Europarecht

Nachzug eines im Ausland lebenden Asylbewerbers zu Familienangehörigen in Deutschland

Aktenzeichen  AN 17 K 19.50572

Datum:
6.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21327
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 8, Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1
AsylG § 25

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Über die Klagen kann, nachdem sich beide Parteien jeweils mit Schriftsatz vom 20. April 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Das Verwaltungsgericht Ansbach ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Mai 2019 (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) für die Entscheidung zuständig.
3. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagen bestehen Bedenken in Hinblick auf das Rechtschutzbedürfnis (b), die aber vom Gericht nicht weiter aufgeklärt werden können und auf die sich die Beklagte, die insofern eine Klärung herbeiführen könnte, nicht beruft, so dass von der Zulässigkeit der Klagen, die im Übrigen gegeben ist (a), ausgegangen wird.
a) Die erhobenen Klagen sind entweder als Verpflichtungsklagen (Versagungsgegenklagen, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) oder – eher – als allgemeine Leistungsklagen statthaft, was davon abhängt, ob die Übernahme bzw. die Ablehnung des Übernahmeersuchens gegenüber Griechenland einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG darstellt. Dies ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht geklärt und thematisiert. Da eine Bekanntgabe der Ablehnung gegenüber den Klägern mittels Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung:jedenfalls nicht erfolgte, konnte eine Klagefrist, die im Falle der Versagungsgegenklage grundsätzlich einzuhalten wäre, nicht anlaufen, so dass sich die Klagearten in ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen hier nicht unterscheiden und die Frage dahin stehen kann.
Beide Kläger sind klagebefugt, 42 Abs. 2 VwGO (analog). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein ist ein Berufen vom Ausland aus auf die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO zur Familienzusammenführung möglich. Die Regelungen der Dublin III-VO schließen dies nicht aus, die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO sprechen vielmehr dafür. Auch Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG streiten für dieses Ergebnis (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 19.7.2019 – AN 18 E 19.50355; B.v.6.4.2020 – AN 17 E 20.50103; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 21).
b) Das Gericht geht trotz entsprechender Bedenken auch vom Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses aus. Aus dem Stillhalten der Kläger seit der letzten Übernahmeablehnung des Bundesamtes am 4. September 2017 bis zur Klageerhebung am 27. Februar 2019 kann mangels weiterer Umstände noch nicht auf die Verwirkung des Klagerechts geschlossen werden, zumal Griechenland dem Bundesamt am 11. August 2017 mitgeteilt hat, das Verfahren in Griechenland offen zu halten und noch nicht über die Asylanträge zu entscheiden.
Mangels insoweit vorliegender anderweitiger Angaben durch die Parteien, insbesondere der Beklagten, wird auch davon ausgegangen, dass über den Asylantrag des Klägers zu 2) in Griechenland bis heute noch nicht entschieden ist bzw. Griechenland seine Zuständigkeit nicht bereits gegenüber den Klägern bindend akzeptiert hat, sondern eine Zuständigkeitsübernahme durch die Beklagte nach der Dublin III-VO noch möglich ist. Vom Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses für die vorliegenden Klagen ist damit auszugehen.
4. Die Klagen sind jedoch unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte weder aus Art. 8 Dublin III-VO (dazu a) noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (dazu b) einen Anspruch darauf, dass diese sich für den Asylantrag des Klägers zu 2) zuständig erklärt bzw. einem erneuten Aufnahmegesuch Griechenlands stattgibt. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus einer anderen Norm der Dublin III-VO ableiten (dazu c). Ermessensfehler der Beklagten liegen insoweit nicht vor, so dass sich auch kein Anspruch auf nochmalige Entscheidung bzw. Überdenken der Entscheidung ergibt.
a) Eine etwaige Zuständigkeit der Beklagten gemäß Art. 8 Dublin III-VO ist im Zuge der Fristüberschreitung gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO jedenfalls auf Griechenland übergegangen.
Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit für einen Asylantrag auf den Mitgliedstaat über, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, wenn dieser Mitgliedstaat nicht innerhalb von drei Monaten (vgl. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bzw. innerhalb zwei Monaten im Falle des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO) nach Stellung des Antrages ein Aufnahmeersuchen an den seiner Ansicht nach zuständigen Mitgliedstaat richtet. Da der Kläger zu 2) seinen Asylantrag am 15. Februar 2017 in Griechenland gestellt hatte, konnte ein Aufnahmegesuch nur bis zum 15. Mai 2017 erfolgen. Die griechischen Behörden richteten allerdings erst am 16. Juni 2017, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist ein Aufnahmeersuchen an die Beklagte, so eine Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 8 ff. Dublin III-VO ausscheidet.
Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung einiger anderer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris) berufen, dass der Fristablauf nicht zu Lasten der Kläger eine Zuständigkeitsbestimmung bewirken kann, schließt sich das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht an. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO darf auch bei Familienzusammenführungsfällen der vorliegenden Art nach Überzeugung des Gerichts nicht außer Acht gelassen werden. Diese wäre nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO nur möglich bei einer teleologischen Reduktion der Vorschrift, was aber voraussetzen würde, dass die Familienzusammenführungsfälle vom Regelungskonzept des Verordnungsgebers nicht erfasst werden sollten (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2019 – 1 C 14/18 – juris Rn. 18). Dies kann gerade nicht festgestellt werden. Diese Rechtsauffassung setzt sich auch nicht in Widerspruch zum nach Art. 8 EMRK, Art. 7 und 24 GR-Charta gebotenen Schutz der Familieneinheit, wie er auch in den Erwägungsgründen 13 bis 18 der Dublin III-VO angesprochen ist. Zum einen kann dem Schutz gegebenenfalls über Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. hierzu im Folgenden), zum anderen ist weiteres Ziel der Dublin III-VO die klare und zügige Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO), dem das Fristenregime dient. Der EuGH hat den absoluten Charakter der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in anderer Konstellation auch bereits bestätigt (vgl. U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 63 ff.). Ein Absehen von der Fristenregelung ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts somit nicht möglich (so auch VG Berlin, B.v. 17.6.2019 – 23 K L 293.19.A; VG Gießen, B.v. 8.4.2019 – 2 L 1027/19.Gl.A; VG Oldenburg, B.v. 4.12.2018 – 11 B 4236/18 – jeweils juris). Ein Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO scheidet damit aus. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 10. Juli 2019 in den Verfahren AN 18 E 19.50571 und AN 18 E 19.50573 verwiesen.
Das Übernahmeersuchen Griechenlands vom 16. Juni 2017 war – in Anerkennung des Fristablaufs – überdies nicht auf Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt, sondern von vorneherein nur auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Auch aus diesem Grund dürfte ein Rückgriff auf Art. 8 Dublin III-VO wohl nicht möglich sein, was aber dahin stehen kann.
b) Ein Anspruch auf Zuständigerklärung ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO. Hierzu müsste neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch eine Ermessensreduzierung auf null gegeben sein, woran es scheitert. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 10. Juli 2019 in den Verfahren AN 18 E 19.50571 und AN 18 E 19.50573 verwiesen.
Es ergibt sich auch kein Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein derartiger Klageantrag wurde seitens der Kläger schon nicht gestellt und ist allenfalls im Wege der Auslegung hilfsweise dem Antrag auf Zuständigerklärung zu entnehmen. Eine erneute Entscheidung können die Kläger jedenfalls in der Sache nicht beanspruchen, da ein Ermessensfehler der Beklagten – trotz sehr knapper Begründung der Ablehnung gegenüber Griechenland – nicht gesehen wird. Es ist aus dem Gesamtvorgang (noch ausreichend) erkennbar, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat, den Vortrag Griechenlands und der Kläger zur Kenntnis genommen und in nicht zu beanstandender Weise bewertet hat.
Das Bundesamt hat die Übernahme des Klägers zu 2) nicht allein aus Fristgründen abgelehnt, was für Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht korrekt wäre (vgl. hierzu Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach in den Eilverfahren AN 18 E 19.50571 und AN 18 E 19.50573 vom 10. Juli 2019), sondern hat eine inhaltliche Entscheidung in Bezug auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO getroffen. Bereits in der ersten Ablehnung (und auch in allen weiteren Schreiben des Bundesamtes) ist neben dem genannten Fristablauf auch aufgeführt, dass keine Gründe nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gesehen werden („there are also no recognizable reasons that implement art. 17.2 Council Regulation (EU) 604/2013“). Die Ausführungen zum Fristablauf bezogen sich somit wohl vorsorglich auf Art. 8 Dublin III-VO und sollten zum Ausdruck bringen, dass der Fristablauf in Bezug auf Art. 8 Dublin IIIVO bei unbegleiteten Minderjährigen nicht automatisch bzw. hilfsweise zur Annahme nach Art.17 Abs. 2 Dublin III-VO führen. Dies ergibt sich insbesondere auch dem Schreiben des Bundesamtes an den damaligen Bevollmächtigten der Kläger vom 31. Juli 2017 (s. S. 28 der Bundesamtsakte). Darin führt das Bundesamt ausdrücklich aus, dass humanitäre Gründe angesichts des geschilderten Sachverhalts für den Kläger zu 2) nicht gesehen werden. Eine inhaltliche Entscheidung bzw. Ermessensentscheidung in Bezug auf Art. 17 Dublin III-VO ist damit getroffen worden.
Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG kann auch sonst nicht festgestellt werden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Bundesamtes zum Fehlen „humanitärer Gründe“ geht von der korrekten Basis für die Ermessensentscheidung aus. Die Orientierung an humanitären Gründen trägt dem Charakter des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO als Auffangvorschrift Rechnung. Der Verordnungsgeber hat im Interesse eines geordneten und funktionsfähigen Asylsystems mit der Dublin III-VO ein System zur schnellen und klaren Zuweisung von Zuständigkeiten geschaffen und bereits innerhalb dieses Zuweisungssystems der Einhaltung grundrechtlicher Belange Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund soll Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO in erster Linie Härtefälle erfassen, bei denen, würde man dem Interesse an der Zuständigkeit den Vorrang einräumen, grundrechtliche Positionen von Familienangehörigen in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt würden.
Es ist hier aber nicht erkennbar, dass bzw. warum das Bundesamt, die klägerischen Belange fehlerhaft oder defizitär in seine Entscheidung eingestellt hätte. Zu Recht konnte im Rahmen der Nachzugsentscheidung das Alter des Klägers zu 2) – jetzt 19 Jahre, im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags in Griechenland ca. 15 ½ Jahre, bei der Entscheidung durch die Beklagte fast 16 Jahre – maßgeblich gegen einen Nachzug berücksichtigt werden. Dem Alter des Nachzugswilligen kommt auch nach der Rechtsprechung des EGMR starke Bedeutung zu, ebenso wie der Stärke der familiären Bindung und dem Grad seiner Selbständigkeit, insbesondere dem Umstand, ob der Minderjährige bisher unabhängig von seiner Familie gereist ist (siehe etwa EGMR, U.v. 30.7.2013 – Berisha/Switzerland, Nr. 948/12 – BeckRS 2014, 80974 (engl.) Rn. 56); U.v. 19.2.1996 – Gül/Schweiz, Nr. 23218/94 – InfAuslR 1996, S. 245 ff.). Auch der EuGH erkennt im Rahmen des Familiennachzugs eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit des Kindeswohls in Abhängigkeit vom Lebensalter an (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2006 – Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, C-540/03 – Slg. 2006, I-5809 = NVwZ 2006, 1033 Rn. 63 und 73). Das Alter von 15 Jahren (auf das das Bundesamt mindestens abzustellen hatte bzw. hat), spricht ohne weitere individuelle und ernsthafte Umstände nicht für ein gegenseitiges Aufeinander-Angewiesensein von Halbbrüdern, die seit vielen Jahren und wohl die längste Zeit ihres Lebens getrennt voneinander gelebt haben. Ein besonderes Beistands- oder Schutzverhältnis zwischen den Klägern war damals und ist bis dato nicht ersichtlich und substantiiert dargelegt. Vielmehr ließen und lassen die unterschiedlichen und wechselnden Angaben der Kläger zu den familiären Verhältnissen im Herkunftsland erhebliche Zweifel am Sachvortrag zu den Lebensverhältnissen dort und einer engen Beziehung zueinander aufkommen (vgl. zu den Widersprüchen auch Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 10. Juli 2019 in den Verfahren AN 18 E 19.50571 und AN 18 E 19.50573, worauf Bezug genommen wird). Mangels glaubhaftem Sachvortrag durch die Kläger und mangels Mitteilung ernsthafter individueller Umstände durch Griechenland im Hinblick auf eine Härtesituation, waren intensivere Ermessenerwägungen durch die Beklagte nicht erforderlich. Auch ernsthafte gesundheitliche Gründe wurden für den Kläger zu 2) nicht substantiiert vorgebracht. Da die Kläger den Ausführungen und der Bewertung des Gerichts im Eilverfahren bis dato nicht entgegengetreten sind, war von der Beklagten auch eine nochmalige Überprüfung ihrer Entscheidung nicht veranlasst und ist diese damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weiter nicht zu beanstanden.
c) Auch aus anderen Normen der Dublin III-VO lässt sich ein Anspruch der Kläger nicht herleiten. Insbesondere scheidet Art. 16 Abs. 2 Dublin III-VO als Anspruchsgrundlage aus, da ein gesundheitliches Abhängigkeitsverhältnis i.S.e. Angewiesenseins zwischen den Klägern nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen ist.
5. Die Kostenentscheidung der damit abzuweisenden Klagen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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