Aktenzeichen 6 U 2752/10 (2)
IntPatÜbkG § 3 Abs. 5
BGB § 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
Leitsatz
1 Zur Annahme der Gleichwirkung müssen sämtliche erfindungsgemäßen Wirkungen der beanspruchten Merkmale erzielt werden, so dass nicht zwischen erfindungswesentlichen und zusätzlichen Wirkungen zu unterscheiden ist (Anschluss an BGH GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). (redaktioneller Leitsatz)
2 Erzielen abgewandelte Mittel eine für die Annahme der Gleichwirkung erforderliche Wirkung nicht in vollem Umfang, ist zu prüfen, welche praktische Bedeutung dem im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs zukommt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Auskunftsansprüche haben gegenüber Schadensersatzansprüchen einen Hilfscharakter und verjähren deshalb gleichzeitig mit diesen (Anschluss an BGH BeckRS 1992, 07996). (redaktioneller Leitsatz)
4 Auf Gutglaubensschutz kann sich nicht berufen, wer bei Kenntnis einer fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift aufgrund der Beschreibung nicht zu dem Schluss hätten kommen dürfen, dass der Anspruch auf einen vom tatsächlich geschützten Gegenstand abweichenden Gegenstand gerichtet ist. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
X ZR 81/13 2015-01-13 Endurteil BGH LG München I
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.02.2010, Az. 21 0 7110/08, dahingehend abgeändert, dass in Ziff. II, III., V. und VI. des Tenors jeweils die Worte „des Klageantrags“ entfallen, die Beklagten zur Auskunftserteilung (Tenor Ziff. IL, V.) jeweils seit dem 25.04.1998 verpflichtet sind und die Schadensersatzpflicht der Beklagten (Tenor Ziff. III., VI.) jeweils für Handlungen ab dem 25.04.1998 festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil (letzteres ohne den Tenor in Ziff. I. und IV.) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. II. bzw. V. des landgerichtlichen Urteils jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-€ abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten im wiedereröffneten Berufungsverfahren wegen Patentverletzung auf Auskunftserteilung und Feststellung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen in Anspruch.
Die Klägerin war Inhaberin des Europäischen Patents 0 481 303 betreffend Kochgefäße mit einem kapsularen Boden mit einem seitlichen profilierten Band, das am 04.10.1991 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 19.10.1990 (IT 2197090) angemeldet und dessen Erteilung am 03.05.1995 bekannt gemacht wurde (Klagepatent, Anlage K 1a). Der deutsche Teil wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt unter DE 691 09 436 T2 geführt (deutsche Übersetzung in Anlage K 1b). Auf Antrag der Klägerin vom 25.06.2009 wurde am 21.04.2011 eine berichtigte deutsche Übersetzung veröffentlicht (Anlage zum Protokoll vom 08.11.2012). Die Schutzdauer des Klagepatents ist am 04.10.2011 abgelaufen, woraufhin die Parteien im ersten Berufungsrechtszug den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der einzige Patentanspruch lautet in der Verfahrenssprache:
A cooking pan (10) with a capsular base (18), characterised in that the lateral wall (26) of the protection covering (22) of said capsular base (18) is shaped with raised portions (28, 30) and/or depressions (32, 34) obtained by providing corresponding recesses and/or projections in the relative regions of the die of the mould used to produce said capsular base (18).
In deutscher Sprache lautet der Patentanspruch (gemäß der Patentschrift und der Übersetzung in Anlage K1b):
Kochgefäß (10) mit kapsularem Boden (18), dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwand (26) der Schutzabdeckung (22) des kapsularen Bodens (18) mit erhöhten Bereichen (28, 30) und/oder Vertiefungen (32, 34) geformt ist, die durch Vorsehen entsprechender Vertiefungen und/oder Vorsprünge im zugehörigen Bereich des zur Herstellung des kapsularen Bodens (18) verwendeten Gusswerkzeugs erhalten wurden.
Die berichtigte deutsche Übersetzung (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben) lautet:
Kochgefäß (10) mit kapsularem Boden (18), dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwand (26) der Schutzabdeckung (22) des kapsularen Bodens (18) mit erhöhten Bereichen (28, 30) und/oder Vertiefungen (32, 34) geformt ist, die durch Vorsehen entsprechender Ausnehmungen und/oder Vorsprünge im zugehörigen Bereich der Matrize des zur Herstellung des kapsularen Bodens (18) verwendeten Presswerkzeugs erhalten wurden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren zeigen ein Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Kochgefäßes (Figur 1) sowie dessen Aufbau (Figuren 2 und 3):
Wegen der Beschreibung und der Zeichnungen wird im Übrigen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Kochtöpfe unter den Serienbezeichnungen „O“, „Z“ und „D“ (siehe die Werbung in Anlagen K 7 und K 19). In erster Instanz wurde ein Muster als Anlage K 13 vorgelegt. Der Aufbau der Kochtöpfe (siehe die vorgelegte Schemazeichnung gemäß Anlage B 3 sowie das Sachverständigengutachten von Januar 2012, Bl. 4 f. = Bl. 322 f.) stellt sich wie folgt dar: Die Unterseite des Gefäßbodens besteht aus einem Mehrschicht-Boden aus zwei Schichten hoher Wärmeleitfähigkeit (Aluminium), zwischen denen eine Induktionsschicht mit geringer Wärmeleitfähigkeit (Eisenkern) eingeschlossen ist. Der Mehrschichtboden ist mit einer Schutzabdeckung (Edelstahl) versehen, von der die unter der Induktionsschicht liegende Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit an der Unterseite des Mehrschicht-Bodens und an dem Seitenrand eingekapselt wird, wobei im Zentrum der Unterseite des Mehrschicht-Bodens in der Schutzabdeckung ein Bereich aus einem Material guter Wärmeleitfähigkeit (Kupfer) ausgebildet ist und die Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit, die über der Induktionsschicht liegt, zwischen dem oberen Rand der Seitenwand der Schutzabdeckung und der Gefäßwand freiliegt und in die Seitenwand der Schutzabdeckung eine Umfangsreihe aus durch örtliche Pressverformung der Seitenwand entstandenen Vertiefungen eingeformt ist.
Die Klägerin sieht in den angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung ihres Klagepatents. Das Landgericht hat ihrer Klage mit Urteil vom 04.02.2010 (= LGU) stattgegeben, da die streitgegenständlichen Töpfe zwar nicht wortsinngemäß, aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. Der Tenor des LGU lautete (unter Einbezug der damals noch nicht für erledigt erklärten Unterlassungsanträge) wie folgt:
I. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung (näher bezeichneter Ordnungsmittel) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kochgefäße anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen das Kochgefäß an der Unterseite des Gefäßbodens mit einem Mehrschicht-Boden aus zwei Schichten hoher Wärmeleitfähigkeit, zwischen denen eine Induktionsschicht mit geringer Wärmeleitfähigkeit eingeschlossen ist; und mit einer Schutzabdeckung versehen ist, von der die unter der Induktionsschicht liegende Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit an der Unterseite des Mehrschicht-Bodens und an dem Seitenrand eingekapselt wird, wobei im Zentrum der Unterseite des Mehrschicht-Bodens in der Schutzabdeckung ein Bereich aus einem Material guter Wärmeleitfähigkeit ausgebildet ist und die Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit, die über der Induktionsschicht liegt, zwischen dem oberen Rand der Seitenwand der Schutzabdeckung und der Gefäßwand freiliegt und in die Seitenwand der Schutzabdeckung eine Umfangsreihe aus durch örtliche Pressverformung der Seitenwand entstandene Vertiefungen eingeformt ist.
II. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, Auskunft über Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. zu erteilen, insbesondere über Namen und Anschrift des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer I. des Klageantrages genannten Kochgefäße, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge und Preise der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kochgefäße gemäß Ziffer I. des Klageantrages.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer I. des Klageantrages entstandenen Schadens verpflichtet ist.
IV. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung (näher bezeichneter Ordnungsmitte]) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kochgefäße anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen das Kochgefäß an der Unterseite des Gefäßbodens mit einem Mehrschicht-Boden aus zwei Schichten hoher Wärmeleitfähigkeit, zwischen denen eine Induktionsschicht mit geringer Wärmeleitfähigkeit eingeschlossen ist; und mit einer Schutzabdeckung versehen ist, von der die unter der Induktionsschicht liegende Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit an der Unterseite des Mehrschicht-Bodens und an dem Seitenrand eingekapselt wird, wobei im Zentrum der Unterseite des Mehrschicht-Bodens in der Schutzabdeckung ein Bereich aus einem Material guter Wärmeleitfähigkeit ausgebildet ist und die Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit, die über der Induktionsschicht liegt, zwischen dem oberen Rand der Seitenwand der Schutzabdeckung und der Gefäßwand freiliegt und in die Seitenwand der Schutzabdeckung eine Umfangsreihe aus durch örtliche Pressverformung der Seitenwand entstandene Vertiefungen eingeformt ist.
V. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, Auskunft über Verletzungshandlungen gemäß Ziffer IV. zu erteilen, insbesondere über Namen und Anschrift des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer IV. des Klageantrages genannten Kochgefäße, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge und Preise der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kochgefäße gemäß Ziffer IV. des Klageantrages.
VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer IV. des Klageantrages entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Der Senat hat sodann, nach Einholung eines Gutachtens, mit Urteil vom 23.05.2013 (Bl. 500-526 = SU), berichtigt mit Beschluss vom 08.07.2013 (Bl. 539-541), unter Vornahme von lediglich klarstellenden Änderungen im Tenor (Wegfall des Rückbezugs auf die Klageanträge in Tenor Ziff. II., III., V. und VI.; Auskunftserteilung gem. Tenor Nr. II. und V. seit dem 03.06.1995 – also ein Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents – und Schadensersatzpflicht gem. Tenor Ziff. III. und VI. für Handlungen ab dem 03.06.1995) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In diesem Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat die Annahme des Landgerichts bestätigt, dass eine wortsinngemäße Verletzung mangels Vorliegens einer vollständigen Einkapselung der Schicht mit hoher Wärmeleitfähigkeit und damit eines kapselförmigen Bodens bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht gegeben sei. Zu Recht sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die angegriffenen Ausführungsformen vom Klagepatent äquivalent Gebrauch machten, da das Problem, mit dem sich das Klagepatent befasse (die Verhinderung peripherer Deformationen beim Erwärmen, die zu Unebenheiten des Topfbodens führten), ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen auch bei den angegriffenen Töpfen auftreten könnte, von diesen trotz unvollständiger Kapselung gelöst werde und damit die erforderliche Gleichwirkung vorliege. An letzterer fehle es auch nicht, auch wenn die angegriffenen Töpfe keinen kapselförmigen Boden aufwiesen, da es auf den hierdurch erreichten Vorteil der Verhinderung von Oxidation, Korrosion oder mechanische Beschädigung der gut wärmeleitenden Schicht hier nicht ankomme: Hierbei handele es sich lediglich um eine zusätzliche Wirkung neben der mit dem Merkmal beabsichtigten erfindungswesentlichen Wirkung der Erhöhung der Steifigkeit von Deformationen im peripheren Bereich, da das genannte, im Streitpatent aufgeworfene Problem auch bei Töpfen mit unvollständiger Verkapselung auftreten könne und daher aus dem Erfordernis eines kapselförmigen Bodens keine Mindestanforderungen an den Schutz der gut wärmeleitenden Schicht abzuleiten seien. Auch die Auffindbarkeit der abgewandelten Ausführungsform für den Fachmann ohne erfinderisches Bemühen sowie deren Gleichwertigkeit seien gegeben. Hinsichtlich der fehlerhaften Übersetzung stellte der Senat ferner fest, dass sich die Beklagten nicht auf Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG a. F. berufen könnten, da eine inhaltlich unrichtige oder unvollständige Übersetzung nicht einer fehlenden Übersetzung gleichstehe. Ebenso wenig komme zugunsten der Beklagten ein Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG a. F. in Betracht, da sich hierauf nur derjenige berufen könne, der die fehlerhafte Übersetzung kannte und die Erfindung im Vertrauen auf die Richtigkeit der fehlerhaften Übersetzung in Benutzung genommen habe, nicht jedoch derjenige, der-wie die Beklagten – das Klagepatent nicht gekannt habe.
Gegen das Senatsurteil vom 23.05.2013 haben die Beklagten mit Ausnahme der auf §91a ZPO gestützten Kostenentscheidung Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshofeingelegt. Mit Urteil vom 13.01.2015 (nachfolgend: RU, BGH GRUR 2015, 361 – Kochgefäß) hat der Bundesgerichtshof – nachdem er mit Beschluss vom 05.08.2014 – Az. X ZR 81/13 (Revisionsakten Bl. 40) die Revision zugelassen hat -das Senatsurteil vom 23.05.2013 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im RU, auf das ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, dass das Berufungsgericht zwar eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents zu Recht verneint habe. Im Rahmen der Äquivalenzprüfung habe der Senat jedoch nicht beachtet, dass eine Gleichwirkung nur in Betracht komme, wenn sämtliche erfindungsgemäßen Wirkungen erzielt würden, d. h. beide Wirkungen bei den angegriffenen Ausführungsformen -nämlich einerseits das Entgegenwirken von peripheren Verformungen des Bodens des Kochgefäßes, andererseits Schutz der gut wärmeleitenden Bestandteile der Bodenkonstruktion gegen Oxidation, Korrosion oder mechanische Beschädigung – erzielt würden. Demgegenüber habe der Senat rechtsfehlerhaft zwischen erfindungswesentlichen und zusätzlichen Wirkungen unterschieden und angenommen, es komme nicht darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform auch letztere erziele. Nachzuholen seien daher Feststellungen zur Frage, ob die erfindungsgemäßen Wirkungen durch die angegriffenen Ausführungsformen in einem praktisch noch erheblichen Maße erreicht werden. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht zwar zutreffend ausgeführt, dass die Fehler in der zunächst eingereichten Übersetzung nicht dazu führten, dass die Wirkungen des Klagepatents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, da inhaltliche Abweichungen zwischen Patentschrift und Übersetzung auf Bestand und Schutzbereich des europäischen Patents im Inland keinen Einfluss hätten. Jedoch genieße entsprechend einem allgemeinen Rechtsgedanken, der in § 43 Abs. 4 PatG a. F. (= § 123 Abs. 5 PatG) zum Ausdruck komme, grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG a. F., der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übersetzung nicht gekannt habe; auf diesen Gutglaubensschutz könne sich mithin auch derjenige berufen, der, wäre ihm die fehlerhafte Übersetzung bekannt gewesen, zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen vom dem tatsächlich geschützten abweichenden Gegenstand gerichtet ist.
Die Beklagten haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend vorgetragen:
Eine äquivalente Verletzung des Klagepatents liege nicht vor. Es fehle bereits an der Gleichwirkung, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen vollständigen, mit einer Kapselung vergleichbaren Schutz gegen Oxidation, Korrosion oder Zerkratzen der gut wärmeleitenden Schicht böten. Vielmehr werde die Funktion und das Erscheinungsbild bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kochgefäße aufgrund der fehlenden Schutzschicht im Zentrum der Topfbodenunterseite sowie der über ca. 4 mm ungeschützt freiliegenden Aluminiumschicht am Seitenrand so gravierend beeinträchtigt, dass ein praktisch noch erhebliches Maß der angestrebten Schutzwirkungen nicht mehr erzielt werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der zentrale Bereich der Topfbodenunterseite derjenige Bereich des Kochgefäßes sei, der im bestimmungsgemäßen Gebrauch am stärksten beansprucht werde. Zudem könne die Kupferronde nicht als Teil der Schutzschicht verstanden werden, da das Klagepatent eindeutig von einer „äußeren Schutzschicht“ aus einem Metall spreche, das eine größere Beständigkeit gegen Oxidation, Korrosion und Zerkratzen aufweise. Ein Austauschmittel, das wie Kupfer selbst die Nachteile aufweise, vor denen das patentgemäße Merkmal des „kapselförmigen Bodens“ gerade schützen wolle, könne nicht gleichwirkend sein.
Es bestünden erhebliche Defizite bezüglich des Schutzes vor Zerkratzen und sonstiger mechanischer Beschädigung, da die Kochtöpfe regelmäßig intensiv gereinigt würden, teils mit chemischen Hilfsmitteln wie Essigreiniger, teils durch mechanische Einwirkung etwa mit Stahlschwämmen, wodurch die freiliegenden Aluminium- und Kupferbestandteile erheblichen Schaden nehmen könnten, da diese Materialien im Vergleich zu Edelstahl äußerst kratzempfindlich seien. Es existierten aber zahlreiche Reinigungsmittel und -Utensilien, die sich für Edelstahl eigneten (auch Edelstahlschwämme), nicht aber für Aluminium. Bei Reinigungsvorgängen wie auch bei mechanischen Beanspruchungen werde der Seitenrand über seine gesamte Fläche beansprucht und nicht nur überwiegend die unteren 4 mm, zumal das Klagepatent nicht zwischen verschiedenen Bereichen des Seitenrandes unterscheide. Es treffe auch nicht zu, dass der freiliegende Teil der Aluminiumschicht radial nach innen zurückgesetzt sei; der Umstand, dass die Seitenwand des Gefäßes und die Seitenfläche des Bodens möglicherweise nicht exakt bündig angrenzten, führe allenfalls zu einem so geringen Versatz, dass dieser ungeeignet sei, dem Seitenbereich des Bodens in nennenswerter Weise Schutz zu vermitteln. Gleiches gelte für die von der Klägerin behauptete nischenartige Vertiefung, in welcher sich die Kupferronde befinde: Hierbei handele es sich um ein minimal ausgeprägtes Gestaltungsmerkmal bzw. um eine vernachlässigbare, haptisch kaum wahrnehmbare Vertiefung, die keinerlei Schutzwirkung in Bezug auf mechanische Beschädigungen entfalte. Ebenfalls keine Schutzwirkung gehe von der konkaven Formgebung der Topfunterseite aus, da diese allenfalls in kaltem Zustand in Betracht käme, während sich der Topfboden in realen Erhitzungssituationen unstreitig konvex ausforme, die Fläche idealiter nahezu plan sei und der Kochtopf gerade im erhitzten Zustand üblicherweise genutzt und auf der Herdplatte hin- und hergeschoben und am stärksten beansprucht werde.
Das Freiliegen der Aluminium- und Kupferpartien sei auch mit Blick auf Oxidation und Korrosion mit wesentlichen und greifbaren Nachteilen verbunden: Aluminium etwa sei ein leicht oxidierbares Metall und neige grundsätzlich auch zur Korrosion. Letzteres sei etwa ein Problem bei Kontakt zu oxidierenden Säuren wie etwa bei der Reinigung oder Entkalkung von Kochgefäßen, sofern hierbei Citronensäure oder Essig eingesetzt würde. In diesem Zusammenhang bestehe auch nur ein unzureichender Schutz durch die Aluminiumoxidschicht, welche die Funktion und das Erscheinungsbild des Kochgefäßes erheblich beeinträchtigen könne, da sie je nach äußeren Bedingungen (Temperatur und Feuchtigkeit) zu Verfärbungen bis hin zu der sog. „Brunnenschwärze“ führe. Der Fachmann verstehe den Begriff der Oxidation in der Patentschrift auch nicht einschränkend in einem „zerstörerischen“ Sinne, da ein solch einengendes Verständnis keine Stütze im Wortlaut der Patentbeschreibung finde und andernfalls der Begriff der Oxidation funktionslos bzw. seine selbstständige Nennung neben Korrosion sinnlos wäre. Außerdem werde die etwaig vorhandene Oxidschicht durch mechanische Verletzungen wie Kratzer und Schleifspuren erheblich beeinträchtigt, zumal die Schicht nur in einer weitgehend pH-neutralen Umgebung bestehen könne und eine etwaig vorhandene Schutzwirkung in sauren bzw. alkalischen Bereichen – d. h. bei einem pH-Wert von unter 4 bis 5 und von über 8 bis 8,5 – nicht mehr gegeben und daher Aluminium dann gerade nicht korrosionsbeständig sei. Kochgefäße würden aber regelmäßig beim Reinigungsvorgang, insbesondere mit typischerweise stark alkalischen Geschirrspülmittellösungen oder säurehaltigen Klarspülern aus Citronensäure, Säuren und Basen ausgesetzt. Das Spülen mithilfe einer Spülmaschine stelle auch eine bestimmungsgemäße Nutzung dar, wie bereits das Versehen der Kochgefäße mit einem Spülmaschinen-Logo durch die Beklagten zeige.
Der fehlende Schutz vor Oxidation, Korrosion und mechanischer Beschädigung führe zum einen zu gravierenden optischen Beeinträchtigungen, wobei ein beeinträchtigtes Erscheinungsbild des Kochgeschirrs oftmals mit mangelnder Hygiene assoziiert werde. Solche optische Beeinträchtigungen, die teils nur mit großem Aufwand zu entfernen, teils sogar völlig irreversibel seien, würden durch die infolge der Oxidation des Aluminiums entstehende Brunnenschwärze sowie durch die infolge der Reaktion des Kupfers mit Stoffen aus der Umgebungsluft gebildete zunächst dunkle, später grünliche Patina-Schicht entstehen. Daher seien Kochgefäße mit Anteilen aus Aluminium und/oder Kupfer nicht spülmaschinengeeignet.
Durch die wiederholte Reinigung der Kochgefäße, in deren Rahmen säurehaltige oder alkalische Flüssigkeiten in das Aluminium eindringen würden, würden zum anderen Korrosionsvorgänge eingeleitet werden, die auch zu spürbaren funktionalen Beeinträchtigungen durch Verminderung der Wärmeleitfähigkeit führten. Die Korrosion würde sich ins Innere des Topfbodens „weiterfressen“, so dass im Endstadium fortgeschrittener Aluminiumkorrosion der Topf nicht mehr gebrauchstauglich sei. Es gehe dabei nicht in erster Linie um zusätzliche Spalte zwischen den Materialien Aluminium und Kupfer einerseits und Edelstahl andererseits; vielmehr bildeten das freiliegende Aluminium bzw. Kupfer selbst die für eine nachteilige Veränderung anfälligen Flächen und damit „Einfallstore“ für Korrosion.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine äquivalente Verletzung lägen nicht vor. Insbesondere ziehe der Durchschnittsfachmann ausgehend vom Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre ein Kochgefäß, dessen gut wärmeleitende Schicht nur unvollständig von einer Schutzschicht bedeckt sei, nicht als einem Kochgefäß mit kapsularem Boden gleichwertige Ersatzlösung in Betracht, da das Klagepatent keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass bzw. wie ein ausreichender Schutz der gut wärmeleitenden Schicht auf andere Weise als durch eine Verkapselung erreicht werden könne; insbesondere wäre ein etwaiger Schutz vor Oxidation, Korrosion und/oder mechanischer Beschädigung, der aus der Materialbeschaffenheit selbst oder aus einer bestimmten Anordnung bzw. Ausgestaltung von Seitenwand und Topfboden oder aus einer besonders hohen Fertigungsqualität folgte, nicht gleichwertig im Verhältnis zu einer separaten Schutzabdeckung.
Ferner kämen die Beklagten in den Genuss des Gutglaubensschutzes, da die fehlerhafte Übersetzung von Merkmal 3 des Patentanspruchs, soweit die Übersetzung fehlerhaft von einem Gusswerkzeug anstelle eines Presswerkzeugs spreche, für den Durchschnittsfachmann auch bei Heranziehung der Patentbeschreibung nicht zu erkennen gewesen sei. So sei hier im allgemeinen Teil der Begriff „mould“ ebenfalls falsch mit Gusswerkzeug bzw. mit Gussform übersetzt worden. Darüber hinaus sei es nicht so, dass die erfindungsgemäßen Rippen der Seitenwand des Bodens nicht durch ein Gusswerkzeug hergestellt werden könnten, da gekapselte Böden prinzipiell auch in einem Sandwich-Gießverfahren gefertigt werden könnten. Somit habe der Fachmann bei Lektüre der fehlerhaften Übersetzung zu dem Schluss kommen können, dass der Anspruch des Klagepatents auf einen anderen als den tatsächlich geschützten Gegenstand gerichtet gewesen sei.
Den Beklagten stünde das geltend gemachte Weiterbenutzungsrecht außerdem deswegen zu, weil sich die Eigenschaften einer aus Guss gefertigten gerippten Seitenwand einer Schutzabdeckung sich von den Eigenschaften einer durch das klagepatentgemäße Pressverfahren erhaltenen gerippten Seitenwand unterscheiden würden: Es sei davon auszugehen, dass bei einer im Gussverfahren hergestellten Schutzabdeckung nicht der vom Klagepatent als entscheidend angesehenen monolithische kapsulare Boden erhalten werde; vielmehr weise eine aus Guss gefertigte Seitenwand der Schutzabdeckung andere für den bestimmungsgemäßen Gebrauch relevante Eigenschaften auf, welche bei den angegriffenen Ausführungsformen, die nicht im Gussverfahren hergestellt werden, fehlen würden.
Schließlich berufen sich die Beklagten weiterhin hilfsweise auf die bereits mit Schriftsatz vom 30.03.2012 erhobene Einrede der Verjährung und tragen vor, dass die Klägerin bereits im Jahr 2001 Kenntnis von einem Vertrieb von Kochgefäßen gehabt habe, wegen der vor dem Landgericht Düsseldorf seinerzeit unter dem Az. 4a O 281/01 durch eine Lizenznehmerin der Klägerin (Z Deutschland GmbH) mit Antragsschrift vom 01.08.2001 eine einstweilige Verfügung wegen angeblicher Verletzung des hiesigen Klagepatents beantragt worden sei; somit wären etwaige Schadensersatzansprüche aus derartigen Handlungen gem. §§ 141 S. 1 PatG, 195,199 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 229 §6 EGBGB jedenfalls spätestens am 01.01.2005 verjährt. Im Übrigen könne die begehrte Schadensersatzfeststellung sowie die insoweit akzessorische Rechnungslegung aufgrund der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist gem. §§ 141 S. 1 PatG, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i. V. m. Art. 229 §6 EGBGB keinesfalls rückwirkend bis 30.06.1995 ausgesprochen werden, sondern (gerechnet ab Klageerhebung) allenfalls rückwirkend bis in das Jahr 1998.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I vom 04.02.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, das landgerichtliche Urteil im Umfang des Senatsurteils vom 23.05.2013 aufrechtzuerhalten, zurückzuweisen.
Die Klägerin hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend vorgetragen:
Aus der Herleitung der Schutzwirkung im einleitenden Teil der Patentschrift (Abs. [0005]) könne festgestellt werden, dass es dem Erfinder hauptsächlich auf den Schutz des Metalls mit gutem Wärmeleitvermögen an der exponierten Unterseite oder Standfläche des Topfbodens wie auch an der daran angrenzenden seitlichen Ringfläche angekommen sei; dagegen ergebe sich aus der Herleitung der Bedeutung des „kapsularen“ Bodens keinerlei Hinweis darauf, dass es in besonderem Maße gerade auch auf den Schutz des Metalls mit gutem Wärmeleitvermögen im oberen, an den Gefäßboden angrenzenden Teil der Seitenfläche des Topfbodens ankommen solle.
Außerdem seien zusätzliche Qualitätsanforderungen für die Verwirklichung des gekapselten Bodens in den Mindestanforderungen an die Schutzabdeckung nicht enthalten, so dass insbesondere nicht auch verlangt werde, Oxidation und Korrosion der gut wärmeleitenden Schicht durch die vollständige Ausdehnung der Schutzschicht über die freie Oberfläche der Aluminiumschicht hin vollständig zu verhindern oder auszuschließen. Zu beachten sei daher in diesem Zusammenhang, dass bei verschiedenen Verfahren zur Herstellung eines kapselförmigen Bodens an der Kontaktstelle zwischen der freien Kante der Seitenwand der Schutzabdeckung und der Gefäßbodenwand eine hinsichtlich Spaltbildung und Eintreten von aggressiver Flüssigkeit hinter dem freien Rand der Schutzabdeckung kritische Stelle gebildet würde, so dass die von den Beklagten aufgezeigten Folgedefizite von Lücken und Spalten in der Schutzabdeckung auch durch kapselförmige Böden nicht ausgeschlossen, sondern immanent möglich seien. Jedoch würden solche Folgedefizite bei den angegriffenen Ausführungsformen durch deren Herstellqualität weitgehend verhindert, da dort die freie Kante der Seitenwand der Schutzabdeckung wie auch der abstehende Kragen der Kupferronde im zentralen Bereich der Unterseite des Bodens in die Aluminiumschicht bzw. zwischen der Aluminiumschicht und der Schutzabdeckung mit innigem Kontakt und damit spaltfrei eingebettet seien. Sollte dennoch an einer Fehlstelle eine Korrosion eingesetzt haben, könne diese sich wegen des innigen Materialkontakts des Aluminiums mit der Schutzabdeckung nicht unter dieser „weiterfressen“.
Ferner verstehe der Fachmann, dass mit „Oxidation“ eine zerstörerische Oxidation gemeint sei, da „Oxidation“ gleichgestellt neben „Zerkratzen“ und „Korrosion“ aufgezählt sei und das Patent das Anliegen habe, die Metallschicht zu schützen. Gegen eine Einwirkung, die nicht zerstörerisch, sondern selbst schützend wirke, wie es beispielsweise bei der angegriffenen Ausführungsform im ansonsten freiliegenden Randbereich der Aluminiumschicht durch sog. Selbstpassivierung der Fall sei, bei der die freie Oberfläche des Aluminiums an der Luft spontan von einer schützenden Oxidhaut überzogen werde, bestehe keine oder nur noch eine deutlich verringerte Schutzbedürftigkeit gegen (schädliche) Oxidation. Auch gebe es keinerlei Hinweis in der Patentschrift, dass es im Schutzzweck der Schutzabdeckung liege, auch eine derartige schützende Oxidation zu verhindern.
Die patentgemäße Schutzwirkung des kapsularen Bodens sei bei den angegriffenen Kochgefäßen der Beklagten durch den Kupfereinsatz im Zentrum der Bodenunterseite wie auch durch den oberen freiliegenden Bereich des Bodens bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Kochgefäßes hinsichtlich der Funktion und des Erscheinungsbildes aus fachmännischer Sicht nur geringfügig beeinträchtigt, so dass die patentgemäße Schutzwirkung im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße erzielt worden seien.
Hinsichtlich des oberen, frei liegenden Teiles des Seitenrandes der Aluminiumschicht mit einer Höhe von 4 mm seien die Defizite der Schutzwirkung, den Vorgaben des Bundesgerichtshofs folgend, im Gegensatz zur bestehenden Schutzwirkung gering zu gewichten, da sie in einem wesentlichen Abstand zu dem unteren Bereich des Mehrschichtbodens, nämlich um mehr als den zwei Schichtdicken aus unterer Aluminiumschicht und Induktionsschicht über der Unterseite des Mehrschichtbodens, angeordnet sei. Dieser untere, geschützte Bereich des Topfbodens sei bestimmungsgemäß hinsichtlich der Wärmebeanspruchung und der mechanischen Beanspruchung exponiert angeordnet und werde beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kochgefäßes beispielsweise durch Hin- und Herrutschen auf der Arbeitsplatte und der Koch- oder Herdplatte, durch hartes Aufsetzen und seitliches Anstoßen an harte Gegenstände wie z. B. an einer nach oben vorstehenden Kochplatte oder durch mechanisch und ggf. chemisch durch am Topfboden verbliebene feste und flüssige Rückstände, die unter Wärmeeinwirkung aggressiv werden können, am meisten beansprucht und sei daher deutlich mehr schutzbedürftig als der darüber liegende Rand; die Gefahr von Oxidation, Korrosion oder mechanischer Beschädigung bestehe erkennbar viel mehr im unteren Randbereich, als darüber liegend. Darüber hinaus sei zu erkennen, dass der freiliegende Bereich der Aluminiumschicht unter der seitlichen Gefäßwand radial nach innen zurückgesetzt sei, so dass auch hierdurch die Gefahr des Auftretens mechanischer Beschädigungen (Zerkratzen) reduziert sei. Ebenso sei die Zerkratzungsgefahr beim Reinigen des Kochgefäßes wesentlich reduziert, denn scheuernde Reinigungsmittel oder die Verwendung von Stahlwolle oder dergleichen seien nicht sachgemäß und entsprächen nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung, weil hinreichend wirksame Reinigungsmittel zur Verfügung stünden, die derartige Kratz- und Scheuereigenschaften nicht aufwiesen, zumal die Außenseite der angegriffenen Kochgefäße in der Regel keiner Anwendung solcher kratzenden Scheuermittel bedürfe, weil eingebrannte Speisereste dort in aller Rege! nicht vorkämen. Auf die Verwendung sachgerechter Reinigungsmittel werde auch von den Beklagten in ihrer „Anleitung von Berghoff-Kochgeschirr“ (Anlage K 19) indirekt hingewiesen, wonach sich die Garantie z. B. nicht auf den „Gebrauch von Reinigungsmitteln auf Zitronenbasis, welche den Antioxidationsfilm“ (der Edelstahlfläche) angreifen und beschädigen könnten, erstrecke. Etwaig auftretende Schäden durch den Gebrauch einer Spülmaschine würden zudem von den Beklagten selbst nicht als gravierend empfunden, weil sie die Eignung für die Spülmaschine selbst angeben würden, etwa durch das Spülmaschinenlogo in der Mitte über der Kupferronde auf der Bodenunterseite der angegriffenen Kochgefäße. Zu berücksichtigen sei auch, dass Aluminium bekanntlich nach Lagerung an der Luft eine dünne spontane Aluminiumoxidschicht (Selbstpassivierung) aufweise, die es – jedenfalls in einer pH-neutralen Umgebung im pH-Wert-Bereich von 5 bis 8 – vor Korrosion schütze; eine solche Passivierungshaut bilde sich daher spontan auch an der oberen freiliegenden Aluminiumfläche des Mehrschichtbodens der angegriffenen Kochgefäße. Dieser schützende Oxidfilm könne sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Kochgefäßes ungestört und glatt ausbilden, da die freiliegende Aluminiumfläche poliert werde und sie überdies durch ihre zurückgesetzte Anordnung und im wesentlichen Abstand über dem exponierten und am stärksten belasteten unteren Bereich des Mehrschichtbodens weitgehend vor Korrosion, Zerkratzen und vergleichbaren mechanischen Beschädigungen geschützt sei. Kleinere Kratzer an der freiliegenden Aluminiumfläche könnten hingenommen werden, wie dies auch in den Garantiebestimmungen (Anlage K 19) für die Stahloberfläche zum Ausdruck komme, zumal solche Kratzer auf der Aluminiumoberfläche durch die Selbstpassivierung sogleich spontan wenigstens weitgehend wieder geschlossen würden sowie das Gesamterscheinungsbild des Kochgefäßes durch leichte Kratzer in diesem Bereich nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Gleiches gelte für die (die Funktionsfähigkeit der Töpfe nicht beeinträchtigende) „Brunnenschwärze“, da die freiliegende Aluminium-Fläche im Vergleich mit der Gesamtaußenfläche des Topfes nur schmal sei und daher optisch nicht ins Gewicht falle.
Hinsichtlich der aus Edelstahl bestehenden Schutzabdeckung an der Unterseite des Topfbodens, in deren Zentrum eine Kupferronde eingesetzt ist, sei zu berücksichtigen, dass die Kupferfläche einen Anteil zwischen etwa 6% und 10% der Gesamtfläche der Topfunterseite ausmache, am Boden einer flachen nischenartigen Vertiefung angeordnet sei sowie dass die Unterseite der Schutzabdeckung im kalten Zustand des Kochgefäßes konkav eingewölbt sei. Das Aluminium der unteren Aluminiumschicht werde daher im Zentrum des Topfbodens von dem Kupfereinsatz gegen die in der Patentschrift genannten Einwirkungen wie Oxidation, Zerkratzen und Korrosion geschützt, wenngleich der Kupfereinsatz nicht aus einem Metall geringer Wärmeleitfähigkeit bestehe und weniger beständig gegen diese genannten schädlichen Einwirkungen sei. Gleichwohl sei Kupfer beständiger gegen die genannten Einwirkungen und stelle daher bezüglich der Aluminiumschicht eine Schutzschicht dar. Diese Kupferoberfläche sei überdies durch die im kalten Zustand konkave Form der Unterseite des Bodens wie auch durch ihre Anordnung am Boden der genannten Vertiefung auch dann im Wesentlichen vor einem Zerkratzen geschützt, wenn die konkave Form der Bodenunterseite beim Erwärmen konvex verformt werde und daher die Konkavität bis zum Erreichen des planaren Zustands ausgeglichen werde. Durch den umgebenden Vertiefungsrand erfolge die Abstützung der Topfunterseite auch nach dem Verschwinden der konkaven Form jedenfalls außerhalb des erhöhten Vertiefungsrandes, so dass eine durch ein Hin- und Herrutschen des Topfbodens auf der Unterlage verursachte Zerkratzungsgefahr für die freiliegende Kupferoberfläche praktisch vollständig reduziert sei; gleiches gelte für eine etwaige Oxidation und Korrosion. Angesichts des geringen Flächenanteils an der Gesamtfläche der Topfunterseite und der Tatsache, dass die unterste Aluminiumschicht über die gesamte Unterseite des Topfbodens hin geschützt abgedeckt werde, sei das Defizit der Schutzwirkung im Zentrum der Topfunterseite aus Sicht des Fachmanns vernachlässigbar. Anlaufverfärbungen aus Kupferoxid ließen sich außerdem verhältnismäßig einfach mit Hilfe von Essig- oder Citronensäure wieder entfernen, die dann nach Beseitigung der Verfärbung durch Spülen mit Wasser und Abtrocknen wieder entfernt werde; die Bildung von Grünspan sei hingegen nicht zu befürchten, da es hierzu an der erforderlichen Konzentration und Einwirkungszeit von Essigsäure fehle.
Die Überlegungen, die zu der gerade dargestellten Beurteilung führten, seien auch an dem Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, da sich die angegriffenen Ausführungsformen die gleichen Vorteile wie diese Lehre sowohl hinsichtlich der Versteifung als auch der Schutzwirkung zunutze machten und letztere aufgrund der spaltfreien Einbettungen der freien Kante der Seitenwand der Schutzabdeckung bzw. der Kupferronde jeweils in die Aluminiumschicht nicht beeinträchtigt sei.
Die abgewandelte Ausführungsform der Beklagten sei daher auch gleichwertig im Sinne des Patentanspruchs.
Ein Gutglaubensschutz der Beklagten wegen der zunächst fehlerhaften Übersetzung („Gusswerkzeug“ statt „Presswerkzeug“) scheide aus, da dem Fachmann aus dem Patentanspruch und der Patentbeschreibung aufgrund seiner Fachkenntnis mehrere Anhaltspunkte zur Verfügung gestanden hätten, die Fehlerhaftigkeit ohne weiteres zu erkennen: Vor dem Hintergrund der deutlich höheren Schmelztemperatur von Stahl (ca. 1.600°C) gegenüber z. B. von Aluminium (ca. 660°C) würde nämlich bei der Herstellung des kapsularen Bodens mittels eines Gießverfahrens auch der Werkstoff hoher Wärmeleitfähigkeit bis auf die Schmelztemperatur des Stahls erwärmt werden und müsste seinerseits schmelzflüssig vorliegen, so dass eine Schmelze aus einem Gemisch von Stahl und beispielsweise Aluminium gebildet würde, wodurch aber weder ein kapsularer Boden noch eine Seitenwand einer Schutzabdeckung des Aluminiums erhalten werden könnte. Dem Fachmann wäre überdies aufgefallen, dass an keiner Stelle in der Patentbeschreibung ein Gießverfahren für die Herstellung des kapsularen Bodens beschrieben, dagegen aber als Herstellungsverfahren hierfür das Verfahren gemäß dem italienischen Patent IT-B-1,209,648 genannt werde, bei welchem das Verbundmaterial durch Aufbringen eines Stoßdrucks verformt werde und dadurch seine Bestandteile metallurgisch miteinander verbunden würden. Auf dieses Patent würde außerdem an zahlreichen Stellen in der Beschreibung verwiesen werden, wobei der Fachmann durch seinen Sachverstand in der Lage gewesen sei, das Formwerkzeug, das bei dem Verfahren gemäß IT-Patent verwendet werde, als „Presswerkzeug“ zu erkennen. Weiterhin hätten die Beklagten nicht angegeben, wie gekapselte Böden gemäß ihrer Behauptung in einem Sandwich-Gießverfahren gefertigt werden könnten.
Im Übrigen würde eine Berufung auf ein Weiterbenutzungsrecht auch daran scheitern, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch in der fehlerhaften Übersetzung eine Verletzung des Klagepatents darstellten. Denn der als product-by-process-Anspruch formulierte (fehlerhaft übersetzte) Anspruch stelle keine anderen Anforderungen, als dass die erhöhten Bereiche oder Vertiefungen mittels korrespondierender Vertiefungen und/oder Vorsprüngen des Gusswerkzeugs hergestellt werden könnten. Es bestünden also keinerlei Anzeichen dafür, dass der Fachmann besondere Anforderungen dann sehe, wenn die Erhöhungen/Vertiefungen der Seitenwand der Schutzabdeckung durch ein Gusswerkzeug hergestellt worden wären. Die Beklagten hätten zudem keine anderen solchen Eigenschaften mitgeteilt, die sich angeblich von den Eigenschaften einer mit einem Presswerkzeug gefertigten gerippten Seitenwand unterscheiden würden.
Die Beklagten könnten sich schließlich nicht auf Verjährung berufen, da der zugrunde- liegende Sachverhalt nicht unstreitig sei; insbesondere habe es sich bei den angeblich die Kenntnis auslösenden Verletzungsformen im Verfahren vor dem LG Düsseldorf im Jahr 2001 um andere Töpfe (Modelle „P R“ „E“, „P D“ und „P Th“) als die hier streitgegenständlichen gehandelt, welche andere technische Merkmale und z. B. nicht die Kupferronde gezeigt hätten. Außerdem falle der Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch schon begrifflich nicht unter den Anwendungsbereich von § 199 Abs. 3 BGB.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Weiteren auf die Sitzungsniederschriften vom 17.02.2011 (Bl. 292-294 d. A.), vom 08.11.2012 (Bl. 473-479 d. A.) und vom 12.11.2015 (Bl. 657-659 d. A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache im Wesentlichen erfolglos. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents in äquivalenterweise Gebrauch (1.), ohne dass sich die Beklagten auf den Gutglaubensschutz gem. Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG a. F. berufen könnten (2.), so dass der Klägerin die geltend gemachte Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung zustehen. Auf die Verjährungseinrede der Beklagten hin war lediglich unter Berücksichtigung der absoluten Verjährung gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 141 S. 1 PatG i. V. m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB festzusetzen, dass sich die Verpflichtung zur Auskunft (Tenor Ziff. IL, V. des landgerichtlichen Urteils) und zum Schadensersatz (Tenor Ziff. III., VI. des landgerichtlichen Urteils) auf Handlungen ab dem 25.04.1998 erstreckt (3.). Nur zur Klarstellung wurde ferner der Wegfall des Rückbezugs auf die Klageanträge ausgesprochen, ohne dass insofern eine sachliche Änderung des Ausspruchs des Landgerichts verbunden wäre.
Im Einzelnen:
1. Die vorliegend vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsformen der Beklagten fallen gleichwohl in dessen Schutzbereich und stellen eine äquivalente Verletzung des Klagepatents dar, da insbesondere die erfindungsgemäßen Wirkungen durch die angegriffenen Ausführungsformen in einem praktisch noch erheblichen Maße erreicht werden. Der Klägerin stehen daher der festzustellende Schadensersatzanspruch gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 2 a. F./n. F., 9 S. 2 Nr. 1 PatG sowie der Auskunftsanspruch gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b PatG a. F./n. F., § 242 BGB zu (vgl. insofern auch das SU, S. 26 unter Ziff. 3. a.,b.).
a. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der dem Klagepatent als Gegenstand zugrunde liegenden Kochgefäße und hinsichtlich des vom Klagepatent zu lösenden technischen Problems bzw. seiner Aufgabe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im SU (S. 14-16) bzw. im RU (Rn. 4-6) Bezug genommen.
b. Gemäß der vom Bundesgerichtshof im RU (Rn. 7) gewählten Gliederung soll die Aufgabe durch ein Kochgefäß mit den wie folgt gegliederten Merkmalen des Patentanspruchs erreicht werden:
(1.) Kochgefäß mit kapselförmigem Boden;
(2.) die Seitenwand der Schutzabdeckung des kapselförmigen Bodens ist mit erhöhten Bereichen und/oder Vertiefungen geformt;
(3.) die erhöhten Bereiche und/oder Vertiefungen werden dadurch erhalten, dass im zugehörigen Bereich der Matrize des zur Herstellung des kapselförmigen Bodens verwendeten Presswerkzeugs entsprechende Ausnehmungen und/oder Vorsprünge vorgesehen sind.
c. Entsprechend den vom Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellten Feststellungen im SU (S. 14 f. unter Ziff. II. 1. c.) ist für den angesprochenen Fachmann auf die Kenntnisse eines Ingenieurs oder Technikers abzustellen, der über ein Studium im Fachbereich Maschinenbau bzw. über eine entsprechende Technikerausbildung verfügt, wobei grundlegende Maschinenbaukenntnisse aus den Bereichen Höhere Mechanik (Festigkeitslehre), Maschinenelemente sowie Werkstoff- und Fertigungstechnik zum Einsatz kommen.
d. Da bei den angegriffenen Ausführungsformen die Edelstahlschicht an den Seitenflächen nicht bis zur Oberkante des Topfbodens hochgezogen und daher die Schicht aus gut wärmeleitendem Aluminium an ihrem seitlichen Rand nur teilweise von einer Edelstahlschicht geschützt sowie außerdem im Zentrum des Bodens eine Kupferronde eingesetzt ist, liegt ein Kochgefäß mit kapselförmigem Boden i. S. v. Merkmal 1 entsprechend der ausdrücklichen Definition eines Kochgefäßes mit kapselförmigen Boden, die die Beschreibung als „patenteigenes Lexikon“ enthält (= die im Bereich des Bodens des Kochgefäßes angebrachte Schicht aus Metall mit gutem Wärmeleitvermögen ist vollständig von einer Schicht aus Metall mit niedrigerem Wärmeleitvermögen, aber größerer Beständigkeit gegen Oxidation, Korrosion und Zerkratzen, etwa Edelstahl, eingeschlossen), nicht vor, so dass eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents ausscheidet (vgl. SU, S. 18 unter Ziff. I. 2. a. sowie RU, Rn. 16).
e. Die angegriffenen Ausführungsformen erfüllen vorliegend jedoch sämtliche Voraussetzungen (vgl. hierzu RU, Rn. 18 m. w. N.) für eine äquivalente Verletzung des Klagepatents:
aa. Zunächst ist festzustellen, dass die notwendige objektive technische Gleichwirkung gegeben ist, d. h. die Ausführungsformen der Beklagten lösen das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln.
(1) Zu beachten ist dabei, dass eine Gleichwirkung nur angenommen werden kann, wenn sämtliche erfindungsgemäßen Wirkungen erzielt werden, so dass nicht zwischen erfindungswesentlichen und zusätzlichen Wirkungen zu unterscheiden ist (vgl. RU, Rn. 23).
(2) Die erste erfindungsgemäße Wirkung – die Erhöhung der Steifigkeit von Deformationen im peripheren Bereich des Topfbodens – wird, wie der Senat im SU (S. 19 ff. unter Ziff. II. 2. b. aa.) festgestellt hat, von den angegriffenen Ausführungsformen erfüllt; letzteres wird auch von den Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt.
(3) Die zweite erfindungsgemäße Wirkung besteht, bedingt durch den kapselförmigen Boden des Kochgefäßes, in einem Schutz der gut wärmeleitenden Bestandteile der Bodenkonstruktion gegen Oxidation, Korrosion oder mechanische Beschädigung, etwa ein Zerkratzen, durch eine vollständige Umgebung von einer Schicht aus Metall wie Edelstahl, die eine größere Beständigkeit gegen solche Einwirkungen aufweist.
(4) Berücksichtigung finden muss in diesem Zusammenhang, dass die unvollkommene Erreichung einer erfindungsgemäßen Wirkung -welche vorliegend aus der nicht vollständigen Verkapselung der gut wärmeleitenden Bestandteile der Bodenkonstruktion bei den angegriffenen Ausführungsformen notwendigerweise folgt – die Gleichwirkung nicht zwingend ausschließt. Ausreichend kann vielmehr unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders sein, dass die erfindungsgemäßen Wirkungen durch die angegriffenen Ausführungsformen in einem praktisch noch erheblichen Maße erreicht werden, wobei es auf die patentgemäße Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausführungsformen festgestellten Defizite ankommt (vgl. RU, Rn. 25 m. w. N.). Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich aus der Auslegung des Patentanspruchs gewisse Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität einer bestimmten Wirkung ergeben würden, so dass abgewandelte Mittel, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht im Rahmen einer „großzügigen“ Bewertung als gleichwirkend angesehen werden könnten, wenn alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1122 Rn. 27 – Palettenbehälter III). Wie aber der Senat im SU (S. 25 unter Ziff. II. 2. b. bb.) festgestellt hat, kann dem Merkmal „kapsularer Boden“ gerade keine Mindestanforderung an die Schutzwirkung vor Oxidation, Korrosion und mechanischer Beschädigung entnommen werden.
(5) Entsprechend hat der Bundesgerichtshof vorliegend die Möglichkeit einer genügenden Gleichwirkung gesehen, auch wenn wie hier eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nicht in vollem Umfang erzielt wird, und hat ausgeführt, dass insofern zu prüfen ist, welche praktische Bedeutung dem Schutz der einzelnen Bereiche des Topfbodens vor Korrosion, Oxidation und mechanischer Beschädigung zukommt und welche Beeinträchtigungen aus Sicht des Fachmanns hinsichtlich der Funktion und des Erscheinungsbilds bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kochgefäße zu erwarten sind, wenn in eine aus Edelstahl bestehende Schutzschicht im Zentrum der Topfbodenunterseite eine Kupferronde eingesetzt ist und der obere Teil des Seitenrandes der Aluminiumschicht freiliegt und insoweit kein vollständiger Schutz gegen die genannten Einwirkungen gewährleistet ist (vgl. RU, Rn. 26).
(6) Diese Prüfung ergibt, dass die durch die nicht vollständige Verkapselung der gut wärmeleitenden Bestandteile der Bodenkonstruktion erzielte Wirkung noch als patentgemäß angesehen werden kann.
α) Die zwei nachfolgenden Abbildungen zeigen die beiden Bereiche bei den angegriffenen Ausführungsformen, in denen eine vollständige Verkapselung nicht gegeben ist, nämlich einerseits die Seitenfläche des Topfbodens, an der die Edelstahlschicht nicht bis zur Oberkante hochgezogen und daher die Schicht aus gut wärmeleitendem Aluminium an ihrem seitlichen Rand nur teilweise (nämlich nicht in einer Höhe von unstreitig ca. 4 mm) von der Edelstahlschicht geschützt ist, und andererseits die Topfbodenunterseite, in deren Zentrum eine Kupferronde eingesetzt ist, welche unstreitig einen Anteil zwischen etwa 6% und 10% der Gesamtfläche der jeweiligen Topfunterseite ausmacht:
Die Kupferronde kann dabei nicht als äußere Schutzschicht im Sinne des Klagepatents für das darunter liegende Aluminium angesehen werden, da es als gut wärmeleitendes Metall ähnliche Eigenschaften wie das Aluminium und damit gerade nicht eine größere Beständigkeit gegen Oxidation, Korrosion und Zerkratzen aufweist. Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in dem von ihm formulierten Prüfungsumfang für die Frage der Gleichwirkung (s.o. unter Ziff. (5)) aus.
β) Außer Betracht bleiben bei der Prüfung solche Beeinträchtigungen der Funktion und des Erscheinungsbilds der Kochgefäße, die Folge eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs sind. Bestimmungsgemäß genutzt werden dabei die Kochgefäße, wenn sie pfleglich (also etwa durch Vermeidung von grobem Auf-, Abstellen oder Anstoßen sowie durch ordnungsgemäße Füllung und Erhitzung im Rahmen des Kochvorgangs) bedient und ordnungsgemäß (also z. B. nicht feucht oder in ungesäubertem Zustand) aufbewahrt werden. Hinsichtlich der (zeitnah nach der Benutzung durchzuführenden) Reinigung sind herkömmliche, zur Reinigung von Kochtöpfen aus rostfreiem Edelstahl explizit zugelassene Mittel zu verwenden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass in der mit den angegriffenen Ausführungsformen mitgelieferten „Anleitung für B H Kochgeschirr“ (Anlage K19, S.4) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine Seifen auf Zitronensäurebasis für Produkte, die aus rostfreiem Stahl gefertigt sind, benutzt werden dürfen, da sie die Antioxidationsschicht (des Edelstahls) angreifen und beschädigen können; zu verwenden seien zur Entfernung von Korrosion vielmehr „gute Edelstahlreiniger. In der Konsequenz schließen die Beklagten bei Gebrauch von Reinigungsmitteln auf Zitronenbasis die von ihnen lebenslang ab Kaufdatum gewährte Garantie für ihre Produkte aus (vgl. Anlage K19, S. 16). Auch hinsichtlich des etwaigen Gebrauchs von Stahlwolle zur Reinigung der Kochgefäßwände ist nicht zwischen speziell für Aluminium und speziell für Edelstahl geeigneter Stahlwolle zu unterscheiden, da angesichts des nur 0,4 mm hohen Bereichs der nicht eingekapselten Aluminiumseitenfläche nicht davon ausgegangen werden kann, dass Kochgefäßnutzer neben der Reinigung des Edelstahls als „Hauptfläche“ der Kochgefäße für die freiliegende Aluminiumschicht ein gesondertes Reinigungsmittel verwenden werden; bestimmungsgemäß wäre daher (nur) die Verwendung von – freilich speziell für Edelstahl geeigneter – Stahlwolle, welche einen hohen Feinheitsgrad aufweist und daher auch für die Reinigung von Aluminium grundsätzlich geeignet ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bekanntermaßen Edelstahlflächen nicht mit scheuernden Produkten, sondern vorzugsweise mittels weichen Tüchern, weichen Schwämmen mit Spülmittellösung, leicht angefeuchteten Mikrofasertüchern oder haushaltsüblicher Reinigungsmilch gereinigt werden. Auch bei ggf. angesetzten und angebrannten Speiseresten, die unter Umständen auch an der Topfaußen- und -Unterseite haften können, erfolgt eine Reinigung vorzugsweise durch vorheriges Einweichen in Wasser mit etwas Spülmittel und anschließendes Entfernen des Ansatzes mittels Kunststoffschwamm oder -bürste. Außerdem zählt vor dem Hintergrund, dass auf der Topfbodenunterseite durch Abbildung eines entsprechenden Symbols (s. o. die untere Abbildung unter lit. α)) auch der Gebrauch einer Spülmaschine zur Reinigung der Kochgefäße als erlaubt dargestellt wird, letzterer ebenfalls zur bestimmungsgemäßen Nutzung.
γ) Für sämtliche der zu vermeidenden negativen Einwirkungen auf die freiliegende Aluminium- und Kupferschicht – also mechanische Beschädigung, Oxidation und Korrosion – ist zunächst festzustellen, dass bereits und vor allem angesichts der im Vergleich zur Gesamtaußenfläche des Aluminiums größenmäßig nur geringen nicht durch die Edelstahlschicht geschützten Fläche des Aluminiums sowie angesichts der nur geringen Größe der Kupferronde von vornherein bei bestimmungsgemäßer Nutzung (s.o. unter lit. ß)) nur eine geringe Beeinträchtigung der Funktion und des Erscheinungsbilds der Kochgefäße im Vergleich zu Kochgefäßen mit Vollverkapselung zu erwarten ist; die normale Funktionsfähigkeit und eine angemessene äußere Erscheinung der angegriffenen Ausführungsformen bleiben dadurch gewährleistet, dass der Großteil des Topfbodens von einer Edelstahlschicht überzogen ist und damit deren Schutz vor mechanischer Beschädigung, Oxidation und Korrosion im Wesentlichen greift.
δ) Letztgenannte Feststellung gilt zunächst für die Frage etwaiger mechanischer Beschädigungen, insbesondere Kratzer, der nicht durch eine Edelstahlschicht geschützten, gut wärmeleitenden Metallschichten wie Aluminium an der Seitenwand des Topfbodens bzw. Kupfer an der Topfbodenunterseite bei den angegriffenen Ausführungsformen. Mögen diese Metalle im Vergleich zu Edelstahl auch weicher und damit grundsätzlich anfälliger für Kratzerbildung sein, so können im Laufe der jahrelangen Topfnutzung eben aufgrund der verhältnismäßig geringen Außenfläche der genannten Metalle dort nur solche Kratzer entstehen, die im Vergleich zur Gesamtfläche der Topfwand (also nicht nur des Topfbodens) aus ästhetischer Sicht nicht ins Gewicht fallen, zumal auch auf der Edelstahlschicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Kratzer entstehen können, die die Relevanz anderer Kratzer auf der Aluminium- oder Kupferfläche für das Gesamterscheinungsbild weiter verringern. In der Konsequenz weisen auch die Beklagten in ihrer Anleitung (Anlage K19, S.16) – ohne Unterscheidung je nach metallischem Untergrund – darauf hin, dass u. a. „kleinere Kratzer“ auftreten könnten, diese jedoch nicht die Leistungsfähigkeit beeinflussen würden und daher nicht durch die Garantie abgedeckt seien.
Neben der geringen Größe der ungeschützten Flächen spielt außerdem deren konkrete Anordnung bzw. Lage bei der Frage, welche Beeinträchtigungen durch mechanische Beschädigungen zu erwarten sind, eine gewichtige Rolle: Zu berücksichtigen ist nämlich hinsichtlich des freiliegenden Aluminiums an der Seitenfläche des Topfbodens, dass zwar der Senat im Rahmen der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Kochgefäße im Termin vom 12.11.2015 die von der Klägerin behauptete Schutz bietende, da radial nach innen zurückgesetzte Position der Aluminiumfläche nicht in relevantem Maße erkennen konnte; jedoch wirkt sich der Umstand, dass der ungeschützte Abschnitt der Seitenfläche des Topfbodens erst einige Millimeter oberhalb des durch eine Edelstahlschicht geschützten, unteren Abschnitts beginnt (vgl. die obere Abbildung unter lit. a)), beeinträchtigungsmindernd aus, da vornehmlich dieser untere Bereich, vor allem an der Kante, vermehrtem Stoßkontakt mit anderen Gegenständen wie etwa Herdkanten oder erhabenen Herdplatten ausgesetzt ist. Auch hinsichtlich der Topfbodenunterseite bewirkt die konkrete Lage der mittig eingesetzten Kupferronde, welche die Schutzschicht aus Edelstahl unterbricht, einen erhöhten Schutz vor mechanischen Beschädigungen, da sie – wovon sich der Senat durch Inaugenscheinnahme im Termin überzeugen konnte und wie sich auch aus der unteren Abbildung unter lit.a) ergibt – auch haptisch bemerkbar in einer geringfügigen, nischenartigen Vertiefung angeordnet ist, so dass (unabhängig vom Erwärmungszustand des Topfbodens) kein Kontakt der Kupferfläche mit der Unterlage erfolgt und damit die Gefahr ihres Zerkratzens beim Verschieben auf einer Arbeits-/Herdplatte minimiert ist. Verstärkt wird dieser Schutz im Übrigen jedenfalls im kalten Zustand des Topfbodens durch dessen dann unstreitig konkave Form.
Dem Schutz vor mechanischen Beschädigungen kommt daher im Ergebnis bei den ungeschützten Flächen keine entscheidungserhebliche praktische Bedeutung zu.
ε) Was den Schutz vor Oxidation (verstanden als Reaktion eines Metalls mit gasförmigem Sauerstoff bzw. allgemeiner als Reaktion, bei der das Metall Elektronen abgibt) angeht, muss die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Fachmann darunter lediglich eine zerstörerische bzw. sonst für das Metall nachteilige Oxidation versteht und damit die stets mit einer Schutzwirkung einhergehende Selbstpassivierungs- oder Oxidschicht des freiliegenden Aluminiums ausgenommen ist (so die Klägerin) oder ob jegliche Form der Oxidation – also auch diejenige beim Selbstpassivierungsvorgang des Aluminiums – erfasst wird (so die Beklagten), nicht entschieden werden. Denn selbst, wenn man davon ausginge, dass aus Sicht des angesprochenen Fachmanns durch die Edelstahlschicht der Schutz vor jeglicher Oxidation unabhängig von der Art des gut wärmeleitenden Metalls bezweckt wird, könnte das Schutzdefizit durch die an der freiliegenden Fläche entstehende Aluminiumoxidschicht, da sie keinerlei negativen Auswirkungen auf die Funktion des Kochgefäßes nach sich zieht, nur im Hinblick auf deren Erscheinungsbild eine beeinträchtigende Rolle spielen. Zu demselben Ergebnis – Prüfung einer nachteiligen Wirkung lediglich aus ästhetischer Sicht – gelangt man, wenn man mit der Klägerin von vornherein die Oxidation des Aluminiums aufgrund deren Schutzwirkung als wünschenswert erachtet, so dass die Edelstahlschicht grundsätzlich nicht davor schützen soll.
Hinsichtlich der etwaigen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des sichtbaren Aluminiums aufgrund möglicher Verfärbung der Oxidschicht wie die von den Beklagten zitierte sog. „Brunnenschwärze“ gelten jedoch die Ausführungen zu den ästhetischen Beeinträchtigungen durch mechanische Beschädigungen wie Kratzer entsprechend: Selbst wenn im Laufe des Gebrauchs der Kochgefäße Farbveränderungen in der Aluminiumoxidschicht auftreten sollten, fielen diese vor dem Hintergrund der nur 4 mm hohen, sichtbaren Aluminiumfläche am Topfboden im Vergleich zur Gesamtfläche der Topfaußenwand nicht beträchtlich ins Gewicht. Auch die Beklagten gehen im Übrigen hiervon aus, wenn sie in ihrer Anleitung (Anlage K19, S.16) darauf hinweisen, dass – parallel zu kleineren Kratzern – auch (kleinere) „Verfärbungen“ auftreten könnten, ohne dass die Leistungsfähigkeit beeinflusst werde, weshalb auch solche Verfärbungen nicht durch die lebenslange Garantie erfasst würden.
Auch die mögliche Oxidation der Kupferschicht auf der Topfbodenunterseite stellt keine Beeinträchtigung in einem praktisch erheblichen Maße dar. Dass die Funktionsfähigkeit der Kochgefäße durch eine solche Oxidation beeinträchtigt werden könnte, wurde durch die Beklagten nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt angesichts der nur geringen Kupferfläche, ihrer Anbringung auf der Topfaußenseite und der verbreiteten Nutzung von Kupferkochgeschirr auch für die von den Beklagten in den Raum gestellte Hygienegefahr, welche die Beklagten außerdem in der Anleitung für ihre Kochgefäße (Anlage K19, S. 15) selbst in Abrede stellen („Der patentierte 6-Schichten-Boden garantiert Ihnen Hygiene, einen gesunden Kochstil und wahren Essgenuss“). Eine relevante negative Einwirkung auf das Erscheinungsbild durch die Oxidation der Kupferronde ist ebenfalls nicht ersichtlich: Neben ihrer nur zehnprozentigen Größe im Vergleich zur Gesamtgröße der Bodenunterseite und dem Umstand, dass die Unterseite für den Betrachter im Gebrauch zumeist nicht sichtbar ist, ist hier vor allem entscheidend, dass dem Fachmann wie auch dem Kochgefäßnutzer bekannt ist, dass sich Kupfer mit der Zeit verfärben bzw. sich darauf eine festhaftende und beständige Oxidschutzschicht bilden wird („Patina“), ohne dass hiermit negative Assoziationen einhergehen.
ζ) Schließlich ergeben sich für den angesprochenen Fachmann durch die freiliegenden Aluminium- bzw. Kupferschichten bei den angegriffenen Ausführungsformen keine Anhaltspunkte für wesentliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Funktionsfähigkeit und Erscheinungsbild aufgrund von Korrosion (verstanden als Zerstörung eines metallischen Werkstoffs durch eine chemische Reaktion oder allgemeiner, entsprechend der DIN-Norm EN ISO 8044:2015, als meist elektrochemische Wechselwirkung zwischen einem Metall und seiner Umgebung, die zu einer Veränderung der Eigenschaften des Metalls führt und die zu erheblichen Beeinträchtigungen der Funktion des Metalls, der Umgebung oder des technischen Systems, von dem diese einen Teil bilden, führen kann).
Dies folgt zunächst aus dem oben bereits ausgeführten Umstand, dass nur zwei verhältnismäßig geringe ungekapselte Flächen bei den angegriffenen Kochgefäßen vorhanden sind, welche überhaupt als Angriffs- und Ausgangspunkt für Korrosion in Betracht kommen, sowie daraus, dass diese Flächen zusätzlich aufgrund ihrer konkreten Lage (nämlich im oberen Abschnitt des Seitenrands des Topfbodens bzw. in der nischenartigen Vertiefung an der Topfbodenunterseite) vor korrosionsbegünstigenden Einflüssen aufgrund mechanischer Beschädigungen besser geschützt sind (s.o. unter lit. δ)). Beide Flächen sind zudem mit einer Oxidschicht überzogen, weiche – jedenfalls in Umgebungen mit neutralem pH-Wert – ebenfalls einer Korrosion vorbeugt. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch führt weiterhin auch die reguläre Reinigung der beiden Flächen (also v. a. ohne Citronensäure) zu verringerter Korrosionsgefahr. Zuletzt bewirkt vor allem auch die konkrete Verarbeitung des Topfbodens der angegriffenen Kochtöpfe einen hinreichenden Schutz vor Korrosion, so dass die unvollständige Kapselung keine praktisch erhebliche Funktionseinschränkung nach sich zieht und somit dem Schutz der beiden genannten freiliegenden Flächen vor Korrosion keine praktische Bedeutung zukommt: Wie nämlich der gerichtliche Sachverständige Univ.-Prof. Dr.-Ing. W T in seinem Gutachten vom 26.01.2012 ausführt, ist bei den angegriffenen Kochgefäßen gemäß Muster K13 die äußere Schicht des Topfbodens, welche als Schutzabdeckung dient, mit dem mehrschichtigen Boden stoffschlüssig verbunden, wobei die Einzelschichten im Inneren des Topfbodens ebenfalls in innigem Materialkontakt untereinander stehen (vgl. Gutachten S. 3 f. = Bl. 321 f. d. A.). Auch die vom Sachverständigen durchgeführten metallo-graphischen Analysen haben dokumentiert, dass die beiden Verbundpartner Edelstahl und Aluminium in einem innigen Materialkontakt stehen, wobei die Analysen keine Spalte, Gaseinschlüsse oder Fehler in der Verbindungszone zwischen Al-Kern und rostfreier Edelstahl-Umhüllung feststellen konnten (vgl. Gutachten S.6 = BI.324 d. A.). Eben dieser festgestellte innige Materialkontakt zwischen Aluminium und Edelstahl sowie die nicht vorhandenen Spalten, Gaseinschlüsse und Fehler in der Verbindungszone zwischen den beiden genannten Materialien verhindern die Gefahr von (v. a. Spalt-)Korrosion. Darüber hinaus weisen auch die Beklagten in der Anleitung zu den angegriffenen Kochgefäßen darauf hin, dass die Topfwände zusätzlich vollständig versiegelt seien, so dass alle Hohlräume komplett gefüllt seien und Lebensmittelreste nicht hineingeraten könnten (vgl. Anlage K19, S.15). Im Ergebnis sind daher für den angesprochenen Fachmann aufgrund der vorgenannten, einer Korrosion entgegenwirkenden Umstände keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Kochgefäße deren Aluminium- und Kupferschichten in einem Umfang korrodieren, dass hierdurch nennenswerte Einschränkungen bezüglich ihrer maßgeblichen Funktion der Wärmeleitung bzw. -abstrahlung eintreten.
Hinweise auf ein etwaig beeinträchtigtes Erscheinungsbild des Kochgefäßes aufgrund Korrosion sind nicht ersichtlich und wurden zwischen den Parteien daher zu Recht auch nicht diskutiert. Im Übrigen gelten hier dieselben Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild der angegriffenen Kochgefäße durch mechanische Beschädigungen oder Oxidation zu berücksichtigen sind (vgl. oben lit. δ) und ε)).
η) Zusammengefasst ergeben sich also keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch wesentliche Beeinträchtigungen der Funktion und des Erscheinungsbilds der angegriffenen Kochgefäße aufgrund von mechanischen Beschädigungen, Oxidation oder Korrosion eintreten. Dass im Übrigen auch die Beklagten davon ausgehen, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine nennenswerte Funkti-ons- und Erscheinungsbildeinschränkung ihrer Kochgefäße trotz fehlender vollständiger Verkapselung des Gefäßbodens nicht erfolgt, zeigt der Umstand der lebenslangen Gewährung einer Garantie ab Kaufdatum (vgl. Anlage K19, S.16).
bb. Darüber hinaus befähigten hier den angesprochenen Fachmann seine Fachkenntnisse im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden: Ebenso, wie aus Sicht des Fachmanns erkennbar war, dass eine Ausführungsform, die auf eine vollständige Kapselung verzichtet, dieselben Vorteile in Bezug auf die Versteifung und die dadurch bedingte Auswirkung auf das Verformungsverhalten erzielt (vgl. SU S. 26 unter Ziff. II. 2. b. cc), konnte der Fachmann erkennen, dass eine Ausführungsform, bei der der Großteil des Aluminiums durch die Teilverkapselung überdeckt ist und nur flächenmäßig geringe Teilbereiche der Aluminiumschicht im oberen Bereich der Topfbodenseitenwand und auf der Topfbodenunterseite nicht durch eine Edelstahlschicht geschützt werden, keine praktisch erheblichen Nachteile für die Funktion und das Erscheinungsbild der angegriffenen Kochgefäße aufgrund von mechanischen Beschädigungen, Oxidation oder Korrosion aufweist.
cc. Schließlich sind die Überlegungen, die der Fachmann zur Auffindbarkeit anstellen muss, am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, so dass die abgewandelten Ausführungsformen auch als gleichwertig anzusehen sind. Letztere machen sich nämlich aufgrund der zu einem wesentlichen Teil erfolgten Kapselung des Topfbodens deren vorteilhafte Auswirkung auf den Schutz des darunter liegenden Großteils des Aluminiums als gut wärmeleitende Schicht vor mechanischer Beschädigung, Oxidation und Korrosion zunutze.
2. Ein Gutglaubensschutz gemäß dem vorliegend anzuwendenden Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Zwar ist unschädlich, dass sie die fehlerhafte Übersetzung der Klagepatentschrift nicht gekannt haben (vgl. RU Rn. 35 f.); jedoch scheitert ein guter Glaube an dem Umstand, dass die Beklagten, wäre ihnen die fehlerhafte Übersetzung bekannt gewesen, vorliegend aufgrund der eindeutigen Hinweise in der Beschreibung in Richtung auf ein Press- statt auf ein Gießverfahren nicht zu dem Schluss hätten kommen dürfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen von dem tatsächlich geschützten Gegenstand abweichenden Gegenstand gerichtet ist (a.). Darüber hinaus scheitert eine Berufung der Beklagten auf ein Weiterbenutzungsrecht auch daran, dass sie nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der fehlerhaften Übersetzung keine Verletzung des Klagepatents darstellen würden (b.).
a. Der angesprochene Fachmann würde vorliegend, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen und wäre unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung in der Lage, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen.
aa. Die Beklagten – welche als Kochgefäßhersteller offensichtlich zu den angesprochenen Fachleuten gehören, wie auch die entsprechende Gleichstellung durch den Bundesgerichtshof im RU, Rn. 37, zeigt – hätten bei Lektüre der Übersetzung der Beschreibung ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei der Übersetzung im Patentanspruch 1 des Begriffs „mould“ mit „Gusswerkzeug” um einen offensichtlichen Fehler handelte und tatsächlich die Übersetzung mit „Presswerkzeug“ korrekt gewesen wäre.
(1) Zwar gebraucht auch die Beschreibung in der zunächst eingereichten Übersetzung an einer Stelle (= Seite 4, letzter Absatz) den Begriff „Gusswerkzeug“ („Diese Aufgabe wird durch das Kochgefäß mit gekapseltem Boden der vorliegenden Erfindung erreicht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Seitenwand der Schutzabdeckung des gekapselten Bodens mit erhöhten Bereichen und/oder Vertiefungen ausgebildet ist, die durch Vorstehen entsprechender Vertiefungen und/oder Vorsprünge im zugehörigen Bereich des [sic!] zur Herstellung des gekapselten Bodens des Kochgefäßes verwendeten Gusswerkzeuge bei dem Verfahren des angeführten Patents IT-B-1,209,648 erhalten werden.“) sowie an einer weiteren Stelle (Seite 6, erster Absatz) den Begriff „Gussform“ (Ausführbarkeit bedeutet in diesem Sinn die Möglichkeit, die erhöhten Teile und/oder Vertiefungen mit Hilfe des Verfahrens des vorstehend erwähnten Patents herzustellen, wobei die erforderlichen erhöhten Teile oder Vorsprünge das Ergebnis einer maschinellen Bearbeitung der Oberfläche der bei diesem Verfahren verwendeten Gussform ist“).
(2) Jedoch wird in der Beschreibung an zahlreichen Stellen betont, dass als Verfahren zur Herstellung des kapsularen Bodens als „echten, monolitischen wärmeabstrahlenden Boden“ gerade dasjenige Verfahren Anwendung finden soll, welches Gegenstand des Patents IT-B-1,209,648 (in der Übersetzung auf Seite 2, vorletzter Absatz, und auf Seite 7, dritter Absatz, fälschlicherweise als „IT-A-1,209,648“ bezeichnet) ist: Dieses Verfahren des genannten italienischen Patents wird erstmalig auf Seite 2, vorletzter Absatz, vorgestellt (siehe hierzu unten Ziff. (3)), woraufhin auf Seite 3, zweiter Absatz, hervorgehoben wird, dass Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei, „ein spezielles Problem zu überwinden, welches während der Verwendung von Gefäßen entstehen kann, weiche in Übereinstimmung mit diesem letzten Verfahren hergestellt worden sind’. Ferner wird im vorletzten Absatz auf Seite 3 betont, dass „die konkave Verformung, welche sich in der Mitte der äußeren horizontalen Oberfläche des fertigen gekapselten Bodens durch Verwendung des in IT-B-1,209,648 beschriebenen Verfahrens bildet, bei der Vorbeugung gegen dieses Problem [= tendenziell konvexe Deformation der horizontalen Oberfläche des Bodens, welche zu einer Instabilität bei der Auflage dieses Bodens auf der Wärmequelle führt] nützlich ist“. Es folgt auf Seite 4, letzter Absatz, die oben in Ziff. (1) bereits zitierte Stelle, in der erneut hervorgehoben wird, dass der gekapselte Boden durch das Verfahren gemäß dem italienischen Patent hergestellt wird. Der nächste Hinweis auf das Verfahren gemäß dem italienischen Patent wird auf Seite 5, zweiter Absatz, erteilt {„Weil das Metall mit gutem Wärmeleitvermögen eine monolithische Struktur mit der Schutzabdeckung als Folge der Anwendung des Verfahrens von IT-B-1,209,648 bildet, wird der gesamte Umfangsstreifen des gekapselten Bodens durch diese Rippen versteift.“). Auch die zweite, oben in Ziff. (1) zitierte Stelle auf Seite 6, erster Absatz, verweist auf das genannte Verfahren. Schließlich wird auf Seite 7, dritter Absatz, ausgeführt, dass „der gekapselte wärmeabstrahlende Boden 18 im Wesentlichen mit Hilfe des Verfahrens hergestellt [wird], das in dem vorstehend erwähnten Patent IT-A-1,209,648 [sic!] beschrieben wird, welches es ermöglicht, einen echten monolithischen gekapselten Boden zu erhalten […]“, und auf Seite 7, fünfter Absatz, wird darauf hingewiesen, dass die erhöhten Teile der Seitenwand „durch Vorsehen entsprechender Vertiefungen in dem Formwerkzeug, das bei dem Verfahren von IT-B-1,209,648 verwendet wird’, erreicht werden. Im Übrigen wird dem Leser hier (ebenso wie im darauffolgenden Absatz) durch die Übersetzung des englischen Begriffs „mould1 mit „Formwerkzeug“ vor Augen geführt, dass die Übersetzung mit „Gusswerkzeug“ nicht die einzig in Betracht kommende ist. Aus der Gesamtheit der vorgenannten Stellen in der Patentbeschreibung wird dem angesprochenen Fachmann also eindeutig klar, dass das Verfahren, mit dessen Hilfe der gekapselte Boden hergestellt wird und welches in Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 angesprochen ist, dasjenige ist, welches durch das italienische Patent IT-B-1,209,648 beschrieben wird.
(3) Eben dieses Verfahren des Patents IT-B-1,209,648 wird aber in der Patentbeschreibung selbst auf Seite 2, letzter Absatz, und Seite 3, erster Absatz, in seinen verschiedenen Schritten dargestellt:
„Das Verfahren für die Herstellung des sogenannten gekapselten’ Bodens eines Gefäßes in Übereinstimmung mit dem vorstehend erwähnten Patent besteht im wesentlichen aus den folgenden Schritten: Platzieren einer Platte aus einem Metall mit gutem Wärmeleitvermögen in der Mitte des Bodens des Gefäßes aus rostfreiem Stahl, wobei diese Platte eine Dicke hat, die mindestens um 20% größer als die endgültige Dicke der Platte ist, wobei die Entwurfsgröße der Platte proportional verringert wird; Anbringen einer äußeren Schicht aus rostfreiem Stahl an der Platte; Erwärmen von Platte, Gefäßboden und Außenschicht auf eine Temperatur, die sich dem Schmelzpunkt des Plattenmaterials nähert; Aufbringen eines Stoßdrucks auf die durch Außenschicht, Platte und Boden des Gefäßes gebildete Baueinheit, wobei der Stoßdruck zuerst in der Mitte und dann auch auf den Rest des Gefäßbodens aufgebracht wird, so dass die Seiten der Außenschicht mit dem Gefäßboden in Umfangskontakt gebracht werden und die Platte so geebnet wird, dass sie vollkommen den Raum zwischen dem Gefäßboden und der Außenschicht füllt und metallurgisch damit verbunden wird.“
Aus dieser Beschreibung kann der angesprochene Fachmann unzweideutig entnehmen, dass das Verfahren zur Herstellung des gekapselten Bodens ein Pressverfahren und nicht ein Gießverfahren ist, so dass er erkennt, dass der englische Begriff „mould’ im Patentanspruch und in der Beschreibung entsprechend richtigerweise mit „Presswerkzeug1′ zu übersetzen ist.
bb. Da der Fachmann also bereits aus der Patentbeschreibung eindeutige Hinweise zur Verwendung eines Press- statt eines Gießverfahrens erhält, kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob den Beklagten aufgrund ihres Fachwissens bei Lektüre der zunächst eingereichten Übersetzung ohne Weiteres hätte klar sein müssen, dass die erfindungsgemäße Ausbildung der Seitenwand des Bodens nicht durch ein Gusswerkzeug bewerkstelligt werden könnte, so dass sie zu dem Schluss hätten kommen müssen, dass die Übersetzung fehlerhaft war (vgl. RU, Rn. 37). Hierfür spräche im Übrigen tatsächlich der von der Klägerin ins Feld geführte Umstand, dass dem Fachmann klar ist, dass wegen der unterschiedlichen Schmelztemperaturen von z. B. Stahl als äußere Schutzschicht und z. B. Aluminium als Metall mit gutem Wärmeleitvermögen im Rahmen eines Gießverfahrens ein echter monolithischer wärmeabstrahlender Boden mit unmittelbar aneinander liegenden Schichten von Stahl und Aluminium samt deren inniger struktureller Haftung („intimate structural adhesion“, Sp. 1, Z. 38/39) bzw. deren strukturelles gegenseitiges Durchdringen („structrural interpenetration“, Sp. 1, Z. 41 ) nicht erhalten werden könnte, ohne dass die genannten Metalle verschmelzen würden; der demgegenüber von den (an sich insofern nicht beweisbelasteten, vgl. RU, Rn. 37, mit Verweis auf BGH GRUR 1952, 564, 566, 567 – Wäschepresse) Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast erfolgte Verweis auf ein angeblich gleichwohl erfolgreiches sog. „Sandwich-Gießverfahren“, ohne dieses im Hinblick auf das gerade geschilderte Problem der Verschmelzung der beiden Werkstoffe mit unterschiedlicher Schmelztemperatur näher zu erläutern, wäre unsubstantiiert.
b. Unabhängig hiervon scheitert ein Gutglaubensschutz auch an dem Umstand, dass die hierfür beweisbelasteten Beklagten nicht das Vorliegen der Voraussetzung gem. Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG a. F. hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass die angegriffenen Ausführungsformen in der fehlerhaften Übersetzung keine Verletzung des Klagepatents darstellen würden.
aa. Die Verletzung eines gedachten, der fehlerhaften Übersetzung entsprechenden Patentanspruchs kann – da sich aus Merkmal 3 keine weiteren Anforderungen an die Ausgestaltung der erhöhten Bereiche oder Vertiefungen der Seitenwand der Schutzabdeckung des kapselförmigen Bodens ergeben – nur dann verneint werden, wenn sich derartige, von den angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllte Anforderungen aus Sicht des Fachmanns ergäben, sollten die erhöhten Bereiche oder Vertiefungen der Seitenwand der Schutzabdeckung erfindungsgemäß mittels eines Gusswerkzeugs erhältlich sein (vgl. RU, Rn. 38).
bb. Nach dem allgemeinen Beweislastgrundsatz, dass die Gegenpartei die Beweislast für rechtshindernde, rechtshemmende und rechtsvernichtende Tatsachen trägt (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1172 Rn. 19), hätten die Beklagten, welche sich gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüchen hilfsweise auf das Weiterbenutzungsrecht gem. Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG a. F. berufen, vorliegend darlegen müssen, dass die streitgegenständlichen gerippten Seitenwände der Kochgefäße, würden sie mittels eines Gießverfahrens hergestellt werden, im Vergleich zur patentgemäß im Pressverfahren erhaltenen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen abweichende Eigenschaften zeigen würden, die aus dem Schutzbereich des Patents herausführen würden. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten jedoch lediglich pauschal vorgetragen, dass eine aus Guss gefertigte Seitenwand der Schutzabdeckung andere für den bestimmungsgemäßen Gebrauch relevante Eigenschaften aufweise, welche bei den angegriffenen Ausführungsformen, die nicht im Gießverfahren hergestellt werden, fehlen würden. Worin aber diese abweichenden Eigenschaften konkret bestehen bzw. inwiefern sie sich von der Ausgestaltung bei den angegriffenen Kochgefäßen unterscheiden würden, haben die Beklagten – wie von der Klägerin zu Recht gerügt – nicht näher ausgeführt. Somit fehlt es, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat, an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes i. S. v. Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG a. F., so dass im Ergebnis ein solcher zugunsten der Beklagten ausscheidet.
3. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf den Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 141 S. 1 PatG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (a.). Auf die Einrede der Beklagten war dagegen die zehnjährige Verjährungshöchstfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 141 S. 1 PatG, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB zu berücksichtigen, so dass die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft und zu Schadensersatz erst für Handlungen ab dem 25.04.1998 (bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 04.10.2011) besteht (b.).
a. Soweit die Beklagten im Rahmen ihrer erstmals in zweiter Instanz im Schriftsatz vom 30.03.2012 erhobenen Einrede der Verjährung nunmehr die Kenntniserlangung der Klägerin von einem Vertrieb der angegriffenen Kochgefäße bereits im Jahr 2001 aufgrund eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 4a O 281/01) behauptet und hieraus den Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist spätestens am 01.01.2005 abgeleitet haben, wurde diese Kenntnis von der Klägerin bestritten; diese trug unter Bezugnahme auf die damalige Antragsschrift (Anlage K 25) vor, dass Gegenstand in dem dortigen Verfahren andere als die hier streitgegenständlichen Töpfe gewesen seien, welche andere technische Merkmale gezeigt und insbesondere keine Kupferronde gehabt hätten. Somit fehlt es aber an der Voraussetzung für eine Zulassung der erst im Berufungsrechtszug erhobenen Verjährungseinrede, dass die die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind (vgl. BGH (GS) NJW 2008, 3434 Tz. 9; NJW 2009, 2532 Tz. 16). Da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, warum die Beklagten die Verjährungseinrede nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht hätten erheben können, ist sie als neues Verteidigungsmittel gem. §§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
b. Erfolgreich ist dagegen hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruchs die von den Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung, soweit sie sich auf die zehnjährige Verjährungshöchstfrist bezieht.
aa. Da es gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB für die Verjährungshöchstfrist von Schadensersatzansprüchen nicht auf die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, sondern nur auf die Entstehung des Anspruchs (hier also auf die – im Zweifel gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort eintretende – Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, welche regelmäßig mit Vornahme der patentverletzenden Handlung eintritt) ankommt, existieren vorliegend keine die Einrede begründenden tatsächlichen Umstände, die zwischen den Parteien im Streit stehen und deswegen die Zurückweisung der erst in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede als verspätet begründen könnten.
bb. Diese zehnjährige Verjährungshöchstfrist wurde hinsichtlich des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs durch die Erhebung der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, wobei vorliegend gem. § 167 ZPO auf den Eingang der Klageschrift per Fax am 25.04.2008 bei Gericht, welche im Anschluss an die Beklagten im Sinne der genannten Vorschrift auch „demnächst“ zugestellt wurde, abzustellen war. In der Konsequenz trat gem. §§187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bereits Verjährung für alle schadensersatzbegründende Handlungen der Beklagten ein, welche vor dem 25.04.1998 vorgenommen wurden.
cc. Zwar trifft es, wie die Klägerin vorbringt, zu, dass der Auskunftsanspruch begrifflich nicht unter den Anwendungsbereich von § 199 Abs. 3 BGB fällt; jedoch dient er der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs und hat insoweit Hilfscharakter, so dass er gleichzeitig mit dem Schadensersatzanspruch verjährt (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1992 – X ZR 85/89, juris-Rn. 30: Der Auskunftsanspruch unterliegt als lediglich vorbereitender Anspruch keiner eigenen Verjährung; diese richtet sich nach der Verjährung des Anspruchs, den er vorbereiten soll; vgl. auch BGH GRUR 1972, 558, 560 – Teerspritzmaschinen für den einen Beseitigungsanspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch; Mes, PatG, 4. Aufl., § 141 Rn. 17). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man davon ausgeht, dass im Falle der Verjährung des Hauptanspruchs für den Anspruch auf Auskunft das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. z. B. BGH NJW 1990, 180 für die Verjährung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen; Lorenz in BeckOK BGB, 37. Edition, §259 Rn. 30).
III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie entsprechende Auskunft auch für den verjährten Zeitraum zwischen 03.06.1995 und 24.04.1998 begehrt hat, war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von den Beklagten auch nicht vorgetragen, dass in diesem Zeitraum mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen (sofern ein solcher überhaupt erfolgte) nennenswerte Umsätze gemacht wurden.
Soweit außerdem der Senat im SU vom 23.05.2013 im Rahmen seiner gemischten Kostenentscheidung (dort Ziff. II. 4.) hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanspruchs den Beklagten gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten auferlegt hat, war diese Entscheidung unanfechtbar (vgl.. BGH NJW 1967, 1131; NJW 1991, 2020; NJW-RR 1997, 61), so dass insoweit bereits rechtskräftig entschieden wurde.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Die im Berufungsverfahren bestätigte Entscheidung des Erstgerichts war nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO (hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils des angefochtenen Urteils, vgl. Götz in MüKoZPO, 4. Aufl., § 708 Rn. 18) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei klargestellt wurde, dass sich dies nicht auf die nach Erlass des Urteils überein- stimmend für erledigt erklärten Unterlassungsansprüche (Tenor Ziff. I. und IV. des landgerichtlichen Urteils) bezieht. Die Höhe der Sicherheitsleistung (welche auch für die Entscheidung gem. §708 Nr. 10 S. 2 ZPO anzuordnen ist, vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 708 Rn. 11; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 708 Rn. 9; Ulrici in BeckOK ZPO, 18. Aufl., § 708 Rn. 24.4) trägt dem Um- stand Rechnung, dass eine Vollstreckung nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der Kosten (aller Instanzen) – der Feststellungsausspruch hat keinen voll- streckbaren Inhalt – in Betracht kommt, und wurde hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Erstellung der Auskunft geschätzt (vgl. BGH NJW 1995, 664; Lackmann, a. a. O., § 709 Rn. 5; Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 709 Rn. 6).
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter Ziff. II. zeigen, lediglich die Umsetzung der Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seinem RU vom 13.01.2015 für den streitgegenständlichen Fall.