Europarecht

Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art

Aktenzeichen  23 ZB 21.297

Datum:
1.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7446
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierschG § 2, § 16a Abs. 2 S. 2 Nr. 3
VwGO § 114 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Sowohl bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch im Hinblick auf die Einschätzung, ob den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, so dass dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen entkräftet werden können. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Leiden i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind bereits dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden; sie setzen nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist und erst recht nicht, dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass sie (sofortiger) tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. In Fällen, in denen die Haltungsbedingungen als solche geeignet sind, Tieren erhebliche Leiden zuzufügen, bedarf es regelmäßig keiner weiteren Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 19.90 2020-11-16 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen.
Im vorliegenden Fall sind solche Zweifel auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens, auf dessen Würdigung es für die rechtliche Überprüfung des Antrags allein ankommt, nicht substantiiert dargelegt.
Mit seinem Urteil vom 16. November 2020 – AN 10 K 19.90 – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018, mit dem diese gegenüber dem Kläger mit sofortiger Wirkung und unter Androhung von Zwangsmitteln ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren jeder Art ausgesprochen hatte, insoweit aufgehoben, als dort die Haltung und Betreuung über Nage- und Hasentiere hinaus untersagt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe, wie sich vor allem aus den Feststellungen der Amtsveterinärin nach zwei Vor-Ort-Kontrollen ergeben habe, bei der Haltung seiner beiden Widderkaninchen insbesondere hinsichtlich ihrer Unterbringung und Ernährung (Anbinden an einen Baum, Unterbringung in einem zu kleinen, unzureichend ausgestatteten und der Sonneneinstrahlung ausgesetzten Holzkäfig; kein bzw. kaum Angebot an rohfaserhaltigem Futter) wiederholt und grob den Anforderungen des § 2 TierSchG zuwidergehandelt und den Tieren dadurch erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Leiden zugefügt. Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei auch von weiteren Zuwiderhandlungen i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auszugehen gewesen. Hinsichtlich eines Verbots der Haltung von Nage- und Hasentieren seien Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar, insbesondere erschienen weniger einschneidende Maßnahmen wie der klägerseits vorgeschlagene Sachkundenachweis nicht effektiv genug. Denn trotz Hinweises auf die Haltungsmängel und Aushändigung des Merkblattes über Kaninchenhaltung der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) an den Kläger habe beim zweiten Kontrollbesuch für die Kaninchen im Ergebnis keine Verbesserung festgestellt werden können; vielmehr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, die notwendige Sachkunde für die Kaninchenhaltung zu erwerben und anzuwenden. Ein generelles Tierhaltungsverbot sei mangels entsprechender Anhaltspunkte unverhältnismäßig.
Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
1. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG rechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen dem Einwand des Klägers ist es zu Recht von wiederholten Verstößen gegen § 2 TierSchG und dadurch verursachte Leiden und Schmerzen bei den vom Kläger gehaltenen Widderkaninchen ausgegangen.
Sowohl bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch im Hinblick auf die Einschätzung, ob den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, so dass dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen entkräftet werden können (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG Rn. 46).
Soweit der Kläger vorträgt, die Kaninchen seien bei dem ersten, unangemeldeten Besuch zwar angeleint, aber, wie sich aus den in den Behördenakten befindlichen Bildern ergebe, keinesfalls verschreckt herumgerannt oder generell gestresst gewesen, kann er dadurch die Feststellungen der Amtsveterinärin nicht entkräften. Diese führt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2018 aus, dass eine Anbindehaltung bei Kaninchen, egal in welcher Form und durch welche Materialien, tierschutzwidrig sei. Zum einen laufe sie dem natürlichen und stark ausgeprägten Fluchtinstinkt eines Kaninchens als potentiellem Beutetier zuwider, es werde dadurch einer enormen Belastung und Stresssituation mit der Gefahr eines plötzlichen Kreislaufversagens ausgesetzt. Zum anderen bestehe auch ein hohes Risiko für Verletzungen durch Fluchtversuche. Die Tiere des Klägers seien durch das Anbinden enormem Stress ausgesetzt gewesen und hätten sich zusätzlich schwer verletzen können. So habe das hellbraune Kaninchen bei komplett gespannten Strick sichtlich gestresst mehrfach zu fliehen versucht, wobei seine Hinterbeine in der Luft gehangen hätten.
Allein die gegenteilige Darstellung des Klägers zur Stresssituation vermag die fachliche Einschätzung der Tierärztin ebenso wenig in Frage zu stellen wie das von ihm in Bezug genommene Foto, welches – unabhängig davon, ob das Kaninchen darauf „völlig entspannt auf dem Boden liegt“ – jedenfalls nur eine Momentaufnahme zeigt.
Auch der Einwand des Klägers, er habe zwischenzeitlich eingesehen, dass ein Anbinden an einen Baum nicht dem Wohl der Kaninchen entspreche, bei dem es sich jedoch allenfalls um ein einmaliges (Fehl-)Verhalten gehandelt habe, welches nach Belehrung durch die Amtsveterinärin sofort abgestellt worden sei, greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der amtstierärztlichen Beurteilung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bei dem angekündigten Kontrollbesuch vorgefundene Unterbringungssituation – der unzureichend ausgestattete Holzkäfig sei auf dem südseitigen Balkon bei Sonnenschein abgestellt gewesen – einen wiederholten Verstoß gegen eine artgerechte Haltung i.S.v. § 2 Nr. 1 TierSchG dargestellt habe und die beiden Kaninchen dadurch erkennbar unter Hitzestress gestanden und eine deutlich verstärkte Atmung aufgewiesen hätten.
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass eine Hitzeeinwirkung selbst im Schatten oder im Haus unvermeidbar gewesen wäre und sich die Tiere nach Angaben der Amtsveterinärin in einer Kühlbox auch sofort wieder erholt hätten und nicht einmal ein Besuch beim Tierarzt notwendig gewesen sei, bagatellisiert er lediglich seinen Verstoß gegen die Anforderungen § 2 Nr. 1 TierSchG und dessen Folgen, was seine fehlende Sachkunde und Einsichtsfähigkeit erneut unter Beweis stellt, ohne jedoch die Feststellungen der Amtstierärztin zu den Symptomen einer Überhitzung und damit ein Leiden der Tiere substantiiert in Frage zu stellen. Leiden i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind bereits dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (vgl. VGH Kassel, B.v. 24.4.2006 – 11 TG 677/06 – BeckRS 2006, 23688), sie setzen nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist (BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 52) und erst recht nicht, dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass sie (sofortiger) tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen.
Auch soweit der Kläger weiter einwendet, er habe zwischenzeitlich einen allen Anforderungen an eine artgerechte Haltung entsprechenden Käfig angeschafft, so dass insoweit kein Verstoß gegen § 2 TierSchG (mehr) vorliege, stellt dies die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage. Denn die Rechtmäßigkeit des tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbots ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bereits verwirklicht. Sofern der Betroffene spätere Verbesserungen zu seinen Gunsten geltend machen will, muss er sich, wie aus der Systematik des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 und 2 TierSchG folgt, auf ein dem Untersagungsverfahren nachfolgendes gesonderten Wiedergestattungsverfahren verweisen lassen (BayVGH, B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – BeckRS 2018, 30707 Rn. 9).
Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und grundlos vermutet, dass die beiden Kaninchen aufgrund der nicht artgerechten Ernährung Beeinträchtigungen (Koliken usw.) erlitten hätten, kann dieser Einwand schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil das Verwaltungsgericht diese Frage – nachdem es bereits das Vorliegen wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 Nr. 1 TierSchG und daraus resultierende Leiden i.S.v. § 16a Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG festgestellt hatte – ausdrücklich offengelassen hat und sie daher nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen bedarf es in den Fällen, in denen die Haltungsbedingungen als solche geeignet sind, Tieren erhebliche Leiden zuzufügen, regelmäßig keiner weiteren Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat (Hirt/Maisack/Moritz a.a.O. § 16a TierSchG Rn. 47 m.w.N.).
2. Darüber hinaus greifen auch die im Zulassungsantrag vorgetragenen Bedenken zur Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und zu einem Ermessensfehlgebrauch nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungskompetenz zutreffend Fehler der Beklagten bei der Ermessensausübung verneint, soweit dort die Haltung und Betreuung von Nage- und Hasentiere untersagt wurde. So hat es umfänglich die Erwägungen der Beklagten, dass angesichts weiterer drohender Verstöße des Klägers gegen die gebotenen Haltungsanforderungen weniger einschneidende Maßnahmen nicht effektiv genug erschienen und insbesondere ein Sachkundenachweis oder Haltungskontrollen als mildere Mittel nicht in Betracht gekommen seien (vgl. S. 13 f. UA), für nachvollziehbar und sachgerecht erachtet.
Die Auferlegung eines Sachkundenachweises kann hier nicht als milderes, jedoch gleich geeignetes Mittel gegenüber einem Haltungs- und -betreuungsverbot gesehen werden, da eine solche Maßnahme nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern, nachdem der Kläger konkrete Handlungsanweisungen zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften erhalten hat, ohne dass dies im Ergebnis zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen geführt hat, und durch sein bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit bzw. in der Lage ist, die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung von Kaninchen zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2019 – 23 ZB 16.763 – juris Rn. 8).
Auch hätte entgegen dem klägerischen Einwand die Anordnung von Auflagen i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG etwa zur Käfiggröße und -ausstattung sowie zum zur Verfügung zu stellenden Futter nicht ausgereicht. Eine Auflage stellt nur dann ein geeignetes Mittel dar, wenn nach Art und Umfang der vom Tierhalter vorzunehmenden Maßnahmen sowohl in materieller, wirtschaftlich-finanzieller wie personeller Hinsicht zu erwarten ist, dass die angeordneten Maßnahmen auch alsbald durchgeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 23 CS 20.383 – juris Rn. 52). Die Beklagte hat insoweit überzeugend dargelegt, der Kläger habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, seine mangelhaften Kenntnisse über Kaninchenhaltung zu erweitern und bei seinen Tieren anzuwenden.
Es liegen insoweit weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensfehlgebrauch vor.
3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235 – juris Rn. 3).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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