Europarecht

Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts bei Planergänzungsbeschluss im Hochwasserschutzrecht

Aktenzeichen  M 2 K 18.1225

Datum:
5.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14318
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 S. 2
VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, § 83 S. 1
GVG § 17 Abs. 1 S. 1
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 45 Abs. 7 S. 1, S. 2
Hochwasserschutzgesetz II Art. 4 Nr. 2, Art. 5 S. 2

 

Leitsatz

1 Da der Gesetzgeber zu § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 VwGO keine Übergangsregelung getroffen hat, ist für die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, auf den Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts abzustellen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Gewährleistung effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt fordert keinen Instanzenzug (ebenso BVerfG BeckRS 2017, 123847) (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Einzelfall können nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verfahrensrechtliche Positionen in gleichem Maße vertrauenswürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4 Nach Inkrafttreten von § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 VwGO konzentriert sich der gerichtliche Rechtsschutz bei Planfeststellungsverfahren in der vom Gesetzgeber beabsichtigten Art und Weise – verfahrenstechnisch – beim Verwaltungsgerichtshof als Tatsacheninstanz mit der anschließenden Möglichkeit des Rechtsschutzes vor dem Revisionsgericht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Es fehlt ihr am Rechtsschutzbedürfnis.
Der streitgegenständlich angefochtene Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung vom 19. Dezember 2014 hat sich mit Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 prozessual erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an dem allein gegen den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 gerichteten Klagebegehren ist entfallen.
Dadurch, dass der Planergänzungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „angewachsen“ ist, kommt es zu einer einheitlichen (verschmolzenen) Planungsentscheidung, die vorliegend auch nicht ausnahmsweise inhaltlich teilbar ist. Der Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 erteilt auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG hinsichtlich der Arten Zauneidechse und Biber Ausnahmen von den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG (vgl. Nr. III des verfügenden Teils des Planergänzungsbeschlusses). Zudem wurden sowohl insoweit als insbesondere auch hinsichtlich der weiteren Art Haselmaus im Wege von Nebenbestimmungen (vgl. Nr. IV des verfügenden Teils des Planergänzungsbeschlusses) umfängliche naturschutzrechtliche Anordnungen auf der Grundlage neuer, im Planergänzungsverfahren gewonnener naturschutzfachlich-faunistischer Erkenntnisse und entsprechender Überarbeitungen der Umweltverträglichkeitsstudie, des landschaftspflegerischen Begleitplans und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung getroffen.
Bei den Planfeststellungsbeschlüssen vom 19. Dezember 2014 und 22. Dezember 2017 handelt es sich nicht um ausnahmsweise teilbare Streitgegenstände, da die unverändert bleibenden Regelungsbestandteile des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und die durch die Planergänzung neu hinzutretenden Regelungsbestandteile miteinander inhaltlich in einer nicht voneinander zu lösenden Weise tatsächlich und rechtlich verbunden sind. Der angewachsene Planergänzungsbeschluss nimmt aufgrund veränderter tatsächlicher naturschutzfachlicher Erkenntnisse und Einschätzungen eine Neubewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hinsichtlich der Tierarten Zauneidechse und Biber vor und knüpft hieran eine maßgeblich veränderte rechtliche Würdigung. Der Planergänzungsbeschluss nimmt dazu ergänzende bzw. teilweise – hinsichtlich der Art Biber – erstmalige umfängliche artenschutzrechtliche Prüfungen nach §§ 45, 45 BNatSchG vor und erfasst somit bislang nicht oder nicht ausreichend im Planfeststellungsverfahren untersuchte Fauna. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens hat sich zu den Arten Zauneidechse und Biber, wie ausgeführt, mithin ein neuer naturschutzfachlicher Sachverhalt mit wesentlichen Ergänzungen der einschlägigen Schutzmaßnahmen ergeben. Auch hinsichtlich der Art Haselmaus wurden die im Ausgangsverfahren gewonnenen Erkenntnisse neu bewertet und haben zu erheblichen ergänzenden naturschutzfachlichen Anordnungen im Beschluss vom 22. Dezember 2017 in Gestalt von Änderungen und Ergänzungen der entsprechenden Nebenbestimmungen geführt. Dass die vorgenannten Anordnungen des Planergänzungsbeschlusses vom ursprünglichen Regelungsgegenstand des Ausgangsplanfeststellungsbeschlusses abteilbar sind, ist mithin nicht ersichtlich. Darauf, ob der Schwerpunkt des Regelungsgehalts der gesamten Planfeststellungsentscheidung in ihrer nunmehrigen Fassung im Ausgangsplanfeststellungsbeschluss oder im Ergänzungsbeschluss zu verorten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten von Rechts wegen hingegen nicht an.
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens kann mithin nur noch die in Folge des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2017 neu gestaltete einheitliche Planfeststellungsentscheidung sein, die mit dem ursprünglichen Streitgegenstand (Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014) nicht mehr identisch ist, und für das ausschließlich die mit Verwaltungsprozessrecht (Grundsatz der „perpetuatio fori“ gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) und höherrangigem Recht (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vereinbare Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO (vgl. Art. 4 Nr. 2 Hochwasserschutzgesetz II) eröffnet ist. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
1. Da der Gesetzgeber zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Art. 5 Satz 2 Hochwasserschutzgesetz II), ist für die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, auf den Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts abzustellen. Danach erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, es sei denn, die weitere Rechtsanwendung ist mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht vereinbar (vgl. insbesondere BVerfG, U.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631.90 ua – juris Rn. 35 ff.; aktuell VGH BW, U.v. 18.10.2017 – 3 S 642.16 – juris Rn. 25). Zwar wird nach dem Grundsatz der „perpetuatio fori“ (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) aus Gründen des Vertrauensschutzes die (erstinstanzliche) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der sie begründenden Umstände regelmäßig nicht berührt. Dies gilt indes nur, soweit der Streitgegenstand unverändert geblieben ist (vgl. BFH, B.v. 29.6.2015 – III S 12.15 – juris Rn. 29; BGH, U.v. 17.4.2013 – XII ZR 23.12 – juris Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 90 Rn. 20; Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 83 Rn. 5). Vorliegend hat sich der Streitgegenstand indes in relevanter Weise geändert, weil durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 der ursprüngliche Planstellungsbeschluss vom 19. Dezember 2014 – wie vorstehend ausgeführt – in solcher Weise verändert wurde, dass der ursprüngliche und der ergänzende Beschluss zu einer einheitlichen Planungsentscheidung in der durch den Ergänzungsbeschluss erreichten Gestalt verschmolzen sind (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 31.07 – juris Rn. 23 f.).
2. Dem stehen weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
Durch den Verlust einer (Tatsachen-)Instanz in Folge der Konzentration der Zuständigkeit bei dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO i.d.F. des Hochwasserschutzgesetzes II mit dem Ziel einer bestmöglichen Beschleunigung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Hinblick auf die durch Hochwasser gefährdeten hochwertigen verfassungsrechtlichen Schutzgüter (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in: BT-Drs. 18/10879, S. 33 f. zu Art. 4 Nr. 2 Hochwasserschutzgesetz II) wird weder in die Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch in das Recht auf den gesetzlichen Richter eingegriffen.
Die Gewährleistung effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt fordert keinen Instanzenzug (vgl. aktuell z.B. BVerfG, B.v. 24.8.2017 – 2 BvR 77.16 – juris Rn. 33). Vorliegend ist in Folge der nunmehrigen Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof ein mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ohne Weiteres vereinbarer zweistufiger Instanzenzug (§ 48, § 49 Nr. 1 VwGO) gegeben.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ist zudem auch mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar, da gesetzlich bedingte Änderungen der Zuständigkeit, die auch bereits bei Gericht anhängige Verfahren erfassen, nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn das neue Gesetz generell künftige gleichartige Fälle erfasst (vgl. statt vieler Degenhart in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 101 Rn. 12 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
3. Nichts anderes folgt schließlich aus Art. 20 Abs. 3 GG und den daraus abzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG, U.v. 7.7.1992 aaO). Das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassung wegen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen. Der Beteiligte muss grundsätzlich mit einer Änderung des Prozessrechts in einem anhängigen Verfahren rechnen. Im Einzelfall können nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes allerdings verfahrensrechtliche Positionen in gleichem Maße vertrauenswürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Dies gilt allerdings mit Blick auf die sehr unterschiedliche Bedeutung und Gewichtigkeit von Verfahrensregelungen nur dann, wenn bei bereits anhängigen Verfahren Rechtspositionen inmitten stehen, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiell-rechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind. Eine solche Schutzwürdigkeit ist vorliegend allerdings nicht gegeben, da es sich bei der veränderten Zuständigkeit, die durch die Gesetzesänderung infolge des Hochwasserschutzgesetzes II (vgl. Art. 4 Nr. 2, Art. 5 Satz 2) mit Wirkung vom 6. Juli 2017 in Gestalt von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierten Konsequenz der Verkürzung des Instanzenzugs eingetreten ist, um eine bloß ordnungsrechtliche Prozessregel der Ausgestaltung des Instanzenzugs handelt. Dies ist insbesondere nicht vergleichbar mit der Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen normativen Beschränkung von Rechtsmitteln, die zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter solcher führen. Vielmehr konzentriert sich nach Inkrafttreten von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO der gerichtliche Rechtsschutz bei Planfeststellungsverfahren u.a. des öffentlichen Hochwasserschutzes in der vom Gesetzgeber beabsichtigten Art und Weise – verfahrenstechnisch – beim Verwaltungsgerichtshof als Tatsacheninstanz mit der anschließenden Möglichkeit des Rechtsschutzes vor dem Revisionsgericht (§§ 48, 49 Nr. 1 VwGO). Mit der von der Klägerin erlangten Verfahrensstellung im bis zum Inkrafttreten von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO bis zum 5. Juli 2017 dreistufig ausgestalteten Instanzenzug vor dem Verwaltungsgericht geht kein Vertrauensschutz dergestalt einher, dass die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) maßgeblich für den Wegfall von bereits anhängigen Rechtsmitteln entwickelte Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation der (erheblichen) Änderung des Streitgegenstandes infolge eines nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ergangenen Planergänzungsbeschlusses übertragbar wäre.
4. Anderes ergibt sich endlich auch nicht aus dem von den Klägerbevollmächtigten für ihre Rechtsauffassung maßgeblich herangezogenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2004 (8 A 03.40040 – juris). Der Beschluss befasst sich mit der hier nicht inmitten stehenden Frage nach der erstinstanzlichen Zuständigkeit (§§ 45, 48 VwGO) für Entscheidungen über eine Verpflichtungsklage, mit der nach Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses nachträgliche Schutzauflagen oder Entschädigungen verlangt werden (vgl. zu dieser Frage zwischenzeitlich insbesondere BVerwG, B.v. 11.7.2013 – 9 VR 5.13 – juris Rn 8 f.). Vorliegend geht es indes um die davon zu unterscheidende Frage der prozessualen Konsequenz der Einbeziehung eines Planergänzungsbeschlusses in einen bei Gericht anhängigen Rechtsstreit gegen den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss, wie sie insbesondere dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 zu Grunde liegt. Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2004 ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation nichts Erhebliches zu entnehmen.
Das Rechtsschutzinteresse für eine – vor dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorliegend allein noch mögliche und auch klägerseits beantragte – Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Dezember 2014 besteht folglich nicht (mehr).
Die Klage ist mithin unzulässig geworden. Nachdem klägerseits ausdrücklich keine Erledigterklärung abgegeben und inhaltlich am Klagebegehren festgehalten wurde, war die Klage aus diesem prozessualen Grund mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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