Europarecht

Pflegeheimvertrag: Vorrang des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB XI vor vertraglichen Vereinbarungen bei mittelbarer Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch eine private Pflegeversicherung; Wirksamkeit der Vereinbarung einer Platz- oder Reservierungsgebühr für die Zeit vor der Aufnahme in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin

Aktenzeichen  III ZR 225/20

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:150721UIIIZR225.20.0
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 WBVG
§ 15 Abs 1 S 2 WBVG
§ 23 SGB 11
§ 28 SGB 11
§ 87a Abs 1 S 1 SGB 11
§ 87a Abs 1 S 4 SGB 11
§ 110 SGB 11
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 WBVG umfasst nicht nur Verbraucher, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Sinne des § 28 SGB XI unmittelbar beziehen, sondern auch Verbraucher, die Leistungen einer privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne von § 23 in Verbindung mit § 110 SGB XI erhalten und damit mittelbar Leistungen auf der Basis des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen.
2. Es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts – gegebenenfalls vermindert um pauschalierte ersparte Aufwendungen – für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Eine solche Vereinbarung ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG, § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17, BGHZ 219, 373).

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 26. August 2020, Az: 13 S 148/19vorgehend AG Kerpen, 9. Juli 2019, Az: 102 C 28/19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger verlangt Rückzahlung einer sogenannten Platzgebühr für die Reservierung eines Zimmers in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim.
2
Für die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers, der Inhaber einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht ist, bestand bei der Postbeamtenkrankenkasse eine private Pflegeversicherung. Sie war ab dem 4. Januar 2016 pflegebedürftig und wurde zunächst in einem Alten- und Pflegeheim in K.         vollstationär untergebracht. Am 12. Februar 2016 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten den Umzug seiner Mutter in das Seniorenzentrum St. E.       in F.               . In der Folgezeit schlossen der Kläger als Vertreter seiner Mutter und die Beklagte als Einrichtungsträgerin unter dem Datum des 12. Februar 2016 einen schriftlichen “Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen” (im Folgenden: Pflegevertrag) mit Wirkung zum 15. Februar 2016. Der Kläger unterzeichnete die Vertragsurkunde nach Urlaubsrückkehr am 22. Februar 2016. Der Einzug seiner Mutter in das Seniorenzentrum St. E.      erfolgte am 29. Februar 2016.
Der Pflegevertrag enthält unter anderem folgende Entgeltregelungen:
Ҥ 13 Leistungsentgelte
(1) Die Entgelte für die Leistungen gem. §§ 2-10 richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Leistungsträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger), nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI und des SGB XII, vereinbart sind. Die Entgelte für die Leistungen sind für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen bemessen.

(4) Das Gesamtentgelt wird für den Tag des Einzugs in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthalts in der Einrichtung berechnet.
§ 17 Abwesenheit
Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (…) berechnet. Danach kann vom ersten Tag der ganztägigen Abwesenheit wegen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs eine Platzgebühr berechnet werden … Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 v.H. der Pflegevergütung (vgl. § 84 Abs. 1 SGB XI), der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO). Abweichend von Satz 2 sind für die ersten 3 Tage der ganztägigen Abwesenheit die ungekürzte Pflegevergütung, die jeweils gültigen ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der ungekürzte Umlagebetrag nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) zu zahlen.
Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten.”
3
Am Ende des Pflegevertrags befindet sich – durch Fettdruck hervorgehoben – in § 29 folgende “Sondervereinbarung”:
“Vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin entrichtet die Bewohnerin/der Bewohner eine Platzgebühr gem. § 17.”
4
Unter dem 22. März 2016 stellte die Beklagte der Mutter des Klägers für die Reservierung eines Zimmers in dem Seniorenzentrum St. E.      in dem Zeitraum vom 15. bis 28. Februar 2016 einen Betrag von 1.127,84 € in Rechnung (jeweils 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Ausbildungsumlage sowie gesondert berechenbare Investitionskosten in voller Höhe). Der Kläger bezahlte zunächst den Rechnungsbetrag. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderte er die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung auf.
5
Der Kläger hat geltend gemacht, gemäß § 87a SGB XI habe eine Vergütungspflicht erst ab dem tatsächlichen Einzug seiner Mutter in das Pflegeheim der Beklagten am 29. Februar 2016 bestanden. Abweichende Vereinbarungen seien unwirksam.
6
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des geforderten Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 209,30 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist. Mit der von der Vorinstanz zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Ersturteils.


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