Europarecht

Landesinterne Erstverteilung aus einer Aufnahmeeinrichtung

Aktenzeichen  M 24 K 16.1453

Datum:
29.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26

 

Leitsatz

Weder die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft noch die fehlerhafte Bezeichnung als Mann stellen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht nach § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG dar. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung über die Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit § 50 Asylgesetz (AsylG) ist. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen.
Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 29. April 2016 ist der Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1. Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben, da die Rechtsbehelfsbelehrung, mit der der Bescheid vom 8. März 2016 versehen wurde, eine Monatsfrist und nicht die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG vorliegend einschlägige Klagefrist von zwei Wochen enthält, so dass mit Eingang des in deutscher Sprache verfassten Schreibens am 29. März 2016 bei Gericht die Klagefrist noch nicht verstrichen war (§ 58 Abs. 2 VwGO). Darauf, ob bereits aufgrund des am 22. März 2016 in überwiegend englischer Sprache verfassten Schreibens die Klagefrist gewahrt wurde, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
Dem Begehren der Klägerin ist auch zu entnehmen, dass sie sich gegen die Zuweisungsentscheidung wendet und deren Aufhebung begehrt. Dass sie ihre Schreiben mit dem Wort „Widerspruch“ und nicht mit dem Wort „Klage“ versehen hat, ist dabei unbeachtlich (§ 88 VwGO).
3.2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 8. März 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die landesinterne Erstverteilung von Ausländern aus der Aufnahmeeinrichtung ist § 50 AsylG. Nach § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Dass derartige sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht bei der Klägerin vorliegen, kann ihrem Vorbringen im Klageverfahren nicht entnommen werden. Dies ergibt sich weder daraus, dass sich in der Gemeinschaftsunterkunft, die von ihr als Massenunterkunft bezeichnet wird, eine Vielzahl von Personen aufhält, noch daraus, dass ihr Geschlecht (von der Steuerverwaltung) fälschlicherweise als männlich bezeichnet wurde.
Vor Erlass der Zuweisungsentscheidung bedurfte es auch keiner Anhörung; diese konnte auch ohne Begründung ergehen (§ 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).


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