Europarecht

Löschung personenbezogener Daten

Aktenzeichen  M 7 K 15.5775

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 38 Abs. 2 S. 2, Art. 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Löschung kriminalpolizeilich gespeicherter personenbezogener Daten wegen Wegfalls des Tatverdachts (Art. 38 Abs. 2 S. 2 PAG) und aus Gründen mangelnder Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung (Art. 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PAG) setzt voraus, dass der polizeiliche Restverdacht, der keinen hinreichenden Tatverdacht iSd § 203 StPO erfordert, sondern für den lediglich ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht genügt, restlos ausgeräumt ist.    (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPPO räumt den Strafverdacht nicht notwendig aus. (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch im Falle einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedarf es der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung trotz der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung rechtfertigen (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 43079), wie etwa nicht nachvollziehbare, nicht plausible, nicht glaubhaft gemachte oder nicht belegte Angaben sowie offensichtliche Schutzbehauptungen und eine nicht auszuschließende Wiederholungsgefahr. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die auf Löschung von im KAN gespeicherten, personenbezogenen Daten gerichtete Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Löschungsanspruch; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt sie damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Grundlage für die Speicherung von personenbezogenen Daten, die die Polizei wie hier im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, im Kriminalaktennachweis ist Art. 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 PAG i.V.m. § 484 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 PAG kann die Polizei solche Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung, insbesondere zur Gefahrenabwehr bzw. zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist.
Ein Anspruch auf Löschung der im KAN suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten, zu denen nach der Begriffsbestimmung in Art. 4 Abs. 1 BayDSG auch ein personengebundener Hinweis wie „Betäubungsmittelkonsument“ gehört (vgl. BayVGH, B. v. 19. Januar 2015 – 10 CE 14.1798, 10 C 14.1799 – juris Rn 18), besteht, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht gegen den Betroffenen entfallen ist (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG). Daneben besteht ein alle Daten in polizeilichen Sammlungen betreffender allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. Schmidbauer, PAG/POG, 2014 4. Aufl., Art. 38 Rn 14; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Vorbem. zu Art. 37 ff. Rn 11; Art. 38 Rn 10, Art. 45 Rn 8), wenn die Daten rechtswidrig gewonnen worden sind (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG) oder wenn sie für die präventive Polizeiarbeit nicht mehr benötigt werden (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG; vgl. § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO; BayVGH, B. v. 24. Juli 2007 – 10 C 08.1780 – juris Rn 18). Im zu entscheidenden Fall kommt ein Löschungsanspruch nur wegen Wegfalls des Tatverdachts (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG) und aus Gründen mangelnder Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 PAG) in Betracht, da die streitgegenständlichen Daten in zulässiger Weise gewonnen und zunächst zu Zwecken des Strafverfahrens (§ 483 Abs. 1 StPO) bzw. zu präventiven Zwecken gespeichert bzw. aufbewahrt worden sind (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG; § 484 Abs. 4 StPO). Ferner ist die regelmäßige Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Art. 45 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG) für die Daten noch nicht abgelaufen, da für alle Speicherungen eine gemeinsame Aufbewahrungsfrist gilt, nämlich die für die letzte Speicherung geltende Aufbewahrungsfrist, die mit dem Ende des Jahres, hier 2013, zu laufen beginnt, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist (Art. 38 Abs. 2 Satz 5, 6 PAG).
Der der Speicherung der streitgegenständlichen Daten aus den Jahren 2010 und 2013 jeweils zugrunde liegende Verdacht ist nicht entfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs räumt die Beendigung eines Strafverfahrens durch Einstellung, sowohl nach §§ 153 ff. StPO als auch nach § 170 Abs. 2 StPO, den Straftatverdacht nicht notwendig aus und schließt deshalb auch die weitere Datenspeicherung zu Zwecken präventiver Gefahrenabwehr nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 24. Februar 2015 – 10 C 14.1180 – juris Rn 18 m.w.N.). Eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) setzt die Verwirklichung des Tatbestandes vielmehr voraus. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bedarf es der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung der im Verfahren gewonnenen Daten zur polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen (BayVGH, aaO, Rn 19 m.w.N.). Der für die Aufbewahrung personenbezogener Daten erforderliche polizeiliche Restverdacht entfällt erst dann, wenn der Verdacht einer Straftat oder der Tatbeteiligung des Betroffenen restlos ausgeräumt ist (BayVGH, B. v. 2. September 2008 – 10 C 08. 2087 – u. B. v. 31. Oktober 2007 – 24 C 07.1078 – jeweils juris Rn 5). Dabei wird nicht ein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO vorausgesetzt; es genügt ein weiterhin bestehender Anfangsverdacht (BayVGH, B. v. 20. Februar 2013 – 10 ZB 12.2455 – juris Rn 5 m.w.N.; Berner/Köhler/Käß, aaO, Art. 38 Rn 10 a.E.). Bei einem fortbestehenden Restverdacht steht auch die im Rechtsstaatsprinzip verankerte Unschuldsvermutung des Angeklagten der weiteren Aufbewahrung polizeilicher Unterlagen nicht entgegen (BVerfG, B. v. 16. Mai 2002 – 1 BvR 257 /01 – juris Rn 11). Denn die Berücksichtigung von Verdachtsgründen stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie bei Wiederholungsgefahr anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient (BVerwG, U. v. 9. Juni 2010 – 6 C 5/09 – juris Rn 26).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihren Einstellungsverfügungen gerade nicht festgestellt, dass der Verdacht vollständig entfallen ist. In dem Ermittlungsverfahren (…) war der Klägerin ein strafbares Verhalten lediglich nicht mit der für eine Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen. Ein Restverdacht ergibt sich nicht nur aus der unüblich großen Menge mitgeführter Tabletten, sondern auch daraus, dass die Klägerin kein ihren aktuellen Angaben im Klageverfahren entsprechendes Rezept vorweisen konnte und gegenüber der Polizei nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat. So hat sie nicht, was nahe liegend und leicht zu belegen gewesen wäre, sofort erklärt, dass sie Subutex als Folge einer schweren Erkrankung als Medikament verschrieben erhält, sondern nur, die Tabletten würden ihr bzw. ihrem Freund in Prag gehören, wobei letzteres vor dem Hintergrund ihrer sonstigen Angaben nicht plausibel ist. Bei der Fahrzeugkontrolle am *. April 2013 hat sie ebenfalls gesagt, dass der Wirkstoff ihrem Ehemann gehöre. Es handele sich um ein „Waschmittel“, das er mittels der Einwegspritzen zum „Putzen zuhause“ verwende, was offensichtlich nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Denn hierbei handelt es sich weder um eine mögliche bzw. übliche Verwendung des Wirkstoffs Buprenorphin oder der Einwegspritzen noch um eine Erklärung dafür, weshalb sie ein Waschmittel ihres Ehemannes mitführt. Dass ihr Buprenorphin als Medikament verschrieben worden ist, hat sie wiederum nicht gesagt. Ein Urintest verlief negativ, so dass auch davon auszugehen ist, dass sie den Wirkstoff in den letzten Tagen davor nicht eingenommen hatte. Wenn nun erstmals im Klageverfahren ohne jeden aussagekräftigen Beleg behauptet wird, die Klägerin habe an einer schweren Organerkrankung gelitten, die zur Morphiumabhängigkeit geführt habe, weshalb die Verabreichung von Buprenorphin erforderlich sei, ist dies nicht glaubhaft. In dem vorgelegten Attest aus dem Jahre 2010 ist lediglich von einer Substituierung wegen Opiatabhängigkeit die Rede, wobei die Tabletten sublingual einzunehmen („tbl slg“) waren. Es fragt sich daher, weshalb bei der Fahrzeugkontrolle im April 2013 eine größere Anzahl von Einwegspritzen vorhanden war, in denen Buprenorphin nachgewiesen werden konnte. Auch soweit erstmals im Klageverfahren behauptet worden ist, dass die „weiteren“ Einwegspritzen für eine Hormontherapie bestimmt gewesen seien, ist dies nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, obwohl die Notwendigkeit der Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Rezepts bzw. Attests jedermann in der Situation der Klägerin eingeleuchtet hätte. Außerdem war an allen Asservaten Buprenorphin nachweisbar. Soweit die Klägerin die mangelnde Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben auf Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache zurückführt, ist dies nicht überzeugend, da sie zumindest zeitweise in deutschen Bordellen gearbeitet hat, sich auf Nachfrage des Gerichts mit ihrem Bevollmächtigten in einfacher deutscher Sprache verständigen kann und auch gegenüber der Polizei klare Angaben gemacht hat, soweit sie sich nicht geweigert hat, überhaupt Angaben zu machen. Am … November 2010 hatte der sachbearbeitende Polizeibeamte den Eindruck, dass die Klägerin der deutschen Sprache mächtig ist und sich in ihr verständigen kann (Bl. 12 der Behördenakte); am *. April 2013 haben sich mehrere Polizeibeamte mit der Klägerin unterhalten, wobei es offenbar keine Verständigungsschwierigkeiten gab (Bl. 21 der Behördenakte).
Ferner ist nach Abwägung des prinzipiellen Bedürfnisses der Polizei, möglichst lange einen umfassenden Überblick über die kriminellen Aktivitäten einer Person zu haben und diese Daten zur Aufgabenerfüllung verwenden zu dürfen, mit dem Interesse des Betroffenen an deren Löschung (vgl. Berner/Köhler/Käß, aaO, Art. 38 Rn 9) die Kenntnis der personenbezogenen Daten im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts für die polizeiliche Aufgabenerfüllung noch erforderlich (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG). Denn es ist davon auszugehen, dass die zur Klägerin gespeicherten Erkenntnisse für die polizeiliche Tätigkeit auch in Zukunft von Bedeutung sein können, wenn sie erneut als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter ähnlicher oder gleicher noch aufzuklärender strafbarer Handlungen einbezogen wird. Nachdem die Klägerin bereits zweimal denselben Wirkstoff, einmal in nicht unerheblicher Menge, mit sich geführt hat, kann eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Subutex, das den Wirkstoff Buprenorphin enthält, wird zur Substituierung bei Opiatabhängigkeit verwendet, also insbesondere der Abhängigkeit von Morphinen und Heroin, von harten Drogen mit allgemein bekannt hohem Suchtpotential. Aufgrund des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attests ist zum einen anzunehmen, dass sie von harten Drogen zumindest abhängig war, so dass in Anbetracht des hohen Suchtpotentials eine Rückfallgefahr gegeben ist. Zum andern ist in Anbetracht der konkreten Umstände bei der Fahrzeugkontrolle am *. April 2013, insbesondere des negativen Urintests, des hohen mitgeführten Bargeldbetrages ungeklärter Herkunft und der wenig plausiblen Angaben der Klägerin, nicht auszuschließen, dass sie den dem BtMG unterliegenden Wirkstoff auch an Dritte abgegeben hat. In die Abwägung fließt mit ein, dass wegen der von der Betäubungsmittelabhängigkeit ausgehenden Gesundheitsgefahren und gravierenden sozialen Folgen für die Abhängigen und für die von Beschaffungskriminalität betroffene Allgemeinheit einerseits und den besonderen Schwierigkeiten der polizeilichen Ermittlungen im Umfeld der organisierten Kriminalität, einer typischen Erscheinungsform der Betäubungsmittelkriminalität, ein gewichtiges öffentliches Interesse an deren Verfolgung besteht.
Damit ist die weitere Aufbewahrung der Daten auch verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 19. Januar 2015 – 10 CE 14.1798, 10 C 14.1799 – juris Rn 23 a.E.; Berner/Köhler/Käß, aaO, Art. 38 Rn 9, Art. 31 Rn 11).
Die Speicherung des personengebundenen Hinweises „Betäubungsmittelkonsument“ ist aus den genannten Gründen ebenfalls gerechtfertigt. Die Kenntnis ist nicht nur für die präventive Polizeiarbeit nach wie vor erforderlich, sondern auch aus Gründen des Selbstschutzes der eingesetzten Beamten.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides des Landeskriminalamts Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Aus dem Grundrecht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgt kein weitergehender Löschungsanspruch (vgl. BayVGH, B. v. 24. Februar 2015 – 10 C 14.1180 – juris Rn 22 m.w.N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten schützt, ist nicht schrankenlos gewährleistet und findet in den Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze für den Bereich der Polizeidaten und Kriminaldaten in Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG eine verfassungsmäßige Grenze. Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe sich ein Anspruch auf Löschung der über den Betroffenen gespeicherten polizeilichen Daten daher nur, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht durch diese gesetzlichen Grundlagen gerechtfertigt wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Der gerügte Verstoß gegen Art. 21 EU-GRCh kommt wegen der mangelnden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zu einer behindernden Erkrankung nicht in Betracht. Außerdem ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die Teil des Primärrechts der Europäischen Union und gleichrangig mit den EU-Verträgen ist (Art. 9 Abs. 1 EUV), nicht eröffnet, da sie nach Art. 51 Abs. 1 EUGRCh nur für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts gilt, was nicht der Fall ist. Abgesehen davon dürften die gesetzlichen Vorschriften über die Speicherung und Löschung polizeilich erfasster Daten auch eine EU-rechtlich zulässige Grundrechtsschranke im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCh darstellen (vgl. Lenz/Borchert, EU-Verträge, Online-Kommentar, Stand: 1.9.2012, Art. 52 GRCh, Rn 10 ff.).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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