Europarecht

Rückforderung von Herstellungsbeiträgen, Bestandskräftige Beitragsbescheide, Verzicht auf Beitragsforderungen, Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie gegen das Willkürverbot, Zahlungsverjährung

Aktenzeichen  M 10 K 19.6425

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22094
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AO § 37 Abs. 2
BGB § 134
AO § 125 Abs. 1
AO § 228

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Herstellungsbeiträge in Höhe von 58.449,37 EUR.
1. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus dem kommunalabgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b Kommunalabgabengesetz (KAG), der lex specialis zu §§ 812 ff. BGB ist.
Ist eine Steuer oder eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat entsprechend § 37 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b KAG derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin eine Abgabe gezahlt, da sie die Herstellungsbeiträge am 12. Dezember 2018 an die Beklagte überwiesen hat. Aber für diese Zahlung besteht ein rechtlicher Grund, der auch nicht weggefallen ist.
Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Herstellungsbeiträge sind die bestandskräftigen Beitragsbescheide vom 22. August 2016 unabhängig von deren materiell-rechtlicher Rechtmäßigkeit. Diese Bescheide sind auch nicht nachträglich beseitigt worden (s. hierzu unter a). Der hieraus resultierende Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Beiträge ist auch nicht erloschen (s. hierzu unter b).
a) Die Beitragsbescheide vom 22. August 2016 sind weder durch mündlichen Verzicht durch den ersten Bürgermeister der Beklagten im Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin im Oktober 2016 noch durch die E-Mails vom 25. Oktober 2016 wirksam aufgehoben worden.
Dabei kann offenbleiben, wie dieser Verzicht rechtlich zu qualifizieren ist. In Betracht kommt insbesondere eine Einordnung als Vertrag, ggf. in Form einer Art Verrechnungsabrede, oder als Verwaltungsakt in Form der Aufhebung der Bescheide durch Rücknahme oder Widerruf nach §§ 130 ff. AO i.V.m. Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG oder durch Erlass nach § 227 AO i.V.m. Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a KAG. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die jeweiligen rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, insbesondere ob ein etwaiger Vertrag oder ein etwaiger Verwaltungsakt wirksam zustande gekommen wäre und ob ein etwaiger Zuständigkeits- oder Formfehler zur bloßen Rechtswidrigkeit oder zur Unwirksamkeit des Vertrages oder des Verwaltungsakts führen würde.
Denn jedenfalls ist der Verzicht – unabhängig davon, ob er als Vertrag oder Verwaltungsakt zu qualifizieren ist – wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig.
aa) Ein Vertrag, durch den einem Abgabenschuldner eine vom Gesetz nicht zugelassene Vergünstigung zulasten der Allgemeinheit gewährt wird, ist jedenfalls analog § 134 BGB nichtig, da gegen die für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen das Willkürverbot, mithin gegen ein gesetzliches Verbot, verstoßen wird (s. OVG Münster, B.v. 1.7.2020 – 9 A 870/17 – BeckRS 2020, 15790 Rn. 14 ff. zur Nichtigkeit eines Vertrages über Entwässerungsgebühren nach § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB; OVG Münster, U.v. 16.10.2003 – 9 A 3137/00 – BeckRS 2003, 25364; vgl. grundlegend zur Nichtigkeit eines solchen Vertrages auch die stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts, statt vieler: BVerwG, U.v. 17.10.1997 – 8 C 1/96 – NVwZ 1998, 1061 (1062) m.w.N.).
Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit zur Folge hat (stRspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. statt vieler: BVerwG, U.v. 17.10.1997, a.a.O.; vgl. auch: OVG Münster, B.v. 1.7.2020, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Gesetzesverstoß vor. Durch den Verzicht des ersten Bürgermeisters der Beklagten muss die Klägerin die durch bestandskräftige Bescheide festgesetzten Herstellungsbeiträge nicht bezahlen, weil eine andere GmbH, die den gleichen Geschäftsführer hat, eine noch festzusetzende Gewerbesteuer bezahlen wird. Zur Erreichung eines dem Beitragsrecht fremden Zwecks, nämlich zur Förderung der Ansiedlung der anderen GmbH im Gemeindegebiet, wird auf eine bestandskräftige Beitragsschuld verzichtet. Es wird nur die Gewerbesteuer der anderen GmbH, die nach ihrer Ansiedlung im Gemeindegebiet ohnehin (grundsätzlich) zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet ist (vgl. auch den bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheid vom 21.2.2017), gefordert.
Für einen derartigen Beitragsverzicht existierte keine gesetzliche Grundlage; die Klägerin hatte hierauf keinen Anspruch. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für einen Erlass gemäß § 227 AO nach Aktenlage sowie dem Vortrag der Parteien nicht vor. Sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe, insbesondere eine Erlassbedürftigkeit infolge einer Existenzgefährdung der Klägerin, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Ein Erlassgrund ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägerbevollmächtigten im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch nicht daraus, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung unbestrittenen Sachvortrag der Klagepartei der erste Bürgermeister der Beklagten die Klägerin von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Bescheide vom 22. August 2016 abgehalten habe, da er bereits kurz nach Erlass der Bescheide zugesichert habe, die Bescheide aufzuheben.
Dieser Verzicht auf die Beitragsschuld bedeutet eine vom Gesetz nicht vorgesehene Begünstigung, die zulasten der Allgemeinheit, nämlich der anderen Beitragszahler, die für diesen Beitragsausfall aufkommen müssen, geht. Er verstößt damit gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung.
bb) Sofern man in diesem Verzicht einen Verwaltungsakt (Aufhebung oder Erlass) sehen wollte, kann die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die für Vereinbarungen und behördliche Zusagen entwickelt worden ist, nicht ohne Weiteres auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes übertragen werden. Während bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen wegen der Vorschrift des § 59 Abs. 1 VwVfG bzw. Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 134 BGB allein der objektive Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit des Vertrages führt, ist nach § 125 Abs. 1 AO neben dem besonders schwerwiegenden Fehler eine bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände anzunehmende Offenkundigkeit als Voraussetzung für die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes normiert. Entscheidend ist daher, ob die Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.10.1997, a.a.O.).
Unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes nach § 125 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 AO gegeben sind, ist ein solcher Verwaltungsakt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nach der Generalklausel in § 125 Abs. 1 AO nichtig. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen, die von § 125 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht erfasst sind, ist ein Rückgriff auf die Generalklausel in § 125 Abs. 1 AO auch möglich (vgl. Vorbeck in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 125 Rn. 27 m.w.N.).
Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend in diesem Sinne ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt. Der schwerwiegende Fehler des Verwaltungsaktes muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Eine Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. hierzu nur: BVerwG, U.v. 17.10.1997, a.a.O. m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Ein Verwaltungsakt, der unter den geschilderten Umständen zu einem Verzicht auf eine gesetzlich geschuldete Beitragsschuld führt, ist mit einem besonders schwerwiegenden Fehler behaftet. Wie bereits dargestellt, wird von einem fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsatz abgewichen. Dieser Fehler ist bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände auch offenkundig. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht jedem Gewerbetreibenden von vornherein ein möglicher guter Glaube in Bezug auf die Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Erlass von Abgaben abgesprochen werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1997, a.a.O.). Aber im konkreten Fall ist dies anders zu bewerten, da zur Erreichung eines dem Beitragsrecht fremden Zwecks auf eine Beitragsschuld verzichtet worden ist (s. hierzu bereits oben). Für den Geschäftsführer der Klägerin, der Geschäftsführer mehrerer GmbHs ist und daher in besonderem Maße mit dem Geschäfts- und Rechtsverkehr vertraut sein muss, musste daher klar sein, dass es sich um ein abgabenrechtlich nicht zulässiges Vorgehen handelt, das eklatant gegen die Grundsätze der Abgabenerhebung, auch gegen gemeindliche Haushaltsgrundsätze nach Art. 61 f. Gemeindeordnung, und damit gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung verstößt. Hinzu kommen die äußeren, jedenfalls fragwürdigen Umstände des Verzichts, die üblicherweise nicht einem ordnungsgemäßen Verwaltungshandeln entsprechen. Denn der Verzicht ist zunächst lediglich in einem mündlichen Gespräch erfolgt und dann nur durch eine kurze E-Mail des ersten Bürgermeisters vom 25. Oktober 2016 festgehalten worden, ohne dass es eine förmliche Verbescheidung gegeben hätte. Überdies handelt es sich bereits nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen Grundsatz, der für jeden rechtlich Denkenden einleuchtend ist.
b) Der Rechtsgrund zum Behaltendürfen der geleisteten Herstellungsbeiträge ist auch nicht durch Zahlungsverjährung weggefallen. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Herstellungsbeiträge ist nicht nach § 47 AO i.V.m. § 228 ff. AO i.V.m. Art. 10 Nr. 1, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b, Nr. 5a KAG wegen Zahlungsverjährung erloschen.
Zwar greift die Zahlungsverjährung grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO ein (vgl. hierzu: Koenig in ders., AO, 4. Aufl. 2021, § 37 Rn. 66; Ratschow in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 51 jew. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Aber im vorliegenden Fall war die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist nach § 228 Satz 2 AO im Zeitpunkt der Zahlung der Herstellungsbeiträge am 12. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen, da in diesem Jahr die Beiträge erstmals (am 26.9.2016) fällig wurden.
Andere Gründe für das Erlöschen der Beitragsforderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Andere Anspruchsgrundlagen auf Rückzahlung der geleisteten Herstellungsbeiträge sind ebenso weder dargelegt noch erkennbar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.


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