Europarecht

Kein systemischer Mangel des Asylverfahrens in Italien

Aktenzeichen  M 25 S 16.50344

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 17
AsylG AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Das Erlernen der Sprache oder die Ausübung einer Servicetätigkeit stellen keine Kriterien für eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO dar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Dublin-Rückkehrer erhalten in Italien in der Regel einen ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung ein geordnetes Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Probleme bei der Unterbringung der im Laufe des Jahres 2015 sprunghaft gestiegenen Zahl von Asylbewerbern rechtfertigen nicht eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein 25-jähriger irakischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende, zweite Überstellung nach Italien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
Ausweislich der beigezogenen Gerichtsakten im ersten Dublin-Verfahren (M 10 K 14.50641) war der Antragsteller erstmals am 20. Februar 2014 mit einem italienischen Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 17. Februar 2014 bis zum 13. März 2014 in das Bundesgebiet eingereist; ob er für die Einreise von seinem Visum gebraucht gemacht hatte, blieb offen. Am 20. März 2014 beantragte der Antragsteller Asyl, am 20. Mai 2014 richtete das Bundesamt für … (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Januar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den hiergegen gerichteten Eilantrag (M 10 S. 14. 50642) ab. Mit seit 24. Juli 2015 rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht München die entsprechende Klage ab (M 10 K 14. 50641). In seiner Entscheidung ging das Gericht auch auf den dortigen Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil Familienangehörige des Antragstellers in Deutschland lebten, ein.
Ausweislich des angegriffenen Bescheids vom 24 Mai 2016 wurde der Antragsteller am 9. Juli 2015 nach Italien überstellt.
Der Antragsteller reiste am 5. Oktober 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Oktober 2015 einen auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkten Asylantrag.
Am 21. Januar 2016 stellte die Antragsgegnerin erneut ein Übernahmeersuchen an Italien, das nach Aktenlage nicht beantwortet wurde.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 27. April 2016 gab der Antragsteller an, sein 28-jähriger Bruder halte sich in … auf. Er selbst habe sein Heimatland, den Irak, Ende September 2015 verlassen und sei dann weiter gereist über die Türkei. Weiteres wisse er nicht, er sei im Auto eines Schleusers etwa zehn Tage unterwegs gewesen und am 5. Oktober 2015 im PKW in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Gründe, die dagegen sprechen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde, seien, dass sich sein Bruder und sein Cousin in Deutschland aufhielten.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2016, dem Kläger am 31. Mai 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Zur Begründung wurde auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO abgestellt, wonach aufgrund der Überstellung nach Italien im Erstverfahren Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber in Italien in ihr Herkunftsland abgeschoben würden, bevor ihr Asylgesuch dort behandelt worden sei. Die angeführten Verwandten des erwachsenen Antragstellers stellten keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin Verordnung dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige oder verfahrenswidrige Behandlung drohe. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ergehe im Ermessens Weg und sei mit sechs Monaten angemessen.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben (M 25 K 16. 50343) und zugleich beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde angeführt, die Beklagte hätte bei angemessener Ermessensausübung von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Der Antragsteller habe seine Brüder und seine weiteren Verwandten hier in … und auch schon eine feste Anstellung gefunden. Er habe während der nun schon über zweijährigen Dauer des Verfahrens auch gute Deutschkenntnisse erlangt, die er durch Kurse fortwährend ausgebaut hätte und die bei einer Abschiebung nach Italien wertlos wären, da er dort zuerst Italienisch lernen müsste, um auf dem Arbeitsmarkt wieder tätig werden zu können. Seine Festanstellung habe er nur durch die familiären Bande erhalten, wodurch der unmittelbare Bezug zur Antragsgegnerin gegeben sei. Außerdem leide das Dublin-III-System unter systemischen Mängeln. In Italien drohe dem Antragsteller die konkrete Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, da das Land aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen vollständig überfordert sei. Flüchtlinge drängten derzeit vermehrt über das Mittelmeer nach Italien, da die sogenannte Balkanroute geschlossen worden sei. Es sei menschenunwürdig, den Antragsteller in eine italienische Auffangstation zu überstellen, wenn er hier bereits ein ordnungsgemäßes Leben durch Annahme einer Festanstellung aufgebaut habe. Der Antragsteller sei in der Lage, die Auffangstation in Grünwald auf eigene Kosten zu verlassen und für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Seine hier lebenden Brüder und Verwandten würden sich dazu verpflichten, die Lebenshaltungskosten, sofern diese sein Einkommen übersteigen, zu übernehmen. Die von der Antragsgegnerin aufgeführten Entscheidungen und Richtlinien zur Situation in Italien stammten alle aus einer Zeit, in der noch nicht die humanitäre Katastrophe durch den sogenannten islamischen Staat in Syrien den heutigen Umfang angenommen hätte. Sämtliche Gerichtsurteile und Gutachten zur Situation in Italien seien hinfällig und hätten mit den heutigen Gegebenheiten vor Ort nicht mehr viel gemein. Gerade im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ermessensausübung wäre die Abschiebung nach Italien unter den derzeitigen Umständen lediglich eine Schikane, da an dem eigentlichen Asylgrund keine Zweifel bestehen dürften. Es sei zudem anzumerken, dass dem Antragsteller in seiner Duldung die Beschäftigung als Servicekraft bei der … …bar vom 8. März 2016 bis zum 7. März 2017 gestattet worden sei. Der Kläger habe auch bereits seit drei Monaten seine Arbeitskraft investiert, um sich eine Existenz in der Bundesrepublik Deutschland aufzubauen, und hiermit auch einen gewissen Vertrauensschutz erlangt. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei zumindest als offen anzusehen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2016, bei Gericht am 9. Juni 2016 eingegangen, legte die Antragsgegnerin die Akte in elektronischer Form vor.
Das Gericht hat die Akten der Verfahren M 10 K 14. 50641 und M 10 S. 14. 50642 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil er nicht begründet ist.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
1. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und der Asylantrag in Deutschland damit unzulässig (§ 27a AsylG). Dies steht rechtskräftig aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 10 K 14. 50641 fest.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorliegend vorträgt, erneut aus dem Irak über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Denn nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO (nur) wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Zunächst hat Italien als zuständiger Mitgliedstaat diesen Nachweis nicht erbracht. Außerdem hat der Antragsteller bereits nach seinem eigenen Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wenn überhaupt, zumindest nicht für mindestens drei Monate verlassen: Er wurde am 9. Juli 2015 an Italien überstellt und ist nach seinen Angaben bereits am 5. Oktober 2015 erneut in das Bundesgebiet wieder eingereist.
1.1. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die Antragsgegnerin sei aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null wegen der Anwesenheit erwachsener Verwandter und dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin drei Verordnung auszuüben, überzeugt nicht. Auf den Vortrag hinsichtlich von Familienangehörigen ist das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2015 ausführlich eingegangen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch das Erlernen der Sprache oder die Ausübung einer Servicetätigkeit stellen nur unbehelfliche Kriterien für eine Ermessensreduzierung auf Null dar.
1.2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet – trotz der Zuständigkeit Italiens – den Asylantrag des Antragstellers inhaltlich selbst zu prüfen.
1.2.1. Von Verfassungswegen kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93) ist dies – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht, oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies ist vorliegend mit dem lediglich pauschalen Vortrag nicht gelungen.
1.2.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 – C 411/10 und C-493/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtscharta) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.“
1.2.3. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, U.v. 24.04.2015 – 14 A 2356/12A; VGH BW, U.v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13; OVG Lüneburg, B.v. 18.3.2014 – 13 LA 75/13; OVG Münster, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A; BayVGH U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295; OVG Koblenz, U.v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13; OVG Magdeburg, B.v. 14.11.2013 – 4 L 44/13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.10.2013 – OVG 3 S. 40.13) geht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon aus, dass kein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt, und das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien auch keine systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta implizieren. Der pauschale Vortrag des Antragstellers vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern.
Dublin-Rückkehrer erhalten in der Regel einen ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung ein geordnetes Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse. Sie werden im Allgemeinen in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt (vgl. BayVGH a.a.O.).
Diese Einschätzung wird auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 939/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR v. 4.11.2014 – 2921/12 – Tarakhel gegen Schweiz) bestätigt. Der volljährige, alleinstehende Antragsteller gehört nicht zu den in diesen Entscheidungen angeführten besonders schützenswerten Personen.
Die Aufnahmebedingungen in Italien begründen für den alleinstehenden jungen Mann daher grundsätzlich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, U.v. 13.01.2015 – 51428/10 – A.M.E. gegen Niederlande). Auch die Probleme bei der Unterbringung der im Laufe des Jahres 2015 sprunghaft gestiegenen Zahl von Asylbewerbern rechtfertigen nicht eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien (EGMR U.v. 30.6.2015 – 39350/13 – A.S gegen Schweiz).
Der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 Mohamad Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien).
2. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34a AsylG. Die Abschiebung nach Italien kann durchgeführt werden. Einer Abschiebung dorthin stehen – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten –keine systemischen Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen (s.o.). Inlandsbezogene Abschiebungsverbote wurden nicht geltend gemacht.
3. Keinen Bedenken begegnet das auf § 11 Abs. 2, 3 AufenthG gestützte sechsmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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