Europarecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien

Aktenzeichen  M 3 S 15.50925

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3, Art. 13, Art. 18
GRCh GRCh Art. 4

 

Leitsatz

In Bulgarien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im italienischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VGH München BeckRS 2015, 43013). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugehörigkeit und reiste am 28. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 28. Mai 2015 einen auf § 3 Abs. 1 AsylG beschränkten Asylantrag stellte.
Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller am 28. Mai 2015 an, dass er sein Heimatland am 6. März 2015 verlassen habe und über die Türkei und ansonsten unbekannte Länder mit dem Lkw nach Deutschland gelangt sei.
Mit Blick auf die obigen Angaben und Treffern der Kategorie 1 bezüglich Bulgariens im EURODAC-Fingerabdrucksystem wandte sich das Bundesamt am 27. Juli 2015 mit dem Ersuchen um Übernahme an die zuständigen bulgarischen Behörden, die mit Schreiben vom 17. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärten.
Mit Bescheid vom … November 2015 lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), ordnete die Abschiebung nach Bulgarie an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom … November 2015, eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom … November 2015 (M 3 K 15.50924) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und weiter beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, er sei dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. In Bulgarien lägen systemische Mängel des Asylverfahrens vor.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 24. November 2015 die Behördenakte vor und äußerte sich im Übrigen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. An der Rechtsmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel.
Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Bulgarien zuständig, weil der Antragsteller über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und dort bereits einen Asylantrag gestellt hat. Dementsprechend haben die bulgarischen Behörden ihr Einverständnis mit der Rückübernahme des Antragstellers erklärt.
Eine Überstellung an Bulgarien als den zuständigen Mitgliedstaat hat hier auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zu unterbleiben. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Grundrechtecharta (GR-Charta) entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen.
Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; BVerwG, B.v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.15 – 13a B 14.50039 – juris; VGH BW, U.v. 18.3.2015 – A 11 S 2042/14 – juris, jeweils mit ausführlicher Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel und w.N.), die sich das Gericht zu eigen macht, trotz der in Bulgarien wohl noch vorhandenen punktuellen Defizite nicht davon auszugehen, dass der alleinstehende Antragsteller bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Bericht von Pro Asyl zu Bulgarien vom April 2015 ändert an dieser Einschätzung nichts.
Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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