Europarecht

keine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – in Verfahren der fernstraßenrechtlichen Enteignung

Aktenzeichen  8 ZB 17.1096

Datum:
20.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Art. 85 Abs. 3
GG Art. 90 Abs. 2 GG

 

Leitsatz

Tenor

Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – wird aufgehoben.

Gründe

Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung – ist gesetzwidrig. Sie verstößt gegen Art. 90 Abs. 2 GG. Danach verwaltet der … die Autobahn … im Auftrag des Bundes und tritt dabei auch nach außen im eigenen Namen auf; lediglich intern untersteht er den Weisungen des Bundes (Art. 85 Abs. 3 GG). Und zwar gilt dies für den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung; § 6 Abs. 4 FStrG hat insoweit nur grundbuchrechtliche Bedeutung. Für eine bundeseigene Verwaltungskompetenz, auch im Sinn des § 63 Nr. 3 VwGO, ist mithin kein Raum (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1981 – 4 C 5.78 – BVerwGE 62, 342/ 344). Auswirkungen auf das Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG) sind mit der Aufhebung der Beiladung im Übrigen nicht verbunden, weil der Freistaat Bayern insoweit wie dargelegt nach außen im eigenen Namen auftritt und die Tatbestandsmerkmale des Wohls der Allgemeinheit und der Gesetzmäßigkeit der Enteignung davon nicht beeinflusst werden (vgl. im Übrigen auch Dünchheim in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19 Rn. 23).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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