Europarecht

Förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn – Bayerisches 10000-Häuser-Programm

Aktenzeichen  Au 8 K 19.1340

Datum:
2.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32594
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48
BayHO Art. 23, Art. 44 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Es wird gegen Art. 23 BayHO verstoßen, wenn Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der zeigt, dass er das staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigen, also sein an sich förderfähiges Vorhaben verwirklichen würde, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt würden. Diesem förderrechtlichen Grundsatz dient es auch, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn der staatlichen Zustimmung bedarf. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Förderpraxis, die für den Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns ausschlaggebend ist, war im Rahmen des Bayerischen 10000-Häuser Programms dergestalt, das nicht erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme als Maßnahmenbeginn anzusehen ist, sondern grundsätzlich bereits das bindende Angebot des Kunden zum Abschluss des Vertrags. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Handelt es sich bei dem Antrag auf Förderung einer Maßnahme um einen von der Behörde vorformulierten Text, der in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird, kommt es für die Frage, ob der Antragsteller unrichtige Angaben gemacht hat, in erster Linie darauf an, wie er den Text nach den konkreten Umständen des Falls verstehen durfte und ob er auf der Grundlage dieses Verständnisses richtige oder unrichtige Antworten gegeben hat, nicht jedoch darauf, ob ihm die Förderung tatsächlich zustand. Sind mehrere Auslegungen möglich, die aber nicht alle zur Unrichtigkeit der Angaben des Erklärdenden führen, ist die Erklärung zugunsten des Erklärenden auszulegen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Rücknahmebescheid vom 30. Juli 2019 wird insoweit aufgehoben, als darin der Zuwendungsbescheid vom 14. März 2019 hinsichtlich des „TechnikBonus“ in Höhe von 4.500,00 € zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat jeder Beteiligte zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der streitgegenständliche Rücknahmebescheid vom 30. Juli 2019 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte durfte unter Vertrauensschutzgesichtspunkten den Bewilligungsbescheid vom 14. März 2019 insoweit nicht zurücknehmen (Art. 48 BayVwVfG), als dort ein „TechnikBonus“ in Höhe von 4.500,00 € gewährt worden ist. Der Rücknahmebescheid vom 30. Juli 2019 war deshalb insoweit aufzuheben, die Klage im Übrigen abzuweisen.
1. Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid vom 30. Juli 2019 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 14. März 2019 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war. Es liegt ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor.
Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG). Nur unter der Voraussetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist daher Raum für eine weitergehende Prüfung gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG.
a) Die bewilligte Zuwendung ist eine freiwillige Leistung, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms (Bekanntmachung des damaligen Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29.7.2015 – Az. 91-9151/3/1 – AllMBl 2015, 399 – nachfolgend: „Förderrichtlinien“) gewährt. Er gewährt sie nach billigem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In diesem Rahmen hat der Freistaat Bayern das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, daneben auch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis gemäß den einschlägigen Richtlinien (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23). Gefördert wurde der Neubau eines energieeffizienten Fertighauses mit netzdienlicher Photovoltaikanlage. Darüber, dass dies eine nach den einschlägigen Förderrichtlinien im Grunde förderfähige Maßnahme ist, besteht unter den Beteiligten kein Streit.
b) Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; BayVGH. B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
c) Gegen Art. 23 BayHO wird dann verstoßen, wenn Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der zeigt, dass er das staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigen, also sein an sich förderfähiges Vorhaben verwirklichen würde, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt würden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18). Diesem förderrechtlichen Grundsatz dient es auch, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn der staatlichen Zustimmung bedarf, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und so das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmenbeginn vor der Prüfung der Maßnahme wäre ein solcher Einfluss nicht mehr möglich. Dementsprechend bestimmt Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind.
d) Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat demnach nicht daran anzusetzen, wie die für den Zuwendungsbescheid vom 14. März 2019 maßgeblichen Förderrichtlinien, die hierzu erstellten Merkblätter und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag. Diese Förderpraxis indes war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts dergestalt, dass als „Maßnahmenbeginn“ (der im Fall vor der Stellung des Förderantrags ohne Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn förderschädlich gewesen ist) nicht erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme (i.d.R. ein Kauf- oder Werkvertrag mit einer Liefer- oder Baufirma) anzusehen war, sondern grundsätzlich bereits das bindende Angebot des Kunden (vorliegend des Klägers) zum Abschluss eines solchen Vertrags. Ausnahmsweise war demnach ein Vertragsangebot dann nicht bindend und daher nicht förderschädlich, wenn die Bestellung (das Angebot zum Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrags) von der Gewährung der Zuwendung nach dem 10.000-Häuser-Programm abhängig gemacht wurde. Dazu konnte das Angebot insbesondere eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung (§ 158 BGB) oder ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht des Bestellers vorsehen, jeweils eindeutig bezogen auf die (Nicht-)Gewährung der betreffenden Zuwendung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 27).
e) In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Der Kläger hat mit der Abgabe eines bindenden Angebots (§ 145 BGB) am 14. März 2016 einen förderschädlichen Maßnahmebeginn verwirklicht, da der elektronische Förderantrag erst zeitlich nachgelagert am 21. April 2016 gestellt worden ist. Die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dieses Vertrages sehen vor, dass mündliche Nebenabreden unwirksam (§ 10 Ziffer 5) und daher für die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht beachtlich sind. Schriftliche Vereinbarungen dahingehend, dass dieses Angebot – auf welche rechtstechnische Weise auch immer – einseitig für den Kläger im Hinblick auf das 10.000-Häuser Programm nicht bindend gewesen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch Pos. 07.220 der Leistungsbeschreibung nennt nur Fördermittel der KfW. Buchstabe B, Ziffer 2 des Merkblatts zu den Liefervoraussetzungen enthält ebenso wenig wie Pos. 7220 der Leistungsbeschreibung ein einseitiges, auf die streitgegenständliche Förderung bezogenes Lösungsrecht vom Vertrag. Selbst die Bestätigung der Annahme des Auftrags datiert vom 29. März 2016 und damit vor der Stellung des Förderantrags.
f) Dem steht nicht die „Vertragsänderung/Zusatzauftrag“ vom 29. März 2016 zur „Auflösung des Vertrages vom 14.03.16“ entgegen. Dieses Dokument ist bereits nicht vom Kläger unterschrieben und unterstreicht vielmehr, dass die Parteien selbst auch von einem bindenden Angebot ausgegangen sind, welches nach Annahme (nur) durch neuerliche Vereinbarung – und daher gerade nicht einseitig durch den Kläger in Bezug auf die (Nicht-)Gewährung der streitgegenständlichen Förderung – aufgehoben bzw. angepasst werden konnte bzw. musste. Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des VG München (U.v. 14.4.2011 – M 12 K 11.549 – juris), die in einem anderen Förderbereich ergangen ist, war vorliegend zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages ein wirksamer Vertrag vorhanden, da diese „Vertragsänderung/Zusatzauftrag“ von der Hausbaufirma erst am 27. April 2016 – dem Datum des „neuen“ Vertragsschlusses – unterzeichnet wurde und vom Kläger überhaupt nicht.
g) Auch der „Vertrag nach BGB“ vom 27. April 2016 ändert am vorzeitigen förderschädlichen Maßnahmebeginn nichts. Zwar haben die Parteien unter dem 27. April 2016 und damit nach Stellung des elektronischen Förderantrags am 21. April 2016 formal einen neuen „Vertrag nach BGB“ geschlossen. Dieser basiert aber ausweislich des Dokuments auf dem Hausvorschlag sowie den Zeichnungen/Skizzen vom 2. März 2016 sowie der Leistungsbeschreibung vom 8. März 2016. Damit ist dieser Vertrag insoweit identisch mit dem Angebot des Klägers vom 14. März 2016. Dies zeigt sich auch in dem identischen Hausgrundpreis von 346.922,00 €. Einzig eine zentrale, kontrollierte Be- und Entlüftung ist ausweislich des Vertragsdokuments zusätzlich unter „Mehrpreise“ aufgelistet. Dies ist nach den Schilderungen des Klägers darauf zurückzuführen, dass statt eines kfw40 ein kfw40plus-Haus gebaut werden sollte. Damit ist aber zur Überzeugung des Gerichts jedoch kein völlig neues Bauvorhaben entstanden, welches unabhängig von dem zunächst beauftragen Gebäude eigenständig förderfähig und zu diesem wesensverschieden wäre. Es liegt nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach den Gesamtumständen eine bloße Vertragsänderung vor, was sich auch in der Überschrift des nicht vollständig unterzeichneten Dokuments vom 29. März 2016 bzw. 27. April 2016 „Vertragsänderung/Zusatzauftrag“ zeigt. Auch ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sowohl das zunächst beauftragte Haus (kfw40) als auch das geänderte Haus (kfw40plus) jedenfalls unter die streitgegenständlichen Förderbedingungen (kfw55 oder besser) fallen. Auch dies unterstreicht, dass förderrechtlich jedenfalls kein komplett eigenständiges, neues Projekt mit dem Vertrag vom 27. April 2016 verwirklicht werden sollte.
h) Auch auf die Bemusterung im Mai 2016 kommt es nicht an. Die Förderpraxis war dergestalt, dass als „Maßnahmenbeginn“ nicht erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme anzusehen war, sondern grundsätzlich bereits das bindende Angebot des Kunden zum Abschluss eines solchen Vertrags. Eine zeitlich nachgelagerte Bemusterung war bei dieser Förderpraxis nicht relevant.
i) Hinsichtlich der Photovoltaikanlage hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den schriftsätzlichen Vortrag dahingehend wiederholt, dass zwar ein Energieeffizienz- und ein Technikbonus im Rahmen des 10.000-Häuser-Förderprogramms ausbezahlt werden, jedoch bei der Prüfung des vorzeitigen Maßnahmebeginns immer von einem Gesamtprojekt auszugehen sei. Demnach ist nach dieser Förderpraxis für einen vorzeitigen förderschädlichen Maßnahmebeginn nicht von Belang, dass wesentliche Teile dieser netzdienlichen Photovoltaikanlage nicht bereits in der Leistungsbeschreibung zum Angebot vom 14. März 2016 aufgelistet sind (dort sind lediglich Leerrohre aufgeführt) oder dass – worüber zwischen den Beteiligten Uneinigkeit besteht – bereits einzelne Elemente dieser netzdienlichen Photovoltaikanlage (Wärmepumpe) womöglich in dieser Leistungsbeschreibung enthalten waren. Nach der Förderpraxis liegt jedenfalls hinsichtlich des Gesamtprojektes ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn durch Abgabe eines verbindlichen Angebots am 14. März 2016 hinsichtlich eines Fertighauses im Programmteil „EnergieSystemHaus“ vor.
2. Der Beklagte konnte den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid vom 14. März 2019 jedoch nicht ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte vollständig zurücknehmen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG). Hinsichtlich des „TechnikBonus“ in Höhe von 4.500,00 € kann sich der Kläger als juristischer Laie auf Vertrauensschutz berufen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, soweit keine der in der Norm genannten Ausnahmen greift.
a) Der Kläger kann sich zwar hinsichtlich des „EnergieeffizienzBonus“ nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG).
Die Angaben des Klägers im elektronischen Antragsformular unterliegen der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB. Handelt es sich dabei – wie vorliegend – um einen von der Behörde vorformulierten Text, der in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird, kommt es bei der Frage, ob der Kläger unrichtige Angaben gemacht hat, in erster Linie darauf an, wie der Antragsteller den Text nach den konkreten Umständen des Falles verstehen durfte und ob er auf der Grundlage dieses Verständnisses richtige oder unrichtige Antworten gegeben hat; nicht jedoch, ob ihm nach Lage der Dinge die Förderung aus dem 10.000-Häuser-Programm tatsächlich zustand. Sind mehrere Auslegungen möglich, die aber nicht alle zur Unrichtigkeit der Angaben des Erklärenden führen, ist die Erklärung zu Gunsten des Erklärenden auszulegen. Dieses Ergebnis benachteiligt die Behörde nicht unbillig, denn es entspricht der Billigkeit, wenn Ungenauigkeiten in einem Vordruck zu Lasten des Verfassers dieses Vordrucks gehen (VG Regensburg, U.v. 13.12.2018 – RO 5 K 17.1873 – juris Rn. 29).
In Anwendung dieser Grundsätze erfolgte die Rücknahme durch den Beklagten auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten insoweit zu Recht.
Der Kläger hat bei Antragstellung erklärt (vgl. Nr. 3.b. „Erklärung des Antragstellers“ im Förderantrag vom 21. April 2016), dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung am 21. April 2016 mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, d.h. noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben wurde, obwohl er am 14. März 2016, wie ausgeführt, rechtlich bindend ein Haus bei der Hausbaufirma beauftragt hat und dieses jedenfalls spätestens mit Bestätigung vom 29. März 2016 von der Hausbaufirma vorbehaltlos angenommen worden war. Damit lag bereits vor elektronischer Antragstellung ein wirksamer Vertrag vor, was auch der Kläger als juristischer Laie als „Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude“ verstehen konnte und musste. Gleichzeitig hat der Kläger bei Antragstellung auch bestätigt, dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.
Vor diesem Hintergrund greift neben Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auch Nr. 3 der Vorschrift ein, wonach sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit kann vorliegen, wenn der Adressat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgeht. Gegenstand der Unkenntnis ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes als solche; die (Un-) Kenntnis der Umstände, die zu dieser geführt haben, genügen insoweit nicht. Die Rechtswidrigkeit muss sich kraft Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen (vgl. VG Regensburg, U.v. 13.12.2018 – RO 5 K 17.1873 – juris Rn. 39). Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris; VG München, U.v. 27.1.2020 – M 31 K 19.4697 – juris Rn. 43). Der Kläger hat die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der Bewilligungsstelle zu informieren, was aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses folgt. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 BayHO) unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt.
Selbst wenn man dem Kläger zugutehalten möchte, dass der Maßnahmenbeginn zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in den damals einschlägigen Förderrichtlinien unter Nr. 6.1 Satz 3 – abweichend von der Formulierung im Antragsformular (vgl. Nr. 3.b) und im Merkblatt A (vgl. „Maßnahmenbeginn“), die jeweils auf die Vergabe/Unterzeichnung eines (ersten) Auftrags für bauliche Maßnahmen abstellen – noch mit der Formulierung „mit Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“ gefasst war, so hätte es dem Kläger bei Zweifeln oblegen, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob durch das Angebot/die Bestellung vom 14. März 2016, angenommen durch die Hausbaufirma spätestens am 29. März 2016, bereits ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorgelegen hat (vgl. OVG NRW, U.v. 20.4.2012 – 4 A 1055/09 – juris; B.v. 8.1.2013 – 4 A 149/12 – juris; OVG Brandenburg, U.v. 11.2.2004 – 2 A 680/03 – juris; VG München, U.v. 27.1.2020 – M 31 K 19.4697 – juris Rn. 43). Im Fall des Klägers liegt auch nicht nur ein bindendes Angebot vor, sondern, wie dargestellt, bereits ein wirksamer Vertragsschluss. Der Kläger durfte bei diesen Gesamtumständen als juristischer Laie auch gerade nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er sich noch nicht rechtlich gebunden hatte, obwohl er selbst und die Hausbaufirma bereits eine Urkunde, überschrieben mit „Vertrag nach BGB“, für ein Fertighaus mit detaillierter Leistungsbeschreibung zu einem Gesamtfestpreis unterschrieben haben. Dem Kläger hätte es sich bei der Bestellung des Hauses und im Anschluss auch bei der Stellung des Förderantrags unter Zugrundlegung und Berücksichtigung der verwendeten Unterlagen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Geschäftsverkehr aufdrängen müssen, dass er damit bereits einen wirksamen Vertrag geschlossen hatte und sich nicht mehr einseitig frei von dieser Verpflichtung lösen konnte. Sein Vertrauen ist dahingehend somit nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdisposition miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Wenn der Kläger, wie hier, sehenden Auges eine mit „Vertrag nach BGB“ überschriebene Urkunde unterschreibt, bevor er die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vom Beklagten erlangt hat, kann er gerade nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und auch behalten zu dürfen (vgl. VG München, U.v. 27.1.2020 – M 31 K 19.4697 – juris Rn. 46).
b) Anders liegt der Fall nach den o.g. Maßstäben jedoch hinsichtlich des „TechnikBonus“. Der Kläger kann sich diesbezüglich auf Vertrauensschutz berufen, die Rücknahme der bewilligten Förderung war insoweit rechtswidrig.
Dem Beklagten, der den von ihm selbst in den Förderrichtlinien verwendeten Begriff des „Vertragsschlusses“ unjuristisch (und als Teil der Förderbestimmungen nicht auslegbar) verstehen will, muss gewahr sein, dass der Kläger als juristischer Laie den Begriff des „Auftrags“ ebenso unjuristisch als bindenden Auftrag ohne Rücktrittsrecht verstehen könnte (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 40).
Danach kann sich der Kläger hier auf Vertrauensschutz berufen. Der Kläger hat nämlich aus seiner laienhaften Sicht im März 2016 jedenfalls noch keine Photovoltaikanlage in Auftrag gegeben. Diese ist nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses vom 8. März 2016 sondern wurde separat beauftragt – Ende März 2019 und damit deutlich nach Stellung des elektronischen Förderantrags. Der Kläger hat mithin auch im Förderantrag in der Laiensphäre dahingehend keine falschen Angaben gemacht. Der Kläger hat bei Antragstellung erklärt (vgl. Nr. 3.b. „Erklärung des Antragstellers“ im Förderantrag vom 21. April 2016), dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung am 21. April 2016 mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, d.h. noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben wurde. Diese explizit auf das Gebäude bezogene Aussage mag – wie oben zu a) ausgeführt – im Rahmen des Vertrauensschutzes hinsichtlich des „Energieeffizienzbonus“ dem Kläger sein Vertrauen in den Erhalt bzw. das Behaltendürfen der Förderleistung nehmen. Anders ist aber aufgrund der für diesen Fall dargestellten missverständlichen Angaben im Antragsformular eine Auslegung des Klägers, wonach dieser auf die gesonderte Auftragserteilung der Photovoltaikanlage abstellte, keinesfalls abwegig oder lebensfremd. Diese Auslegung des Klägers, die nicht zur Unrichtigkeit seiner Angaben führt, ist vorzuziehen, die Ungenauigkeiten des Vordrucks gehen damit zu Lasten der Bewilligungsbehörde (vgl. VG Regensburg, U.v. 13.12.2018 – RO 5 K 17.1873 – juris Rn. 37 ff.). Laienhaft konnte der Kläger den genannten Hinweis nicht so verstehen, dass dort auch eine noch separat zu beauftragende Photovoltaikanlage mit umfasst sein könnte, zumal er diese nicht über seine Hausbaufirma beauftragt hat. Für diese Photovoltaikanlage waren zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrags auch tatsächlich noch keine Aufträge erteilt. Dass dafür im o.g. Leistungsverzeichnis ggf. bereits Vorbereitungen getroffen worden sind, kann im Rahmen des Vertrauensschutzes keine Rolle spielen. Das Haus als solches war komplett nutzbar – auch ohne die erst im Jahr 2019 separat bei einer Drittfirma beauftragte Photovoltaikanlage. Wenn schon die einschlägigen Förderrichtlinien, Merkblätter und Formulare unterschiedliche Formulierungen verwenden und der Beklagte diese Formulierungen sodann im Rahmen der Förderpraxis zudem unjuristisch verstehen will, so können jedenfalls an den Kläger keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie der Beklagte an sich stellt. Die beiden Boni „EnergieeffizienzBonus“ und „TechnikBonus“ werden nebeneinander eigenständig genannt und auch jeweils gesondert für sich der Höhe nach bestimmt. Der Kläger konnte und durfte daher als juristischer Laie diese Formulierungen so verstehen, dass er – was insofern auch jedenfalls seiner subjektiv empfundenen Wahrheit entsprach – hinsichtlich der Photovoltaikanlage noch (gar) kein Angebot abgegeben hat. Er hat daher jedenfalls hinsichtlich des „TechnikBonus“ auch im elektronischen Förderantrag der Laiensphäre entsprechend keine unrichtigen Angaben gemacht.
Auch grobe Fahrlässigkeit (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG) dahingehend, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht kannte, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Dieser hat nach den o.g. Maßstäben die erforderliche Sorgfalt insoweit nicht in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. VG Regensburg, U.v. 13.12.2018 – RO 5 K 17.1873 – juris Rn. 39). Er musste sich bei dem Beklagten diesbezüglich nicht vergewissern, da es insoweit schon an einem der Laiensphäre zugänglichen Grund, an der Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu zweifeln, fehlte.
Das Vertrauen des Klägers ist zudem schutzwürdig, da er nach eigenen Angaben, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, die gewährten Mittel zweckbestimmt im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids verwendet hat, die er – wenn überhaupt – nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Andere Anhaltspunkte, die gegen die Schutzwürdigkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Der Beklagte hat schließlich auch hinsichtlich des „EnergieeffizienzBonus“ ermessensfehlerfrei von seiner Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen sind sonach nicht zu beanstanden. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 48 Rn. 127b und 127c), für dessen Vorliegen allerdings nichts ersichtlich ist. Der Beklagte hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung (Art. 7 Abs. 1 BayHO) für die Rücknahme spricht und keine besonderen schutzwürdigen Gründe für den Bestand des Zuwendungsbescheids inmitten stehen. Diese Vorgehensweise entspricht auch der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten im Vollzug der Förderrichtlinie und genügt auch insoweit dem Gleichheitssatz.
4. Der Beklagte hat den Zuwendungsbescheid vom 14 März 2019 auch gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, die die Rücknahme des Bescheids rechtfertigen, zurückgenommen. Zur Rechtfertigung der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gehört – neben weiteren Voraussetzungen – die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll. Die Frist für die Rücknahme beginnt deshalb erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr dazu die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 19.12.1984 – BVerwG GrS 1.84 und 2.84 – BVerwGE 70, 356; aktuell U.v. 23.1.2019 – 10 C 6/17 – juris Rn. 39). Es handelt sich bei der Frist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG folglich um eine Entscheidungs-, nicht aber um eine Bearbeitungsfrist.
Der Beklagte hat erst nach Eingang des Verwendungsnachweises am 24. April 2019 im Rahmen des folgenden Schriftverkehrs die für den Fristanlauf nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG notwendige Tatsachenkenntnis erlangt, sodass der Erlass des Rücknahmebescheids am 30. Juli 2019 ohne weiteres innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist.
II. Der Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da beide Beteiligten jeweils zur Hälfte unterlegen sind, waren auch die Kosten hälftig aufzuteilen.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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