Europarecht

Hundesteuersatzung – Ermäßigung für Therapiehunde – ordnungsgemäße Klageerhebung

Aktenzeichen  AN 19 K 20.00396

Datum:
13.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32222
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HStS § 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 81, § 117 Abs. 5, § 154 Abs. 1, § 167
ZPO § 708 Nr. 11, § 711
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine Klageschrift – bestehend aus zwei Seiten -, bei der die erste Seite der Klage keine Unterschrift enthält und auf der zweiten Seite der Klage die Unterschriften oberhalb des weiteren – wenn auch lediglich einkopierten – Textes zu finden sind, ist ordnungsgemß im Sinne von § 81 VwGO, wenn diese beiden Seiten bei Eingang am Gericht zusammengeheftet gewesen sind, so dass sie eine Einheit bildeten. Daraus kann geschlossen werden, dass die Klägerin von der Klageerhebung wusste und mit ihr einverstanden war. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erfolgt in einer Hundesteuersatzung (HStS) gerade keine Differenzierung zwischen den einzelnen Hundehaltern nach persönlichen Merkmalen hinsichtlich der Möglichkeit eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten, verstößt die HStS nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (hier: begehrt wurde die Ermäßigung als “Therapiehund” – allerdings ohne die notwendige Bescheinigung; vorgetragen wurde, die Satzung diskriminiere Menschen mit Migrationshintergrund – es lag eine Bescheinigung vor, ein „comfort animal“ werde der klägerin helfen, ihre Einschränkungen zu verbessern, und es ihr ermöglichen, in ihr neues Heim nach Deutschland zu fliegen und dort ihre Lebensqualität zu verbessern). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.  Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung liegt vor.
Eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 81 VwGO erfordert, dass die Klage von der Klägerin erhoben wurde und mit deren Willen an das Gericht gelangt ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.04.1979, Az. GmS-OGB 1/78). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar enthält die erste Seite der Klage keine Unterschrift und auf der zweiten Seite der Klage sind die Unterschriften oberhalb des weiteren – wenn auch lediglich einkopierten – Textes zu finden. Jedoch sind diese beiden Seiten bei Eingang am Gericht zusammengeheftet gewesen, so dass sie eine Einheit bildeten. Daraus kann geschlossen werden, dass die Klägerin von der Klageerhebung wusste und mit ihr einverstanden war. Der von der Beklagtenseite bemängelten ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Ehegatten wird vom Gericht nicht gefolgt. Auch wenn keine gesonderte Vollmacht für den Ehegatten der Klägerin vorliegt, so trägt der Ehegatte im Klageschriftsatz doch vor, für die Klägerin zu handeln. Dieses Schriftstück ist, wie oben dargelegt, von der Klägerin auf Seite 2 auch unterschrieben, so dass es reiner Formalismus wäre, eine gesonderte/weitere Vollmacht zu verlangen, da die Klägerin mit dieser Unterschrift ihr Einverständnis mit dem Handeln ihres Ehegatten im Rahmen der Klage bereits gegeben hat. In der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2020 hat die Klägerin zudem bestätigt, dass ihr Ehemann mit ihrer Vollmacht handelt.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Steuerermäßigung für ihren Hund, da der Hund weder in einem Weiler im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 Satzung zur Erhebung der Hundesteuer (HStS) vom 15. Dezember 2014 in der Fassung vom 18. Dezember 2015 der Stadt … gehalten wird noch ein Therapiehund im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HStS ist, da kein Nachweis erbracht wurde, dass er eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt hat. Das Gericht sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2020 folgt, der es sich anschließt, § 117 Abs. 5 VwGO. Nur ergänzend ist auszuführen, dass die HStS nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Der Auffassung des Vertreters der Klägerin, die Satzung diskriminiere Menschen mit Migrationshintergrund, kann nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit, eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten, steht jedem Hundehalter gleichermaßen zu. Jeder Hundehalter, der die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Ermäßigung der Hundesteuer. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Hundehaltern nach persönlichen Merkmalen gibt es gerade nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.


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