Aktenzeichen M 16 K 15.659
PsychThG PsychThG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ÖPsychThG § 2, § 12 Nr. 1
GG GG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz
1 Die europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) gilt nur für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausüben wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Die Richtlinie ist dagegen nicht auf eine Person anwendbar, die in den Mitgliedstaat zurückkehrt, in dem sie eine Qualifikation erworben hat, die in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt worden ist, und diese Person in dem Herkunftsmitgliedstaat nunmehr die Anerkennung dieser Gleichwertigkeitsanerkennung begehrt (ebenso HessLSG BeckRS 2009, 74945). (redaktioneller Leitsatz)
2 Die “Bestätigung des Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die Berufsbezeichnung als Psychotherapeut” des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28.März 2012 ist kein Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2005/36/EG, da diese nicht für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit der Anerkennung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat Österreich (Weiterentwicklung von HessLSG BeckRS 2009, 74945). (redaktioneller Leitsatz)
3 Wer in Deutschland seine Ausbildung absolviert hat und hier die Approbation erlangen möchte, muss die dafür vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben. Hierin liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung. (redaktioneller Leitsatz)
4 Es besteht keine ausschließliche verwaltungsgerichtliniche Zuständigkeit, über approbationsrechtliche Fragen zu entscheiden. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu den einschlägigen Rechtsfragen kann daher für die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfindung herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die erforderliche Erteilungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG, da er die danach vorgeschriebene Ausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 PsychThG) nicht abgeleistet hat.
Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 PsychThG, unter denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG als erfüllt gelten, sind auf den Kläger nicht anwendbar, da er seine Berufsqualifikation in Deutschland erworben hat.
Die Regelung in § 2 Abs. 2 PsychThG dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) sowie mit der jüngsten Änderung zuletzt der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 354 S. 132); vgl. Art. 6 des entsprechenden Umsetzungsgesetzes vom 18. April 2016 (BGBl I S. 886).
Gemäß Art. 1 Richtlinie 2005/36/EG legt die Richtlinie die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (in der Richtlinie im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (in der Richtlinie im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Demnach ist bereits aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gegenstands der Richtlinie davon auszugehen, dass diese nur Anerkennungen für die Fälle regelt, in denen die Berufsqualifikation nicht in dem Aufnahmemitgliedstaat, sondern in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworben wurde (vgl. auch Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 – L 4 KA 6/07 – juris Rn. 31). Auch die Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie (vgl. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG) legt eindeutig fest, dass die Richtlinie (nur) für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats gilt, die einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausüben wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Dies trifft auf den Kläger nicht zu, da er seine Berufsqualifikation in Deutschland erworben hat. Da die Richtlinie daher schon nicht zur Anwendung kommt, ist nicht weiter zu prüfen, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhält (vgl. EuGH, U. v. 17.7.2014 – C-58/13 und C-59/13 – juris Rn. 45).
Die Richtlinie regelt demnach nicht – wie der Kläger geltend macht – eine in Deutschland vorzunehmende Anerkennung der in Österreich erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation (für die Berufsausübung in Österreich). Eine solche Anerkennung stellt keinen Erwerb einer Berufsqualifikation dar, wie sich auch aus der eindeutigen begrifflichen Differenzierung in der Richtlinie ergibt.
In Bezug auf die früher geltenden Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG hat das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. August 2009 ausgeführt, wenn bereits nach dem in Deutschland geltenden Recht feststehe, dass die hier erworbene Qualifikation für den Zugang der reglementierten Tätigkeit nicht ausreiche, allein wegen der erfolgten Gleichwertigkeitsanerkennung in Österreich die aufgrund dieser Anerkennung erteilten beruflichen Befähigungsnachweise durch eine erneute Gleichwertigkeitsanerkennung nicht zum Zugang zu dieser Tätigkeit führen könnten. Dies würde zu einer Umgehung der nationalen Zugangsvoraussetzungen führen. Insofern dürften nicht nur Angehörige eines Mitgliedstaates nicht versuchen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts durch die durch Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen, sondern auch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats der Anwendung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats, den sie – entsprechend der ihnen aus dem EU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten – für ihre berufliche Ausbildung gewählt hätten (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 – L 4 KA 6/07 – juris Rn. 32). Wie das Hessische Landessozialgericht in diesem Urteil weiter darlegt, sei primäre Intention der Richtlinien die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch die Schaffung von Möglichkeiten, einen Beruf in einem anderem Mitgliedstaat auszuüben als dem, in dem die berufliche Qualifikation erworben worden sei. Deshalb könnten die Mitgliedstaaten nicht verlangen, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Qualifikation erwerbe, die er bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Den Mitgliedstaaten werde aber ausdrücklich das Recht eingeräumt, das Mindestniveau der für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikation mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der Leistungserbringung in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern, soweit die EU nicht selbst ein Mindestniveau festgelegt habe (vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Dieses Recht würde unterlaufen, könnte man die nationalstaatlich geregelten Mindestvoraussetzungen für den Zugang zu einer Berufstätigkeit in der beschriebenen Weise durch mehrfache Gleichwertigkeitsanerkennung umgehen. Dass dies nicht Intention des Richtliniengebers gewesen sei, zeige auch der 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36/EG, nach dem diese Richtlinie Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben hätten, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern gebe. Die Richtlinie schließe jedoch ausdrücklich nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen müsse (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 – L 4 KA 6/07 – juris Rn. 32). Nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts führte die Richtlinie 2005/36/EG (daher) lediglich zu einer Konsolidierung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009, a. a. O. Rn. 33).
Soweit der Kläger geltend macht, er habe eine Ausbildung (auch) in Österreich erworben, bezieht sich dies lediglich auf den (für den Erwerb der Anerkennung in Österreich noch erforderlichen) Besuch einer (insgesamt 30-stündigen) Vorlesung „Rahmenbedingungen der Psychotherapie – rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich“ sowie der erfolgreichen Ablegung einer entsprechenden Prüfung. Dies stellt jedoch keine Berufsausbildung in Österreich dar. Wie auch explizit aus der Bescheinigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 hervorgeht, handelte es sich hierbei um eine in Österreich absolvierte Ergänzungsprüfung im Bereich „Rahmenbedingungen der Psychotherapie – rechtliche Grundlagen der Psychotherapie in Österreich“, die neben der gemäß § 12 ÖPsychThG erfolgten Anrechnung der in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte zum Eintrag in die Psychotherapeutenliste in Österreich führte.
Es dürfte sich bei der „Bestätigung des Qualifikationsniveaus gemäß Art. 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die Berufsbezeichnung als Psychotherapeut“ des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 – abgesehen davon, dass die Richtlinie auf den vorliegenden Sachverhalt bereits nicht anwendbar ist – auch nicht um einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2005/36/EG handeln, da diese nicht für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wurde, sondern im Zusammenhang mit der Anerkennung der in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat Österreich (offen gelassen Hessisches LSG, U. v. 26.8.2009 – L 4 KA 6/07 – juris Rn. 31; vgl. aber auch BayVGH, U. v. 1.10.2013 – 22 BV 12.2580 – juris Rn. 19 ff.). Auch aus dem Wortlaut der Bestätigung des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. März 2012 folgt nichts anderes, auch wenn die Regelung in § 12 Nr. 1 ÖPsychThG den Anschein erwecken mag, die Anrechnung von im Ausland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten führe dazu, dass (auch) von einer Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung nach § 2 des österreichisches Psychotherapiegesetzes auszugehen sei. Wie sich aus der ministeriellen Bestätigung eindeutig ergibt, geht auch die österreichische Behörde nicht davon aus, dass der Kläger eine Ausbildung zum Psychotherapeuten im Sinne von § 2 ÖPsychThG absolviert hat. Geprüft wurde insoweit vielmehr (nur) die Gleichwertigkeit der vom Kläger in Deutschland absolvierten Aus- und Fortbildungsinhalte auf deren Gleichwertigkeit zu einer in Österreich zu absolvierenden Ausbildung.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 PsychThG kann der Kläger somit nicht erfüllen. Die Regelung betrifft nur solche Ausbildungen, bei denen der Berechtigte Ansprüche aus der Richtlinie 2005/36/EG herleiten kann (vgl. auch Haage, Psychotherapeutengesetz, 1. Aufl. 2015, § 3 Rn. 9). Dies gilt demgemäß auch für die von Seiten des Klägers für einschlägig gehaltene Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 PsychThG. Durch diese Vorschrift wird Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG – „Gleichgestellte Ausbildungsgänge“ – umgesetzt, wobei im Fall des Klägers schon kein gleichgestellter Ausbildungsgang vorliegen würde. Er beruft sich insoweit darauf, dass er die (in Österreich reguläre) Ausbildung nach dem österreichischen Psychotherapeutengesetz erworben und abgeschlossen habe. Im Übrigen wäre auch insoweit erforderlich, dass der Mitgliedstaat – neben der Anerkennung der Ausbildung als gleichwertig – einen Ausbildungsnachweis ausgestellt hätte, der den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigt. Ein solcher Ausbildungsnachweis wurde dem Kläger jedoch – wie ausgeführt – nicht ausgestellt. Es erfolgte lediglich eine Anrechnung von im Ausland absolvierten Aus- und Fortbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten in Österreich vorgesehen Ausbildungsdauer (vgl. § 12 Nr. 1 ÖPsychThG in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in österreichisches Recht, vgl. § 1a Nr. 3 ÖPsychThG). Nicht mehr entscheidungserheblich ist weiterhin demnach auch, ob – wie der Kläger meint – in Bezug auf die Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste eine Gleichwertigkeit mit der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung gegeben wäre (vgl. hierzu VG Stuttgart, B. v. 26.7.1999 – 4 K 2881/99 – DÖV 1999, 966), oder ob zusätzlich noch ein Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen wäre (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5 PsychThG).
Wer in Deutschland seine Ausbildung absolviert hat und hier auch die Approbation erlangen möchte, muss insbesondere die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben (vgl. Butz, NJW 2000, 1773/1774). Die für Inländer bestehenden Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind sachlich gerechtfertigt, denn sie dienen dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung. Selbst wenn aufgrund europarechtlicher Vorgaben keine völlige Gleichwertigkeit der Ausbildungen gefordert werden könnte, so wäre die Benachteiligung von Absolventen inländischer Studiengänge im Ergebnis vom inhaltlichen Qualifikationsniveau her auch allenfalls geringfügig, so dass sie verfassungsrechtlich ohne Bedeutung wäre (vgl. HessVGH, U. v. 4.2.2016 – 7 A 983/15 – juris Rn. 79.). Es liegt keine unzulässige Inländerdiskriminierung und keine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BSG, U. v. 5.2.2003 – B 6 KA 42/02 R – juris Rn. 26). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu den einschlägigen Rechtsfragen – wie der Kläger meint – nicht herangezogen werden dürfte, auch wenn sie in Bezug auf die Vertragspsychotherapeutische Versorgung ergangen ist. Auch die Sozialgerichte haben in diesem Zusammenhang über approbationsrechtliche Fragestellungen zu entscheiden. Eine ausschließliche verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit besteht diesbezüglich nicht.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 30.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 16.1 Streitwertkatalog 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.