Europarecht

Keine kostenrechltiche Priviligierung bei Fortführung des Betriebs durch den Ehegatten des Erwerbers

Aktenzeichen  14 T 174/16

Datum:
15.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 115746
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GNotKG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Die kostenrechtliche Privilegierung der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG setzt voraus, dass der Erwerber selbst die unmittelbare Fortsetzung des Betriebes beabsichtigt. Gleiches gilt, wenn er die fachliche Oberaufsicht über den übernommenen Betrieb hat und dieser in seiner Verantwortung betrieben wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GnotKG vom 10.06.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht erhoben, Auslagen nicht ersetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ließ am 19.02.2016 durch die Antragsgegnerin die Überlassung einer landwirtschaftlichen Hofstelle nebst zugehörigem Grund (Wald, Ackerland und Grünland) durch ihre Mutter an sich beurkunden. Auf die Abschrift der Überlassungsurkunde (Bl. 4 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beurkundung rechnete die Antragsgegnerin mit Kostenrechnung vom 09.03.2016 (Bl. 3 d.A.) ab. Die Wertermittlung erfolgte hierbei nach §§ 46, 47 und 97 GNotKG.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin. Sie meint, der Gegenstandswert sei vorliegend nach § 48 GNotKG zu ermitteln, da es sich beim Übergabeobjekt um ein landwirtschaftliches Anwesen handle, welches von ihrem Ehemann betrieben werde. Die Antragstellerin lebt mit ihrem Ehemann im gesetzlichen Güterstand.
Die Antragsgegnerin wendet ein, dass die Privilegierung des § 48 GNotKG nur dann Anwendung finde, wenn die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den Erwerber selbst beabsichtigt sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
Die Kammer hat eine Stellungnahme der Notarkasse erholt (Bl. 20 ff. d.A.), auf die Bezug genommen wird. Der Präsident des Landgerichts Weiden i.d. OPf. hat sich der Stellungnahme der Notarkasse angeschlossen.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG ist unbegründet.
Ausweislich des eindeutigen Wortlauts von § 48 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, greift die Privilegierung der genannten Norm nur dann, wenn die unmittelbare Fortführung des Betriebes durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Betrieb wurde und wird durch den Ehemann der Antragstellerin geführt und somit nicht unmittelbar durch diese selbst fortgeführt.
An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass der Betrieb vorliegend von Familienangehörigen der Erwerberin weitergeführt wird, vgl. Korintenberg/Tiedtke, § 48, Randnummer 15 und 39.
Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die Erwerberin die fachliche Oberaufsicht über den übernommen Betrieb hätte und wenn dieser in ihrer Verantwortung betrieben würde. Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Insbesondere sind die landwirtschaftlichen Flächen zum Großteil von ihrem Ehemann, zum Teil aber auch von Dritten, gepachtet.
Nachdem eine unmittelbare Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs durch die Erwerberin selbst vorliegend nicht besteht, hat die Antragsgegnerin zurecht den Verkehrswert der überlassenen Grundstücken in Ansatz gebracht, weshalb die vorliegende Notarkostenbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Von der Auferlegung notwendiger Aufwendungen gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 80 Satz, 181 FamFG hat die Kammer abgesehen.


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