Aktenzeichen 2 BvR 349/16
Art 20 Abs 3 GG
Art 28 GG
§ 90 BVerfGG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Bundesrepublik Deutschland als auf der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes beruhendem Nationalstaat sind die Länder nicht “Herren des Grundgesetzes”. Für Sezessionsbestrebungen einzelner Länder ist unter dem Grundgesetz daher kein Raum. Sie verstoßen gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.