Europarecht

Keine deliktische Haftung der Daimler-AG bei Einbau eines Thermofensters in Diesel-Fahrzeug (Motor OM 651)

Aktenzeichen  21 O 849/18

Datum:
2.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19554
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
VO (EU) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2
StGB § 263

 

Leitsatz

1. Ist die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Fahrzeugs im Hinblick auf die Zulässigkeit des Einbaus eines “Thermofensters” nicht eindeutig und offensichtlich, kann mit einem diesbezüglichen Verstoß der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht verbunden werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die tatbestandsmäßige Begründung eines Betrugs durch den Hersteller erscheint nicht möglich, wenn dieser den Wagen zunächst an einen Vertragshändler ausliefert, dieser den Wagen an einen Kunden verkauft, der Kunde den Wagen wieder zurück an einen Händler verkauft und erst im letzten Schritt der – sich auf eine Schädigung berufende – Käufer den Wagen von diesem Händler erwirbt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 26.813,64 € festgesetzt.

Gründe

Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu bzw. er konnte dem Gericht keinen Vortrag unterbreiten, welcher solche Ansprüche stützen würde.
1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche gem. § 826 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes zu, da der Kläger dem Gericht keinen Vortrag unterbreiten konnte, aus welchem sich ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bzw. gar ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten ergeben könnte.
Im Rahmen der Klage wird lediglich vorgebracht, dass das Fahrzeug vom Dieselabgasskandal betroffen sei, ohne überhaupt den Typ des Motors zu nennen, welcher in dem gegenständlichen Fahrzeug verbaut ist oder irgendeinen Vortrag diesbezüglich zu unterbreiten, welche Art von Manipulation bei diesem Motor angestellt wurde. Es wurde lediglich apodiktisch vorgebracht, dass die Beklagte ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht habe, welches nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Irgendeine Begründung hierfür ließ die Klage vollständig vermissen. In der Klageschrift ist zwar immer wieder von Manipulationen die Rede, ohne dies in irgendeiner Art und Weise zu konkretisieren.
Nachdem die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung bemängelte, dass nach dem bisherigen Vortrag jegliche Grundlage für eine Haftung fehle, trug die Klagepartei im Rahmen der Replik lediglich folgendes vor:
„Es ist vorliegend eine Täuschungshandlung gegeben. Der Kläger erwarb ein Fahrzeug, welches die Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen herunter setzt. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Motor mit der internen Kennzeichnung OM651. Der Motor erfüllt nicht die Euro-6-Normen.
Die Abgasreinigung funktioniert im streitgegenständlichen Fahrzeug nur bis zu einer bestimmten Temperatur – die im standardisierten Testbetrieb nicht unterschritten wird. Dies gilt auch bei dem Überschreiten bestimmter Temperaturen.
Somit funktioniert die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten thermischen Fensters.
Wird diese Temperatur aber überschritten oder unterschritten, z.B. beim Lauf kalter Motoren, im Stadtverkehr, im Stau, unter Last oder bei schneller Autobahnfahrt, dann schaltet die Elektronik Umweltschutz und die Sparsamkeit ab, ganz offiziell sogar, und zwar um Bauteile vor Überhitzung zu bewahren, allerdings auch mit der Folge, dass die Euro-6-Norm dadurch nicht eingehalten wird.
Der wirkliche Stickoxidausstoß entspricht nicht der Euro-6-Norm, er ist tatsächlich viel zu hoch.

Der Kläger konnte davon ausgehen, dass die durch den europäischen Gesetzgeber festgesetzten Grenzwerte nach der Euro-6-Norm von dem Kraftfahrzeug nicht nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.“
Dieser Vortrag ist augenscheinlich keinesfalls ausreichend, um eine wie auch immer geartete Haftung der Beklagten zu begründen, zumal der Kläger selbst vorträgt, dass es sich um eine Möglichkeit der Motorsteuerung handele, welche „ganz offiziell“ sei. Insoweit trägt die Klagepartei selbst nicht vor, inwieweit hier ein Verstoß gegen irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen gegeben ist. Die Frage einer „Sittenwidrigkeit“ bleibt gänzlich offen.
Es liegt somit kein ausreichender Vortrag vor, welcher eine Haftung der Beklagten, sei es gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes, sei es gem. § 826 BGB, begründen könnte.
2. Im Übrigen ist die Annahme einer Haftung gem. § 826 BGB auf Grundlage der bisher bekannten Tatsachen eher fernliegend.
Ein Verstoß gegen Artikel 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EU-VO 715/2007, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Abgaseinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist, würde auf Grundlage des bisherigen Kenntnisstandes keine Haftung gem. § 826 BGB zur Folge haben.
Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach dem Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen des Rechts und der Sittenordnung nicht vereinbar ist. Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutrage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben muss, gegeben sein. Nach allgemeine Auffassung in Rechtsprechung und Literatur führt ein Gesetzesverstoß nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm auch Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein.
Für das Urteil der Sittenwidrigkeit genügt damit nicht jedweder Verstoß, sondern es muss sich im Einklang mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers und der aufbauenden Rechtsprechung um „Auswüchse“, d.h. um „Extremfälle“, handeln (BeckOnline Kommentar-BGB, Bamberger/Roth/Hau/Posseck-Förster, 49. Edition, 01.02.2019, § 826 BGB, Rn 15).
Damit die Gesamtwürdigung als Verstoß gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ gewertet werden kann, bedarf es einer „besonderen Verwerflichkeit der Handlung“. Diese Voraussetzungen liegen nach den bisherigen Erkenntnissen nicht vor.
Das Landgericht Stuttgart führt im Urteil vom 17.01.2019, Az. 23 O 178/18, unter Rn. 29 (zitiert nach Juris) aus, dass „alle Hersteller aber Abschalteinrichtungen gem. der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nutzen“. Unstreitig würde das gegenständliche Fahrzeug über ein so genanntes „Thermofenster“ verfügen.
Selbst wenn man der Ansicht des Landgerichts Stuttgart folgen würde, dass das Ausnutzen des „Thermofensters“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung wäre, da die Ausnahmeregelung zum Motorschutz sehr eng auszulegen sei und ein Verstoß gegen die Verordnung dann gegeben sei, wenn sich die Abschalteinrichtung durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden ließe, führt dies nicht dazu, dass mit einem derartigen Verstoß auch der Vorwurf der Sittenwidrigkeit verbunden wäre. Wie auch das Landgericht Stuttgart herausstellt, behandeln das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verkehr eine derartige Abschalteinrichtung wohl (zumindest zum Teil) als zulässig. Die Möglichkeit einer derartigen Abschalteinrichtung zum Motorschutz ist in der entsprechenden EU-Verordnung enthalten. Die Auslegung dieser Verordnung war zumindest zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Fahrzeugs nicht eindeutig und offensichtlich. Ein sittenwidriges Handeln ist daher nicht ersichtlich. Auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts Stuttgart zur Sittenwidrigkeit (vgl. Rn. 63 des Urteils) sind nicht stichhaltig, da alleine das Ziel, einen höheren Gewinn durch Ersparnis bei Entwicklungs- und Fertigungskosten zu erzielen, kein für sich genommen sittenwidriges Ziel ist. Auch die dort angesprochene „Unfähigkeit der Entwickler der Motoren, zu marktgerechten Preisen einen Motor zu entwickeln, der über keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt“, kann wohl kaum als sittenwidriges Verhalten bezeichnet werden.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor.
3. Auch die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V. m § 263 StGB sind offensichtlich nicht gegeben, dies bereits, da der Kläger einen Gebrauchtwagen erworben hat. Die tatbestandsmäßige Begründung eines Betrugs in diesem Falle erscheint nicht möglich, da die Beklagte den Wagen zunächst an einen Vertragshändler auslieferte, dieser den Wagen an einen Kunden verkaufte, der Kunde den Wagen wieder zurück an einen Händler verkaufte und erst im letzten Schritt der Kläger den streitgegenständlichen Wagen von diesem Händler seinerseits wieder erwarb.
Eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB der Beklagten gerade gegenüber dem Kläger (der sein Fahrzeug gebraucht von einem Autohaus kauft, welches dieses wiederum von einem Voreigentümer erwarb) ist nicht ersichtlich. Von dem Kauf des Klägers vom Voreigentümer hatte die Beklagte keine Vorteile und solche waren auch nicht erstrebt (OLG München, Beschluss vom 29.04.2019, 32 U 2720/18).
Daher scheidet auch ein Betrug gem. § 263 StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) aus.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 ZPO, 709 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben