Europarecht

Formelle Rechtswidrigkeit der Ungültigkeitserklärung einer Promotionsleistung mangels funktionaler Zuständigkeit des Promotionsausschusses

Aktenzeichen  AN 2 K 17.00619

Datum:
29.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47315
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 4
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
PromO 2011 § 11 Abs. 1 S. 1
BayHSchG Art. 19 Abs. 4 S. 1, § 31 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. § 11 Abs. 1 S. 1 PromO 2011 sieht vor, dass die Entziehung des Doktorgrads unter weiteren dort genannten Voraussetzungen auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats durch Beschluss des Fachbereichsrats erfolgen kann (Rn. 44 – 50). (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch sofern die Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistung materiell auf Art. 48 BayVwVfG gestützt wird, ergibt sich die Zuständigkeit des Fakultäts- bzw. Fachbereichsrats (Rn. 53). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2017 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht aufgrund des beiderseitigen Verzichts ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage hat in der Sache aufgrund eines Verfahrensfehlers im vollen Umfang Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 2. März 2017 ist formell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 2. März 2017 ist formell rechtswidrig, weil über die Ungültigkeitserklärung des akademischen Grad des Doktors der Medizin (Dr. med.) hier der Promotionsausschuss der medizinischen Fakultät entschieden hat. Stattdessen wäre funktional zuständig gewesen der Fakultäts- bzw. Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät.
a) Zwar spricht alles dafür, dass die Klägerin bei der Anfertigung ihrer Dissertation in erheblichem Umfang getäuscht hat, indem sie fremde Texte ohne entsprechende Kennzeichnung in ihre eigene Arbeit übernommen hat, sodass sich in ihrer Arbeit in erheblichem Umfang Plagiate finden. Durch die Übernahme fremder Texte ohne entsprechende Kennzeichnung wird jedenfalls der unzutreffende Eindruck erweckt, die entsprechenden Formulierungen stammten von der Klägerin. Für die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung in Abgrenzung zu versehentlichen Zitierfehlern spricht nicht nur der Umfang der übernommenen Fremdtexte, sondern auch, dass die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht hat, wie die fremden Texte ggf. versehentlich den Weg in ihre Dissertation gefunden haben. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sich in den übernommenen Texten Zitate betreffend Primärquellen befinden, intensiviert dies – entgegen dem klägerischen Vortrag – noch den Plagiatsvorwurf. Denn dieser Umstand spricht dafür, dass die Klägerin fremde Texte sogar „mit Haut und Haar“ – also mitsamt der darin enthaltenen Literaturnachweise – in ihre eigene Arbeit übernommen hat. Entsprechend entsteht bei dem Leser nicht allein der unzutreffende Eindruck, die fremden Formulierungen und ggf. Gedanken stammten von der Klägerin, sondern darüber hinaus auch, die Klägerin habe die dargestellte Literaturrecherche selbst durchgeführt. Auch die in den Promotionsordnungen der Beklagten enthaltene Ausschlussfrist von einem Jahr würde jedenfalls einer Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistung auf Grundlage von Art. 48 BayVwVfG nicht entgegenstehen (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm BayVGH, U.v. 4.4.2006 – Az. 7 BV 05.388 – juris). Denn universitäres Satzungsrecht vermag es mangels entsprechender Öffnungsklauseln nicht, Vorschriften des formellen Gesetzgebers zu modifizieren. Auch findet die Frist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift keine Anwendung im Fall der Arglist, mithin bereits im Fall einer vorsätzlichen Täuschung (vgl. Müller in Beckscher Online-Kommentar VwVfG, 46. Edition Stand 1.1.2020, § 48 Rn. 70).
b) Der angegriffene Bescheid über die Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistung ist jedoch mangels funktioneller Zuständigkeit des Promotionsausschusses formell rechtswidrig.
aa) Zuständig für die Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistung war der Fakultäts- bzw. Fachbereichsrat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ungültigkeitserklärung auf die einschlägige Promotionsordnung oder aber auf Art. 48 BayVwVfG gestützt wird.
(1) Vorliegend ist nach der einschlägigen Promotionsordnung für die Frage der Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistung der Fakultäts- bzw. Fachbereichsrat zuständig.
(a) Anwendbar ist die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom …(künftig: PromO 2011), nicht dagegen die Rahmenpromotionsordnungen der Beklagten vom … (künftig: RPromO 2013) oder die Rahmenpromotionsordnung …(künftig: RPromO 2016).
(aa) Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen von Anfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.7.1989 – 7 C 39/87 – NJW 1989, 3233, 3234). Danach ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Recht zugrunde zu legen. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht zwingend, vielmehr kann das materielle Recht Ausnahmen regeln (BVerwG a.a.O.).
(bb) Hier liegt eine solche materielle Ausnahmeregelung in Gestalt von § 25 RPromO 2013 bzw. wortgleich in § 25 RPromO 2016 vor. § 25 Abs. 1 Satz 1 RPromO 2013 bzw. 2016 sehen jeweils vor, dass die Rahmenpromotionsordnung am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sodann bestimmen aber jeweils § 25 Abs. 1 Satz 2 RPromO 2013 bzw. 2016, dass die jeweiligen Rahmenpromotionsordnungen gemäß § 25 Abs. 2 RPromO 2013 bzw. 2016 Anwendung finden, sobald eine Fakultätspromotionsordnung zu der Rahmenpromotionsordnung in Kraft getreten ist. Da letzteres jeweils geschehen ist, richtet sich der Anwendungsbereich der jeweiligen Rahmenpromotionsordnungen allein nach § 25 Abs. 2 RPromO 2013 bzw. 2016. Dort sieht jeweils Satz 1 vor, dass die Rahmenpromotionsordnungen in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Fakultätspromotionsordnungen für alle Promotionsverfahren gelten, für die nach Inkrafttreten der jeweiligen Rahmenpromotionsordnung ein Antrag gemäß § 8 Abs. 1 der Rahmenpromotionsordnung gestellt wird. Bei dem Antrag nach § 8 Abs. 1 RPromO 2013 bzw. 2016 wiederum handelt es sich um den Zulassungsantrag zur Promotion. Aufgrund dieser Regelungstechnik ist hervorzuheben, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 RPromO 2013 bzw. 2016 den Anwendungsbereich des neuen Rechts positiv bestimmt. Nach dieser Regelungstechnik ist ausdrücklich vorgesehen, für welche Fälle das neue Recht Anwendung finden soll. Entsprechend bestimmt hier materielles Satzungsrecht den sachlichen Anwendungsbereich des neuen Rechts. Soweit der sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet und deswegen neues Recht nicht anwendbar ist, liegt aufgrund materieller Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 RPromO 2013 bzw. 2016 eine Ausnahme zu dem sonst geltenden Grundsatz vor, wonach die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist.
(cc) Danach ist vorliegend weder der Anwendungsbereich der RPromO 2013 noch der RPromO 2016 eröffnet. Denn hier ist der positiv definierte Anwendungsbereich des neuen Rechts gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 RPromO 2013 bzw. 2016 nicht eröffnet. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschriften ist der Anwendungsbereich nur eröffnet für Promotionsvorhaben, für die nach dem jeweiligen Inkrafttreten der Rahmenpromotionsordnung ein Antrag gemäß § 8 Abs. 1 gestellt wird. Dies trifft auf den Fall der Klägerin nicht zu, da diese bereits unter dem …2009 die Zulassung ihres Promotionsvorhabens beantragt hatte. Auch würde es die Grenze möglicher Auslegung überschreiten, in § 25 Abs. 2 Satz 1 RPromO 2013 bzw. 2016 „hineinzulesen“, dass der Anwendungsbereich sich nicht nur auf Promotionsvorhaben erstrecke, für die nach Inkrafttreten ein Zulassungsantrag gestellt wird, sondern auch auf Verfahren betreffend Ungültigkeitserklärungen von Promotionsleistungen, die nach Inkrafttreten der jeweiligen Rahmenpromotionsordnung eingeleitet werden. Letztlich wäre hierdurch dem Grundsatz der Normenklarheit nicht mehr hinreichend Rechnung getragen (vgl. allgemein Herdegen in Maunz/Dürig, GG, Stand Februar 2020, Art. 7 9 Rn. 154).
(dd) Nach alledem verbleibt es vorliegend bei der Anwendbarkeit der PromO 2011, so dass für die Entscheidung über die dort noch vorgesehene Entziehung (nicht: Ungültigkeitserklärung) des Doktorgrads der Fachbereichsrat zuständig ist. So sieht § 11 Abs. 1 Satz 1 PromO 2011 vor, dass die Entziehung des Doktorgrads unter weiteren dort genannten Voraussetzungen auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats durch Beschluss des Fachbereichsrats erfolgen kann (vgl. zur Terminologie hinsichtlich Fachbereichs- bzw. Fakultätsrat Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 19 Rn. 15).
(b) Auch mit Blick auf die Fakultätspromotionsordnungen für die Medizinische Fakultät … … (künftig: FPromO 2013) bzw. … … … … … … (künftig: FPromO 2016) ergibt sich keine andere Regelung der funktionalen Zuständigkeit. Die Regelungen zum Inkrafttreten der RPromO 2013 bzw. 2016 in § 25 dieser Satzungen können bereits deswegen dahingestellt bleiben, weil weder die FPromO 2013 noch die FPromO 2016 Regelungen zur Ungültigkeitserklärung von Promotionsleistungen enthalten. So sehen jeweils § 1 Satz 1 FPromO 2013 und 2016 vor, dass die Fakultätspromotionsordnung die Rahmenpromotionsordnung ergänzt und gleichermaßen strukturiert ist. Soweit die Fakultätspromotionsordnung Regelungen trifft – so jeweils § 1 Satz 2 FPromO 2013 bzw. 2016 – sind diese an der entsprechenden Stelle eingefügt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Promotionsleistungen findet sich aber gerade keine solche Einfügung, so dass es insoweit alleine bei den Regelungen nach § 23 RPromO 2013 bzw. 2016 zur Ungültigkeit von Promotionsleistungen verbleibt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften unterliegt sodann – wie bereits ausgeführt – wiederum dem positiv gestalteten Anwendungsbereich nach § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 RPromO 2013 bzw. 2016. Im Übrigen beziehen sich die Regelungen zum Inkrafttreten der FPromO 2013 bzw. 2016 systematisch und ausweislich des klaren Wortlauts jeweils von § 25 Abs. 1 Satz 1 FPromO 2013 bzw. 2016 …lediglich auf das Inkrafttreten der jeweiligen Fachpromotionsordnungen, nicht aber auf die RPromO 2013 bzw. 2016.
(c) Der Annahme eines Zuständigkeitsmangels steht vorliegend auch nicht die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2015 – Az. 2 K 13.954 (BeckRS 2015 47153) entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf eine Promotionsordnung, deren Anwendungsbereich im Unterschied zu der RPromO 2013 bzw. 2016 nicht positiv bestimmt ist. Vielmehr sieht die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg zugrundeliegende Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg in § 15 Abs. 1 schlicht vor, die Promotionsordnung trete am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Im Unterschied zu § 25 RPromO 2013 und 2016 folgt hier keine positive Regelung des Anwendungsbereichs. Mangels gesonderter Vorschriften zum positiven Anwendungsbereich greift dort der allgemeine Grundsatz durch, wonach die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Schließlich folgen in § 16 der dortigen Promotionsordnung unter der Überschrift „Übergangsbestimmungen“ negativ definierte Ausnahmen von dem nach allgemeinen Grundsätzen umfassenden Anwendungsbereich der Promotionsordnung, etwa für Promotionsvorhaben, in denen die Dissertation bereits abgegeben wurde. Nach diesem Regelungskonzept fallen Entziehungs- bzw. Ungültigkeitsverfahren – da von den negativ beschriebenen Ausnahmen nicht erfasst – unter den grundsätzlich umfassenden Anwendungsbereich des neuen Rechts.
(2) Auch sofern die Ungültigkeitserklärung der Promotionsleistung materiell auf Art. 48 BayVwVfG gestützt wird, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Denn insoweit wäre mit Blick auf die funktionale Zuständigkeit entweder auf die anwendbare Promotionsordnung oder aber ggf. auf das allgemeine Bayerische Hochschulrecht abzustellen. In der zuerst genannten Variante ergibt sich – wie ausgeführt – die Zuständigkeit des Fakultäts- bzw. Fachbereichsrats. Gleiches ergibt sich ohne Berücksichtigung ggf. zulässiger abweichender Regelungen durch Satzungsrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Bayerischen Hochschulrechts. Denn nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) ist der Fakultätsrat neben dem Dekan oder der Dekanin sowie neben dem Studiendekan oder der Studiendekanin Fakultätsorgan, wobei der Fakultätsrat nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig ist, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin oder eines anderen Organs der Fakultät bestimmt ist.
bb) Der Zuständigkeitsmangel ist vorliegend auch nicht etwa deswegen unerheblich, weil die Mitglieder des Fakultäts- bzw. Fachbereichsrats sowie des Promotionsausschusses personenidentisch wären. Vielmehr gehören nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG dem Fakultätsrat jedenfalls an der Dekan oder die Dekaninnen, Prodekane oder Prodekaninnen, Studiendekane oder Studiendekaninnen, sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, zwei Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden sowie die Frauenbeauftragte. Dagegen setzt sich der Promotionsausschuss als Promotionsorgan im Sinne von § 23 RPromO 2013 bzw. 2016 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FPromO 2013 bzw. 2016 zusammen aus der Dekanin bzw. dem Dekan und zwei weiteren vom Fakultätsrat gewählten Mitgliedern aus dem Kreis der zur Abnahme von Promotionsprüfungen befugten Mitglieder der Medizinischen Fakultät. Damit liegt keine Personenidentität vor.
cc) Schließlich ist weder eine Heilung des Zuständigkeitsmangels eingetreten noch ist dieser gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. So bezieht sich die bezeichnete Vorschrift hinsichtlich Zuständigkeitsmängeln lediglich auf die örtliche Zuständigkeit. Hier steht aber die funktionelle Zuständigkeit in Frage (vgl. Schemmer in Beckscher Online-Kommentar VwVfG, 48. Edition Stand: 1.7.2020, § 46 Rn. 32, § 44 Rn. 29).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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