Europarecht

Fremdenverkehrsbeitrag für Bäckereiverkaufsstellen

Aktenzeichen  4 ZB 17.812

Datum:
6.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2385
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 6

 

Leitsatz

1 Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr, das der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe zugrunde liegt, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht (Fortführung von BayVGH BeckRS 2014, 58741). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass auch ortsfremde Besucher während ihres Aufenthalts in einer Gemeinde die üblichen Backwaren einkaufen. Durch den Betrieb von Bäckereiverkaufsstellen können daher unmittelbare oder mittelbare Vorteile aus Geschäften mit Ortsfremden gezogen werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3 Als Grundlage für eine realitätsnahe Schätzung des fremdenverkehrsbedingten Vorteils kann zumindest bei reinen Verkaufsstellen die Fremdenverkehrsquote, also der prozentuale Anteil der Aufenthaltstage von Touristen an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Personen im Gemeindegebiet herangezogen werden (Fortführung von BayVGH BeckRS 2013, 58931). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
4 Da es sich bei dem aus dem Fremdenverkehr resultierenden Vorteilssatz mangels rechnerisch exakt ermittelbarer Zahlen um einen Schätz- und Näherungswert handelt, ist eine maßvolle Anhebung über die Fremdenverkehrsquote hinaus möglich. So ist die Annahme eines Vorteilssatzes von 10% bei einer Fremdenverkehrsquote von 7,4% (noch) zulässig. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 11 K 16.1737 2017-04-03 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 152,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin ist Inhaberin von drei Bäckereiverkaufsstellen im Stadtgebiet der Beklagten. Sie wendet sich gegen einen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten, mit dem für das Jahr 2011 (ohne Anpassung der Vorauszahlung) ausgehend von einem Vorteilssatz von 10% ein Betrag in Höhe von 152,00 Euro festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage mit Urteil vom 3. April 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von der Klägerin betriebenen Verkaufsstellen für Brot- und Backwaren würden besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ortsfremde Besucher während ihres Aufenthalts auch ortsübliche Backwaren einkaufen. Die Klägerin sei somit nach der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) der Beklagten grundsätzlich beitragspflichtig. Die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung „Umsätze pro Monat 2011 in W.“ sei nicht geeignet zu belegen, dass sie keine Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehe. Wie schon in vorangegangenen Gerichtsverfahren habe sie keine weiteren geeigneten Nachweise hierzu vorgelegt. Die Beklagte habe den Vorteilssatz durch Schätzung auf der Grundlage der Fremdenverkehrsquote ermitteln können, weil es praktisch kaum möglich sei, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile exakt zu ermitteln. Dass es im Gemeindegebiet vergleichbare Bäckereigeschäfte gebe, die mit einem geringeren Vorteilssatz veranlagt würden, sei zwar behauptet, aber nicht weiter substantiiert worden. Die Beklagte habe nach den Gästebzw. Einwohnerzahlen für das Jahr 2011 aus dem prozentualen Anteil der Aufenthaltstage von Touristen an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Einheimischen eine Fremdenverkehrsquote von 8,05% ermittelt. Diese Quote sei zu korrigieren, weil die Fremdenverkehrsquote aus der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage aller Personen zu ermitteln sei. Somit ergebe sich ein prozentualer Anteil von Touristen von 7,40%. Nach der Rechtsprechung sei eine maßvolle Anhebung des Vorteilssatzes zulässig, sie bewege sich im vorliegenden Fall mit 10% gerade noch in einem angemessenen Rahmen. Eine direkte mathematische Abhängigkeit zwischen dem fremdenverkehrsbezogenen Umsatz einer Bäckerei und den Gästezahlen bestehe nämlich nicht.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Der mit der Antragsbegründung in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
Die Klägerin trägt vor, sie sei zu Unrecht zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen worden, weil sie keine oder nur in äußerst geringem Umfang Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehe. Das sei aber Voraussetzung für die Erhebung des Beitrags. Das Verwaltungsgericht habe die von ihm korrigierte Fremdenverkehrsquote von 7,4% nicht von sich aus auf 10% anheben dürfen. Die Beklagte gehe willkürlich davon aus, dass der Klägerin aus dem Fremdenverkehr Vorteile erwüchsen. Der Schätzung liege keine plausible Tatsachengrundlage zugrunde. Die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung „Umsätze pro Monat 2011“ habe dem Verwaltungsgericht nicht ausgereicht, die fehlenden Wirkungen des Fremdenverkehrs auf die Umsätze der Klägerin zu belegen. Das Gericht hätte daher die Klägerin im Rahmen einer umfassenden Sachaufklärung auffordern müssen, noch erforderliche weitere Belege vorzulegen.
Dieser Sachvortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin aufgeworfenen Gesichtspunkte, die sie bereits im Klageschriftsatz geäußert hatte, umfassend gewürdigt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Beklagten festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2011 nicht zu beanstanden ist.
a) Der von der Beklagten angesetzte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Vorteilssatz von 10% ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere sind die von der Klägerin im Zulassungsantrag vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet, diesen Vorteilssatz ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für die Aufwendungen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Förderung des Fremdenverkehrs entstehen. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen sollen diejenigen Personen durch die Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, die aus ihnen besondere wirtschaftliche Vorteile ziehen. Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht (VGH BW, U.v. 6.11.2008 – 2 S 669/07 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 4 ZB 14.1336 – juris Rn. 7). Die Klägerin betreibt drei Bäckereiverkaufsstellen in der Innenstadt der Beklagten, eine Filiale liegt in der unmittelbaren Altstadt, eine Verkaufsstelle in der Nähe des Kletterwaldes im Stadtgebiet der Beklagten, eine weitere in der B. Straße. Der Senat hat bereits mehrfach im Hinblick auf diese Verkaufsstellen ausgeführt (BayVGH, U.v. 7.10.2013 – 4 B 13.209; B.v. 4.11.2014 – 4 ZB 14.1336), dass die Klägerin durch den im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen Bäckereieinzelhandel unmittelbare oder mittelbare Vorteile aus Geschäften mit Ortsfremden ziehen kann und tatsächlich zieht. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass auch ortsfremde Besucher während ihres Aufenthalts die üblichen Backwaren einkaufen. Als Grundlage für eine realitätsnahe Schätzung des fremdenverkehrsbedingten Vorteils kann daher – zumindest bei reinen Verkaufsstellen (Bäckereifachgeschäfte ohne angeschlossenen Cafébetrieb) – die sog. Fremdenverkehrsquote, also der prozentuale Anteil der Aufenthaltstage von Touristen an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Personen im Gemeindegebiet, herangezogen werden (BayVGH, U.v. 7.10.2013 – 4 B 13.209 – NVwZ-RR 2014, 243 Rn. 22 und 27). Die Fremdenverkehrsquote als Basiswert für die nachfolgende betriebsbezogene Schätzung verliert nicht deswegen ihre Aussagekraft, weil innerhalb der Gruppe der auswärtigen Besucher beträchtliche Unterschiede bestehen, insbesondere in der Art der Unterbringung (Hotel, Privatpension, Ferienwohnung o. ä.) und bei der tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Gemein-degebiet (Dauergäste mit An- und Abreisetagen, Tagesgäste). Für Bäckereifachbetriebe bestehen insoweit vergleichbare Gewinnmöglichkeiten wie bei der ortsansässigen Kundschaft (BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 4 ZB 14.1336 – juris Rn. 9).
b) Bei der Ermittlung des Vorteilssatzes ist das Verwaltungsgericht in Einklang mit der soeben ausgeführten Rechtsprechung des Senats von der sog. Fremdenverkehrsquote ausgegangen. Es hat anhand der von der Beklagten angegebenen Übernachtungszahlen eine Fremdenverkehrsquote von 7,4% errechnet und eine Anhebung des Vorteilssatzes auf 10% für zulässig erachtet. Es hat somit nicht, wie von der Klägerin behauptet, von sich aus die Fremdenverkehrsquote auf 10% angehoben, sondern lediglich bestätigt, dass auch bei einer Fremdenverkehrsquote von 7,4% die Annahme eines Vorteilssatzes von 10% (noch) zulässig ist, weil die Fremdenverkehrsquote lediglich den Ausgangspunkt für die Schätzung darstellt, welcher Anteil des steuerbaren Umsatzes dem Fremdenverkehr zuzurechnen ist. Diese Einschätzung ist zutreffend, weil keine direkte rechnerische Abhängigkeit des fremdenverkehrsbezogenen Umsatzes von den Gästezahlen bzw. Gästeübernachtungen besteht. Angesichts des nicht einheitlichen Einkaufsverhaltens und der unterschiedlichen Anwesenheitszeiten innerhalb der Gruppe der Einheimischen bzw. der Gruppe der Ortsfremden und auch im Verhältnis der Gruppen untereinander ist davon auszugehen, dass sich die individuellen Effekte in der Gesamtheit ausgleichen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 4.11.2014 – 4 ZB 14.1336 – juris Rn. 9). Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilsgründen mit den von der Klägerin vorgetragenen Umsatzzahlen und dem Ausgabeverhalten der Kundengruppen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Beklagten angenommene Vorteilssatz von 10% noch angemessen ist. Da es sich bei dem Vorteilssatz mangels konkret ermittelbarer Zahlen nur um einen Schätz- und Näherungswert handelt, ist eine maßvolle Anhebung über die errechnete Fremdenverkehrsquote hinaus möglich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihren Spielraum unzulässig oder willkürlich ausgeübt hat, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei anderen vergleichbaren Bäckereibetrieben einen geringeren Vorteilssatz angenommen hat. Die Klägerin hat der Beurteilung durch die Beklagte lediglich – wie schon in den vorangegangenen Gerichtsverfahren – ihre persönliche, anderslautende Einschätzung entgegengehalten, die sie auf eigene Vermutungen über das Einkaufsverhalten von Ortsfremden gründet. Auch die von ihr erstellte Übersicht von Umsatz und Übernachtungszahlen für das Jahr 2011 ist nicht als Nachweis geeignet, dass die Klägerin in geringerem Maß als von der Beklagten angenommen vom Fremdenverkehr profitiert. Insbesondere vermag sie den von der Klägerin geltend gemachten fehlenden Zusammenhang zwischen Umsatzzahlen und Gästeübernachtungen nicht überzeugend zu belegen. Die gleichbleibenden Umsatzzahlen in den Ferienmonaten Juni, Juli und August mögen auch darauf zurückzuführen sein, dass die ferienbedingten Umsatzeinbußen bei der einheimischen Bevölkerung durch die auswärtigen Gäste ausgeglichen werden. Auch erfasst die Übersicht ausschließlich die Übernachtungsgäste und lässt die Tagesgäste außer Betracht. Der von der Klägerin erstellten Grafik ist weiterhin nicht zu entnehmen, welcher Anteil des Umsatzes auf ortsfremde Besucher entfällt.
2. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Verwaltungsgericht hätte angesichts der Zweifel hinsichtlich der Unterlagen der Klägerin weitere Angaben einfordern und diese Zweifel in der mündlichen Verhandlung klären müssen, macht sie in der Sache den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO geltend.
Dieser Verfahrensmangel liegt unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 10 B 19.13 – juris Rn. 3 m.w.N.) jedoch nicht vor. Eine Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Ein Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (BVerwG a.a.O.). Die Aufklärungsrüge stellt deshalb kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren.
Die Klägerin erhielt in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen, das Verwaltungsgericht hat diese unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gewürdigt. Es war nicht verpflichtet, weitere oder ergänzende Unterlagen von der Klägerin anzufordern, weil es deren Argumentation nicht folgt. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ausnahmsweise eine weitere Aufklärungsnotwendigkeit aufgedrängt hätte. Das Verwaltungsgericht machte deutlich, dass es bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die Fremdenverkehrsquote abstellt und das Vorbringen der Klägerin nicht überzeugte. Einen Beweisantrag stellte die anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht. Eine Beweiserhebung oder eine weitere Tatsachenermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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