Aktenzeichen 3 B 94/12, 3 B 94/12 (3 C 16/13)
Art 21 EGV 1122/2009
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 22. August 2012, Az: 10 LB 82/10, Beschluss
Gründe
1
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer im Sinne von Art. 19 VO (EG) 796/2004 und der inhaltsgleichen Folgebestimmung des Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 bieten.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Er folgt der Zahl und dem Wert der Zahlungsansprüche, auf die sich die begehrten OGS-Genehmigungen beziehen, denn diese entscheiden hier darüber, ob und in welchem Umfang für die im Jahr 2005 zum Anbau von Spargel genutzte und beantragte, 11,4 ha große Fläche eine Betriebsprämie gewährt werden kann.