RR 2020, 552 – Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Rn. 32 f.; Urt. v. 10. Juli 2019, C-163/18, NJW-RR 2019, 940 – Aegean Airlines – zur RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen).
Der Antragsteller beruft sich zwar zur Begründung der örtlichen und internationalen Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts darauf, dass die Fluggastrechteverordnung anwendbar sei und der Reisende bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zwischen den Gerichten am Ankunfts- und Abflugort frei wählen dürfe. Gegenstand der Klage ist jedoch auch insoweit, als sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 2) richtet, ein weitergehender (eigener oder zedierter) Anspruch auf Erstattung der gesamten Reisekosten in Höhe von 1.371,02 €. Der Antragsteller ist der Meinung, die Antragsgegnerin zu 1) schulde den genannten Betrag als Reiseveranstalterin, denn sie habe für das behauptete Fehlverhalten der Antragsgegnerin zu 2) einzustehen. Daneben habe auch die Antragsgegnerin zu 2) die gesamten Reisekosten zu erstatten, weil sie sich durch eigenes Fehlverhalten ersatzpflichtig gemacht habe.
bb) Hinsichtlich dieses Streitgegenstands kommt eine passive Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, die Voraussetzung für die Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist, grundsätzlich in Betracht.
Das Tatsachenvorbringen zur Begründung des behaupteten Anspruchs lässt zwar nicht die Annahme zu, der Antragsteller verfolge in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) als Luftfrachtführerin einen Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens im Sinne des Kapitels III (Art. 17 – 19) des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (Montrealer Übereinkommen; im Folgenden nur: MÜ).
Jedoch hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Januar 1985, VII ZR 63/84, BGHZ 93, 271 entschieden, dass ein zwischen einer Fluggesellschaft und einem Reiseveranstalter abgeschlossener Chartervertrag – bei Anwendung materiellen deutschen Rechts – als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) für den Reisenden anzusehen sei und einen eigenen Anspruch des Reisenden auf Beförderung gegen die Fluggesellschaft begründen könne; werde die Beförderung unter Verletzung des zu seinen Gunsten geschlossenen Vertrags verweigert, könne dem Reisenden somit ein eigener Ersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft zustehen; insoweit hafteten die Fluggesellschaft und der Reiseveranstalter als Gesamtschuldner (vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Februar 2016, X ZR 5/15, juris Rn. 26; Urt. v. 12. März 1987, VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158 [171, juris Rn. 46]; Urt. v. 20. März 1986, VII ZR 191/85, NJW 1986, 1613 [1614, juris Rn. 19]; AG Bad Homburg, Urt. v. 29. Oktober 2002, 2 C 331/02, RRa 2003, 178 [179, juris Rn. 12]; Alexander in BeckOGK, Stand: 1. Mai 2021, BGB § 651a Rn. 360 ff.; Geib in BeckOK BGB, 58. Ed. Stand: 1. Mai 2021, § 651a Rn. 17 m. w. N.; Mäsch in BeckOGK, Stand: 1. Juli 2021, BGB § 328 Rn. 97, 115; Sprau in Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 651b Rn. 10; Grüneberg in Palandt, BGB, § 328 Rn. 11; Tonner in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 651a Rn. 46 ff.; Klumpp in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 328 Rn. 236 und 310; Gottwald, JZ 1985, 575 f.; a. A. LG Düsseldorf, Urt. v. 16. Juli 2010, 22 S 311/09, juris Rn. 33 ff.; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 21. April 1986, 2/24 S 68/85, NJW-RR 1986, 852 [853 f. für den dort entschiedenen Einzelfall]; Steinrötter in jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Stand: 1. Februar 2020, § 651a Rn. 125 f.; Schmid in Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 651a Rn. 9; Staudinger in Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl. 2019, § 651a Rn. 9; Staudinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651a Rn. 53 mit Rn. 59, vor § 651a Rn. 2; Staudinger in Staudinger/Keiler, Kommentar zur Fluggastrechte-VO, 2016, Art. 2 Rn. 2; Paulus, JuS 2018, 647 [651 unter IV. 3. E]; offen gelassen in BGH, Urt. v. 16. April 2002, X ZR 17/01, NJW 2002, 2238 [2240, juris Rn. 26]). Mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO erscheint es auch nicht als ausgeschlossen, dass auf das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Antragsgegnerinnen deutsches Recht und damit gegebenenfalls § 328 BGB Anwendung findet.
Ein daraus resultierender Schadensersatzanspruch, der über diejenigen Rechte hinausgeht, die dem Fluggast gegen das Luftbeförderungsunternehmen nach der Fluggastrechte-VO zuerkannt werden, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung nicht ausgeschlossen.
cc) Im Bestimmungsverfahren überprüft das Gericht lediglich, ob mit dem maßgeblichen Tatsachenvorbringen des Antragstellers die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28); das ist hier der Fall, weil – wie dargelegt – eine Streitgenossenschaft hinsichtlich des Klagegegenstands nicht von vorneherein aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die Schlüssigkeit oder Begründetheit der Klage im Übrigen, hier das Bestehen eines Erstattungsanspruchs wegen Verletzung einer dem Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Reisenden als Dritten obliegenden eigenen Beförderungspflicht in tatsächlicher und materiellrechtlicher Hinsicht, gehört hingegen nicht zum Prüfungsumfang.
d) Der beantragten Bestimmung steht nicht entgegen, dass hinsichtlich aller Klagegründe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand im Inland für eine gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtete Klage zur Verfügung steht.
Bei einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Klage findet eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur dann statt, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht eröffnet ist (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 23). Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit dient dazu, eine Rechtsschutzlücke zu schließen, die bestünde, wenn die beabsichtigte gemeinsame Rechtsverfolgung gegen Streitgenossen am Fehlen eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands scheitern würde (BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 29). Ist aber bereits nach den übrigen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit ein Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er keiner Gerichtsstandsbestimmung.
Dieser Grundsatz findet eine Einschränkung unter anderem dann, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019, X ARZ 317/19, NJW-RR 2019, 1181 Rn. 10; Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27).
e) Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn das Amtsgericht Erding, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet ist, verneint seine Zuständigkeit hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1).
aa) Für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klage ist das Amtsgericht Erding örtlich zuständig.
(1) Dahinstehen kann, ob im Streitfall die Bestimmungen der Brüssel-Ia-VO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Prozessrechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1) Anwendung finden, obwohl beide Parteien ihren jeweiligen (Wohn-)Sitz im Forumstaat haben und der Auslandsbezug lediglich darin besteht, dass das Reiseziel nach dem Inhalt des zwischen dem Antragsteller als Verbraucher und der Antragsgegnerin zu 1) als Unternehmerin geschlossenen Vertrag im EU-Ausland gelegen hat. Gleichfalls dahinstehen kann, ob ein eigener Anspruch des Reisenden mit Wohnsitz im Forumstaat gegen den Leistungserbringer mit Sitz im Ausland, der kraft materiellen Rechts (etwa aus § 328 BGB) in untrennbarer Weise mit dem Vertragsschluss zwischen Reisendem und Veranstalter der Pauschalreise entsteht, einen hinreichenden Auslandsbezug im Rechtsverhältnis zwischen Reisendem und Veranstalter begründen kann, der zur Anwendung der Art. 17, 18 Brüssel-Ia-VO auch im Verhältnis zwischen inländischem Verbraucher und inländischem Reiseveranstalter verpflichtet.
In Bezug auf sogenannte unechte Inlandsfälle ist zwar streitig, ob oder unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen der Brüssel-Ia-VO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen Anwendung finden. Insbesondere ist bislang durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geklärt, ob der (ausschließliche) Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO für Streitigkeiten eröffnet ist, die aus Verträgen über Pauschalreisen resultieren, wenn sowohl der Wohnsitz des Verbrauchers und Reisenden als auch der Sitz seines Vertragspartners, des Reiseveranstalters, im Forumstaat belegen sind und lediglich die Vertragsdurchführung aufgrund der Lage des Reiseziels (hier: in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union) teilweise im Ausland erfolgt (vgl. LG Mainz, Vorlagebeschl. v. 10. Juni 2020, 3 O 105/18, juris – zur Frage, ob der Wohnsitzgerichtsstand des Verbrauchers gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO in einem solchen unechten Inlandsfall eröffnet ist; ablehnend etwa: AG Königswinter, Urt. v. 24. Juni 2015, 3 C 35/15, RRa 2016, 8 [juris Rn. 16 ff.] m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Vorbemerkung zu Art. 17-19 EuGVVO Rn. 2 [mit Einschränkung]; befürwortend: Staudinger in Rauscher, EuZPR / EuIPR, 5. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Art. 17-19 Brüssel-Ia-VO Rn. 6 ff.; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 17 Rn. 10; Nordmeier in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 5; Staudinger in Staudinger, BGB, Vorbemerkungen zu §§ 651a – 651m Rn. 101 ff.; Staudinger in Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung, Internationales Zivilverfahrensrecht Rn. 63 f.; Staudinger/Schöder, NJW 2021, 901; Papadopoulos, jurisPR-IWR 7/2020 Anm. 2: ausreichende Auslandsberührung allein aufgrund des supranational belegenen Urlaubsorts; Staudinger, jM 2020, 141 [145]; Staudinger, jurisPR-IWR 5/2019 Anm. 1; Staudinger/Bauer, NJW 2016, 913 [914 f. unter I. 1. b) „Unechter Inlandsfall“]; Staudinger, jM 2015, 46 [49 ff.]; Staudinger, RRA 2014, 10; Koch, RRa 2013, 173). Lediglich für eine Buchung, die von Beginn an untrennbar zu einem Vertragsschluss zwischen dem inländischen Kunden und dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Reisevermittler sowie dem im Wohnsitzstaat des Kunden domizilierten Veranstalter führt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass wegen dieser Verbundenheit beider Rechtsgeschäfte auch in Bezug auf die Ansprüche gegen den im selben Land ansässigen Veranstalter Art. 18 Brüssel-Ia-VO anwendbar ist (EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C- 478/12, NJW 2014, 530 – Maletic – zu Art. 16 Brüssel-I-VO). Geklärt ist weiter, dass die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen keine Anwendung finden auf eine Klage des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichsleistungen nach der FluggastrechteVO, wenn der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten (Reiseveranstalter) geschlossenen Pauschalreisevertrag vorgesehen war (EuGH NJW-RR 2020, 552 Rn. 53 ff. – Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S). Für den Streitfall ist die Rechtslage dadurch nicht im Sinne der Acteclair-Doktrin geklärt, zumal wegen des konkreten Gegenstands der Auseinandersetzung die Ausnahme für Beförderungsverträge in Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO Bedeutung erlangen kann (vgl. AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 7. September 2006, 5 C 184/06, IPrax 2008, 426 [juris Rn. 4 a. E. zu Art. 15 Abs. 3 Brüssel-I-VO]).
Jedoch ist die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation die Vorschriften der Brüssel-Ia-VO über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) Anwendung finden, für das Bestimmungsverfahren nicht entscheidungserheblich.
Selbst wenn die in Art. 17, 18 (mit Art. 19) Brüssel-Ia-VO getroffene abschließende Regelung für Verbrauchersachen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 21 f.) in diesem Verhältnis anwendbar sein sollte, kann die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 1 Brüssel-Ia-VO jedenfalls auch „vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner (die Antragsgegnerin zu 1]) seinen Wohnsitz hat“. Diese Bestimmung des Unionsrechts regelt nur die internationale Zuständigkeit; das örtlich zuständige Gericht im Sitzstaat des Vertragspartners wird vom nationalen Prozessrecht dieses Wohnsitzstaates bestimmt (Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR, Art. 18 EuGVVO Rn. 8; Staudinger in Rauscher, EuZPR / EuIPR, Art. 18 Brüssel-IaVO Rn. 3; Hausmann in Staudinger, BGB, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 194).
Weil im Streitfall die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) nicht im Gerichtsstand des Klägerwohnsitzes (Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel-Ia-VO), aber im Sitzstaat der Vertragspartnerin (Art. 18 Abs. 1 Alt. 1 Brüssel-Ia-VO) erhoben worden ist, richtet sich mithin die örtliche Zuständigkeit selbst dann nach den §§ 12 ff. ZPO, wenn die abschließende Regelung der Brüssel-Ia-VO über den Verbrauchergerichtsstand zur Anwendung kommt.
Zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl, § 35 ZPO.
(2) Danach standen für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) unabhängig davon, ob Art. 18 Brüssel-Ia-VO im Streitfall Anwendung findet, Gerichtsstände bei dem Amtsgericht Leipzig und dem Amtsgericht Erding zur Verfügung. Der Kläger hat sich für letzteres Gericht entschieden.
Bei dem Amtsgericht Leipzig wäre nach §§ 12, 17 ZPO der allgemeine Gerichtsstand eröffnet gewesen.
Bei dem Amtsgericht Erding besteht daneben hinsichtlich des Klagegegenstands der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach dem für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anwendbaren deutschen Zivilprozessrecht, § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB. Im Bezirk dieses Gerichts liegt der vereinbarte Abflugort für die von der Veranstalterin der Pauschalreise (unter anderem) zu verschaffende Personenbeförderung, die den Gegenstand der Klage bildet.
Der Rückgriff auf das autonome nationale Prozessrecht zur Bestimmung des Erfüllungsorts ist nicht durch Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO gesperrt; für die im Sitzstaat der Antragsgegnerin zu 1) gegen diese erhobene Klage greift die Vorschrift bereits nach ihrem Einleitungssatz nicht, weil die Antragsgegnerin zu 1) in ihrem Sitzstaat und nicht – wie von der Vorschrift ausdrücklich verlangt – in einem anderen Mitgliedstaat verklagt wird. Auf den abschließenden, den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Brüssel-Ia-VO ausschließenden Charakter der Art. 17, 18 Brüssel-Ia-VO und die Frage, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen zum Verbrauchergerichtsstand im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) anwendbar sind, kommt es mithin auch in diesem Zusammenhang nicht an.
„Streitige Verpflichtung“ i. S. v. § 29 ZPO meint die originäre Vertragspflicht, um die im Prozess gestritten wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; Urt. v. 18. Januar 2011, X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 29; Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 29 ZPO Rn. 32; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 29 Rn. 18). Dabei ist der Leistungsort für jede einzelne Vertragspflicht gesondert zu bestimmen (Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 29 Rn. 19); bei einer Bündelung mehrerer (Haupt-)Leistungspflichten in einem Vertrag besteht daher nicht notwendig ein einheitlicher Ort, an dem die nach dem Vertrag verpflichtete Partei die Leistungshandlung schuldet (vgl. BGHZ 195, 243 Rn. 13; BGH, Urt. v. 27. April 2010, IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 15, 24 f.; Urt. v. 24. Januar 2007, XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 12; Beurskens in BeckOGK, Stand: 1. Juli 2021, BGB § 269 Rn. 3; Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, § 29 ZPO Rn. 33; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 24a; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 269 Rn. 10; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 269 Rn. 19).
Die primäre Vertragspflicht, wegen deren angeblicher Verletzung im Streitfall Schadensersatz begehrt wird, besteht in der Beförderungsleistung, die als eine von mehreren gleichrangigen Reiseleistungen nach dem Inhalt des Pauschalreisevertrags von der Antragsgegnerin zu 1) mangelfrei zu verschaffen war, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), Art. 20 Rom-I-VO i. V. m. § 651a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 651i Abs. 1 BGB (in der ab dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung). Die Pflicht zum „Verschaffen“ bedeutet, dass die Antragsgegnerin zu 1) für die Erbringung der Beförderungsleistung – gegebenenfalls durch Dritte – einzustehen hat (vgl. Geib in BeckOK BGB, § 651a Rn. 19).
Der Ort, an dem diese Verpflichtung zu erbringen ist, bestimmt sich nach dem für das Vertragsverhältnis maßgeblichen materiellen Recht (BGHZ 195, 243 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 11. November 2003, X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 [23, juris Rn. 12]), hier mithin nach § 269 Abs. 1 und 2 BGB, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Abs. 4 Buchst. b) Rom-I-VO Anwendung finden.
Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort wirksam bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2007, XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 11; BGHZ 157, 20 [23, juris Rn. 12]; NJW-RR 2004, 932).
Im Streitfall sind zwar weder vorrangige gesetzliche Sondervorschriften noch eine den Gerichtsstand beeinflussende Parteivereinbarung (vgl. § 29 Abs. 2 ZPO) gegeben. Jedoch folgt aus den Umständen, insbesondere dem Inhalt der streitigen Leistungspflicht selbst, dass der Erfüllungsort der im Streit stehenden Verpflichtung nicht am Sitz des Reiseveranstalters liegt, sondern dort, wo die Flugbeförderung zu erbringen war. Dies führt zu einem Erfüllungsort jedenfalls auch am Ort des Abflugs.
Im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr auf der Grundlage eines zwischen dem Fluggast und dem Luftverkehrsunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrags ist anerkannt, dass sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch derjenige der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs als Erfüllungsorte anzusehen sind, an denen diejenigen Dienstleistungen hauptsächlich erbracht werden, die Gegenstand des Beförderungsvertrags sind (vgl. BGHZ 188, 85 Rn. 35 zu § 29 ZPO unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 9. Juli 2009, C-204/08, RRa 2009, 234 – Rehder/Air Baltic Rn. 43; auch EuGH NJW-RR 2020, 552 – Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Rn. 39 ff. zu Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO; BGH, Urt. v. 12. Mai 2020, X ZR 10/19, RRa 2020, 223 Rn. 27 ff. zu Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO; AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss vom 7. September 2006, 5 C 184/06, IPrax 2008, 426 [427] jeweils zu Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-VO). Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Fluggast als auch das Luftfahrtunternehmen ihren Sitz in Deutschland als Forumstaat haben (vgl. AG Bremen, Urt. v. 14. Dezember 2010, 18 C 73/10, NJW-RR 2011, 853 Rn. 9 ff.; AG Düsseldorf, Urt. v. 25. Februar 2011, 27 C 5060/10, juris Rn. 2; Staudinger in Staudinger/Keiler, FluggastrechteVerordnung, 2016, B. Internationales Zivilverfahrensrecht Rn. 55).
Diese Rechtsprechung ist zu Streitigkeiten über Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union ergangen. Soweit sie den Erfüllungsort i. S. d. autonomen nationalen Zivilprozessrechts, § 29 Abs. 1 ZPO, betrifft, ist sie von dem Ziel der Harmonisierung der internationalen Zuständigkeit bei Streitigkeiten über unionsrechtlich geprägte Verpflichtungen beeinflusst. Sie hat Bedeutung auch für die Lokalisierung desjenigen Leistungsorts, an dem der Reiseveranstalter, der sich des Luftfahrtunternehmens zur Erfüllung der originär ihm obliegenden Verschaffenspflicht bedient, seine Vertragspflicht zu erbringen hat. Die Annahme unterschiedlicher Erfüllungsorte für die gegenüber dem Reisenden zu erbringende Flugbeförderung in Abhängigkeit davon, ob der dem Reisenden gegenüber verpflichtete Veranstalter der Pauschalreise oder das gleichfalls verpflichtete Luftfahrtunternehmen in den Blick genommen wird, mit dem der Fluggast keinen eigenen Beförderungsvertrag geschlossen hat, wird den Umständen des konkreten Schuldverhältnisses (vgl. § 269 Abs. 1 BGB) nicht gerecht, denn der Reiseveranstalter hat die ihm selbst gegenüber dem Reisenden obliegende Verpflichtung an das beauftragte Luftbeförderungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen lediglich „weitergereicht“.
Als Erfüllungsort ist daher der Abflugort für die hier im Streit stehende Verpflichtung des Reiseveranstalters anzuerkennen (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. Juli 2012, 11 AR 142/12, NJW-RR 2013, 59).
(3) Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. November 2015 zum Az. 11 SV 72/15 (veröffentlicht in RRa 2016, 58) die Rechtsmeinung vertreten, am Abflug- und Ankunftsort der gebuchten Pauschalreise befinde sich (wohl generell) kein Erfüllungsort für vom Reiseveranstalter geschuldete Leistungen und somit kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts für Klagen wegen auf Reisemängel gestützter Ansprüche.
Diese Auffassung teilt der Senat jedoch im Hinblick auf Beförderungsleistungen, die der Pauschalreiseveranstalter als eine von mehreren vertragstypischen Leistungen (vgl. § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) zu verschaffen hat, nicht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im genannten Beschluss ausgeführt, das mit der Klage angerufene Landgericht Frankfurt, dessen Verweisungsbeschluss vom 6. März 2015 (Az. 2-24 O 209/13, RRa 2015, 226) wegen Willkür nicht binde, sei für den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig, „weil der Ort des Abflugs bei einem Reisevertrag i.S.v. §§ 651a ff. BGB keinen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO begründe[t]“. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Transport zum Reiseziel nicht um eine vertragscharakteristische Leistung handele, weshalb jedenfalls der Abflugort nicht als Erfüllungsort i. S. d. § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen sei (so auch unter Verweis auf diese Entscheidung: Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.46; zustimmend: Bauer, jurisPR-IWR 4/2015 Anm. 2; a. A. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2013, 59; a. A. wohl auch Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 29 Rn. 32).
Dieses Argument kann schon mit Blick auf die seit dem 1. Juli 2018 geltende Regelung in § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB keine Geltung (mehr) beanspruchen.
Da zudem die Aussage des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main lediglich beiläufig obiter dictum und ohne Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung erfolgte, begründet die Abweichung in der Rechtsauffassung keine Verpflichtung zur Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1956, V BLw 16/56, BGHZ 21, 234 [236, juris Rn. 14]; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 11).
bb) Das Amtsgericht Erding ist zugleich international und örtlich zuständig für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2), denn mit dem Abflugort befindet sich in dessen Bezirk der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO.
(1) Auf die in Art. 33 MÜ normierte örtliche Zuständigkeit für Entschädigungsklagen nach diesem Übereinkommen und eine danach mögliche gespaltene Zuständigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 7. November 2019, C-213/18 NJW-RR 2020, 118 – Adriano Guaitoli u. a. ./. easyJet Airline Co. Ltd.) kommt es im Streitfall nicht an, weil das Tatsachenvorbringen keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass ein von dem genannten Übereinkommen erfasster Sachverhalt in Betracht zu ziehen sei. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage gegen die in Spanien ansässige Antragsgegnerin zu 2) richtet sich vielmehr nach der Brüssel-Ia-VO, deren Anwendungsbereich im Streitfall eröffnet ist.
(2) Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, der in seiner zweiten Alternative nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt und im Streitfall zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts München führte, findet keine Anwendung, denn im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) liegt keinesfalls eine Verbrauchersache im Sinne von Kapitel II Abschnitt 4 der Brüssel-Ia-VO vor.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist nicht der „andere Vertragspartner“ im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.
Der Verbrauchergerichtsstand ist grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn die Parteien des Rechtsstreits selbst „Vertragspartner“ sind (EuGH NJW-RR 2020, 552 – Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Rn. 61 – 65; Urt. v. 25. Januar 2018, C498/16 NJW 2018, 1003 – Schrems/Facebook Rn. 45). Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Parteien durch zwei formal selbständige Vertragsverhältnisse miteinander verbunden sind, die aufgrund ihres Inhalts untrennbar miteinander verknüpft sind (EuGH NJW 2014, 530 – Maletic Rn. 29; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 32; BayObLG, Beschl. v. 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 43).
Der Antragsteller ist mit der Antragsgegnerin zu 2) nicht durch einen Vertrag in diesem durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geprägten Sinne verbunden. Eine vertragliche Verbindung besteht ausschließlich mit der Antragsgegnerin zu 1). Die Frage, ob die dem Antragsteller deshalb (gegebenenfalls) aus § 328 BGB erwachsenden eigenen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) aufgrund der Verwurzelung im Vertragsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1) zu einer Verbrauchersache im Sinne von Kapitel II Abschnitt 4 der Brüssel-Ia-VO machen können, kann im Sinne der Acteclair-Doktrin als geklärt angesehen werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits für Klagen des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO entschieden, dass der Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 der Brüssel-I-VO nicht eröffnet ist, wenn das Luftfahrtunternehmen in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht (EuGH NJW-RR 2020, 552 – Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Leitsatz 3 und Rn. 53, 64 f.). Da die Flugbeförderung in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich Teil einer Pauschalreise war (vgl. Rn. 17), die die Klägerin als Verbraucherin bei einem anderen Unternehmen gebucht hatte, lehnte der Gerichtshof der Europäischen Union die besondere Zuständigkeit bei Verbrauchersachen für die gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtete Klage ab; die Entscheidung vom 14. November 2013 in Sachen Maletic (C-478/12) sei auf diesen Sachverhalt nicht übertragbar.
Damit kann ausgeschlossen werden, dass nach dem maßgeblichen autonom unionsrechtlichen Verständnis der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Brüssel-IaVO für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Verfügung steht, die der Fluggast aus dem allein mit dem Veranstalter der Pauschalreise geschlossenen Vertrag ableitet.
Für den Fall, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche als Ansprüche der Reiseteilnehmer anzusehen sind, die auf den Antragsteller kraft Zession übergegangen sind, gilt nichts anderes. Auch die Frage, wo ein Verbraucher einen von einem anderen Verbraucher abgetretenen Anspruch gerichtlich verfolgen kann, kann daher im Streitfall dahinstehen.
(3) Bei dem Amtsgericht Erding ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO eröffnet.
Der behauptete Anspruch resultiert aus einem Vertrag im Sinne dieser Bestimmung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederum für Klagen des Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen, das keinen Beförderungsvertrag mit dem Fluggast geschlossen, sondern einen in einem Pauschalreisevertrag vorgesehenen Flug durchgeführt hat, eine gegenüber einer anderen Partei freiwillig eingegangene Verpflichtung erfüllt, auf die sich die Klage des Fluggastes stütze; die Klage auf Ausgleichsleistung falle daher unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO, selbst wenn zwischen diesen Parteien kein Vertrag geschlossen wurde und der vom Luftfahrtunternehmen durchgeführte Flug in einem mit einem Dritten geschlossenen Pauschalreisevertrag, der auch eine Unterbringung einschloss, vorgesehen war (EuGH NJW-RR 2020, 552 – Králová ./. Primera Air Scandinavia A/S Leitsatz 2 und Rn. 39, 45 – 52).
Aufgrund dieser Rechtsprechung kann es wiederum im Sinne der Acteclair-Doktrin als geklärt angesehen werden, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Fluggastes, der ihm wegen der Qualifizierung der zwischen dem Pauschalreiseveranstalter und dem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vereinbarung über die Durchführung der Flugbeförderung als echter Vertrag zu Gunsten Dritter zuerkannt wird, als auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhend zu qualifizieren ist, so dass der Anwendungsbereich des Art. 7 Brüssel-IaVO eröffnet ist.
Der Erfüllungsort für den Anspruch liegt – wie derjenige für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO (vgl. BGH RRa 2020, 223 Rn. 24 ff. m. w. N.) – jedenfalls auch am vertraglichen Abflugort.
3. Der Senat bestimmt daher das Amtsgericht Erding, bei dem die Klage rechtshängig ist, als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht.
Zwar wäre auch beim Amtsgericht Leipzig ein Gerichtsstand für eine Klage gegen beide Antragsgegnerinnen eröffnet gewesen. Denn dort ist die Antragsgegnerin zu 1) gemäß §§ 12, 17 ZPO gerichtspflichtig und die Antragsgegnerin zu 2), für die die Streitsache – wie ausgeführt – keinesfalls als Verbrauchersache zu qualifizieren ist, hätte gemäß Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO wegen des bestehenden Sachzusammenhangs am allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) mitverklagt werden können.
Einer Bestimmung des Amtsgerichts Erding steht dies jedoch nicht entgegen. Denn unter mehreren gleichermaßen für beide Antragsgegnerinnen zuständigen Gerichten hat der Kläger gemäß § 35 ZPO die Wahl, die er hier durch Klageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) bei einem zuständigen Gericht wirksam ausgeübt hat.


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