Europarecht

Keine unionsrechtliche Förderung bei missbräuchlicher künstlicher Gestaltung der Antragsvoraussetzungen

Aktenzeichen  RN 5 K 18.1415

Datum:
11.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 19792
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) 1307/2013 Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 24 Abs. 1, Art. 30 Abs. 6, Abs. 11, Art. 50 Abs. 2
VO (EU) 1306/2013 Art. 60, Art. 72
VO (EU) 639/2014 Art. 14 Nr. 3

 

Leitsatz

1. I. Die Klage wird abgewiesen. (Rn. 1 – 71)
2. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. (Rn. 1 – 71)
3. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. (Rn. 1 – 71)
1. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt wirksam und langfristig in der Lage sein, die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Antragsjahr, allein zu kontrollieren, oder, wenn mehrere Junglandwirte an der Gesellschaft beteiligt sind, gemeinsam mit dem anderen Junglandwirte auszuüben. (Rn. 31 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ausweislich des Art. 60 VO Nr. 1306/2013 liegt ein Ausschlussgrund für die Versagung einer beantragten unionsrechtlichen Förderung vor, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt dieser künstlich, den Zielen der Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden. Dies ist vor allem durch einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Ein Indiz für einen solchen Rechtsmissbrauch bietet die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Pachtvertragabschlusses die Verpächter Zahlungsansprüche für die Pachtflächen noch hatten, diese Zahlungsansprüche aber nicht an den neuen Pächter mit übertragen haben. (Rn. 38 – 66) (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26.07.2018 und die Ausgangsbescheide des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Weiden i. d. Opf. vom 27.10.16 und 08.12.16 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Junglandwirte und Direktzahlungsansprüche für die Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie etc, die Gegenstand des Mehrfachantrags vom 17.5.2016 waren, zu.
1. Die Klägerin hat nach der Grundnorm des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, weil sie nicht fristgerecht im Jahr 2015 die Zahlungsansprüche beantragt hatte und weil sie im Jahr 2013 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin noch nicht gegründet und somit noch kein landwirtschaftlicher Betrieb und konnte somit auch keine Zahlungsansprüche beantragen und erhalten. Das EU-Recht sieht aber für Junglandwirte oder Neueinsteiger sogenannte Härtefallregelungen vor, nach denen sie trotzdem Zahlungsansprüche erhalten können. So sieht das EU-Recht etwa für die Fallgruppe der Junglandwirte, Neueinsteiger, Betriebsinhaber, die niemals eigene oder zugekaufte Zahlungsansprüche innehatten, den Erbfall und die vorweggenommene Erbfolge sowie auch für Betriebszusammenführungen und Betriebsteilungen Zahlungsansprüche auch für Betriebsinhaber vor, die im maßgeblichen Stichjahr 2015 noch keine Zahlungsansprüche hatten. Läge also eine Betriebsaufteilung des früheren Betriebes X* … auf die Klägerin vor, so hätte die Klägerin bereits durch diese Betriebsteilung Zahlungsansprüche und könnte keine weiteren Zahlungsansprüche als Junglandwirt erhalten.
2. Eine Betriebsaufteilung nach Art. 14 Nr. 3 der Delegierten VO (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 liegt aber nicht vor. Nach Art. 14 Nr. 3 VO (EU) Nr. 639/2014 hat eine Aufteilung keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Unter Buchst. b) vorgenannter Vorschrift ist der Begriff der „Aufteilung“ definiert als die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 in i) mindestens zwei neue selbständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird oder ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels. Diese Vorschrift setzt eine personelle Verflechtung voraus. Zwar hat die Klägerin einen großen Flächenanteil von 102,1 ha des Betriebes von X* … im Jahr 2016 gepachtet. Aber X* … kontrolliert die Betriebsführung, die Gewinne und die finanziellen Risiken der Klägerin nicht. Auch wenn der Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens behauptet, dass X* … im Betrieb der Klägerin Weisungen bezüglich der Bewirtschaftung erteilt habe und über den Gesellschaftsanteil seiner Ehefrau, die Mitgesellschafterin der Klägerin ist, und über den Pachtpreis auch am wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin teilnimmt, so ist dies nicht maßgeblich. Eine solche Betriebsaufteilung im Sinne der genannten Vorschrift läge nur vor, wenn im Gesellschaftsvertrag oder anderweitig vertraglich geregelt wäre, dass Herr X* … die Kontrolle in Bezug auf die Betriebsführung, Gewinne und finanziellen Risiken bei der Klägerin ausübt oder wenn X* … im Betrieb der Klägerin ein zusätzlicher Betriebsinhaber wäre. Beides ist aber nicht der Fall.
3. Für die Klägerin ergibt sich der Anspruch auf Zuweisung im Rahmen der Erstzuweisung 2016 aber auch nicht aus Art. 30 Abs. 6 und Abs. 11 a) VO (EU) Nr. 1307/2013. Nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
„ Gemäß Art. 30 Abs. 11 a), Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 werden solche Betriebsinhaber als Junglandwirte betrachtet, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
Der Begriff Betriebsinhaber setzt unter anderem voraus, dass dieser eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, wie sich aus Art. 30 Abs. 11b VO(EU) Nr.1307/2013 und Art. 28 Nr. 1 und 2 VO (EU) Nr. 639/2014 der Kommission ergibt. Betriebsleiter der Klägerin ist aber der Gesellschafter Z* … Die Mitgesellschafterin … und nunmehrige Ehefrau des Gesellschafters Z* … ist nicht Betriebsleiter und damit nicht Junglandwirtin im Sinne des Art. 50 Abs. 2 b VO Nr. 1 VO (EU) Nr.1307/2013. Sie ist Grundschullehrerin und übt auch keine landwirtschaftliche Tätigkeit aus.
Für Vereinigungen natürlicher Personen, wie die Klägerin, gilt ergänzend Art. 49 und Art. 50 der Delegierten VO (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014. Demnach muss ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Personenvereinigung „wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, kontrollieren“ können. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt wirksam und langfristig in der Lage sein, die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Antragsjahr, allein zu kontrollieren, oder, wenn mehrere Junglandwirte an der Gesellschaft beteiligt sind, gemeinsam mit dem anderen Junglandwirte auszuüben.
Bei der Klägerin ist aber nur der Geschäftsführer und Gesellschafter Z* … ein Junglandwirt, seine Ehefrau nicht, weil sie nicht in der Landwirtschaft tätig ist und den Beruf einer Grundschullehrerin ausübt. Wie sich aus den Erwägungsgründen 62 und 63 der Kommissionsverordnung ergibt, ist es bei juristischen Personen angezeigt, dass diese Bedingungen von allen natürlichen Personen erfüllt werden, die entsprechend der Festlegung des Europäischen Gerichtshofs die tatsächliche und langfristige Kontrolle über diese juristische Person ausüben. In der in den Erwägungsgründen genannten Entscheidung des EuGH im Urteil vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache C-519/11 hat der EuGH festgelegt, dass der Junglandwirt, um seine Kontrolle über die juristische Person zu erfüllen, mehr als 50% Gesellschaftsanteil und mehr als 50% Stimmenanteil haben muss. Um eine mögliche Umgehung der Vorschriften für die Zahlung für Junglandwirte zu verhindern, ist nach dem Erwägungsgrund 63 vorzusehen, dass einer juristischen Person die Zahlung nur so lange gewährt wird, wie zumindest eine der natürlichen Personen, die im ersten Jahr der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Regelung die Kontrolle über die juristische Person innehatte, auch weiterhin diese Kontrolle ausübt. Nach dem Erwägungsgrund 64 der Kommissionsverordnung sollen zur Vermeidung von Diskriminierungen zwischen juristischen Personen und einer Vereinigung natürlicher Personen, die die Regelung für Junglandwirte in Anspruch nehmen wollen, gleichwertige Vorschriften gelten, wenn die Anträge auf die Basisprämie und die Nutzung der Regelung für Junglandwirte von dieser Vereinigung und nicht von deren einzelnen Mitgliedern gestellt werden Herr Z* … ist am 17.07.1991 geboren, im Jahr der Antragstellung also erst 25 Jahre alt, und er lässt sich auch erstmals als Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes nieder. Er erfüllt aber hinsichtlich der wirksamen und langfristigen Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 639/2014 nicht. Art. 49 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 639/2014 fordert, dass bei mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt und die am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt sind, der Junglandwirt in der Lage sein muss, die wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung der oben genannten EuGH-Entscheidung auszulegen. Ein davon abweichender Vollzug verstößt gegen EU-Recht und ist nicht möglich. Die Verwaltungsvorschriften des Beklagten legen aber diese Bestimmung so aus, dass es genügt, wenn zumindest keine Entscheidung bezüglich Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken gegen den Junglandwirt durchgesetzt werden kann (Vetorecht). Beim häufigen Fall der GbR muss der Junglandwirt zudem sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter sein, (siehe 6.4.2 des Merkblattes Mehrfachantrag 2016).
Nachdem im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, das Z* … Geschäftsführer ist und er einen Stimmrechtsanteil von 50% hat, ging der Beklagte davon aus, dass diese Voraussetzungen bei Z* … erfüllt sind, wie aus der handschriftlichen Eintragung im Gesellschaftsvertrag „Vetorecht“ zu sehen ist. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angaben, spielt der Gesellschaftsanteil des Junglandwirts keine Rolle Diese Verwaltungsvorschrift ist aber mit EU-Recht nicht vereinbar. Das Gericht kann norminterpretierende Verwaltungsvorschriften selbst überprüfen und gegebenenfalls verwerfen. Bei einem Verstoß gegen EU-Recht gilt zudem der Anwendungsvorrang des EURechts. Danach muss jedes Gericht und auch jede Behörde, bei einem Verstoß von nationalen Vorschriften gegen das EU-Recht, das EU-Recht direkt anwenden (so EuGH v. 9.3.1978 Rs.106/77 Simmenthal, Slg.1978,629, NJW 1978, 1741 u. BVerfG v.21.6.2016 Az.2 BvE 13/13 Rn.118 m.w.N, juris). Unter Berücksichtigung der oben genannten Entscheidung des EuGH müsste hier aber der Junglandwirt, also hier Z* …, mehr als 50% Stimmenanteil und vor allem auch mehr als 50% des Gesellschaftsanteils haben. Nach § 3 des vorliegenden Gesellschaftsvertrags bemisst sich nach dem Gesellschaftsanteil die Aufteilung des Gewinnes und der Verluste. Nach dem hier vorliegenden Gesellschaftsvertrag hätte der Junglandwirt, Z* …, aber nur 25% Anteil am Gewinn. Diese Regelung im Gesellschaftsvertrag ist aber wie oben ausgeführt mit EU-Recht nicht zu vereinbaren. Die Förderungen für Junglandwirte sollen nach dem EU-Recht nur die Junglandwirte erhalten. Damit Personengesellschaften und juristischen Personen die Junglandwirteförderung nicht missbräuchlich ausnutzen können, ist deshalb vorzusehen, dass der in der Gesellschaft befindliche Junglandwirt mehr als 50% des Stimmrechts und auch mehr als 50% des Gesellschaftsanteils hat. Denn über den Gesellschaftsanteil werden die Gewinne und auch die Verluste verteilt. Die Förderungen, die die die Klägerin beantragt hat, sind bei allen landwirtschaftlichen Betrieben ein wesentlicher Anteil des Gewinns. Durch diese starke Stellung des Junglandwirts beim Stimmrecht und auch beim Gesellschaftsanteil in Personengesellschaften und juristischen Personen sollen Umgehungen verhindert werden und auch Junglandwirte davor geschützt werden, dass sie ihr Humanpotenzial ( s.EuGH) durch ihre Arbeit und ihre berufliche Qualifikation in die Gesellschaft einbringen, aber nur geringfügig am Gewinn beteiligt werden. Auch beim Stimmrecht ist ein Stimmenanteil von mehr als 50% für den Junglandwirt erforderlich, da er bei einem bloßen Vetorecht eventuell notwendig werdende betriebliche Weichenstellungen, um etwa Verluste zu vermeiden, gegen die Stimmen der anderen Gesellschafter nicht durchsetzen kann.
Nach der Entscheidung des EuGH müssen die nationalen Vorschriften vorsehen, dass der Junglandwirt sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht, sonst erfüllt er die Definition eines Betriebsinhabers oder Betriebsleiters nicht, siehe dort Rn. 61. Gemäß Art. 30 Abs. 11 a), Art. 50 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 werden solche Betriebsinhaber als Junglandwirte betrachtet, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen. Der Junglandwirt muss also Betriebsinhaber und Betriebsleiter sein. Deshalb ist es erforderlich, dass der Junglandwirt mehr als die Hälfte des Stimmrechtes und auch des Gesellschaftsanteils hat. Diese notwendige starke Stellung des Junglandwirts bei der Kontrolle und beim Gesellschaftsanteil bestand im vorliegenden Fall nicht, insbesondere nicht im ersten Jahr der Antragstellung 2016. Es sind auch nicht mehrere Junglandwirte oder Landwirte an der Gesellschaft beteiligt, weil wie oben ausgeführt, die anderen Gesellschafter keine Landwirte sind. Deshalb erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die beantragten Förderungen nicht.
Die Klägerin hätte allerdings nach dem Vollzugsbestimmungen des Beklagten die formalen Voraussetzungen für eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen erfüllt. Sie hat auch beihilfefähige Hektarflächen angemeldet und hätte auch ein entsprechendes Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung. Die Klägerin besitzt auch keine eigenen Zahlungsansprüche, sodass sie an sich nach Art. 28 Abs. 1 VO (EU) Nr. 639/2014 diejenige Anzahl an Zahlungsansprüchen erhalten würde, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen über die sie zum letztmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung am 17.05.2016 verfügt (eigene oder gepachtete). Allerdings nahm der Beklagte eine Umgehung an und lehnte die beantragten Zahlungsansprüche und Direktzahlungsansprüche weitgehend ab. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Klägerin aber bereits die Voraussetzungen für die beantragten Förderungen schon deshalb nicht, weil der Junglandwirt Z* … nicht die nach EU-Recht erforderliche starke Stellung bei der Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung bei der Klägerin hatte.
4. Auch wenn es deshalb für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, überprüft das Gericht dennoch, ob die Ablehnung der Förderung in den angefochtenen Bescheiden unter Berufung auf die Umgehungsklausel des EU Rechts rechtmäßig ist. Das Gericht kommt nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung und Würdigung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass hier die beantragte Förderung auch wegen eines Verstoßes gegen die Umgehungsklausel des Art. 60 VO Nr. 1306/2013 ausgeschlossen ist. Ausweislich des Art. 60 VO Nr. 1306/2013 liegt ein Ausschlussgrund vor, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt eines Vorteils künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden.
Dies ist hier der Fall. Der Beklagte sieht den Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten darin, dass allen Pachtverträgen der Klägerin gemeinsam ist, dass zum Zeitpunkt des Pachtvertragabschlusses die Verpächter Zahlungsansprüche für die Pachtflächen noch hatten, diese Zahlungsansprüche aber nicht an die Klägerin übertragen haben, sondern an einem anderen, nämlich meist an X* …, verkauften. Ein normaler Landwirt, der nicht Junglandwirt oder Neueinsteiger ist, und beihilfefähige Flächen später als im Jahr 2015 pachtet, ohne dass für diese Flächen die Zahlungsansprüche mit übertragen werden, also mitgepachtet oder angekauft werden, erhält nach dem EU-Recht keine Zahlungsansprüche und infolgedessen auch keine Direktzahlungen, wie sie hier beantragt sind. Denn wie oben bereits ausgeführt, erfüllt er dann die Anforderungen der Grundnorm des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht. Er müsste diese Zahlungsansprüche schon selbst frei erwerben. Die Gestaltung, welche die Klägerin gewählt hat, stellt eine künstliche Aufspaltung der Zahlungsansprüche und der geförderten Flächen dar. Die Voraussetzungen der Erstzuweisung der ZA für Junglandwirte entstanden einzig deswegen, weil sich die Klägerin für eine Gestaltung entschieden hat, bei der die zu bewirtschaftenden Flächen ohne entsprechende ZA gepachtet wurden. Die Flächen hätten aber ohne weiteres mit den ZA gepachtet werden können oder die ZA sogar käuflich erworben werden können. Die Klägerin hat sich aber bewusst gegen die Übernahme der ZA entschieden, in der Absicht durch die Förderung für Junglandwirte ZA neu zugesprochen zu bekommen.
Es ist zwar richtig, dass nach Art. 14 Nr. 1 der Delegierten Verordnung EU-Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 bei vorweggenommener Erbfolge der Erbe als neuer Betriebsinhaber berechtigt ist, in seinem Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebes zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Diese Regelung geht davon aus, dass bei Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge die Zahlungsansprüche mit der Hof oder Teilbetriebsübergabe auch auf den neuen Übernehmer übergehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Hofübernehmer bzw. Pächter des Hofes oder eines Teilbetriebes um einen Junglandwirte handelt.
Die vorweggenommene Erbfolge ist mangels Begriffsbestimmung durch den Verordnungsgeber nach nationalen Kriterien zu bestimmen. Das OVG Lüneburg führt in seinem Urteil vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10 Rn. 32 und 33, juris, dazu unter anderem aus:
Im deutschen Recht gibt es keine gesetzliche Begriffsbestimmung für die „vorweggenommene Erbfolge“. Sie wird in einigen gesetzlichen Regelungen aber vorausgesetzt, etwa in § 593a S. 1 BGB zum Betriebsübergang bei Landpacht, im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterrecht in §§ 1374 Abs. 2, 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die einen „Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht“ benennen, oder in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, insbesondere aber in der Höfeordnung – HöfeO – vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1976 I Seite 1933), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2008 I Seite 2586). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HöfeO kann der Eigentümer dem Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Hof übergeben (Übergabevertrag).(…) Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge ist nach der – dieses gemeinsame Verständnis wiedergebenden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger zu verstehen; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen (BGH, Urteile v. 30.01.1991 – BGH Aktenzeichen IVZR29989 IV ZR 299/89 -, BGHZ 113, BGHZ Band 113 Seite 310, BGHZ Band 113 313; v. 01.02.1995 – BGH Aktenzeichen IVZR3694 IV ZR 36/94 -, NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 1349, NJW Jahr 1995 1350). Der Bundesgerichtshof weist weiter darauf hin, dass in diesem Rahmen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und ein typisches Mittel der Übergabevertrag ist (ebd.).(…) Im Übrigen geht auch der europäische Verordnungsgeber erkennbar davon aus, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Annahme des Betriebsübergangs durch vorweggenommene Erbfolge nicht entgegensteht (…).
Auch die in der Praxis häufig vorkommende „gleitende Hofübergabe“ mittels eines Pachtvertrages kombiniert mit einem Erbvertrag, der den Pächter absichert, fällt unter die vorweggenommene Erbfolge (vgl. OVG Lüneburg vom 13.03.2012, Az.:10 LB 184/09; OVG Lüneburg vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10; VG Hannover: Gerichtsbescheid vom 27.02.2008 – 11 A 3058/0; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl. 1997, zu § BGB § 593 a BGB, Rz. 7). Im Fall der Klägerin stellt sich die Situation aber entscheidend anders dar. Zunächst ist mit Herrn Z* …, der zum damaligen Zeitpunkt des Pachtvertragsschlusses noch nicht mit der Tochter des Herrn X* … verheiratet war, kein Erbe als Pächter bzw. als Gesellschafter der pachtenden, klägerischen GbR aufgetreten. Die Gesellschaftsanteil der Tochter des Herrn X* … an der pachtenden GbR stellt mit 25% nur einen untergeordneten Teil dar. Auffällig ist die relativ kurze Pachtdauer von nur 6 Jahren. Und auch die Regelung des § 594 BGB wurde gezielt ausgeschlossen, was ein weiteres Indiz gegen eine auf Dauer angelegte Regelung ist und damit gegen eine vorweggenommene Erbfolge spricht (vgl. im umgekehrten Fall (12 Jahre Pachtdauer und Verlängerungsoption) VG Hannover: Gerichtsbescheid vom 27.02.2008 – 11 A 3058/06). Es ist auch keine begleitende Regelung bezüglich der Erbschaft des Betriebes ersichtlich. Damit liegt gerade das Abgrenzungskriterium zu einem normalen Pachtverhältnis nicht vor. Nur in Zusammenschau mit einer gemeinsamen Erklärung des Erblassers und des Erben oder vergleichbarer Vereinbarungen ergibt sich der Charakter einer vorweggenommenen Erbfolge bei einem sonst normalen Landpachtvertrag (vgl. OVG Lüneburg vom 13.03.2012, Az.:10 LB 184/09; OVG Lüneburg vom 17.01.2012, Az.: 10 LB 58/10). Weiter behielt Herr X* … auch die Betriebsnummer und die Klägerin beantragte eine neue, eigene Betriebsnummer. Die vorliegende Konstellation mit dem 50%- Gesellschaftsanteil der Ehefrau des Verpächters und potenziellen Erblassers spricht auch gegen eine vorweggenommene Erbfolge. Typischerweise geht es gerade darum einen Generationenwechsel zu vollziehen und auf die jüngere Generation die Verantwortung zu übertragen. Damit kann eine vorweggenommene Erbfolge nicht mit der nötigen Sicherheit angenommen werden, auch wenn der Beklagte dies nach seiner Vollzugspraxis wohl annahm, sodass insoweit nicht von einer zwingenden Übertragung der ZA auf den neuen Antragsberechtigten auszugehen ist.
Allerdings liegt gleichwohl ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, dass sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen kann, setzt voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und setzt zum anderen ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden, so EuGH vom 21.7.2005-C- 515/03-, juris, Rn. 38 und 39. Der EuGH hat in einer weiteren Entscheidung vom 26.2.2019-C 116/16 und C- 117/16 diese Rechtsprechung ergänzt und konkretisiert:
Der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen kann, ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte, den unionsrechtlichen Vorteil auch dann zu verwehren haben, wenn dies nicht in den einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen vorgesehen ist(LS2).
Der Nachweis eines Rechtsmissbrauchs setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass das Ziel der Unionsregelung, obwohl deren Voraussetzungen formal erfüllt, nicht erreicht worden ist, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, aus der Unionsregelung, in dem künstlich die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden, eine Vorteil zu erlangen. Aus dem Zusammentreffen einer Reihe von Indizien kann, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind, geschlossen werden, dass ein Missbrauch vorliegt (LS3). Solche Indizien können bekräftigt werden durch das zeitliche Zusammentreffen, siehe EuGH zu den Fragen 4d und e und Frage 5 und Frage 8.
Art. 60 VO Nr. 1306/2013 möchte eine Vielzahl von Gestaltungen, die eine Umgehung der Voraussetzungen bzw. deren künstliche Schaffung bezwecken, verhindern. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, dass die Mitgliedstaaten bei einer Übertragung nach Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 vom Käufer oder Pächter alle Informationen anfordern müssen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 zu überprüfen.
Wie sich aus Art. 28 Nr.1 und Nr.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.639/2014 ergibt, wird bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve an Junglandwirte sehr genau differenziert, ob der Junglandwirt über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt oder nicht. Wenn der Junglandwirt bereits über ZA verfügt (eigene oder gepachtete), dann erhält der Junglandwirt nur für die beihilfefähigen Flächen ZA, für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt (Art. 28 Nr.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.639/2014). Deshalb haben die Mitgliedstaaten, wenn ein Junglandwirt Flächen ohne ZA pachtet, obwohl der Verpächter für die Flächen noch über ZA verfügte, zu prüfen, ob darin nicht eine künstliche Gestaltung im Sinne des Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 liegt.
Im vorliegenden Fall treffen eine Reihe von Indizien zeitgleich zusammen, die auf eine missbräuchliche Ausgestaltung und Vorgehensweise schließen lassen, um einen unionsrechtlichen Vorteil zu erhalten, der den Zielen der Verordnung zuwiderläuft. Ein starkes Indiz ist, dass allen Pachten durch die Klägerin gemeinsam ist, dass die Verpächter noch kurz vor Pachtvertragsabschluss Zahlungsansprüche für die Pachtflächen hatten, diese Zahlungsansprüche aber nicht an die Klägerin übertragen haben, sondern diese durch X* … verkauft und in den anderen Fällen diese Zahlungsansprüche von X* … (Familienmitglied der Gesellschafter der Klägerin), an- und verkauft wurden. Ein normaler Landwirt, der nicht Junglandwirt oder Neueinsteiger i.S.der VO(EU)Nr.1307/2013 ist und beihilfefähige Flächen ohne Zahlungsansprüche im Jahr 2016 oder später pachtet, erhält nach dem EU-Recht keine Zahlungsansprüche für diese Flächen und infolgedessen auch keine Direktzahlungen, wie sie hier beantragt sind. Denn wie oben bereits ausgeführt, erfüllt er dann die Anforderungen der Grundnorm des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht, weil er im Jahr 2015 für diese Flächen nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt hat. Dass der Erwerb oder die Pacht dieser Flächen in späteren Jahren erfolgte, spielt nach den strengen Stichtagsprinzip des GAP-Systems außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Rolle (siehe auch Art. 24 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013). Ein vergleichbarer Landwirt, der nicht Junglandwirt ist, muss sich diese Zahlungsansprüche, mit denen ja gehandelt wird, auf dem Markt schon selbst erwerben.
Der Handel mit Zahlungsansprüchen geht aber normalerweise nicht zu Lasten der nationalen Reserve. Nur wenn der Pächter oder Käufer von beihilfefähige Flächen ohne ZA ein Junglandwirt oder ein Neueinsteiger ist, erfüllt er die formalen Voraussetzungen, dass ihm dann aus der nationalen Reserve Zahlungsansprüche für die gepachteten Flächen zugeteilt werden können. Die Gestaltung, welche die Klägerin gewählt hat, stellt eine künstliche Aufspaltung der Zahlungsansprüche und der geförderten Flächen dar. Die Voraussetzungen der ZA-Zuweisung für Junglandwirte entstanden einzig deswegen, weil sich die Klägerin für eine Gestaltung entschieden hat, bei der die zu bewirtschaftenden Flächen ohne entsprechende ZA gepachtet wurden. Die Flächen hätten aber ohne weiteres mit den ZA gepachtet werden können. Die Klägerin hat sich aber bewusst gegen die Übernahme der ZA entschieden, in der Absicht durch die Förderung für Junglandwirte die ZA gleichwohl zugesprochen zu bekommen. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise hätte die Klägerin diese Flächen nicht ohne Zahlungsansprüche gepachtet, wenn sie nicht dadurch hätte erreichen wollen, dass die formalen Voraussetzungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte erfüllt wären. Stellt man einen sogenannten Fremdvergleich an, so hätte ein normaler Landwirt, der nicht Junglandwirt ist, sich in diesem Fall die Zahlungsansprüche auf dem Markt erwerben müssen. Auf dem Markt werden für Zahlungsansprüche gleich hohe oder teilweise höhere Preise verlangt als der Wert bei einer staatlichen Zuteilung von Zahlungsansprüchen (187,61 Euro) im Jahr 2016 war. Ein normaler Landwirt, der nicht Junglandwirt oder Neueinsteiger ist und wegen der Grundnorm des Art. 24 keine Zahlungsansprüche hat, hätte deshalb für den Zukauf von ZA auf dem Markt mehr Geld ausgeben müssen, als wenn er die ZA mit den Landpachtflächen mitgepachtet hätte oder erworben hätte. Hätte die Klägerin nicht darauf spekuliert, dass sie als Junglandwirt die Zuteilung von Zahlungsansprüchen unentgeltlich aus der nationalen Reserve bekommt, dann hätte sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht so gehandelt, wie in den vorliegenden Fällen, zumal die Klägerin nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin für die Bewirtschaftung der Felder ohnehin Kredite bei den Banken und beim Lagerhaus … aufnehmen hat müssen, die durch Abtretung der künftigen Förderungen an diese gesichert wurden. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise hätte deshalb die Klägerin versucht, die Flächen mit Zahlungsansprüchen zu pachten oder hätte von so einem Pachtvertrag Abstand genommen. Der von der Klägerin an den Verpächter X* … gezahlte Pachtpreis von 700,- Euro je Hektar liegt auch über dem durchschnittlichen Pachtpreis in Bayern, der im Jahr 2016 für neu gepachtetes Ackerland gezahlt wurde. Für neugepachtetes Ackerland im Jahr 2016 lag nach der Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik der Durchschnittspreis bei 524 € pro Hektar. Insgesamt lag der Durchschnittswert bei 396 € pro Hektar für Ackerland (vgl.Bericht vom 21.06.2019 www.agrarheute.com/wochenblatt).
Dies stimmt auch mit den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung über ein, wonach im regionalen Markt die Pachtpreise bei 300,- € – 400,- € pro Hektar ohne Zahlungsansprüche und bei Pachten mit Zahlungsansprüchen die Preise bei 700,- € pro Hektar liegen. Die Klägerin hat deshalb für die Pachtflächen schon einen Preis bezahlt, der normalerweise den Zahlungsanspruch mit einschließt. Auch dies spricht dafür, dass ein solcher Pachtpreis nur dann wirtschaftlich ist, wenn man damit rechnet, dass man aus der nationalen Reserve unentgeltlich die Zahlungsansprüche erhalten kann. Durch die vorliegende Fallkonstellation sollte eine win-win-Situation für beide Vertragsparteien geschaffen werden. Der Verpächter konnte seine Zahlungsansprüche gewinnbringend verkaufen. Die Klägerin hätte dann kostenlos Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten. Diese Vertragsgestaltung geht aber allein zu Lasten der nationalen Reserve, aus der die Zahlungsansprüche für Junglandwirte zugeteilt werden. Sie stellt sich als eine missbräuchliche und künstliche Vertragsgestaltung dar, um einen unionsrechtlichen Vorteil zu erhalten, der den Zielen der VO (EU) Nr.1306/2013 zuwiderläuft. Es sind keine sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich, warum der Verpächter X* … die Zahlungsansprüche nicht an die Klägerin mit verpachtete oder an sie verkaufte. Zahlungsansprüche können verkauft oder verpachtet werden. Es kann bei Verpachtung von Zahlungsansprüchen vertraglich vereinbart werden, dass die Zahlungsansprüche bei Auslaufen der Pacht wieder auf den Verpächter zurückgehen. Bei befristeten Pachtverträgen -wie hierist dies ausdrücklich beim Handeln mit Zahlungsansprüchen schon vorgesehen(Info-ZA, S.6, www.zi-daten.de/infoZID.html). Es wird sogar vorgetragen, der Verkauf der ZA durch Herrn X* … an Dritte sei hinausgezögert worden, um Klärung zu schaffen, ob die ZA nicht auf die Klägerin übertragen werden müssen. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich die Klägerin rechtzeitig vorher an das Amt gewandt hat und die geplanten Anpachtungen von Flächen ohne ZA bei gleichzeitigen Verkauf der ZA durch die Verpächter an einen anderen, hier an X* …, dargelegt hat und die Auskunft erhalten hat, dass dies für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirten unschädlich ist. Dies würde eindeutig den Vollzugshinweisen des Beklagten, insbesondere im LMS vom 5.8.2016 Nr.2.1.2 widersprechen, wonach eine „vertiefte“ Prüfung von “künstlich geschaffene Bedingungen“, insbesondere bei der Übergabe des Betriebes innerhalb der Familie, zum Beispiel Pacht, Gründung/ Auflösung einer FamilienGbR zu erfolgen hat. Werden künstlich geschaffene Bedingungen festgestellt, werden danach im entsprechenden Umfang (in der Regel Umfang der ZA des Vorbewirtschafters, die ihm zugewiesen wurden, oder die er unbefristet erworben, aber auf den aktuellen Betriebsinhaber nicht übertragen hat) keine neuen ZA zugewiesen.
Ein weiteres Indiz für den Missbrauch ist auch, dass nach den Aufstellungen im Widerspruchsbescheid X* … dann später am 9.6.2017 immerhin 11,16 ZA an die Klägerin übertragen hat. Es gibt somit keinen wirtschaftlichen Grund, warum die Zahlungsansprüche für die verpachteten Flächen nicht bereits im Anfangspachtjahr mit verpachtetet wurden. Als einziger Grund ist nur ersichtlich, dass dadurch für die Klägerin ein unionsrechtlicher Vorteil geschaffen werden sollte, der zudem noch für X* … den Vorteil hatte, dass er die Zahlungsansprüche gewinnbringend auf dem Markt verkaufen konnte.
So liegt es auf der Hand, dass die ZA gerade nicht mitgepachtet wurden, um damit auf Seiten des Herrn X* … eine zusätzliche Wertschöpfung durch den An- und Verkauf zu erreichen und anderseits, um der Klägerin einen unionsrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Insoweit kommt es auch auf eine familiäre Verbindung nicht an.
Ein weiteres Indiz für einen Missbrauch ist, dass gerade Herr X* … ZA von den Verpächtern erwarb, die ihrerseits ohne ZA an die Klägerin verpachtet hatten. Wie sich aus der Aufstellung im Widerspruchsbescheid ergibt, hat der Verpächter Y* … am 2.5.2016 Zahlungsansprüche im Umfang von 63,66 an X* … übertragen. Dies wird durch die Anmeldung dieser Übertragung bei der zuständigen Stelle belegt. Damit liegt der Schluss nahe, dass es entsprechende Absprachen der Klägerin mit den jeweiligen Verpächtern und mit X* … gegeben hat, siehe dazu noch näher unten. Auch die Klägerin führt aus, wie sich auch durch Bestätigung des Amtes ergibt, dass ein gemeinsamer Termin mit der Klägerin, vertreten durch Herrn Z* …, und Herrn X* … stattgefunden hat. Der Klägerin kam es nach ihrem Vortrag darauf an, dass die geplante Gestaltung, und damit ist eine gemeinsam mit Herrn X* … abgesprochene Gestaltung, zulässig ist.
Auch wenn ZA grundsätzlich ohne Flächenbindung übertragen werden können, wie sich aus Art. 24 Abs. 8, 34 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 ergibt, ist es gleichwohl möglich die ZA zu übertragen, sowohl an den Pächter als auch an Dritte, Art. 24 Abs. 8, 34 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, dass bei einer Übertragung nach Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 insbesondere Art. 60 VO (EU) Nr. 1306/2013 zu beachten ist.
Sinn und Zweck der Regelung für Junglandwirte ist es gerade dann den Nachteil durch die Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve auszugleichen, wenn diese ZA weder pachten noch erwerben können noch sonst von z. B. Familienangehörigen erhalten können. Wie bereits ausgeführt geht bei einer Vererbung oder Hofübergabe, auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, die Antragsberechtigung für die Zahlungsansprüche auf den Übernehmer kraft Gesetzes über, auch dann wenn der Übernehmer ein Junglandwirt ist. Ebenso ginge bei einer Betriebsteilung, bei der der Junglandwirt Betriebsinhaber ist, der Zahlungsanspruch auf den Junglandwirt bezüglich der Fläche über. Dies zeigt, dass der EU-Gesetzgeber nicht wollte, dass zeitgleich oder kurz vor solchen Betriebsübertragungen, die auf dem Flächen liegenden Zahlungsansprüche verkauft werden, um in den Genuss der unentgeltlichen Zuteilung aus der nationalen Reserve zu gelangen. Würde man in Fällen wie hier, in denen zeitnah vor der Verpachtung der Flächen an den Junglandwirt die darauf liegenden Zahlungsansprüche an andere verkauft werden, eine solche Vertragsgestaltung zulassen, wäre dies eine missbräuchliche Ausnutzung eines EUrechtlichen Vorteils und zudem eine Ungleichbehandlung zu der oben dargestellten Fallgruppe der gesetzlichen Übergänge der Zahlungsanspruchsrechte mit der Fläche. Ausweislich des Erwägungsgrundes 47 VO (EU) 1307/2014 stellt die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern.
Die Zuteilung von solchen Zahlungsansprüchen erfolgt aus der nationalen Reserve, die durch die Kürzung der nationalen Obergrenze und durch den Einzug von nicht genutzten Zahlungsansprüchen gebildet wird. Aus der nationalen Reserve werden nur Zuteilungen bei höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen oder für Junglandwirte und Neueinsteiger vorgenommen. Für die Bewirtschaftung der nationalen Reserve gelten die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und bei Förderungen auch das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Es soll also nur gefördert werden, wenn eine Förderung erforderlich ist, hier wenn der junge Landwirt Flächen hat, für die er noch keine Zahlungsansprüche erwerben konnte. Wie sich aus Art. 28 Nr.1 und Nr.2 der Delegierten Verordnung(EU) Nr.639/2014 ergibt, wird bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve an Junglandwirte sehr genau differenziert, ob der Junglandwirt über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt oder nicht. Gemäß Art. 58 Abs. 1VO (EU) Nr.1307/2013 sind im Rahmen der GAP alle Maßnahmen zum Schutze der finanziellen Interessen der EU zu treffen, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einem wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt.
Die hier streitgegenständlichen Handelsvorgänge und Vertragsgestaltungen führen aber zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des nationalen Reservefonds, wie bereits oben ausgeführt worden ist.
Es gibt auf dem Pachtmarkt auch Flächen, auf denen keine Zahlungsansprüche liegen, etwa weil bei vorangegangenen Verpachtungen die Zahlungsansprüche beim Bewirtschafter, also beim Pächter, blieben und nicht auf den Verpächter zurückgingen. Werden solche Flächen von Junglandwirten gepachtet oder gekauft, ergibt sich kein Missbrauchsverdacht. Ebenso würde sich kein Missbrauchsverdacht ergeben, wenn der Verpächter schon längere Zeit vorher den Zahlungsanspruch verkauft hätte. Den vorliegenden Fällen ist aber allen gemeinsam, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Pacht mit dem Junglandwirt, hier der Klägerin, die darauf liegenden Zahlungsansprüche verkauft wurden, aber nicht an die Klägerin.
So war auch bei der Pacht der Fläche von Y* … beim Verpächter noch der Zahlungsanspruch vorhanden. Die Klägerin hat auch einen Pachtpreis gezahlt, der üblicherweise nur für Pachtflächen unter Einbeziehung des Zahlungsanspruches gezahlt wird. Gleichwohl hat aber die Klägerin darauf verzichtet, die Zahlungsansprüche von diesen zu übernehmen. Dies ist ein weiteres Indiz für eine missbräuchliche Gestaltung. Denn diese Zahlungsansprüche vom Abgeber Y* … wurden nachweislich der Aufstellung im Widerspruchsbescheid an X* … am 2.5.2016 in einem ZA Umfang von 63,66 übertragen. Wie die Landwirtschaftsbehörden ermittelt haben, war dieser Verpächter bereit und hatte beabsichtigt, die Zahlungsansprüche an die Klägerin mit zu verpachten. Die Übertragung der Zahlungsansprüche erfordert eine Anmeldung bei der zuständigen Prämienstelle, die durch Einstellung der Übertragung in die zentraleIe InVeKos-Datenbank (ZID) erfolgt( vgl InfoZA .5). Der Verpächter Y* … hatte deshalb auch die für die Online-Anmeldung der Übertragung der Zahlungsansprüche bei der zuständigen Stelle notwendigen Unterlagen, Betriebsnummer und PIN für iBalis. mitgebracht und ist überrascht, dass diese Zahlungsansprüche an X* … übertragen worden sind. Eine solche Online-Übertragung ist auch durch eine andere Person möglich, die Nichtabgeber ist, wenn er die PIN des Abgebers wie hier kennt. Deshalb wird vor der Weitergabe der PIN an Dritte auch gewarnt ( siehe Info ZA S.8).
Hier wäre es also durchaus für die Klägerin möglich gewesen entsprechende ZA zu erhalten, da der Verpächter Y* … jedenfalls zum Verkauf bereit war. Dass eine Pacht oder Kauf der ZA des Herrn Y* … wegen deren Verpfändung nicht möglich gewesen sein soll, ist als bloße Schutzbehauptung einzustufen, weil am 02.05.2016 ein Verkauf an Herrn X* … stattfand. Auch die Höhe des vereinbarten Pachtzinses von 700,00 €/ ha für die Flächen des Herrn X* … und des Herrn Y* … ist keineswegs so niedrig, dass es naheliegt, dass die Pacht nur ohne entsprechende ZA möglich war. Ein Dritter hätte in der Lage der Klägerin einen Pachtvertrag unter Einschluss der ZA angestrengt. Durch die Regelung der Erstzuweisung an Junglandwirte sollen gerade nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die die Neubegründung des Betriebes ohne eigene oder gepachtete ZA mit sich bringt, nicht jedoch zusätzliche Vorteile schaffen, in dem Flächen wie hier ohne ZA gepachtet werden, obwohl sie hätten mit erworben werden können. Insgesamt wurden durch die Pacht der Flächen ohne ZA künstlich die Voraussetzungen des EU Rechts in Art. 28 der Delegierten Verordnung Nr.639/2014, nämlich, dass gerade keine ZA erworben oder gepachtet wurden, geschaffen.
Bei den Pachtflächen von Frau … in Höhe von 13,08 ha verhält es sich ähnlich. Diese Pachtflächen hatte zuvor X* … mit Zahlungsansprüchen gepachtet. Diese Zahlungsansprüche wurden auch an X* … übertragen und verkauft. X* … verpachtete dann die Flächen ohne Zahlungsansprüche in Unterpacht an die Klägerin. Wie der Geschäftsführer der Klägerin angab, brauchte X* … die Flächen nicht mehr. Auch hier ist für den Missbrauchstatbestand wieder kennzeichnend, dass auf den Pachtflächen Zahlungsansprüche lagen, dann aber von X* … verkauft worden und sodann die Pachtfläche ohne Zahlungsanspruch an die Klägerin weiter verpachtet wurde.
In der mündlichen Verhandlung bestritt die Klägerin, dass sie von Herrn A* … Zahlungsansprüche von 34,3 Hektar gepachtet habe. Dazu wusste die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung nichts zu erwidern, trug aber ergänzend vor, dass die Klägerin vom Betrieb … 23.41 Hektar Fläche, von …, 4,41 ha, von … 2,78 ha und von … 3,9 ha und insgesamt mit den Pachtflächen von X* … und von Herrn Y* … 200,26 ha angepachtet hatte. Dies bestritt der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht. Diese Flächen sind auch im Mehrfachantrag angegeben. Wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung angab, sind vom Verpächter … die Zahlungsansprüche auch nicht an die Klägerin übertragen worden. Deshalb nahm die Beklagte auch hier zu Recht eine Umgehung an und nahm diese Pachtverträge in die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft auf. Bei den drei Pachtverträgen mit den Verwandten des Geschäftsführers der Klägerin wurden offenbar auch keine Zahlungsansprüche übertragen, sonst wären sie nicht in die Strafanzeige aufgenommen worden. Nach den Ausführungen der Beklagtenseite werden in der Vollzugspraxis der Beklagten auch bei Pacht von Dritten Umgehungstatbestände angenommen, wenn vom Verpächter die Zahlungsansprüche ohne weiteres übernommen hätten werden können. Offenbar gibt es nach Aussagen der Beklagtenvertreter in der Vollzugspraxis kaum Probleme. Die Verpächter übertragen die Zahlungsansprüche somit ohne weiteres auf die Pächter, sofern sie solche noch haben. Nach Auffassung des Gerichts liegen auch bei diesen vier weiteren Pachtfälle Missbrauchs- bzw. Umgehungstatbestände vor, sodass der Klägerin keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen, selbst wenn man davon absieht, dass die Klägerin wie oben ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuteilung an Zahlungsansprüchen deshalb nicht erfüllt, weil der Gesellschafter Z* … nicht die erforderliche Kontrollmacht in der Gesellschaft hat.
Die Reihe der Indizien für eine missbräuchliche künstliche Gestaltung wird dadurch komplettiert, dass Herr X* … am 10.05.2016 an andere fremde Betriebe insgesamt 203,76 ZA verkaufte, wie die Transferdaten aus der zentralen Datenbank ZID belegen. Auch darin zeigt sich, dass die Klägerin durch die Pacht von Flächen ohne ZA die maximale Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve erreichen wollte und dabei korrespondierend X* … durch den An -und Verkauf von ZA zusätzlich noch Gewinn machen wollte.
Wegen Verstoßes gegen das Umgehungsverbot war die Versagung der Zuweisung von ZA in Höhe von 198, 27 ZA und damit in der Folge die Gewährung von 734,97 € an Prämien rechtmäßig und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzt.
5. Ein Anspruch auf Zuweisung von ZA ergibt sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 7 c) VO (EU) Nr. 1307/2013. Danach können Betriebsinhaber ZA zugewiesen werden, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine ZA nach diesem Kapitel zugewiesen werden können. Es liegen keine Anhaltspunkte für diese Voraussetzungen vor. Es liegt auch bereits kein tauglicher Antrag i. S. d. Art. 30 Abs. 7 c) VO (EU) Nr. 1307/2013 seitens der Klägerin vor. Auch unter Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB kann der Antrag der Klägerin auf Zuweisung von ZA vorliegend nicht so umgedeutet werden, dass diese den Antrag auf das Vorliegen höherer Gewalt oder besondere Umstände gestützt hat.
6. Damit stehen der Klägerin auch nicht die beantragten Direktzahlungen (Basisprämie, kurz: BPR und GPR, UVP u. JLW) zu, da die Betriebsinhaber die damit verbundenen Prämien nur beanspruchen können, wenn sie Zahlungsansprüche durch Erstzuweisung erhalten haben oder über ZA verfügen, siehe Art. 21 Abs. 1 (Basisprämie), Art. 32 Abs. 1 Satz 1, Art. 41 Abs. 1(Umverteilungsprämie) und Art. 43 Abs. 1 (Klimau. Umweltschutz), Art. 50 Abs. 1 (Junglandwirte VO(EU)Nr.1307/2013.
7. Es ist auch keine fehlerhafte Beratung durch den Beklagten ersichtlich. Eine weitere Aufklärung oder Zeugeneinvernahme bedurfte es nicht, denn das Subventionsrecht kennt im Gegensatz zum Sozialrecht keinen sogenannten Herstellungsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 S. 1 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.


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