Europarecht

Keine Zuständigkeit der Bundesrepublik im Asylverfahren, da Ungarn ein sicherer Drittstaat ist

Aktenzeichen  W 2 K 14.50204

Datum:
30.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 17
AsylG AsylG § 31 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik für ein Asylverfahren anstelle des zuständigen Landes Ungarn ergibt sich nicht durch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik. Eine dahin gehende Ermessensentscheidung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO wegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe ist nicht geboten, da für den Asylbewerber in Ungarn keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aufgrund systemischer Schwachstellen droht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gem. § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seitens des Klägers wurde mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 das Einverständnis mit einem Urteil im schriftlichen Verfahren erklärt. Seitens der Beklagten wird auf die allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 25. Februar 2016 Bezug genommen.
Hinsichtlich der Verpflichtung auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Klage bereits unzulässig. Wird ein Asylantrag unter Verweis auf die Unzuständigkeit nach den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Dublin VO) als unzulässig abgelehnt, ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015, Az. 1 C 32/14 – juris). Der Erhebung einer auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage steht entgegen dass die unionsrechtlichen Regelungen ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren zur Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht (vgl. BVerwG, a. a. O.).
Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Bescheid wurde dem Kläger gem. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG persönlich zugestellt. Die Zustellung mittels Niederlegung war gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. §§ 181 Abs. 1 Satz 2, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO rechtmäßig. An der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen keine Zweifel.
Er ist auch materiell rechtmäßig.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht wegen der Zuständigkeit Ungarns gem. § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt. Gem. § 26a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Auf den am 27. Juli 2014 in Ungarn gestellten Asylantrag des Klägers hin, leitete Ungarn ein Asylverfahren ein und begründete damit – unbeschadet einer ggf. zuvor bestehenden Zuständigkeit Griechenlands – jedenfalls gem. Art 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO seine alleinige Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers. Damit ist Ungarn für den Asylantrag des Klägers zuständig. Die Bundesrepublik hat nicht vor der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Wege des Selbsteintrittsrechts gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO eine vorrangige eigene Zuständigkeit zu begründen. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine außergewöhnlichen humanitären Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt im Wege der Ermessensentscheidung gem. Art 17 Abs. 1 Dublin III-VO gebieten. Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für eine Selbsteintrittspflicht bzw. für Ermessensfehler bei Verzicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und deshalb für ein Recht der Antragsteller (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sprechen könnten, liegen nicht vor. Da der Kläger weder bei den Anhörungen im Bundesamt noch im Rahmen der von ihm verwaltungsgerichtlich betriebenen Verfahren individuelle Belange angeführt hat, die Anhaltspunkte für gerade seine Person treffende humanitäre Gründe liefern könnten, wäre die Verzichtsentscheidung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur dann ermessensfehlerhaft, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für rücküberstellte Asylbewerber in Ungarn systemische Schwachstellen aufwiese, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten. Denn nur für diesen Fall sieht Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ein rechtliches Hindernis für die Überstellung vor, das im Rahmen einer Entscheidung gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bereits bei der Zuständigkeitsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a. – NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 03.07.2014 – 71932/12 – UA Rn. 68 ff.; U.v. 06.06. 2013 – 2283/12 – Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) leidet das ungarische Asylsystem jedoch nicht an systemischen Mängeln.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a. – juris) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. An den – in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten und nunmehr in Art. 3 Ab.s 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO normierten – Ausnahmefall des „systemischen Mangels“ sind deswegen strenge Anforderungen zu stellen. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (vgl. BVerwG, B.v. 06.06.2014, Az. 10 B 35/14 – juris). Bei Beachtung dieser Maßgaben bestehen im für die Entscheidung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine systemischen Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Dies gilt jedenfalls für Antragsteller, die – wie der Kläger – keinem Personenkreis angehören, der besonders schutzbedürftig wäre, wie bsp. Familien mit kleinen Kindern.
Dabei verkennt die Einzelrichterin nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände, insbesondere bei der Inhaftierungspraxis und den Unterbringungsbedingungen in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel i. S. der oben dargestellten Kriterien.
Anders als bei Griechenland oder teilweise Bulgarien hat auch der UNHCR – trotz seiner kritischen Stellungnahme vom 3. Juli 2015 – bislang keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen wurde, kommen den Dokumenten des UNHCR bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem nach der Dublin III-VO zu bestimmenden Drittstaat ein besonderer Stellenwert zu.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich zwar in einer Entscheidung vom 6. Juni 2013 (Nr. 2283/12, InfAuslR 2014, 197ff.) kritisch mit den Verhältnissen in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 auseinandergesetzt, in seiner neueren Entscheidung vom 3. Juli 2014 (NLMR 2014, 282ff.) jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass angesichts der festzustellenden Änderungen des Asylrechts wie auch der tatsächlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Ungarn zu Beginn des Jahren 2014 Art. 3 EMRK der Rückführung eines Aslysuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht entgegensteht.
Auch und gerade unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn – vor allem im Hinblick auf die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern – ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Insbesondere enthält die jüngste Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg keine Erkenntnisse, die auf eine neuerliche Verschlechterung der tatsächlichen Situation – im Vergleich zur von UNHCR und EGMR beurteilten Lage – schließen ließen. So sind laut Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg beispielsweise Erkrankungen in Ungarn in gleicher Weise behandelbar wie in Deutschland. Das ungarische Asylgesetz regelt detailliert, welche medizinische Versorgung Asylbewerber erhalten. Neben einer ärztlichen Grundversorgung, die in den jeweiligen Einrichtungen für Asylbewerber durch Bereitstellung von Ärzten und Medikamenten sichergestellt ist, beinhalten die Regelungen auch, dass in schwerwiegenderen Fällen, in denen die vor Ort bereitgestellten Möglichkeiten nicht ausreichen, eine Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen kann, wenn dieses aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird. Alle Krankenstationen der Aufnahme- und Asyleinrichtungen werden von der ungarischen Gesundheitsbehörde geprüft. Was die Inhaftierung von Asylbewerbern anbelangt, so wurde zwar die Praxis, Antragsteller aus bestimmten Herkunftsländern nicht in Asylhaft zu nehmen, aufgegeben, da vermehrt Staatsangehörigkeitstäuschungen festgestellt wurden. Jedoch darf die Asylhaft nicht nur deshalb angeordnet werden, weil ein Asylantrag gestellt wurde. Im Rahmen jeder Haftanordnung ist von der Asylbehörde zu prüfen, ob ein milderes Mittel zur Anwendung kommen kann. Erstmalig kann die Asylhaft maximal für 72 Stunden angeordnet werden. Eine Haftverlängerung ist maximal um 60 Tage möglich. Sie ist zu begründen und wird gerichtlich überprüft. Die Haftdauer darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. Für die Einzelheiten der aktuellen Haftbedingungen, insbesondere die medizinische Behandlung, die Möglichkeiten zur Beschwerde, die Überwachung der Einrichtungen durch die ungarische Staatsanwaltschaft, die räumliche Ausstattung, die Bewegungsmöglichkeiten der Insassen sowie die Betreuung der Asylbewerber wird ebenfalls auf Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg verwiesen. Zwar liegen keine offiziellen statistischen Informationen vor, ob „Dublin-Rückkehrer“ regelmäßig oder ausnahmsweise inhaftiert werden, da für sie die gleichen gesetzlichen Grundlage wie für Nicht-Dublin-Fälle gelten (vgl. Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg). Jedoch ist auch in diesen Fällen die Haftanordnung sowie eine etwaige Verlängerung im Einzelfall zu begründen und gerichtlich überprüfbar. Zudem ist gewährleistet, dass das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers, dessen zuvor in Ungarn gestellter Asylantrag noch nicht in der Sache geprüft wurde, wieder aufgenommen und vollumfänglich geprüft wird (vgl. Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg). Sofern ein Antrag als unzulässig beschieden werden soll, weil ein sicherer Drittstaat für den Antragsteller qualifiziert werden kann, wird dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ihm steht der Weg zu den Gerichten offen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.
Sofern der Kläger, der nach eigenen Angaben am 24. Juli 2014 in Serbien erkennungsdienstlich behandelt wurde und die serbischungarische Grenze am 27. Juli 2014 passierte, die Befürchtung einer Rückschiebung nach Serbien vorträgt, kann dies für seinen konkreten Fall aufgrund der ungarischserbischen Rückübernahmevereinbarungen ausgeschlossen werden. Denn danach ist eine Übernahme durch Serbien ausgeschlossen, wenn zwischen dem Grenzübertritt zwischen Serbien und Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (vgl. Auskunft des AA vom 27. Januar 2016 an das VG Regensburg).
Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht nicht der vom Klägerbevollmächtigten teilweise zitierten Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (vgl. so etwa VG Arnsberg, B.v. 4.11.2015 – 6 L 1171/15.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 2.11.2015 – 12 A 2572/15 – juris; VG Freiburg, U.v. 13.10.2015 – A 5 K 1862/13 – juris; VG Minden, B.v. 2.10.2015 – 10 L 923/15.A – juris; VG Düsseldorf, GB v. 21.9.2015 – 8 K 5062/15.A – juris; VG Bayreuth, B.v. 18.9.2015 – B 3 S 15.50219 – juris; VG München, U.v. 11.9.2015 – M 23 K 15.50045 – juris; U.v. 26.8.2015 – M 24 K 15.50507 – juris; VG Lüneburg, B.v. 9.9.2015 – 4 B 153/15; VG Magdeburg, B.v. 8.9.2015 – 9 B 713/15 – juris; VG Köln, Ue.v. 8.9.2015 – 18 K 4584/15.A und 18 K 4368/15.A – jeweils juris; VG Potsdam, B.v. 4.9.2015 – 4 L 810/15.A – Asylmagazin 2015, 344; VG Saarland, B.v. 12.8.2015 – 3 L 816/15 – juris). Die Einzelrichterin schließt sich vielmehr der gegenteiligen Rechtsauffassung an (vgl. etwa VG Stade, B.v. 4.11.2015 – 1 B 1749/15 – juris; B.v. 15.10.2015 – 1 B 1605/15 – juris; VG Ansbach, B.v. 29.10.2015 – AN 3 S 15.50473 – juris; Be.v. 20.10.2015 – AN 3 S 15.50398 und AN 3 S 15.50425 – jeweils juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.9.2015 – 9a L 1873/15.A – juris; VG Dresden, B.v. 9.9.2015 – 2 L 719/15.A – juris; VG München, B.v. 28.8.2015 – M 3 S 15.50616 – juris; VG Würzburg, U.v. 25.02.2016, W 4 K 15.50401 – juris; VG Greifswald, B.v. 14.03.2016, Az. 4 B 649/16; VG Würzburg, U.v. 25.02.2016, Az. W 4 K 15.50414; VG Ansbach, B.v. 17.02.2016).
Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, und unter Berücksichtigung sonstiger Erkenntnisquellen ist festzustellen, dass die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von systemischen Mängeln belegen. Die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen im Prinzip den Vorgaben des europäischen Rechts. Die immer wieder ins Feld geführten, auch neueren Inhaftierungsmöglichkeiten in Ungarn führen zur Überzeugung des Gerichts – angesichts der tatsächlich in Ungarn bislang praktizierten Inhaftierungen – nicht zur Annahme systemischer Mängel. Damit liegt kein rechtliches Hindernis für eine Überstellung des Klägers nach Ungarn i. S. von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor. Die Entscheidung des Bundesamts, vom Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch zu machen, war nicht ermessensfehlerhaft. Damit bleibt es bei der durch die Dublin III-VO begründeten Zuständigkeit Ungarns. Die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig gem. § 26a AsylG ist somit rechtmäßig.
Auch die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten.
Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG. Sie ist dem Ausländer gem. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG zusammen mit der Ablehnungsentscheidung gem. § 27a AsylG selbst zuzustellen. Es liegen für den Kläger in Bezug auf das Abschiebungsland Ungarn keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse vor. Mit der Wiederaufnahmebestätigung vom 24.11.2014 war die Abschiebung bei Erlass der Abschiebungsanordnung auch tatsächlich möglich, so dass auch die Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig ist.
Zwar ist das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 4 Halbsatz 2 AufenthG spätestens bei der Abschiebung zu befristen. Das Fehlen dieser Befristung im verfahrensgegenständlichen Bescheid schadet der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung jedoch nicht, sondern führt lediglich zu einem Anspruch des Klägers auf nachträgliche Befristung – unter Berücksichtigung der seit seiner Überstellung bereits vergangenen Zeit.
Die Klage ist somit insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.


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