Europarecht

Katzenhaltung, Anordnung zur Reduzierung des Tierbestands

Aktenzeichen  23 CS 21.542

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12531
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1
TierSchG § 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 4 S 20.3218 2021-02-04 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2020 wiederherzustellen, soweit sie hierin sofort vollziehbar verpflichtet wurde, pro ohne Freigang gehaltener Katze mindestens einen für die Katzen nutzbaren, beheizbaren Wohnraum mit Fenster vorzuhalten und gegebenenfalls die Anzahl der gehaltenen Katzen entsprechend zu reduzieren (Nr. 1.1 des Bescheids), sowie bei einer Abgabe der gegebenenfalls überzähligen Katzen dem Antragsgegner spätestens drei Tage vor Abgabe der Tiere die Adresse des neuen Aufenthaltsortes schriftlich bekannt zu geben (Nr. 1.2 des Bescheids).
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss unter I. Bezug genommen wird, hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 4. Februar 2021 abgelehnt. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erwiesen sich die getroffenen Anordnungen auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG als voraussichtlich rechtmäßig. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen; sie könne nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG müsse derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach den Feststellungen der amtlichen Tierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukomme, stünden den bei der damaligen Vorortkontrolle am 16. November 2020 vorhandenen 14, nach dem Vortrag der Antragstellerin nunmehr 13 Katzen zu wenige, für sie geeignete Räume zur Verfügung und sei eine art- und verhaltensgerechte Katzenhaltung damit nicht gewährleistet. Die fachliche Einschätzung der amtlichen Tierärztin werde vorliegend gestützt durch Nr. 5.1 TVT-Merkblatt Nr. 139. Danach sei bei der privaten Haltung von Katzen ohne Freigang pro Tier mindestens ein für diese Tierart nutzbarer Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Unter „Wohnraum“ seien danach vom Menschen genutzte, beheizbare Räume mit Fenster und einer Fensterfläche von mindestens 1/8 der Grundfläche zu verstehen. Diese tierärztlichen und damit sachverständigen Aussagen könnten als fachliche Zusammenfassung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes über die artspezifischen Bedürfnisse von Tieren bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden, mit herangezogen werden. Vorliegend sei nichts dafür ersichtlich, dass die Einschätzung der amtlichen Tierärztin die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit überschreiten würde. Eine solche Überschreitung ergebe sich (unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit und Aktualität des Merkblatts) insbesondere nicht aus Nr. III Abs. 1 des TVT-Merkblatts Nr. 43. Das Merkblatt äußere sich darin nur zur erforderlichen Raumgröße, nicht zur Anzahl der erforderlichen Räume, und regele in seinem Vorwort, dass das TVT-Merkblatt Nr. 139 ergänzende Vorgaben enthalte. Ermessensfehler der Behörde seien nicht erkennbar.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter; sie beantragt (sinngemäß),
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung in Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids vom 23. November 2020 wiederherzustellen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe bei seiner schematischen Anwendung des TVT-Merkblatts Nr. 139 nicht berücksichtigt, dass es sich hierbei bereits dem Wortlaut nach um eine Empfehlung handele und dass dieses Merkblatt gegenüber den Feststellungen im Merkblatt Nr. 43, dessen Raumanforderungen problemlos eingehalten wären und das nicht lediglich für das Halten in Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen gelte, keineswegs vorrangig sei. Bedenklich im Hinblick auf das Merkblatt Nr. 139 sei insbesondere, dass die Größe der vorhandenen Zimmerfläche vollständig unberücksichtigt bleibe und rein auf die Anzahl in sich geschlossener Zimmer abgestellt werde. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls hätten die Vorgaben des TVT Merkblatts Nr. 139 nicht pauschal angewandt werden dürfen. Die zur Verfügung stehende Fläche sei insbesondere unter Berücksichtigung stets offenstehender bzw. teils nicht vorhandener Türen sowie unter Einbeziehung des Flures, der Treppe im Erdgeschoß und des über eine Klappe jederzeit zu erreichenden Balkongeheges groß. In die Bewertung sei auch einzustellen, dass das Merkblatt Nr. 139 mit seinen strengen Vorgaben erst im Jahr 2017 in Kraft getreten sei, sich die Tiere mit Ausnahme eines Katers aber bereits vor 2017 bei der Antragstellerin befunden hätten. Die Einschätzung der Amtsveterinärin, wonach die Katzen nicht friedlich zusammenleben würden und ein Wechsel in eine andere Haltung als weniger belastend beurteilt werde als der Verbleib bei der Antragstellerin, werde durch anderslautende Stellungnahmen der 1. Vorsitzenden eines Tierheims, die über den Sachkundenachweis nach § 11 TierSchG verfüge, und des Tierarztes Dr. B. sowie durch Lichtbilder, die das friedliche Zusammenleben der Katzen zeigten, erschüttert. Ein „Leiden“ der Tiere im Rechtsinne liege nicht vor, so dass ein Einschreiten nicht geboten sei. Die Antragstellerin habe im Übrigen nunmehr eine chipgesteuerte Katzenklappe angeschafft, mit der den Katzen ein ständiger Freigang ermöglicht werden solle. Sämtliche Katzen seien mit einem Mikrochip versehen und die Klappe mittlerweile so programmiert worden, dass die Tiere 24 Stunden am Tag das Haus verlassen und über die Klappe wieder betreten könnten. Damit sei die maßgebliche Regelung in Ziffer 5.1 des Merkblatts Nr. 139 nicht mehr einschlägig und kein Grund mehr ersichtlich, den Tierbestand auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden nutzbaren Wohnräume zu reduzieren.
Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und führt ergänzend aus, die TVT-Merkblätter Nr. 43 und 139 seien mit Stand 30. April 2021 überarbeitet worden. Die private Katzenhaltung falle nun nicht mehr in den Geltungsbereich des Merkblattes Nr. 43 (bzw. nunmehr Merkblatt Nr. 190), sondern werde ausschließlich im neuen Merkblatt Nr. 189 behandelt. Für die Haltung in geschlossenen Räumen ohne oder mit angrenzendem Außenbereich enthalte das Merkblatt die Faustregel „Anzahl der gehaltenen Katzen = Mindestanzahl der für die Katzen ständig frei zugänglichen, nutzbaren Wohnräume“. Für Katzen, die zeitweisen oder auch uneingeschränkten Freigang hätten, aber dennoch einen großen Teil der Zeit im Haus verbrächten, seien die in Kapitel 3.2 des Merkblatts definierten allgemeinen Anforderungen und Haltungsansprüche ebenfalls anzuwenden.
Bei einer Nachkontrolle der Amtsveterinärinnen am 13. April 2021 sei die Haltung von noch 12 Katzen und drei großen Hunden sowie der Einbau einer chipgesteuerten Katzenklappe in die Haustür festgestellt worden. Die Antragstellerin habe angegeben, dass die Katzenklappe seit ca. 14 Tagen in Gebrauch sei und alle Katzen außer einer blinden Katze die Klappe benutzen würden. Die Katzenklappe sei zum Zeitpunkt der Überprüfung um 8.30 Uhr für die Katzen nicht geöffnet gewesen. Die Antragstellerin habe die Klappe trotz Nachlesens im Benutzermanual nicht routinemäßig freischalten können. Auch das Verhalten der Katzen habe gezeigt, dass diese im Umgang mit der Katzenklappe nicht vertraut gewesen seien. Bei der Katzenhaltung der Antragstellerin mit derzeit zwölf Katzen handele es sich daher nach Einschätzung der Amtsveterinärinnen zum Zeitpunkt der Überprüfung weiterhin um eine Wohnungskatzenhaltung in vier Wohnräumen plus einem Vorratsraum.
Darauf entgegnete die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 4. und 10. Mai 2021, das nicht reibungslose Funktionieren der Katzenklappe bei der Nachkontrolle habe seine Ursache nicht in der mangelnden Vertrautheit der Klägerin hiermit, sondern in einem technischen Defekt gehabt. Die Antragstellerin habe daher am 10. Mai eine neue, hochwertigere und teurere Klappe einbauen lassen. Zwei Katzen hätten bei der Kontrolle nicht gezeigt werden können, da sie gerade im Freien gewesen seien, was belege, dass die Klappe tatsächlich eingesetzt werde. Die Testsituation sei für die Tiere verständlicherweise mit Stress verbunden gewesen, zumal sich nicht alle Tiere gleich schnell an die Klappe gewöhnten. Jedenfalls sei festzustellen, dass die Antragstellerin mit ihren Katzen die Vorgaben des Merkblatts einhalte. Es handele sich um Freigängerkatzen, so dass die entsprechende „Faustregel“ bereits dem Grunde nach nicht anwendbar sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Verwaltungsakt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen nicht die Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die in Nr. 1.1. des streitgegenständlichen Bescheids bestätigte Anordnung zur Katzenhaltung der Antragstellerin, auf die sich die Beschwerdebegründung allein bezieht, ist auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerseite nicht zu beanstanden.
1. Ohne Erfolg richtet sich die Beschwerde gegen die auf den Feststellungen der Amtsveterinärinnen basierende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Zeitpunkt der dem Bescheiderlass unmittelbar vorausgegangenen, schriftlich sowie mittels Lichtbildern dokumentierten tierschutzrechtlichen Kontrolle den Katzen zu wenige, für sie geeignete Räume zur Verfügung standen und eine art- und verhaltensgerechte Katzenhaltung nach § 2 Nr. 1 TierSchG damit nicht gewährleistet war.
Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kommt beamteten Tierärzten hinsichtlich der Frage der Erfüllung tierschutzrechtlicher Anforderungen nach § 2 TierSchG eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG; BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 ZB 16.1941 – juris Rn. 9; U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 – juris Rn. 29 m.w.N.). Schlichtes Bestreiten vermag amtstierärztliche Beurteilungen deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu widerlegen.
Das Beschwerdevorbringen tritt der amtstierärztlichen Feststellung, dass den Katzen zu wenige für sie nutzbare Wohnräume zur Verfügung standen und die Anforderungen an eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung nach § 2 TierSchG nicht erfüllt waren, nicht substantiiert entgegen, weil es nicht darzulegen vermag, dass diese auf unzutreffenden Tatsachen beruhte, ohne nachvollziehbare wissenschaftliche Grundlage getroffen wurde oder widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar war. Die Amtsveterinärin hat ihrer Feststellung und der auf dieser Grundlage getroffenen streitgegenständlichen Anordnung die Anforderungen des Merkblattes Nr. 139 „Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten“ bzw. des am 30. April 2021 veröffentlichten Merkblattes Nr. 189 „Mindestanforderungen an die Haltung von Katzen“ der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) zugrunde gelegt, welche als Faustformel vorsieht, dass die Anzahl der gehaltenen Katzen der Mindestanzahl der für die Katzen ständig frei zugänglichen, nutzbaren Wohnräume entsprechen soll, wobei unter Wohnräumen vom Menschen genutzte, beheizbare Räume mit ausreichend großen Fenstern zu verstehen sind. Die Empfehlungen der TVT können als sachverständige Äußerungen herangezogen werden. Mitglieder der TVT sind derzeit deutschlandweit rund 1.300 Tierärzte und etwa 40 Naturwissenschaftler verwandter Disziplinen aus verschiedenen Tätigkeitsfeldern (aus Tierarztpraxen, Universitäten, Zoos, Veterinärämtern und der Wirtschaft). In verschiedenen Arbeitskreisen werden Merkblätter, Stellungnahmen und Leitlinien zu tierschutzrelevanten Themen erarbeitet, die für Tierhalter, Amtstierärzte und Gerichte aktuelle tierschutzfachliche Informationen zur Verfügung stellen (vgl. https://www.tierschutz-tvt.de/ueber-die-tvt/wer-wir-sind). Diese in Merkblättern niedergelegten, jeweils von einem mehrköpfigen Gremium erarbeiteten Empfehlungen sind mithin geeignet, sowohl von Amtstierärzten als auch von Gerichten als sachverständige Äußerungen für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anforderungen nach § 2 TierSchG herangezogen zu werden (BayVGH, B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 6 f.; U.v. 17.2.1978 – 1 C 102.76 – BVerwGE 55, 250/256). Im Grundsatz zu Recht verweist die Beschwerde zwar darauf, dass eine mangels einer irgendwie gearteten Bindungswirkung dieser Handreichungen deren schematische Anwendung nicht in Betracht kommt, sondern stets eine einzelfallbezogene Bewertung der Haltungsbedingungen im betreffenden Anwesen vorgenommen werden muss. Die Antragstellerseite legt aber bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass das Verwaltungsgericht dies verkannt hätte, da sie sich nicht hinreichend mit der Stellungnahme der Amtsveterinärin vom 14. Januar 2021 auseinandersetzt, die sich mit ihren diesbezüglichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen befasst und die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat (BA S. 9). Im Übrigen zeigt die Antragstellerin nicht substantiiert und überzeugend auf, dass sich entgegen der amtstierärztlichen Einschätzung im vorliegenden Einzelfall wegen besonders günstiger Haltungsbedingungen unter Berücksichtigung der Belange der Tiere ein Abweichen von der Orientierungshilfe anbietet. Die Antragstellerin verweist hierzu auf die insgesamt große Fläche des Hauses (inklusive Flur und Treppenhaus ca. 107 qm) und die Stellungnahmen der 1. Vorsitzenden eines Tierheims und des Tierarztes Dr. B. Die zur Verfügung stehende Fläche betreffend hatte die Amtsveterinärin bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2021 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein für Katzen effektiv dreidimensional zu nutzender Raum mit Fenstern, die einen natürlichen Lichteinfall ermöglichen, wichtiger ist als die reine Bodenfläche, und dass im Fall der Antragstellerin darüber hinaus auch die Haltung von zwei großen und einem kleineren Hund eine Rolle spielen. Die Berücksichtigung aller Wohnräume als „Katzenwohnräume“ setzt voraus, dass das Zusammenleben der beiden Tierarten trotz der unterschiedlichen Kommunikationssignale auf beiden Seiten harmonisch stattfinden kann. Die tatsächliche Relevanz der Inanspruchnahme von Wohnraum durch die Hunde auch für die Katzenhaltung zeigt sich beispielsweise in der dokumentierten Beobachtung der Amtsveterinärinnen bei der Nachkontrolle am 13. April 2021, als die Schäferhündin dreimal eine Katze direkt bedrängte und die jeweilige Katze versuchte, durch Fluchtversuche (Durchstarten mit weggezogenen Füßen, Wegspringen, Flucht durch abrupte Richtungsänderung) aus dem Nahbereich des Hundes zu kommen.
Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Tierarztes Dr. B. und der 1. Vorsitzenden eines Tierheims darauf verweist, dass die Tiere höchst zufrieden seien, sich – auch angesichts der engen Bindung zur Antragstellerin – wohl fühlten und ein Herausnehmen einzelner Tiere aus der Gruppe daher einen Trennungsschmerz, Unsicherheit und gegebenenfalls eine Verschlimmerung bestehender Leiden zur Folge hätte, stellt sie der Bewertung der tatsächlichen Umstände durch die Amtsveterinärinnen lediglich eine hiervon abweichende Bewertung gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass diese maßgebliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten. Ebenso verkennt die Antragstellerseite hierbei, dass die Unterbringung von Tieren nur dann angemessen im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG ist, wenn sie das Risiko von Schmerzen, vermeidbaren Leiden und Schäden verhindert (Risikovermeidungsgrundsatz, vgl. Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 2 Rn. 2, 39), und dass eine verhaltensgerechte Unterbringung erfordert, dass die Verhaltensabläufe eines jeden Funktionskreises möglichst ungehindert ablaufen können, so dass ein Defizit bei einem Verhaltensbedürfnis nicht durch eine optimale Erfüllung anderer Verhaltensbedürfnisse kompensiert werden kann (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 2 Rn. 30). Soweit die Antragstellerseite sich auf die Einschätzung des Tierarztes Dr. B. bezieht, wird darin zwar ausgeführt, dass bei dem Besuch sämtliche Katzen keine Anzeichen von Stress zeigten, zugleich aber durchaus auch auf das nicht optimale Platzangebot für die Katzen verwiesen. Hinsichtlich des Einwands, eine Unterbringung eines Teils der Katzen in einem Tierheim, mit der Aussicht dort lange Zeit bleiben zu müssen, würde in keiner Weise eine Verbesserung der Lebensumstände mit sich bringen, ist darauf zu verweisen, dass der Antragstellerin neben der Unterbringung einiger Katzen in einem Tierheim andere Möglichkeiten zur Erfüllung der Anordnung des Antragsgegners zur Verfügung stehen, einschließlich der Option, insbesondere die ebenfalls vorhandenen noch etwas jüngeren Katzen an einen Freigang heranzuführen (hierzu sogleich).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur nicht gegebenen Übertragbarkeit der Vorgaben zum Mindestraumbedarf des TVT-Merkblattes Nr. 43 (nunmehr Nr. 190) auf die räumlichen Anforderungen an eine private Tierhaltung ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Merkblatt Nr. 139 (nunmehr Nr. 189) enthält spezielle Empfehlungen für die private Katzenhaltung, die über die für Tierheime und ähnliche Einrichtungen geltenden Anforderungen inhaltlich hinausgehen. Tierheime und ähnliche Einrichtungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, Art. 1 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (vom 13.11.1987, BGBl 1991 II S. 402 – EÜH) sind Einrichtungen, in denen Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Das Halten von Tieren in solchen Einrichtungen ist – anders als die private Tierhaltung – erlaubnispflichtig; ihr Betrieb ist an Auflagen geknüpft und unterliegt der Überwachung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 5 Satz 6, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG). Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung nach § 2 TierSchG trotz der Haltung vieler Tiere an einem Ort unter räumlich oft beengten Verhältnissen. Die für Tierheime geltenden geringeren räumlichen Haltungsanforderungen lassen sich deshalb nicht auf private Tierhaltungen übertragen. Überdies werden Tiere in Tierheimen – anders als in privaten Tierhaltungen – i.d.R. für andere und nur vorübergehend gehalten, so dass vorübergehend auch geringere Raumgrößen für hinnehmbar erachtet werden (BayVGH, B.v. 19.10.2017 – a.a.O. – juris Rn. 13).
2. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe nunmehr eine chipgesteuerte Katzenklappe einbauen und alle Katzen mit dem erforderlichen Chip versehen lassen, so dass zumindest einige von ihnen nun Freigänger seien, ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Beschwerde, bei der die Frage der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnung in Nr. 1.1 des Bescheids vom 23. November 2020 inmitten steht, nicht entscheidungserheblich ist. Die hier streitgegenständliche Anordnung bezieht sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut lediglich auf Katzen ohne Freigang, indem verfügt wird, dass pro ohne Freigang gehaltener Katze mindestens ein für die Katzen nutzbarer, beheizbarer Wohnraum mit Fenster vorzuhalten ist. Katzen, die Freigang erhalten, werden dem Bescheid zufolge bei der Zahl der bereitzustellenden Wohnräume daher nicht mit eingerechnet. Nach der Definition in dem TVT-Merkblatt Nr. 189 (vgl. 2.IV.) wird eine Katze als Freigängerkatze bezeichnet, wenn sie zeitweise oder dauerhaft freien, unkontrollierten Auslauf haben kann. Ob und gegebenenfalls bei wie vielen Katzen der Antragstellerin dies derzeit bereits der Fall ist, ist eine Frage des Vollzugs der Anordnung; Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass für Katzen, die zeitweisen oder auch uneingeschränkten Freigang haben, aber dennoch einen großen Teil der Zeit im Haus verbringen, die unter Kapitel 3.2 „Allgemeine Anforderungen und Haltungsansprüche“ des neuen Merkblattes Nr. 189 angeführten Anforderungen ebenfalls anzuwenden seien, sei darauf hingewiesen, dass dies nicht für die in Kapitel 4. enthaltenen Anforderungen an die Zahl der Wohnräume gilt, so dass die streitgegenständliche Anordnung auch mit den Vorgaben der neueren Handreichung der TVT im Einklang steht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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