Europarecht

Maßnahme der Justizverwaltung – Auskunft einer anfragenden Person außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens über den sich selbst betreffenden Datensatz im Zentralen Schuldnerverzeichnis

Aktenzeichen  101 VA 124/20

Datum:
18.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DGVZ – 2021, 45
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 882b f., § 882f Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 882i , § 802k Abs. 3 S. 3, § 882h Abs. 2
SchuFV § 5, § 6, § 7, § 11 Abs. 1
EGGVG § 23

 

Leitsatz

1. Bei der Entscheidung darüber, außerhalb eines konkreten Vollstreckungsverfahrens der anfragenden Person Auskunft über den sie selbst betreffenden Datensatz im Zentralen Schuldnerverzeichnis im Wege der Einsicht nach § 882f ZPO zu erteilen, handelt es sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung. (Rn. 13 – 15)
2. Kenntnis über den im Schuldnerverzeichnis über eine bestimmte Person gespeicherten Datensatz kann ausschließlich im Wege der Einsichtnahme erlangt werden. (Rn. 26)
3. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis wird ausschließlich registrierten Nutzern gewährt und jeweils erst nach Darlegung des Verwendungszwecks ermöglicht. (Rn. 29)
4. Personen, die eine Auskunft einholen wollen, können ihre Registrierung in jedem Amtsgericht veranlassen, § 11 Abs. 1 SchuFV. (Rn. 35)
5. Die Registrierung – auch diejenige über ein nichtelektronisches Verfahren – muss vom Zentralen Vollstreckungsgericht (oder der von diesem beauftragten Stelle) durchgeführt werden, § 7 SchuFV. (Rn. 35)

Verfahrensgang

3745 I 924/20 2020-08-10 AGHOF AG Hof

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt.
II. Der Bescheid der Direktorin des Amtsgerichts Hof vom 10. August 2020 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers vom 20. Januar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird der Antrag vom 20. August 2020 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der in Augsburg wohnhafte Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 20. Januar 2020 an das Amtsgericht Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht – mit dem Ersuchen, ihm eine (wörtlich) „Bestätigung bzgl. Eintragung/Nichteintragung meiner Person im Schuldnerverzeichnis“ zuzusenden. Sein Anliegen war in Schreibmaschinenschrift unter ein Antwortschreiben des Amtsgerichts Augsburg – Vollstreckungsgericht – gesetzt. Aus dieser Antwort vom 5. Dezember 2019 geht hervor, dass sich der Antragsteller mit seinem Begehren zunächst an das Amtsgericht Augsburg – Vollstreckungsgericht – gewandt, von dort am 27. November 2019 eine abschlägige Auskunft der Geschäftsstelle erhalten und hiergegen „Rechtsbehelf“ eingelegt hatte. Das Amtsgericht Augsburg hatte daraufhin mitgeteilt, dass ein Rechtsbehelf gegen die Geschäftsstellenauskunft nicht gegeben sei und weiter, dass bei ihm kein Schuldnerverzeichnis mehr geführt werde, so dass keine Auskunft erteilt werden könne; das Schuldnerverzeichnis werde seit 2013 beim Zentralen Vollstreckungsgericht in Hof geführt; der Antragsteller möge sich an die zuständige Stelle richten. Beigefügt waren erläuternde allgemeine Hinweise, die dem Internet entnommen waren. Auf diesen Hinweis des Amtsgerichts Augsburg nahm der Antragsteller in seinem an das Amtsgericht Hof gerichteten Ersuchen ausdrücklich Bezug. Mit der Begründung, er habe in seinem ganzen Leben nichts mit elektronischen Medien zu tun gehabt und verfüge auch nicht über einen Zugang, bat er um Übersendung der erbetenen Auskunft in Papierform. Sein Geburtsdatum teilte er mit.
Das Amtsgericht Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht in Bayern – antwortete mit Schreiben vom 24. Januar 2020: Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis für Eintragungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 beträfen, würden nur noch über das Vollstreckungsportal erfolgen. Dafür sei es erforderlich, dass sich der Antragsteller eigenständig mit seinen persönlichen Daten unter www.vollstreckungsportal.de registriere.
Der Antragsteller bestand auf der Übersendung einer schriftlichen Auskunft, so dass ihm das Amtsgericht Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht in Bayern – ergänzend am 27. Januar 2020 mitteilte, Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis dürften nicht schriftlich erteilt werden. Die Auskunft erfolge ausschließlich elektronisch über das länderübergreifende Vollstreckungsportal. Für eine Selbstauskunft müsse er sich unter der bereits mitgeteilten Internetadresse registrieren. Falls er nicht über die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen verfüge, könne er sich an sein örtlich zuständiges Amtsgericht wenden. Dort gebe es einen Einsichts-PC, an dem er sich registrieren und sodann die Einsicht vornehmen könne. Das Ergebnis der Einsichtnahme könne er sich dann als Nachweis ausdrucken.
Nach weiterem Briefwechsel erließ schließlich die Direktorin des Amtsgerichts am 10. August 2020 einen Bescheid, mit dem der Antrag „auf Übersendung einer Bestätigung aus dem Schuldnerverzeichnis über die Eintragung/Nichteintragung des Antragstellers in Papierform“ zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt: Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sei das Schuldnerverzeichnis grundlegend reformiert und von einem lokal geführten Verzeichnis hin zu einem webbasierten landesweiten Verzeichnis umstrukturiert worden, das nur über das Internet zugänglich sein solle und durch ein Zentrales Vollstreckungsgericht geführt werde. Mit der Einrichtung des Zentralverzeichnisses als Internetregister sei auch das Einsichtsrecht gesetzlich neu geregelt worden. Gemäß § 882h, § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. §§ 6, 5 Abs. 1 Nr. 6 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) erfolge die Selbstauskunft ausschließlich durch Einsichtnahme in elektronischer Form nach erfolgreicher Registrierung auf dem dafür vorgesehenen Portal. Die Einsicht werde nur registrierten Nutzern gewährt, § 6 Abs. 2 SchuFV. Das Ergebnis der Abfrage könne als Nachweis ausgedruckt werden. § 11 SchuFV stelle sicher, dass Personen, die mit der Nutzung elektronischer Abrufverfahren nicht vertraut seien oder aufgrund individueller Beeinträchtigungen oder mangels technischer Einrichtungen zum internetbasierten Abruf nicht in der Lage seien, Einsicht nehmen könnten. Die Verordnung trage damit auch dem Umstand Rechnung, dass die Bürgerinnen und Bürger wie vor der Einführung des elektronischen Zentralverzeichnisses die Möglichkeit haben sollten, bei „ihren“ Amtsgerichten ortsnah Auskunft und einen Ausdruck ihrer Abfrage zu erhalten. Auf diesen Weg sei der Antragsteller zu verweisen. Die abschließende Regelung durch den Gesetzgeber sehe eine schriftliche Abfrage aus dem Schuldnerverzeichnis über das Zentrale Vollstreckungsgericht nicht vor. Ein Anspruch gegen das Zentrale Vollstreckungsgericht auf schriftliche Auskunft über den Inhalt des Schuldnerverzeichnisses bestehe deshalb nicht. Auch die mit Wirkung zum 26. November 2019 in Bezug auf Art. 15 DS-GVO getroffene Regelung in § 882i ZPO sehe nur eine Einsichtnahme der betroffenen Person über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet, jedoch keine Auskunftserteilung in Papierform vor.
Gegen den am 14. August 2020 zugestellten, keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthaltenden Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 2020 an das Amtsgericht Hof, eingegangen am 21. August 2020, allgemein „Rechtsbehelf“ eingelegt. Er macht geltend, er habe ein unentziehbares, verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht auf Verbescheidung jeglicher Rechtsvorgänge in Papierform. Dieses Recht könne nicht durch Verwaltungsvorschriften beschnitten oder entzogen werden. Der dies ignorierende Bescheid sei rechtswidrig. Könne ihm beim Amtsgericht Augsburg ein Ausdruck gefertigt werden, so sei dasselbe auch dem Amtsgericht Hof möglich und zumutbar, gleichermaßen die Übersendung per Post. Die bei allen Gerichten bestehenden Einlasskontrollen seien durch nichts zu rechtfertigen, schikanös und für ihn alters- und krankheitsbedingt nicht zumutbar. Auch werde beim Amtsgericht Augsburg kein Bediensteter für ihn „den Internethandlanger“ machen. Eine Maßnahme effizienter Verwaltungsvereinfachung wäre es gewesen, anstelle des monatelangen Schriftwechsels den erbetenen Ausdruck zu übersenden. Außerdem würden es die Vorschriften nicht verbieten, in begründeten Ausnahmefällen eine Papierauskunft zu erteilen. Schon deshalb sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Die Direktorin des Amtsgerichts hat die Eingabe an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG weitergeleitet. Hier ist der Antrag am 30. September 2020 eingegangen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegenden Rechtsbehelf aus den Gründen des angefochtenen Bescheids als unbegründet zu verwerfen. Der Antrag enthalte keine neuen Sachargumente.
Darauf hat der Antragsteller in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 seine Rechtsposition nochmals betont.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und zur Zurückverweisung an den Antragsgegner.
1. Der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs steht nicht entgegen, dass der Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts eingegangen ist. Denn dem Antragsteller ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 EGGVG. Er war infolge des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung:und somit unverschuldet (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG) daran gehindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhalten. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits sieben Tage nach Zustellung des ablehnenden Bescheids beim unzuständigen Gericht eingelegt und von dort erst mit großer zeitlicher Verzögerung, die dem Antragsteller nicht zuzurechnen ist, weitergeleitet worden. Im Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht war zwar die Einlegungsfrist abgelaufen, die Wiedereinsetzungsfrist aber noch nicht, denn das Hindernis – Unkenntnis vom zuständigen Gericht aufgrund Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung:- war bis dahin nicht beseitigt worden. Da die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beim zuständigen Gericht eingegangen ist und sich das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen sowie der Fortsetzungswille des Antragstellers aus dem Akteninhalt ergeben, kann ohne ausdrücklichen oder konkludenten Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden, § 26 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EGGVG (vgl. zu § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO: BGH, Urt. v. 17. Januar 2013, III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 19; Beschluss vom 29. September 1986, AnwZ [B] 26/86, juris Rn. 4; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 236 Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 236 Rn. 9).
2. Nach Wiedereinsetzung erweist sich der Antrag als zulässig.
a) Der Rechtsbehelf ist statthaft.
aa) Die angefochtene Entscheidung stellt einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts dar, dessen Rechtmäßigkeit mit dem Antrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.
Die in § 882f ZPO geregelte Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis stellt im Verhältnis zu § 299 ZPO eine spezielle Regelung dar (Fleck in BeckOK, ZPO, 38. Ed. Stand 1. September 2020, § 882f Rn. 1; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 299 Rn. 6 noch zu § 915b ff. ZPO a.F.).
Die Aufgabe der Registerführung obliegt – anders als die Eintragungsanordnung und die Anordnung der Löschung – der Justizverwaltung, § 882h Abs. 2 Satz 3 ZPO. Bei der Entscheidung darüber, außerhalb eines konkreten Vollstreckungsverfahrens der anfragenden Person Auskunft über den sie selbst betreffenden Datensatz im Wege der Einsicht nach § 882f ZPO zu erteilen, handelt es sich nicht um spruchrichterliche Tätigkeit, sondern um eine Maßnahme der Justizverwaltung (vgl. zur Abgrenzung rechtsprechender Tätigkeit von verwaltender Tätigkeit des Gerichtsvorstands: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014, 1 BvR 3106/09, BVerfGE 138, 33 Rn. 18 – 20). Wird die Einsichtnahme verweigert, kann dies gemäß §§ 23 ff. EGGVG angefochten und gerichtlich überprüft werden (§ 882h Abs. 3 ZPO i. V. m. § 12 Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses – Schuldnerverzeichnisführungsverordnung [SchuFV]; Fleck in BeckOK, ZPO, § 882f Rn. 3; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 882f Rn. 9; auch Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 882f Rn. 10; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 882f Rn. 10; Dörndorfer in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 882f Rn. 13).
bb) Einen konkreten Antrag hat der Antragsteller zwar nicht formuliert. Sein Rechtsschutzziel ergibt sich allerdings mit hinreichender Klarheit aus den Argumenten, auf die er den Rechtsbehelf stützt.
Nach dem auch hier geltenden Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11 m. w. N.), verfolgt der Antragsteller in erster Linie das Ziel, das Amtsgericht Hof – Zentrales Vollstreckungsgericht – unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, die verlangte Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis in Schriftform zu erteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG), hilfsweise über den gestellten Antrag neu zu entscheiden (§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).
b) Die erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben.
Bei einem auf die Vornahme eines abgelehnten Justizverwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsantrag setzt die Antragsbefugnis einen möglichen Rechtsanspruch auf die begehrte Behördentätigkeit voraus (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016, IV AR [VZ] 8/15, NJW-RR 2016, 445 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018, 3 Va 5/18, juris Rn. 9; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 24 EGGVG Rn. 2 f.; Köhnlein in BeckOK, GVG, 8. Ed. Stand: 1. August 2020, § 24 EGGVG Rn. 3 und 6; Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 24 EGGVG Rn. 2 und 4 f.; auch Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Stand: Januar 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 71; R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 42 Rn. 65 f.). Unzulässig ist ein Antrag danach jedenfalls dann, wenn das vom Antragsteller in Anspruch genommene Recht nicht besteht oder ihm nicht zustehen kann.
aa) Der Antragsteller nimmt für sich ein Recht „auf Verbescheidung jeglicher Rechtsvorgänge in Papierform“ in Anspruch. Unabhängig von rechtsdogmatischen Überlegungen verleiht ihm dies allerdings keine Antragsbefugnis, denn ein solches Recht ist in der vorliegenden Sache jedenfalls nicht berührt. Das Gesuch des Antragstellers ist in schriftlicher Form verbeschieden worden. Der ablehnende Bescheid besagt auch keineswegs, dass der Antragsteller keinen Ausdruck erhalten könne. Vielmehr wird die Ablehnung damit begründet, dass die angegangene Behörde für die Erstellung und Übersendung von Ausdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nicht zuständig sei. Weil es dem Antragsteller aber darum geht, gerade von der angegangenen Behörde einen Ausdruck über den zu seiner Person im Register enthaltenen Eintrag zu erhalten, genügt es zur Darlegung eines darauf gerichteten Anspruchs nicht, lediglich einen möglichen Anspruch auf die Schriftform geltend zu machen.
bb) Indem der Antragsteller außerdem beanstandet, die Justizverwaltung habe verkannt, dass es die bestehenden Vorschriften erlaubten, in begründeten Ausnahmefällen eine Auskunft in Schriftform zu erteilen und zu übersenden, macht er im Kern eine Verletzung seines Rechts auf fehlerfreie Ermessensbetätigung geltend. Denn wenn die Möglichkeit bestünde, dass die angegangene Justizbehörde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des begehrten begünstigenden Justizverwaltungsakts befugt ist, enthielte eine solche mögliche Ermächtigung dann auch zumindest einen Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Frage, ob von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 24. Februar 2003, 21 B 99.1590, juris Rn. 37 und 42 zur Klagebefugnis nach Ablehnung eines begehrten feststellenden Verwaltungsakts bei fehlender ausdrücklicher Ermächtigungsgrundlage). Weil der Antragsteller geltend macht, die Übersendung der Auskunft sei dem Amtsgericht Hof gleichermaßen möglich und zumutbar wie dem Amtsgericht Augsburg und es bestehe kein Sachgrund dafür, ihn mit seinem Anliegen an eine andere Stelle zu verweisen, ist ein möglicher, aus dem subjektiven Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung resultierender Anspruch hinreichend dargetan.
3. Der Antrag hat vorläufig Erfolg. Die Ablehnung des Antrags vom 20. Januar 2020 verletzt den Antragsteller in seinen Rechten und ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG aufzuheben. Der Senat kann über den Antrag auf Übersendung des Ergebnisses der Selbstauskunft jedoch nicht abschließend entscheiden, weil die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG).
a) Der Antragsteller möchte mit seinem Ersuchen um Übersendung einer „Bestätigung bzgl. Eintragung/Nichteintragung meiner Person im Schuldnerverzeichnis“ erreichen, dass ihm die angegangene Stelle Auskunft darüber erteilt, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt das Schuldnerverzeichnis einen Eintrag über seine Person enthält.
Gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschrift des § 915b ZPO erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts auf Antrag Auskunft darüber, welche Angaben über eine bestimmte Person in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, sofern die Auskunft für einen nach der damaligen Gesetzeslage zulässigen Zweck angefordert wurde. Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2258) wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu gefasst; die maßgeblichen Bestimmungen sind in Titel 6 des Buches 8 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung (§§ 882b ff. ZPO) zusammengefasst. Im Lichte dieser Bestimmungen ist der an das Zentrale Vollstreckungsgericht in Hof gerichtete Antrag auszulegen.
b) Sein Ziel kann der Antragsteller in der nun bestehenden Gesetzeslage nur über eine Einsicht in das ausschließlich elektronisch geführte Register und durch einen Ausdruck über das Ergebnis der Selbstauskunft erreichen.
aa) Gemäß § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ZPO ist die Einsicht jeder Person gestattet, die Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen begehrt. Jede Person muss wissen können, welche Daten über sie gespeichert sind (vgl. auch Art. 15 der Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG [DatenschutzGrundverordnung] – DS-GVO [Recht auf Auskunft]; Fleck in BeckOK, ZPO, § 882f Rn. 10; BT-Drs. 16/10069 S. 41).
bb) Zur Art und Weise, wie eine nach § 882f ZPO einsichtsberechtigte Person von ihrem Recht Gebrauch machen kann, bestimmt § 882h Abs. 1 Satz 2 ZPO, der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses könne über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Eine länderübergreifende Abfrage ist zwar insbesondere im Gläubigerinteresse erforderlich, um sicherzustellen, dass – wie vom Gesetzgeber zur Steigerung der Effektivität der Zwangsvollstreckung durch den Abbau von Informationsdefiziten auf Gläubigerseite beabsichtigt (vgl. BR-Drs. 304/08 S. 30) – durch die Einsicht Kenntnis über alle durch die jeweiligen Vollstreckungsgerichte im Schuldnerverzeichnis erfassten Informationen verschafft wird. Für die Selbstauskunft bestehen jedoch keine anderen gesetzlichen Regelungen. Die Einsichtnahme in das webbasiert geführte Register findet danach auch insoweit im Wege der Online-Abfrage statt.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch § 882i ZPO. Die mit Wirkung vom 26. November 2019 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20. November 2019 (BGBl I S. 1724) eingeführte Vorschrift, mit der der Gesetzgeber in Bezug auf das Schuldnerverzeichnis von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und Buchst. j DS-GVO Gebrauch gemacht hat (vgl. BT-Drs. 19/4671 S. 80 f.), bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO in Bezug auf die im Schuldnerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten dadurch gewährt wird, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Abs. 1 Satz 2 ZPO nehmen kann. Die Einsichtnahme über das Internet erlaubt die gleichzeitige und parallele Durchsuchung der von allen zentralen Vollstreckungsgerichten geführten Eintragungen und stellt die einzige Möglichkeit dar, mit Sicherheit auf alle zu einer Person im Schuldnerverzeichnis vorhandenen Informationen zuzugreifen (vgl. BT-Drs. 19/4671 S. 82). Sie ist auch für den Antragsteller der einzige Weg, auf dem er Auskunft über den zu seiner Person gespeicherten Datensatz erlangen kann.
cc) Von der in § 882h Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermächtigung, die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Einsicht „insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren“ durch Rechtsverordnung zu regeln, hat das Bundesministerium der Justiz durch den Erlass der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung – SchuFV) vom 26. Juli 2012 (BGBl I S. 1654) Gebrauch gemacht, deren Abschnitt 3 (§§ 5 bis 11) Regelungen zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis enthält. Die Vorgabe des Gesetzgebers in § 882h Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, sicherzustellen, dass Einträge nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszweckes abgerufen werden können, wird in § 6 Abs. 2 SchuFV umgesetzt. Diese Vorgabe ist sachlich berechtigt, weil aus Gründen des Datenschutzes sicherzustellen ist, dass die Einsicht nur berechtigten Personen möglich ist. Deshalb ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchuFV der Zugang des Nutzungsberechtigten an seine Identifizierung durch eine Registrierung gebunden. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens ist die Identifikation des Nutzungsberechtigten zu gewährleisten, wobei die in § 7 Abs. 2 SchuFV genannten Verfahren schon nach dem Wortlaut der Norm weitere Formen der verlässlichen Identifizierung nicht ausschließen („insbesondere“; vgl. BR-Drs. 304/08 S. 93 f. und BR-Drs. 263/12 S. 13; BT-Drs. 16/10069 S. 43 re. Sp. und 16/13432 S. 42 li. Sp.).
(1) Die Identifikation eines im Inland wohnhaften Einsichtsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SchuFV durch das für seinen Wohnsitz zuständige zentrale Vollstreckungsgericht oder über die nach § 802k Abs. 3 Satz 3, § 882h Abs. 2 ZPO vom zentralen Vollstreckungsgericht betraute Stelle.
Für Bayern wurden die Aufgaben des Zentralen Vollstreckungsgerichts auf der Grundlage des § 882h Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Amtsgericht Hof durch § 51 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – BayGZVJu) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 übertragen. Der Wohnsitz des Antragstellers im Freistaat Bayern führt somit nach § 882h Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 SchuFV, § 51 BayGZVJu zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof als zentrales Vollstreckungsgericht für die zur Internet-Abfrage notwendige Registrierung und Identifikation des Antragstellers. Eine Zuständigkeit der jeweiligen wohnsitznahen Vollstreckungsgerichte lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.
(2) § 882h Abs. 2 Satz 2 ZPO eröffnet zwar mit dem Verweis auf die in der Parallelvorschrift des § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO enthaltene Subdelegationsermächtigung dem zentralen Vollstreckungsgericht die Befugnis, mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Führung des Schuldnerverzeichnisses eine andere Stelle zu beauftragen. Diese „andere Stelle“ kann gemäß § 882h Abs. 2 Satz 2, § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 SchuFV auch mit der Identifikation der Nutzungsberechtigten über ein dort vorgehaltenes geeignetes Registrierungsverfahren betraut werden. Darum geht es jedoch vorliegend nicht, denn das zentrale Vollstreckungsgericht hat den Antragsteller nicht an eine beauftragte Stelle, sondern an sein Wohnsitzgericht verwiesen.
(3) Für die nach § 5 SchuFV Nutzungsberechtigten, somit u.a. für die Personen, die – wie der Antragsteller – Einsicht in die sie selbst betreffenden Eintragungen nehmen möchten (§ 5 Nr. 6 SchuFV), kann das Registrierungsverfahren auch über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet erfolgen; die zentralen Vollstreckungsgerichte veröffentlichen die hierfür eingerichtete elektronische Adresse (§ 7 Abs. 4 SchuFV).
Auf diese Möglichkeit wurde der Antragsteller vom zuerst angegangenen Amtsgericht Augsburg und anfänglich auch vom Amtsgericht Hof hingewiesen. Sie wird indes dem Verlangen des Antragstellers nach einem nichtelektronischen Vorgehen nicht gerecht.
(4) In Bezug auf Nutzungsberechtigte, denen es nicht möglich ist, ein Registrierungsverfahren nach § 7 Abs. 4 SchuFV zu nutzen, bestimmt § 7 Abs. 5 SchuFV, dass deren „Registrierung durch ein geeignetes nichtelektronisches Registrierungsverfahren bei dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht erfolgen“ kann. Daraus ergibt sich, dass die Registrierung – auch diejenige durch ein nichtelektronisches Verfahren – vom Zentralen Vollstreckungsgericht (oder der von diesem beauftragten Stelle) durchgeführt werden muss. Personen, die eine Auskunft einholen wollen, können ihre Registrierung zwar in jedem Amtsgericht veranlassen, § 11 Abs. 1 SchuFV. Die Registrierung selbst erfolgt jedoch durch die zuständige Stelle nach § 7 SchuFV (vgl. BR-Drs. 263/12 S. 16 zu § 11 SchuFV). Diese Stelle hat somit auch ein nichtelektronisches Registrierungsverfahren bereit zu stellen (§ 7 Abs. 5 SchuFV), über das eine sichere Identifikation der Nutzungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) erfolgen kann.
Eine ergänzende Bestimmung im Hinblick auf nichtelektronische Registrierungen enthält § 11 SchuFV. Danach ist durch die Landesregierungen sicherzustellen, dass Einsichtsberechtigte eine Registrierung nach § 7 Abs. 5 SchuFV bei jedem Amtsgericht veranlassen können (Abs. 1) und dass registrierte Nutzer in jedem Amtsgericht Einsicht in das elektronische Schuldnerverzeichnis nehmen und einen Ausdruck der Datenabfrage verlangen können (Abs. 2).
Den Bestimmungen kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass für die Veranlassung der Registrierung als Voraussetzung für die anschließende Einsichtnahme durch den registrierten Nutzer ausschließlich das jeweilige (Wohn-)Sitzgericht zuständig sei und sich der Nutzungsberechtigte mit seinem Anliegen zwingend an dieses Gericht zu wenden habe. Zwar mag es im Einzelfall zweckmäßig und praktisch erscheinen, das Wohnsitzgericht aufzusuchen und sich dort mithilfe mitgeführter Papiere auszuweisen; es mag aber auch berechtigte Gründe geben, ein wohnsitzfernes Amtsgericht vorzuziehen. Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll gemäß § 11 Abs. 1 SchuFV lediglich sichergestellt werden, dass die nichtelektronische Registrierung und die Einsichtnahme über alle Amtsgerichte vermittelt wird (BR-Drs. 263/12 S. 13).
Die Regelungen erlauben nicht die Annahme, dass das nach dem Wortlaut gegebene Wahlrecht des Nutzungsberechtigten nach Sachkriterien einzuschränken sei. Vielmehr kann der Berechtigte seine Registrierung mittels eines nichtelektronischen Verfahrens durch das Zentrale Vollstreckungsgericht bei jedem beliebigen Amtsgericht veranlassen, mithin auch beim Amtsgericht Hof, wenn auch nicht zwingend in dessen Eigenschaft als Zentrales Vollstreckungsgericht (vgl. auch Voit in Musielak/Voit, ZPO, § 882f Rn. 7).
c) Die Antragszurückweisung beruht auf einem Fehlverständnis der Rechtslage und verletzt dadurch den Antragsteller in seinem subjektiven Recht auf inhaltliche Bearbeitung seines bei einer zuständigen Stelle angebrachten Ersuchens.
Um die zur Einsichtnahme erforderliche Registrierung kann nach der dargestellten Rechtslage auch das Amtsgericht Hof angegangen werden, § 11 Abs. 1 SchuFV. Die eigene, wenn auch nicht ausschließliche Zuständigkeit für die Bearbeitung eines solchen Ansinnens wurde – wie bereits zuvor bei der Bearbeitung des Ersuchens durch das Amtsgericht Augsburg – bei der angegriffenen Entscheidung außer Acht gelassen.
Keine andere Rechtsfolge ergibt sich in der hier vorliegenden Streitsache aus dem Umstand, dass der Antragsteller offenkundig nicht beabsichtigt, nach erfolgter Registrierung persönlich Einsicht in den Räumen des Amtsgerichts Hof zu nehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SchuFV). Sein Ersuchen ist vielmehr darauf gerichtet, an seiner Stelle die von ihm persönlich nicht durchführbare Datenabfrage vorzunehmen und ihm nur den Ausdruck der Abfrage zu „überlassen“ (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SchuFV), nämlich zuzusenden. Zwar dürfte der Regelung in § 11 Abs. 2 SchuFV die Vorstellung zugrunde liegen, dass der Nutzungsberechtigte die Räume eines Amtsgericht persönlich aufsucht, denn Satz 1 spricht von der Einsichtnahme „in“ jedem Amtsgericht und Satz 2 deutet mit dem Begriff des Überlassens auf eine Übergabe vor Ort hin (vgl. BR-Drs. 263/12 S. 16). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Einsichtsberechtigte, dem es nicht möglich ist, ein elektronisches Registrierungsverfahren nach § 7 Abs. 4 SchuFV zu nutzen, sein Recht durch eine Abfrage vor Ort am jeweiligen Wohnsitzgericht unter Assistenz des Justizpersonals auszuüben hat und nur in dieser Weise ausüben kann. Für eine solche Beschränkung des Einsichtsrechts gibt das förmliche Gesetz keine Grundlage. Vielmehr soll mit § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ZPO nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift sowie nach dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen (vgl. BR-Drs. 304/08 S. 88) sichergestellt werden, dass sich der Schuldner über ihn betreffende Eintragungen informieren kann.
Eine Beschränkung hat dieses Recht nicht durch § 882i ZPO erfahren. Auf der Grundlage der dem nationalen Gesetzgeber mit Art. 23 DS-GVO eingeräumten Befugnis bestimmt § 882i Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich, das gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO bestehende Recht des Betroffenen auf Auskunft über den im Schuldnerverzeichnis zu seiner Person gespeicherten Datensatz sowie das gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bestehende Recht auf Erhalt einer Kopie werde dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Abs. 1 Satz 2 ZPO nehmen kann. Eine Änderung der bestehenden Regelung des Einsichtsrechts war damit weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach der Intention des Gesetzgebers verbunden (vgl. BT-Drs. 19/4671 S. 51, 52 unten, 80 – 82). Deshalb trifft die Annahme der Justizverwaltung nicht zu, dass § 882i ZPO einer Erteilung von Auskunft in Papierform entgegenstünde. Ein anderes Gesetzesverständnis stünde zudem in Widerspruch zu § 882g ZPO. Nach dieser Vorschrift können bestimmten Einrichtungen oder Personen auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug – auch in Papierform (vgl. § 9 Abs. 3 der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis – Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung [SchuVAbdrV]) – erteilt werden.
d) Die Sache ist nicht spruchreif.
Der Datenabruf und der Versand des Ergebnisses setzen aus Gründen des Datenschutzes die sichere Identifikation des Antragstellers voraus (vgl. Art. 15 DSGVO; § 882h Abs. 3 Satz 2 ZPO; BT-Drs. 16/10069 S. 21 und S. 43; BT-Drs. 16/13432 s. 42 li. Sp.). Die schlichte Angabe von Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum im Anforderungsschreiben genügen zur sicheren Authentifizierung des Absenders nicht. Vielmehr sind Unterlagen und Nachweise erforderlich, die eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob das Schreiben vom angeblichen Absender stammt und dieser unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. Eine Zusendung der Daten an unberechtigte Empfänger muss nach Möglichkeit vermieden werden, wenn auch letzte Sicherheit kaum erlangt werden kann (vgl. BR-Drs. 304/08 S. 93 f.; BT-Drs. 16/10069 S. 43 und 16/13432 S. 42 li. Sp.).
Die erforderliche Identitätsprüfung hat bisher nicht stattgefunden. Sie ist mit geeigneten Mitteln nachzuholen, bevor über den Antrag inhaltlich entschieden werden kann. Daher kann derzeit die Justizverwaltung nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG verpflichtet werden, die beantragte Maßnahme vorzunehmen. Die Sache ist vielmehr an die Justizbehörde zur Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückzugeben, § 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere sieht der Senat in dem Umstand, dass der Antrag überwiegend Erfolg hat, keinen hinreichenden Grund dafür, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Staatskasse zu überbürden (§ 30 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008, IV AR [VZ] 3/05, juris Rn. 1 – bezogen auf den Fall der Erledigung in der Hauptsache).
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Teil 1 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 3 der Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis) fallen Gerichtskosten für den überwiegend erfolgreichen Antrag nicht an (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 VA 70/19, juris Rn. 20 m. w. N.).
Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.
5. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.


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