Europarecht

rechtmäßiges Verbot der Haltung von Rindern, Ermessen

Aktenzeichen  B 1 S 20.316

Datum:
9.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16922
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seinem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen sofort vollziehbare Anordnungen zur Tierhaltung in einem Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 24. Februar 2020.
Nach Kontrolle der Tierhaltung des Antragstellers und Anhörung zum Erlass eines Bescheids wendete sich der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2019 an das Landratsamt. Darin wird beschrieben, dass die Wasserversorgung der Tiere überarbeitet worden sei und die Ablaufgitter gereinigt würden. Der Antragsteller habe schon vor 2 Jahren beschlossen, die Milchviehhaltung zu beenden. Es werde auf den Plan zur Abschaffung der Kühe hingewiesen, die Milchkuhhaltung werde bis zum 30. Juni 2020 beendet. Auch die Mastbullen würden bis zu diesem Zeitpunkt zur Schlachtung gebracht. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller Futter in Mengen habe und Wiesen und Äcker für drei Jahre gepachtet habe. Er werde die Wände weißeln, so dass der Vorwurf, die Tiere stünden im Dunkeln, entkräftet werde. Die Kälber im Offenstall hätten 10 qm Platz. Dies sei nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) ausreichend.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2020 (zugestellt an den Bevollmächtigten des Antragstellers mittels Empfangsbekenntnis am 1. März 2020) untersagte das Landratsamt dem Antragsteller ab dem 31. März 2020 noch Rinder im Stallbereich 1 (Milchvieh- und Jungviehanbindung), mit Ausnahme der in beigefügtem Schlachtplan aufgeführten Tiere, zu halten. Ab dem 30. Juni 2020 wurde im Stallbereich 1 (Milchvieh- und Jungviehhaltung) jegliche Rinderhaltung untersagt (Nr. 1). In Nr. 2 des Bescheids wurde ihm ab dem 31. März 2020 im Stallbereich 3 (Kälberboxen) untersagt, Rinder oder Kälber zu halten. Im Stallbereich 2 (Tiefstreubox) wurde ihm zum 31. März 2020 untersagt, Jungrinder mit einem Gesamtgewicht von mehr als 1.000 kg zu halten (Nr. 3). Im Stallbereich 4 (Freilaufboxen) wurde ihm zum 31. März 2020 untersagt, mehr als neun Rinder zu halten (max. drei Rinder pro Freilaufbox). Die weitere Rinderhaltung in den Stallbereichen 2 und 4 und im Stallbereich 1 (befristet zum 30. Juni 2020) sei unter Bedingungen gestellt, die aufgelistet sind (Nr. 5). Gemäß Nr. 6 habe der Antragsteller den Bestand im Stallbereich 1 mit Ausnahme der im beigefügten Schlachtplan aufgeführten Rinder bis zum 31. März 2020 aufzulösen, die in seinem Besitz befindlichen Rinder bis spätestens 31. März 2020 zu verkaufen, anderweitig an Dritte abzugeben oder zu schlachten und aus seinem Betrieb zu entfernen, soweit nicht nach den Nrn. 3 und 4 des Bescheids eine Umverteilung auf andere Stallbereiche möglich und zulässig sei. Selbiges wurde für den im Schlachtplan zugelassenen Tierbestand im Stallbereich 1 bis zum 30. Juni 2020 angeordnet (Nr. 7) und für den im Stallbereich 3 (Kälberboxen) vorhandenen Rinderbestand bis zum 31. März 2020 (Nr. 8), wobei entsprechende Nachweise fortlaufend vorzulegen seien. Laut Nr. 9 des Bescheids ist der über den in Nrn. 3 und 4 hinausgehende Rinderbestand bis zum 31. März 2020 aufzulösen und die Rinder sind bis zum 31. März 2020 zu verkaufen, anderweitig an Dritte abzugeben oder zu schlachten oder aus dem Betrieb zu entfernen. Den Mitarbeitern des Sachgebiets Veterinärwesen sei ungehinderter Zutritt zum Anwesen zu gewähren zur Überprüfung der Einhaltung des Bescheids (Nr. 10). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 10 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 11). Sollte der Antragsteller den Anordnungen in Nrn. 1 bis 10 nicht nachkommen, würden die dort vorhandenen bzw. nicht mehr im zulässigen Umfang gehaltenen Rinder im Wege des unmittelbaren Zwangs weggenommen (Nr. 12). Sollte es zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs kommen und die Rinder weggenommen werden, so würden sie zum gleichen Zeitpunkt vom Landratsamt eingezogen (Nr. 13). Die sofortige Vollziehung der Nr. 13 werde angeordnet (Nr. 14).
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Rinderhaltung seit Februar 2019 kontrolliert worden sei und dabei gravierende Verstöße festgestellt worden seien. Der Stall sei massiv verkotet gewesen und ein Rind sei mit dem Hinterbein mit einem Strick an die Wand gebunden worden (Feststellung vom 18. November 2019). Den Rindern sei kein ausreichendes Wasser zur Verfügung gestanden, die Kälber seien entwicklungsverzögert gewesen. Durch die dunklen Verhältnisse sei eine ordentliche und tiergerechte Unterbringung nicht möglich. Der Antragsteller sei zur Einstellung der Rinderhaltung zum 31. Januar 2020 mit Schreiben vom 27. November 2019 angehört worden. Als bei einer weiteren Kontrolle festgestellt worden sei, dass für die Rinder kein ausreichendes Trinkwasser vorhanden gewesen sei, sei der Antragsteller zu einer Vorverlegung der Maßnahmen angehört worden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe mitgeteilt, dass anhand des Schlachtplans die Milchkuhhaltung bis 30. Juni 2020 beendet werde und die Mastbullen bis zu diesem Zeitpunkt zur Schlachtung gebracht würden. Da wieder ausreichend Wasser für die Tiere vorhanden gewesen sei, habe man von den tierschutzrechtlichen Anordnungen zum 7. Januar 2020 abgesehen und den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2020 erneut dazu angehört, dass künftig untersagt würde, mehr als neun Rinder sowie Jungrinder mit einem Gesamtgewicht von mehr als 1.000 kg zu halten (und dies beschränkt auf die Stallbereiche 2 und 4). Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe mitgeteilt, dass bereits 2 Kühe und 2 Bullen abgegeben worden seien; am 24. Februar 2020 plane man weitere drei Kühe zu verkaufen. Die Anordnungen in Nrn. 1 bis 4 stützten sich auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG. Der Antragsteller habe gegen das Pflegegebot (§ 2 Nr. 1 TierSchG) verstoßen, da der Stall stark verkotet gewesen sei. Das Anbinden eines Rindes stelle einen Verstoß gegen § 2 Nr. 2 TierSchG dar. Den Tieren sei kein ausreichendes Trinkwasser zur Verfügung gestanden. Zwar sei im Dezember 2019 die Wasserversorgung wieder so instandgesetzt worden, dass jedem Tier ausreichend Wasser zur Verfügung gestanden sei. Auf Grund der maroden und an vielen Stellen undichten Leitungen sei davon auszugehen, dass weitere Schäden auftreten würden und die Wasserversorgung wieder in Frage gestellt werden müsse. Die Kälber seien hochgradig entwicklungsverzögert, da sie über einen längeren Zeitraum keine angemessene Ernährung erhalten hätten. Die Stallungen seien abgewirtschaftet und entsprächen nicht den einzuhaltenden Standards. Den Tieren seien länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Die Stallbereiche 1 und 3 seien für die Rinderhaltung auf Grund der baulichen Verhältnisse nicht mehr geeignet. In den Stallbereichen 2 und 4 sei der entsprechende Platzbedarf der Tiere (§ 10 TierSchNutzV) zu berücksichtigen. Der vom Bevollmächtigten vorgelegte Schlachtplan sei berücksichtigt worden. Durch die Anordnung ergebe sich nun, dass einige Mastbullen (5 Tiere) bereits zum 31. März 2020 und nicht erst im Verlauf des II. Quartals abzugeben seien. Die Tiere seien allesamt älter als 18 Monate und somit ausgewachsen. Eine nennenswerte Gewichtszunahme sei nicht zu erwarten. Stallkapazitäten bestünden nicht mehr, da diese für die Kälber und Jungrinder benötigt würden. Eine zeitlich befristete Anbindehaltung eines ausgewachsenen Bullen sei nicht tierschutzgerecht. Insoweit ergebe sich eine andere Beurteilung als bei den Kühen, die im Stallbereich 1 mit Anbindung noch bis zum 30. Juni 2020 gehalten werden könnten. Durch die Möglichkeit der Haltung von Rindern in den Stallbereichen 2 und 4 sei gewährleistet, dass auch künftig Futter aufgebraucht werden könne. Die in Nr. 5 aufgeführten Bedingungen ergingen auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG: Es folgen Ausführungen zur Wasserversorgung, zum Vorhandensein eines trockenen Liegebereichs, zur ausreichenden Beleuchtung und zur Verschweißung der verschlissenen und durchgetretenen Gitterroste im Stallbereich 1. Rechtsgrundlage für die teilweise Auflösung (Nrn. 6 bis 9 des Bescheids) sei § 16a Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 TierSchG. Es lägen wiederholte Zuwiderhandlungen vor. Auf Grund der Summierung und der langen Dauer sei von einem groben Verstoß auszugehen. Das Betretungsrecht ergebe sich aus § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Rechtsgrundlage der Einziehungsanordnung sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Im Falle der Einziehung erhalte der Antragsteller den Schlachterlös abzüglich der Kosten, die das Landratsamt aufzuwenden habe.
Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schreiben vom 16. März 2020 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 27. März 2020, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tage, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2020 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Stall am 28. Oktober 2019 zwar verkotet gewesen sei, am nächsten Tag habe die Nachkontrolle aber keine Beanstandungen ergeben. Dasselbe gelte für die Feststellung, dass die Tiere nicht genug Wasser gehabt hätten (Nachkontrolle am 25. November 2019). Der Strick am Hinterbein der Milchkuh sei nur beim Melken verwendet worden. Ansonsten sei er lose am Bein belassen worden. Die Kuh habe den Antragsteller beim Melken verletzt. Es sei nicht richtig, dass am 4. Dezember 2019 nur drei von zehn Tränkbecken funktioniert hätten. Es könne zwar sein, dass das eine oder andere verstopft gewesen sei, das werde dann aber gereinigt. Keines der Tiere habe vor Durst gebrüllt. Die Kontrolle am 11. Dezember 2019 habe keine Beanstandungen gezeigt. Die Begründung des Sofortvollzugs lasse keine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers erkennen. Es sei nicht erwähnt worden, dass der Antragsteller die Wasserzufuhr sichergestellt und auch die Gitter gereinigt habe. Im Moment bestünden keine Mängel, der Bescheid liefe ins Leere. Der Antragsteller habe für mindestens 2,5 Jahre Wiesen gepachtet. An die Pachtverträge sei er gebunden. Für das produzierte Futter habe er keine Verwendung. Noch jetzt habe er eineinhalb Silos, die er bis einschließlich des Frühjahrs verfüttert haben müsse, ansonsten sei das Futter nicht mehr verwendbar. Das Auskommen für sich und seine Frau sei in Frage gestellt. Bestritten werde, dass die Stallungen dem Zustand einer Bauruine ähnelten, da der Antragsteller diese nach einem Brand im Jahr 2008 wieder hergerichtet habe. Die Tiere seien auch nicht in der Entwicklung verzögert. Es habe keine Todesfälle gegeben, da der Antragsgegner davon erfahren hätte. In einer eidesstattlichen Versicherung erklärt der Antragsteller, dass er in jeder Box nun zwei Tränken zur Verfügung stelle, er die Tiere zweimal am Tag reinige, dass er neue Gitter und Gummimatten für den Milchkuhstall angeschafft habe, dass das Licht dort von 8.00 bis 18.00 Uhr brenne und dass vollumfänglich entmistet und die Scheune gereinigt worden sei.
Unter dem 1. April 2020 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers den Widerspruch zurück und erhob mit weiterem Schreiben vom 1. April 2020 Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2020 aufzuheben. Zur Begründung der Klage weist der Bevollmächtigte darauf hin, dass die Stallungen seit dem Brand im Jahr 2008 neu aufgebaut worden seien. Das Landratsamt hätte seit den Kontrollen im Jahr 2016 gewusst, wie die Ställe aufgebaut seien. Daran habe sich nichts geändert. Die Fenster im Stallbereich 1 seien schon immer von dem Nachbargebäude zugebaut gewesen. Warum der Stall nun plötzlich zu dunkel sein solle, könne nicht verstanden werden Mit Schreiben vom 2. April 2020 beantragte das Landratsamt, den Antrag abzulehnen.
Man habe seit dem Jahr 2016 immer wieder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt. Diese hätten sich im Herbst 2019 in der Intensität erheblich gehäuft. Ausschlaggebend für die Maßnahmen sei die mangelnde Trinkwasserversorgung gewesen. Der Bevollmächtigte habe mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 erklärt, dass die Milchkuhhaltung ohnehin zum 30. Juni 2020 enden werde und dass auch die Mastbullen bis zu diesem Zeitpunkt zur Schlachtung gegeben würden. Die Anordnungen im Bescheid würden sich zu der vom Bevollmächtigten vorgeschlagenen Vorgehensweise lediglich dahingehend unterscheiden, dass wenige Mastbullen (rund 5 Tiere) nicht erst im zweiten Quartal, sondern bis zum 31. März 2020 abzugeben seien. Mit den Anordnungen sei es weiterhin möglich, einen Rinderbestand von neun Tieren zuzüglich entsprechender Jungtiere zu halten. Hierbei seien das Tierwohl und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers berücksichtigt worden. Im neu eingelegten Widerspruch gehe es nun darum, dass der Antragsteller eigenmächtig Anschaffungen getätigt habe, um mehr Tiere im Anbindestall (Stallbereich 1) zu halten. Durch dieses Verhalten werde der eigene Vorschlag des Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2019 konterkariert. Dies verdeutliche auch, dass der Antragsteller weiterhin unbelehrbar sei und einer engmaschigen veterinärrechtlichen Kontrolle bedürfe. Bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs würde den Tieren weiteres Leid zugefügt.
Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. April 2020 ausführen, dass ständiger Wasserzufluss in Zukunft garantiert sei. Die Maßnahmen im Stallbereich 1 (neue Gitter und Gummimatten, Reinigung und Licht) seien ebenfalls nachhaltig für die Zukunft gesichert. Die Nutzungsfähigkeit der Ställe sei bis Februar 2019 nicht in Frage gestellt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Rentenversorgung des Antragstellers nicht bestehe. Nicht zutreffend sei, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, Belange des Tierschutzes zu verstehen. Bei den Kontrollen sei er nicht auf Mängel hingewiesen worden. Diese seien ihm erst durch die schriftlich übersandten Protokolle mitgeteilt worden. Das Rind mit dem Seil am Bein sei diszipliniert worden, da es den Antragsteller beim Melken verletzt habe. Es würde heute nicht mehr treten. Eine Verletzung des Rinds sei nicht erfolgt. Da es durch die bereits getätigten Maßnahmen zur Modernisierung kein Leid für die Tiere mehr gebe, könne der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, bevor Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner neu erhobenen Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das Gericht legt den Antrag im wohlverstandenen Sinne des Antragstellers so aus (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass zudem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt wird, soweit sich diese gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 10 und Nr. 13 des Bescheids richtet (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG).
Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da die neu erhobene Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Ergänzend zu den Gründen des angegriffenen Bescheids vom 24. Februar 2020 – auf den zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) – ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch das Folgende auszuführen:
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist – obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15). Nachträgliche und nachhaltige Verbesserungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Adressaten einer entsprechenden Verfügung sind gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Hs. TierSchG in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen und daher nicht im Untersagungsverfahren (vgl. hierzu sowie zu den Parallelen zur Gewerbeuntersagung VG München, U.v. 6.7.2016 – M 23 K 16.315 – juris Rn. 38 m.w.N.).
2. a) Die in Nrn. 1 bis 4 des Bescheids enthaltenen Anordnungen (also Untersagung der Haltung von Rindern im Stallbereich 1 bis zum 31. März 2020 mit Ausnahme der im beigefügten Schlachtplan aufgelisteten Tiere – hier Untersagung der Haltung ab dem 30. Juni 2020, Untersagung der Haltung von Rindern oder Kälbern im Stallbereich 3, Einschränkungen der Haltung im Stallbereich 2 (Rinder von nicht mehr als 1.000 kg zu halten) und Einschränkungen im Stallbereich 4 (max. drei Rinder pro Freilaufbox zu halten) erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Zu den Pflichten in § 2 Nr. 1 TierSchG gehört es, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 – B 1 K 10.534 – juris Rn. 16).
Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist maßgebend darauf abzustellen, ob im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 10). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass den Feststellungen des beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15 m.w.N.).
In den vorgelegten Akten sind die tierschutzwidrigen Zustände beim Antragsteller ausführlich dokumentiert. So wurden bei einer Kontrolle mit Beteiligung des Veterinärs Dr. med. vet. R. am 20. August 2019 folgende Verstöße festgestellt: Verstoß gegen die Bestimmungen der TierSchNutzV bezüglich der allgemeinen Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege, Maßnahmen bei kranken Tieren, Lärm, Licht und Sauberkeit (stark verkoteter Stall). Bei der Kälberhaltung wurde bemängelt, dass den Tieren kein trockener und weicher Liegebereich zur Verfügung stand und der Stall stark verkotet war. Bei einer Kontrolle am 28. Oktober 2019 wurde wieder angemerkt, dass die Haltungseinrichtungen nicht sauber gehalten wurden und der Stall sehr stark verkotet war. Am 18. November 2019 wurde festgestellt, dass die Haltungseinrichtungen nicht mit Tränkeinrichtungen ausgestattet waren, die jedem Tier ausreichend Zugang zu Futter und Wasser gewähren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutzV). Bei einem Tier war ein Hinterbein mit einem Strick an die Wand gebunden. Es hatte nicht die Möglichkeit sich abzulegen. Der Bericht enthält wieder die Bemerkung, dass der Milchviehstall und die Liegeflächen stark verkotet waren. In einer internen E-Mail vom 18. November 2019 (Blatt 1.64 der Behördenakte) wies der Veterinär darauf hin, dass der Betriebsleiter bei der Prüfung angegeben habe, dass zwei Tränkbecken defekt seien und den Tieren nur dreimal täglich das Wasser angestellt werden könne. Nach Auskunft der Polizei … bestehe dieser Zustand bereits seit 14 Tagen. Mit weiterer internen E-Mail vom 19. November 2019 wies die Veterinärin Dr. med. vet. H. darauf hin, dass die Kälber für ihr Alter hochgradig entwicklungsverzögert seien. Bei einer Nachkontrolle am 25. November 2019 stellte die Veterinärin wieder fest, dass die Tränkeinrichtungen an mehreren Stellen defekt waren, am 4. Dezember 2019 bemerkte sie, dass im Kuhstall nur 3 funktionsfähige Tränkbecken von 10 vorhanden waren. Dies wurde bei einer Nachkontrolle am 6. Dezember 2019 bestätigt. Erst nach der mündlich ausgesprochenen Ordnungsverfügung über die Anordnung von Maßnahmen nach dem TierSchG wurde der Mangel behoben (Nachkontrolle am 11. Dezember 2019). Soweit der Antragsteller in einem Schreiben (Blatt 34 der Behördenakte) darauf hinweist, dass den Tieren immer ausreichend Wasser zu Verfügung gestanden habe, der Stall nicht zu dunkel sei und genügend Bewegungsfreiheit herrsche, geht das Gericht auf Grund der vorrangigen Beurteilungskompetenz der Veterinäre davon aus, dass die Verstöße, wie von den Veterinären festgestellt, vorlagen.
Daher hat der Antragsteller i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sowohl den Vorschriften des § 2 TierSchG als auch einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG (TierSchNutztV) sowie Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt. Entgegen dem Vorbringen im Antragsverfahren wurde der Antragsteller bei Feststellung der Verstöße durch die Veterinäre mündlich belehrt. Auf allen Berichten findet sich entweder der Vermerk: „mündliche Belehrung“ oder „Anhörung (OWiG)“. Zudem erfolgte sogar eine schriftliche Anhörung (Zustellung am 29. November 2019). Der Antragsteller hat die Tiere dennoch bewusst über einen langen Zeitraum (18. November 2019 bis mindestens 6. Dezember 2019) nicht ausreichend mit Trinkwasser versorgt. An diesem Tag wurde ihm zudem die sofort vollziehbare Anordnung, ausreichend Wasser zur Verfügung zu stellen, nebst Zwangsgeldandrohung ausgehändigt. Erst danach bot er seinen Tieren ausreichend Trinkwasser an. Die Zuwiderhandlungen des Antragstellers sind im Bescheid aufgeführt und zutreffend gewürdigt worden.
Die Argumentation des Antragstellers, er habe die Mängel behoben, führt nicht dazu, dass von einer positiven Prognose im Sinne des Tierschutzes ausgegangen werden kann, da die Verstöße gegen die ausreichende Bereitstellung von Trinkwasser sehr schwer wiegen. Ebenso ist die Reinigung des Stalles nach wiederholten Beanstandungen keineswegs positiv zu bewerten, sondern belegt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers.
Bei der Entscheidung des Landratsamts sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Im angefochtenen Bescheid wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die konkret getroffenen Maßnahmen für geboten erachtet. Es ist – auch mit Blick auf die geschützten Rechtspositionen des Antragstellers – nicht ersichtlich, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere kam das Landratsamt dem Antrag des Antragstellers, die Milchkuhhaltung bis 30. Juni 2020 zu beenden, nach. Zwar beantragte der Antragsteller, die Mastbullen ebenfalls erst zum 30. Juni 2020 zur Schlachtung zu bringen. Insofern wird der Antragsteller durch den Bescheid schlechter gestellt, als er im Stallbereich 2 Jungrinder mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 1.000 kg halten darf (Nr. 3) und er im Stallbereich 4 nicht mehr als neun Rinder halten darf (max. drei Rinder pro Freilaufbox), was dazu führt, dass die Mastbullen bereits ab dem 31. März 2020 nicht mehr gehalten werden dürfen. Im Bescheid wurde gewürdigt, dass die fünf Tiere allesamt älter als 18 Monate und somit ausgewachsen seien. Eine nennenswerte Gewichtszunahme sei nicht zu erwarten. Stallkapazitäten bestünden nicht mehr, da diese für die Kälber und Jungrinder benötigt würden. Eine zeitlich befristete Anbindehaltung eines ausgewachsenen Bullen sei nicht tierschutzgerecht. Insoweit ergebe sich eine andere Beurteilung als bei den Kühen, die im Stallbereich 1 mit Anbindung noch bis zum 30. Juni 2020 gehalten werden könnten. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Den Feststellungen im Bescheid ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er ausführt, dass er das Futter noch verwenden müsse, kann kein wirtschaftlicher Schaden bezüglich der Mastbullen festgestellt werden, da bei diesen bis zum 30. Juni 2019 eine Gewichtszunahme nicht zu erwarten ist.
Durch die Zulassung der Rinder- und Kälberhaltung in den Stallbereichen 2, 4 und eingeschränkt bis zum 30. Juni 2020 im Stallbereich 1 hat das Landratsamt zugunsten des Antragstellers und als milderes Mittel gerade nicht untersagt, dass keine Tiere mehr gehalten werden dürfen, sondern die Haltung nur zahlenmäßig beschränkt. Den wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Antragsteller wurde damit Rechnung getragen. Angemerkt wird, dass nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG auch die vollständige Untersagung der Haltung in Betracht kommt, wobei hier die Möglichkeit einer Leidensverursachung, die bei Verstößen im Bereich der Ernährung und Reinhaltung angenommen werden kann, ausreicht (BayVGH, Beschluss vom 9.8.2017 – 9 ZB 15.2487 – juris Rn. 10). Angesichts der hochrangigen Stellung des Tierschutzes müssen betriebswirtschaftliche Einbußen eines reduzierten Tierbestandes hingenommen werden.
b) Die Anordnungen in Nr. 5 des Bescheids finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 TierSchG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und sind nicht zu beanstanden. Auf die ausführliche Begründung im Bescheid wird Bezug genommen.
3. Ebenfalls bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint die Bestandsauflösung in Nrn. 6 bis 9 des angefochtenen Bescheids. Es handelt sich hierbei um Anordnungen, die die ordnungsgemäße Umsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbots sicherstellen. Das Nachweisverlangen wird insbesondere durch § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG gestützt, wonach natürliche und juristische Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen haben, die zur Durchführung der der Behörde durch das TierSchG übertragenen Aufgaben erforderlich sind (vgl. hierzu VG Aachen, B.v. 9.12.2003 – 6 L 890/03 – juris Rn. 23 und 25).
Die Anordnungen haben sich nicht i.S.v. Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG durch Zeitablauf erledigt, soweit im Bescheid eine Frist bis zum 31. März 2020 gesetzt wurde, da die dem Antragsteller auferlegten Verpflichtungen hierdurch nicht befristet wurden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 40c m.w.N.). Im Übrigen war die ursprünglich gesetzte Frist zur Erfüllung der angeordneten Verpflichtungen angemessen. Beim Vollzug der Anordnungen wird das Landratsamt dem Antragsteller nunmehr eine erneute, angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen.
4. Rechtsgrundlage für das Betretungsrecht (Nr. 10 des Bescheids) ist § 16 Abs. 3 TierSchG. Die Anordnung ist nicht zu beanstanden.
5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nrn. 1 bis 10 (Nr. 11 des Bescheids) entspricht den formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat hinreichend und einzelfallbezogen dargelegt, weswegen das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist. Im Übrigen folgt das besondere Vollzugsinteresse im Tierschutzrecht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig aus der Grundverfügung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16, B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 12).
6. Die in Nrn. 12 und 13 des Bescheids angekündigte Fortnahme der Tiere im Rahmen des unmittelbaren Zwangs und Einziehung der Tiere sowie die im Textteil angekündigte Veräußerung der Tiere für diesen Fall sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
Da sich die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG als eine als Einheit zu betrachtende, besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Form der Anwendung des unmittelbaren Zwangs darstellt (BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – juris), findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 des TierSchG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Nr. 4, Art. 34, Art. 36 VwZVG.
Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG als auch ergänzend die Voraussetzungen des angekündigten unmittelbaren Zwangs gegeben.
Zunächst liegen die Voraussetzungen einer Fortnahmeverfügung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 Nr. 2 TierSchG vor. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung ist gegeben, wenn einzelne Gebote des § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Dies wurde bereits im Rahmen des Haltungsverbots erörtert. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Weiterhin lagen die Voraussetzungen des angedrohten unmittelbaren Zwangs vor. Insbesondere unterliegt die Androhung unmittelbaren Zwangs auch mit Blick auf die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Eine Ersatzvornahme scheidet mangels einer vertretbaren Handlung aus (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 8). Die Erwägungen des Antragsgegners zu den Gründen (Ausführungen auf Seiten 10 und 11 des Bescheids) sind nicht zu beanstanden; es wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO darauf Bezug genommen.
Die in Textteil des Bescheids ausgesprochene Freigabe zum anschließenden Verkauf und Veräußerung der Tiere erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Freigabe zur Veräußerung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde das (nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG fortgenommene) Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
7. Nach alledem ist der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Wert ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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