Aktenzeichen M 19 K 18.52167
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit.a, § 34a Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c
Leitsatz
Durch einen Aufenthalt im Kirchenasyl verlängert sich die Überstellungsfrist, weil die betroffene Person flüchtig ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien hierauf verzichtet haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31) – im Folgenden: Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
a) Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Ausgehend von den Eurodac-Daten und dem Vortrag der Klägerin ist vorliegend Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Der Umstand der Asylantragstellung in Italien wird belegt durch den für die Klägerin erzielten EURODAC-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1“.
Dies ergibt sich mangels vorrangiger Zuständigkeitskriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, da Italien der erste Mitgliedstaat war, dessen Grenze die Klägerin aus einem Drittstaat kommend – ohne Aufenthaltsrecht und damit illegal – überschritten hat. Diese Zuständigkeit ist aufgrund der Antragstellung binnen Jahresfrist nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO entfallen. Auch nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO trat kein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte ein, weil das Wiederaufnahmegesuch für die Klägerin fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung bzw. von drei Monaten nach Asylantragstellung erfolgte. Die italienischen Behörden haben hierauf nicht geantwortet, so dass davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Italien ist daher nach Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO verpflichtet, die Klägerin wieder aufzunehmen.
b) Die Beklagte ist auch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO beträgt die Frist zur Überstellung sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat. Die sechsmonatige Frist begann mit Zustellung des Beschlusses des Gerichts vom 22. August 2018 im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 19 S 18.52168) am 22. August 2018 (erneut) zu laufen (BVerwG, U. v. 26.5.2016 – 1 C 15.15 – juris Rn. 11).
Die Beklagte hat die Überstellungsfrist mit Schreiben vom 22. Februar 2019 an das italienische Innenministerium zulässigerweise auf 18 Monate verlängert. Sie endet daher am 22. Februar 2020. Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 75) genügt für eine Verlängerung der Überstellungsfrist, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. Liegt der Tatbestand des Flüchtigseins einmal vor, so kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, auch wenn der Betreffende später wieder bei den Behörden erscheint (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 K 12).
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist u.a. auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Durch ihren Aufenthalt im Kirchenasyl der Himmelfahrtskirche München-Sendling im Zeitraum vom 21. bis zum 23. Februar 2019 war die Klägerin „flüchtig“. Der Begriff der „Flucht“ wird in der Dublin III-VO nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn.70) ist eine Person flüchtig, „wenn sie sich den für die Durchführung ihrer Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln“ (so auch: VG Regensburg, B.v. 2.4.2019 – RA 5 S 19.50123 – juris Rn. 22; VG Bayreuth, B.v. 30.1.2019 – B 8 S 19.50007 – juris). Der EuGH verlangt demnach ausdrücklich als subjektives Motiv die Entziehung vor der Überstellung und lässt es insoweit für ein Flüchtigsein nicht genügen, „dass diese Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne dass die Behörden über ihre Abwesenheit informiert worden sind, so dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann“ (Rn. 50). Umgekehrt verlangt er aber nicht, dass durch die „Fluchthandlung“ die Person für die staatlichen Stellen in jeder Hinsicht unerreichbar ist. Das notwendige subjektive Motiv darf vermutet werden (Rn. 62), wenn die Person die Wohnung verlassen und – trotz Belehrung hierüber – gegebenenfalls eine Erlaubnis hierzu nicht eingeholt und die Behörden nicht informiert hat (Rn. 64). Das schließt aber nicht aus, dass das maßgebliche Entziehungsmotiv auch durch anderweitige Umstände nachgewiesen werden kann. So liegt es hier.
Die Klägerin hat sich einen Tag vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist und vor ihrer für diesen Tag geplanten Überstellung nach Italien ins Kirchenasyl begeben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens der geschäftsführenden Pfarrerin vom 22. Februar 2019 erfolgte dies „zum Schutz vor der ihre Menschenwürde verletzende(n) und in mögliche Gefahr an Leib und Leben bringende(n) Abschiebung nach Italien“. Damit hat sie sich gezielt und bewusst dem Zugriff der Regierung von Oberbayern entzogen, um ihre Überstellung nach Italien zu verhindern. Sie ist insoweit „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
Unter dieser rein tatsächlichen Betrachtung, die das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und seiner Ziele gewährleisten soll, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass die Himmelfahrtskirche München-Sendling der Beklagten per Fax am 22. Februar 2019 unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift mitgeteilt hat, dass sich die Klägerin dort im Kirchenasyl befinde (BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 20 ZB 18.50011 – juris Rn. 2 m.w.N.) sowie, ob die Überstellung der Klägerin auch aus dem Kirchenasyl heraus tatsächlich möglich gewesen wäre, oder ob die Beklagte aufgrund von Absprachen mit den Kirchen gegen vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber im Kirchenasyl nicht vorgegangen wäre. Es genügt, dass sich aus diesem Schreiben und dem zeitlichen Zusammenhang von Beginn und Ende des Kirchenasyls einen Tag vor und nach dem Ende der sechsmonatigen Überstellungsfrist eindeutig die Absicht der Klägerin ergibt, sich dem Zugriff der staatlichen Behörden entziehen zu wollen. Diese Absicht wird nicht dadurch entkräftet, dass sie ihren konkreten Aufenthaltsort im Kirchenasyl der Himmelfahrtskirche mitteilt.
Die Überstellungsfrist wurde zulässigerweise verlängert und Italien ist daher verpflichtet, die Klägerin innerhalb der laufenden Überstellungsfrist wieder aufzunehmen.
c) Die Überstellung ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Dies würde voraussetzen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. Dies ist nicht der Fall.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris Rn. 79 ff.) ist davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes und richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, das prinzipiell funktionsfähig ist und sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Diese widerlegliche Vermutung ist nicht erschüttert. Von systemischen Mängeln ist nur auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Ls. und Rn. 6). Davon ist kann jedoch nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für Italien nicht auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 4.4.2018 – 10 LB 96/17 – juris Rn. 32 ff.; VG München, B.v. 13.3.2019 – M 9 S 17.50582 – juris Rn. 18).
Nichts anderes ergibt sich aus dem am 4. Dezember 2018 in Kraft getretenen sog. „Salvini-Dekret“ vom 4. Oktober 2018 (abrufbar unter www.n…it/u… ?urn:nir:stato:legge:2018-12-01; 132; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018, 10 LB 201/18, juris Rn. 40). Die damit zwar einhergehende Reduktion der Unterkunftskapazitäten lässt jedoch ein evidentes Missverhältnis zur Zahl der im Asylverfahren befindlichen Migranten nicht erkennen.
2. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Der Abschiebung stehen zudem weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen, so dass sie auch im Sinne des § 34a AsylG durchgeführt werden kann. Die Erkrankungen der Klägerin stehen ihrer Reisefähigkeit nicht entgegen. Der vorgelegte Arztbrief des Klinikums Fürstenfeldbruck erfüllt nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Denn zwar ergibt sich aus diesem, dass die Klägerin HIV positiv ist sowie an Menometrorhaghie (Zwischenblutungen) bei Uterus myomatosus leidet. Es ist jedoch nicht festgestellt, dass die Klägerin reiseunfähig ist, oder sich ihre Erkrankung für den Fall einer Rückführung nach Italien erheblich verschlechtern würde.
Für die medizinische Versorgung der Klägerin ist sowohl bezüglich ihrer HIV-Infektion als auch ihrer Unterleibserkrankung auch in Italien gesorgt, sodass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis für Italien vorliegt, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nach der aktuellen Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Klägerin in Italien hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung erhält. Asylbewerber haben nach entsprechender Registrierung und unter Vorlage einer Gesundheitskarte einen effektiven Zugang zu allen wesentlichen Formen der Gesundheitsversorgung in Italien (vgl. z.B. VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A – juris Rn. 29f.).
Das im Klageverfahren vorgelegte Attest des Dr. med. S. M. vom 30. November 2018 ist nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis zu rechtfertigen. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 28.9. 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2 ff.; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 19 ff., BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind. Dazu gehören nachvollziehbare Angaben darüber, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.
Diesen Substantiierungsanforderungen wird das vorgelegte Attest nicht gerecht. Insbesondere mangelt es an belastbaren konkreten Aussagen zu den Folgen, die sich aus ärztlicher Sicht für die Klägerin im Falle einer Rückführung nach Italien ergeben. Das Attest vom 30. November 2018 ist mangels Aktualität nur eingeschränkt aussagekräftig. Darüber hinaus fehlen schon Angaben, wie oft die Klägerin in der Praxis zur Behandlung gewesen ist. Weiter ist dem Attest nicht zu entnehmen, anhand welcher Untersuchungsmethoden bzw. Beurteilungskriterien der Arzt zu seinem Befund (Angst und depressive Störung – gemischt (F41.2G); Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1G)) gelangt ist und inwieweit er sich kritisch mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat, Es fehlen Ausführungen dazu, ob die von der Klägerin geschilderten Beschwerden, die im Rahmen der Anamnese aufgeführt wurden, durch ärztliche Befunde bestätigt werden konnten. Weiter wird in der ärztlichen Stellungnahme nicht erörtert, ob die von der Klägerin geltend gemachten Symptome nicht auch andere Ursachen als eine Posttraumatische Belastungsstörung haben könnten. Damit liegen die Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung insoweit nicht vor. Im Übrigen enthält das Attest keine ärztliche Unterschrift. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass die Bescheinigung von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, und dass sie für den Rechtsverkehr bestimmt ist.
Auch aus dem im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Kurzbrief des Klinikums Fürstenfeldbruck vom 22. Januar 2019 ergibt sich kein Abschiebungsverbot. Danach habe die Klägerin an einer Schluckstörung (Dysphagie) sowie Rückenbeschwerden gelitten und sei dort behandelt worden. Sie habe nach komplikationslosem Aufenthalt ohne weitere Beschwerden entlassen werden können.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.