Europarecht

Patentvindikation

Aktenzeichen  M 30 K 18.2425

Datum:
17.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30619
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2
PatG § 143
IntPatÜbkG Art. 2 § 10
GVZJu § 38
RDGEG § 3, § 5
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S.7

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten.

Gründe

I.
Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 18. Mai 2018, Klage gegen die Beklagte wegen Patentvindikation. Sie begehrt die Abtretung eines Anspruchs auf Erteilung des Europäischen Patents aus einer Anmeldung sowie Einwilligung gegenüber dem Europäischen Patentamt in die Eintragung der Klägerin als Mitanmelderin, da die Klägerin aus abgetretenem Recht als Miterfinderin an der Streitanmeldung berechtigt sei.
Eine Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte zunächst noch nicht, sondern es wurde von der Klägerin die Übermittlung einer Übersetzung der Klageschrift in englischer Sprache zur Auslandszustellung erbeten und gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I gegeben.
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 bestellten sich die Bevollmächtigten der Beklagtenseite gegenüber dem Verwaltungsgericht München und beantragten, die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I zu verweisen. Am selben Tag wurde der Beklagtenseite die Klageschrift zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 bat auch die Klagepartei um Verweisung des Rechtsstreits.
II.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I zu verweisen. Die Beteiligten haben der Verweisung zugestimmt.
Für das vorliegende Verfahren ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Sonderzuweisung ist hier gegeben.
Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts sind nach Art. II § 10 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG) i.V.m. § 143 Patentgesetz (PatG) ausschließlich die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich gemäß Art. II § 10 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜbkG zuständige Landgericht München I, in dessen Bezirk das Europäische Patentamt seinen Sitz hat und dem gemäß § 143 Abs. 2 PatG i.V.m. § 38 Nr. 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) Patentsachen im Oberlandesgerichtsbezirk München zugewiesen sind, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b GVG dem zuständigen Landgericht München I vorbehalten.


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