Aktenzeichen 21 U 2877/20
Leitsatz
Verfahrensgang
31 O 1476/18 2020-04-17 Endurteil LGINGOLSTADT LG Ingolstadt
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 17.04.2020, Az. 31 O 1476/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.12.2020.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer angeblichen Manipulation eines Audi Q 5 geltend.
Mit Kaufvertrag vom 20.05.2016 erwarb der Kläger von der VW AG, W., einen gebrauchten Pkw Audi Q 5 2.0 TDI Quattro, in dem ein Motor des Typs EA 288 Euro 6 Norm verbaut ist. Ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt ist für diesen Fahrzeugtyp nicht erfolgt. Der Motor des Fahrzeugs ist mit einem Thermofenster ausgestattet, das die Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen deaktiviert, so dass sich dann der Ausstoß von Stickoxiden erhöht.
Der Kläger behauptet, dass das von ihm erworbene Fahrzeug neben einem – seiner Meinung nach – unzulässigen Thermofenster noch über eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, nämlich eine Prüfstandserkennung, die bewirke, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Grenzwerte nur im NEFZ-Zyklus einhalte, nicht jedoch im regulären Betrieb.
Die Beklagte hält das Vorbringen des Klägers für reine Spekulation sieht keinerlei Ansprüche für gegeben.
Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 17.04,2020, berichtigt durch Beschluss vom 25.05.2020, Az. 31 O 1476/18, die Klage abgewiesen. Es sah mangels Vorliegen eines subjektiv vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten keinen Anspruch des Klägers wegen des unstreitig im Fahrzeug vorhandenen Thermofensters und lehnte eine Beweisaufnahme mangels konkreten Vortrags des Klägers zu der weiteren behaupteten Abschalteinrichtung ab.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil das Landgericht zu Unrecht eine Beweisaufnahme abgelehnt habe. Die Ansicht des Ausgangsgerichts sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, Az. VIII ZR 57/19, nicht haltbar. Greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seien nicht erst dann gegeben, wenn das Kraftfahrtbundesamt bezüglich eines Fahrzeugs oder Fahrzeugtypen eine Rückrufaktion angeordnet habe. Der bisherige Sachvortrag des Klägers reiche aus, um ein Sachverständigengutachten zu erholen und die angebotenen Zeugen zu hören. Im Übrigen treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, so dass diese darzulegen habe, welche konkrete Ausgestaltung die Abschalteinrichtung im Motor habe. Unzutreffend sei die Entscheidung des Landgerichts auch in Bezug auf das Thermofenster. Hierzu verweist der Kläger auf die Schlussanträge der Generalanwältin am EuGH E. S. im Verfahren Az. C-693/18. Der Begriff des Motorschutzes sei sehr eng auszulegen und greife nur, wenn unmittelbare Schäden am Motor drohten. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung des Klägers, Schriftsatz vom 17.08.2020, Bl. 292 ff. d.A., Bezug genommen.
Die Beklagte hingegen verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und hält an ihrer Auffassung fest, dass die klägerischen Behauptungen aufs Geratewohl erfolgt seien. Behördliche Beanstandungen technischer Einrichtungen bei anderen Fahrzeugen bzw. Motortypen seien nicht geeignet, einen Generalverdacht gegenüber sämtlichen anderen Modellen desselben Fahrzeugherstellers bzw. Konzerns zu begründen. Es sei bekannt, dass das Emissionsverhalten von sämtlichen Fahrzeugen im realen Straßenverkehr höher ist als in den Testverfahren unter Laborbedingungen. Das im Fahrzeug verbaute Thermofenster sei zulässig. Im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung, Schriftsatz vom 14.10.2020, Bl. 351 ff. d.A., verwiesen.
II.
Der Senat beabsichtigt, sein eingeschränktes Ermessen (“soll“) dahingehend auszuüben, dass er die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Die Berufung des Klägers hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung hat weder aufzeigen können, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht noch, dass die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend und entspricht der Sach- und Rechtslage, auch wenn die Begründung sehr kurz ist.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist noch Folgendes auszuführen:
1. Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an einer Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Für eine deliktische Haftung der Beklagten trägt jedoch der Kläger grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, Az. II ZR 218/03. Nur wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, liegt ein schlüssiger Tatsachenvortrag vor, über den gegebenenfalls Beweis zu erheben ist. Unschlüssig ist dabei ein Vortrag dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Behauptung erheblich ist und dann, wenn nicht Tatsachen, sondern nur Rechtsansichten dargetan werden.
Nicht genügend ist es, wenn der Kläger lediglich auf diverse Presseberichte für verschiedene Modellreihen verweist, aber keinen konkreten Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug herstellt. Für einen schlüssigen Klagevortrag reicht es nicht aus, im Wege eines „Generalverdachts“ grundsätzlich bei allen Dieselfahrzeugen eines Herstellers eine unzulässige Abschalteinrichtung zu vermuten. Konkrete Indizien hat der Kläger in beiden Instanzen nicht vorgetragen. Derartige Indizien könnten sich aus publizierten behördlichen oder sonstigen Untersuchungen zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben, aus eigenen Ermittlungen und Untersuchungen des Klägers, aus einem behördlich angeordneten Rückruf betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug oder dessen Baureihe, aus Verlautbarungen oder Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes und vielem mehr. Einen derartigen konkreten Sachvortrag hat der Kläger indessen nicht gebracht.
Vorliegend ist vielmehr unstreitig, dass das Kraftfahrtbundesamt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem verbauten Motor des Typs EA 288 und einem 2,0 l Motor keinen Anlass für Beanstandungen gesehen hat. Damit ist vom Kläger in Bezug auf die ihm obliegende Darlegungslast mehr Vortrag zu verlangen als allein die Behauptung, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. In dem von der Klagepartei selbst vorgelegten Bericht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Anlage K 4, heißt es auf Seite 12 wörtlich „Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen“. Neu vorgelegt wurde von der Beklagte auch eine weitere Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, Anlage B 9, vom 28.09.2020, in der es ebenfalls heißt, dass umfangreiche Untersuchungen an Fahrzeugen im Zusammenhang mit Motoren des Entwicklungsauftrags (EA) 288 durchgeführt worden seien und bei diesen Untersuchungen keine als unzulässig einzustufenden Abschaltvorrichtungen festgestellt worden seien.
Das vom Kläger mit Anlage K 20 vorgelegte Schreiben des Kraftfahrbundesamtes betrifft nicht den hier im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten 2.0 l Motor, sondern 3.0 l Dieselmodelle, zudem ist nicht ersichtlich, dass in den dortigen Fahrzeugen ein EA 288-Motor zum Einsatz gekommen ist. Die mit Anlage K 26 vorgelegten Messungen der Deutschen Umwelthilfe weisen das hier streitgegenständliche Fahrzeug nicht auf. Im Übrigen dürften Schadstoffmessungen in diversen anderen Versuchsanordnungen als dem NEFZ noch kein ausreichender Beleg für eine Manipulation sein. Die Tatsache, dass sich die vom Kläger präsentierten Meldungen über mögliche Missstände bei der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen gerade selektiv zu einzelnen Fahrzeugmodellen verhalten, macht deutlich, dass die substantiierte Behauptung einer verbotenen Manipulation des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs stets einer individuellen, fahrzeugbezogenen Darlegung von Umständen bedarf, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert zu werden.
Grundsätzlich ist zwar bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält, vgl. BeckOK-ZPO § 138 Rn. 32. Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei – wie hier – ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt, vgl. BGH, NJW-RR 2003,69. Dies ist hier der Fall, weil jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für den Einsatz einer Manipulationssoftware, entsprechend der Ausstattung des Motors EA 189, im klägerischen Fahrzeug fehlen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast kann das Vorbringen der Klagepartei nicht als zugestanden betrachtet werden. Die Beklagte hat sich – anders als in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der internen Verantwortung im VW-Konzern für die Verwendung der bekannten, unzulässigen Technik bei den EA189-Motoren – hinreichend zum Vorbringen der Klagepartei geäußert. Sie hat nicht nur eine Ausstattung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Abrede gestellt, sondern dargelegt, dass eine – der „Umschaltlogik“ beim Dieselmotor EA 189 entsprechende – Softwarekonfiguration hier nicht eingesetzt wird und dass es hierfür auch keine Anhaltspunkte gibt. Sie hat erläutert, welche Technik bei anderen Fahrzeugen mit EA 288 Motoren zu Reaktionen des Kraftfahrtbundesamtes geführt haben und weshalb es sich hierbei nicht um „Rückrufe wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen“ handelt. Die Beklagte hat zu den von der Klagepartei herangezogenen Reportagen die Erklärung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegt (Anlage B 8) und nunmehr auch noch eine Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes, wonach das Amt trotz umfangreicher Untersuchungen an Fahrzeugen mit dem Motor EA288 keinen Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung hat.
Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Äußerungen oder Erklärungen hier noch von Beklagtenseite zu fordern wären.
2. Bei dieser Sachlage war das Landgericht weder gehalten, zu der pauschalen, vom Kläger aufgestellten Behauptung, dass sich in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschaltfunktionen befinden, ein Sachverständigengutachten zu erholen, vgl. Beweisangebot des Klägers auf S. 18 der Klage, sowie Schriftsatz vom 28.01.2019, Seite 6, Seite 7 und Seite 14, noch die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen, weil auch hier keine konkreten Tatsachen mit Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug in das Wissen der genannten Personen gestellt wird bzw. lediglich Behauptungen ins Blaue erfolgen.
Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19, kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg stützen. Dieser Entscheidung lag eine kaufvertragliche Verbindung der Parteien zu Grunde, was vorliegend unstreitig nicht gegeben ist. Für einen Mangel mag es genügen, dass der Kläger eine Eigenschaft der Kaufsache vorträgt, die auf einen Mangel schließen lässt, und dies dann als Anknüpfungstatsache ausreichend ist, um ein Sachverständigengutachten zu erholen. Vorliegend geht es aber um eine behauptete Schädigung des Klägers durch eine unerlaubte Handlung der Beklagten, so dass in diesem Fall allein der Vortrag eines (denkbaren) Mangels ohne Unterfütterung mit zu erwartenden Reaktionen von Behörden, nicht ausreicht, um eine hinreichende Substantiierung anzunehmen und daran anschließend Beweise zu erheben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem zitierten Beschluss des VIII. Senats, dass auch dieser Senat „greifbare Anhaltspunkte“ für die klägerischen Behauptungen verlangt. Maßgeblich war dort, dass es für mehrere Fahrzeugtypen der Beklagten, die mit einem bestimmten Motor ausgestattet waren (dort: OM 651) schon einen Rückruf gab und die Staatsanwaltschaft wegen der Verwendung einer unzulässigen Thermosoftware in Motoren des Typs OM 651 und OM 642 ermittelt. Hier ist die Sachlage aus den dargelegten Gründen eine völlig andere.
3. Die Entscheidung des Landgerichts zu dem unstreitig im Fahrzeug vorhandenen Thermofenster ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob das Thermofenster in seiner konkreten Ausgestaltung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Sein Einsatz ist jedenfalls nicht sittenwidrig, weil die Beklagte – vom Kläger nicht bestritten – vorgetragen hat, dass die konkrete Ausgestaltung des hiesigen Thermofensters dem Kraftfahrtbundesamt im Januar 2016 offengelegt worden ist, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2020, Seite 6. Eine Sittenwidrigkeit kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und ein solcher Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden ist, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18.
Angesicht der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG, muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden, vgl. ebenso OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19; OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, Az. 3 U 416/19. Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es schon am erforderlichen Schädigungsvorsatz und an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wie auch der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände, vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 826 BGB Rn. 8.
Der Verweis der Klagepartei auf die Schlussanträge der Generalanwältin am EuGH Sharpston ändert hieran nichts. Die Generalanwältin befasst sich allein mit der objektiven Auslegung der Vorschrift.
4. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen wird dem Kläger zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme seiner offensichtlich aussichtslosen Berufung empfohlen.