Europarecht

Offenbare Unrichtigkeit, Berichtigung, Urteil

Aktenzeichen  AN 10 K 18.00539

Datum:
9.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55258
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 118 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 10 K 18.00539 2019-06-28 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2019 (Az. AN 10 K 18.00539) wird in den Entscheidungsgründen (Seite 14) wie folgt berichtigt:
„Nach alledem ist die Klage abzuweisen.“ wird ersetzt durch „Nach alledem ist der Klage stattzugeben.“

Gründe

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. November 2019 das Urteil im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2019 mitgeteilt.
Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist hinsichtlich aller Bestandeile eines Urteils möglich, auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe, die nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Teil des Urteils sind (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 12.5.1998 – 12 A 12501/97 – NVwZ 1999, 198, 200; Kopp/Schenke, VwGO, § 118 Rn. 5).
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.2009 – 7 B 10/09).
Vorliegend handelt es sich um eine solche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO, die auf Antrag des Klägers zu berichtigen ist, da der Klage ausweislich des Tenors stattgegeben wurde und auch in den Urteilsgründen ausgeführt wurde, dass die Klage zulässig und begründet ist.


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