Europarecht

Rücknahme einer Zusicherung zur Haltung eines Kampfhundes

Aktenzeichen  10 ZB 19.460

Datum:
30.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9506
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 38, Art. 48 Abs. 1, Abs. 3
LStVG Art. 37 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Tatsache, dass bereits mit der Hundehaltung begonnen wurde, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung (Art. 37 Abs. 2 LStVG) entsteht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zusicherung einer Erlaubnis begründet einen weniger schwerwiegenden Vertrauenstatbestand als die Erteilung der Erlaubnis selbst. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch die Kombination von Vertrauensschutz und Tierschutzaspekten begründet nicht zwangsläufig ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes (Art. 37 Abs. 2 LStVG). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 4 K 18.1808 2019-02-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro
festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017, mit dem diese eine im Zusammenhang mit der Haltung eines Kampfhundes erteilte Zusicherung zurückgenommen hat, weiter.
Die Klägerin hält seit dem 17. April 2017 einen Hund der Rasse „American Staffordshire Terrier“ und hat unter dem gleichen Datum bei der Beklagten eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Beklagten mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Eine entsprechende mündliche Auskunft hatte die Klägerin von der Beklagten bereits im Februar 2017 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erhalten. Die Klägerin wurde zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung aufgefordert und machte hierzu Ausführungen. Daraufhin versagte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2017 – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die Erlaubnis zur Haltung des Hundes, untersagte der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Haltung und gab ihr auf, den Hund abzugeben. Mit Beschluss vom 27. September 2017 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag der Klägerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt und stellte die aufschiebende Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen und noch anhängigen Klage (RO 4 K 17.1498) wieder her bzw. angeordnete sie an. Das Schreiben der Beklagten vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes bildende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Beklagte Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.
Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Beklagte ohne vorherige Anhörung der Klägerin das Bestätigungsschreiben vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Die Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 3 BayVwVfG; die Erlaubnis sei rechtswidrig zugesagt worden, da sie im Hinblick auf das gesetzlich erforderliche – hier jedoch nicht vorliegende – berechtigte Interesse an der Hundehaltung nicht erteilt werden dürfe. Auf Seiten der Klägerin sei zwar der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen; wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren überwögen jedoch bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im Ergebnis die öffentlichen Interessen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895) und stellte am 5. November 2017 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) den Antrag nach Art. 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Rücknahme des Schreibens der Beklagten vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, stelle sich als rechtmäßig dar, denn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG lägen vor. Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand sei nicht schutzwürdig. Zwar spreche einiges für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26. Oktober 2017, weil die Beklagte zuvor nicht die erforderliche Anhörung durchgeführt habe, allerdings könne im Hinblick auf die nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bestehende Heilungsmöglichkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon wegen des möglichen Anhörungsmangels wiederhergestellt werden. Die Zusicherung sei rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG gehabt habe, denn sie könne das erforderliche berechtigte Interesse hieran nicht nachweisen. Ihr Vorbringen erfülle im Hinblick auf die von einem Kampfhund für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahren, die eine restriktive Auslegung der Vorschrift erforderlich machten, nicht die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Einzelfall. Im Ergebnis gehe die Argumentation der Klägerin nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses hinaus. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere habe die Beklagte das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG abgewogen und das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustands als überwiegend angesehen. Damit sei der Bescheid der Beklagten nach Aktenlage materiell rechtmäßig
Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde (10 CS 18.102). Infolge der unterbliebenen Anhörung, in deren Rahmen die Gründe für die Bejahung von Vertrauensschutz vorgetragen hätten werden können, sei der Bescheid formell rechtswidrig. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zusicherung nicht vor, denn es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung ihres Hundes. Die Klägerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Klägerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit dem Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Klägerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit ihrem Hund eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde das Tier in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Eine Auslegung des Art. 37 Abs. 2 LStVG als de facto-Verbotsvorschrift sei verfassungswidrig. Letztlich führe auch das Argument, man müsse sich nur einen Kampfhund unerlaubt anschaffen, eine Zeit lang halten und dann auf Tierschutzgründe berufen, um eine Erlaubnis zu erhalten, gerade im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Hund aufgrund einer behördlichen Zusicherung, auf die vertraut habe werden dürfen, angeschafft worden sei. Im Vertrauen auf diese Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, insbesondere der Verweis auf den Ausgleich des Vermögensnachteils nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nicht geeignet sei, den vorliegend nicht nur in Geld bemessenen Nachteil aufzuwiegen, sondern unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung einzugreifen. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Klägerin da, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und in Ermanglung von Anhaltspunkten, dass der Hund der Klägerin gefährlich sein könne, gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Klägerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden, solange sie die Hundehaltung nicht beenden müsse.
Mit weiterem Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß
§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 hinsichtlich seiner Nummern 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 7 anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Beklagten vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe; nach ihrer mit Sofortvollzug versehenen Rücknahme könne die Klägerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Hinsichtlich dieser Einschätzung werde in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) Bezug genommen.
Auch gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im Beschwerdeverfahren 10 CS 18.102 identische Begründung vorgetragen.
Das gegen den ersten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545) von der Beklagten angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt.
Mit Schreiben vom 1. März 2018 leitete die Beklagte die Nachholung des Anhörungsverfahrens im Hinblick auf die Rücknahme der Zusicherung vom 6. März 2017 ein. In den daraufhin abgegebenen ausführlichen Stellungnahmen der Klägerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.), mit denen sie erstmals ein Interesse an der Haltung des Hundes zur Erhöhung der Sicherheit in ihrem Haus und Geschäft geltend gemacht hat, setzte sich die Beklagte in den Schreiben vom 22. Mai und 12. Juni 2018 auseinander, ohne an der Entscheidung in der Sache etwas zu ändern. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin zu den beiden Beschwerdeverfahren blieb ohne Ergebnis.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2019 wies der Senat die Beschwerde im Verfahren 10 CS 18.102 (Rücknahme der Zusicherung) zurück. Die Rücknahmeentscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Der ursprünglich bestehende Anhörungsmangel sei inzwischen geheilt. Die Zusicherung vom 6. März 2017 sei als ein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewesen. Die Klägerin habe nicht das nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG für eine Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes erforderliche berechtigte Interesse. Der Begriff des berechtigten Interesses sei eng auszulegen. Weder die besonderen Kenntnisse der Antragsteller in der Haltung von Hunden, noch das tierschützerische oder emotionale Interesse der Klägerin begründeten ein berechtigtes Interesse. Gleiches gelte für das Interesse der Bewachung eines Ladenlokals durch den Hund der Klägerin. Der Rücknahme der Zusicherung stünden auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung habe die Beklagte das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der Zusicherung umfassend ermittelt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Ermessensausübung eingestellt. Dass sie in der anschließend nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 analog BayVwVfG vorgenommenen Gesamtabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Durchsetzung der mit Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG verfolgten gesetzlichen Ziele als vorrangig gegenüber den für die Klägerin mit der Versagung der Erlaubnis verbundenen Nachteilen anzusehen sei, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Zusicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hundes bereits getätigten finanziellen Dispositionen seien im Hinblick auf die Ermessensausübung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit sei sie auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Ausgleich für den infolge der Rücknahme der Zusicherung erlittenen Vermögensnachteil zu beantragen. Die befürchteten emotionalen Einbußen der Klägerin seien im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Recht als nachrangig gegenüber dem mit der Rücknahme der Zusicherung verfolgten Zweck angesehen. Im Übrigen werde in rechtlicher Hinsicht mit der Rücknahme zunächst nur der (rechtswidrig) eingeräumte Anspruch auf eine Haltungserlaubnis aufgehoben, ohne dass damit automatisch eine Entscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung verbunden oder vorweggenommen sei.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 stellte der Senat im Verfahren 10 CS 18.280 (Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung) unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 bis 5 und 7 des Bescheids der Beklagten vom 16. August 2017 wieder her bzw. ordnete sie an. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG erfüllt, weil die Klägerin durch die Haltung ihres Hundes ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG begehe, zu deren Unterbindung die Befugnisnorm ermächtige. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis, weil sie kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes habe und die Zusicherung vom 6. März 2017 sofort vollziehbar zurückgenommen worden sei. Es bestünden aber noch Zweifel an der Ermessensausübung durch die Beklagte. Diese habe den Vertrauensschutz, der sich aus der Zusicherung vom 6. März 2017 ergeben habe, bei ihrer Ermessenentscheidung nicht berücksichtigt. Insbesondere habe sie nicht erwogen, ob in einem derart untypisch gelagerten Fall eine „geduldete“ Haltung auch eines Hundes der Kategorie 1 in Betracht kommen könnte, soweit durch geeignete Nebenbestimmungen Gefahren für die Allgemeinheit in angemessener Weise minimiert werden können.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht Regensburg ergänzte die Beklagte ihrer Ermessenserwägungen zur Haltungsuntersagung. Eine Duldung der Hundehaltung komme schon aus Haftungsgesichtspunkten nicht in Betracht. Dem als sehr schwerwiegend einzustufenden öffentlichen Belang der Unversehrtheit von Leib und Leben würden Auflagen zur Hundehaltung – auch unter Berücksichtigung der Zuverlässigkeit der Halterin – nicht gerecht. Es bleibe immer ein Restrisiko. Die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Auflagen würden unter Tierschutzgesichtspunkten eine artgerechte Haltung nicht mehr zulassen. Bei einer Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit die Belange der Klägerin.
Mit Urteil vom 5. Februar 2019 im Verfahren RO 4 K 18.1808 (dem früheren Verfahren RO 4 K 17.1895) wies das Veraltungsgericht Regensburg die Klage gegen die Rücknahme der Zusicherung vom 6. März 2017 ab. Die Zusicherung sei rechtswidrig gewesen. Insbesondere habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes. Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Zusicherung zurückzunehmen, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit weiterem Urteil vom 5. Februar 2019 im Verfahren RO 4 K 18.1807 (dem früheren Verfahren (RO 4 K 17.1498) wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Versagung der Haltungserlaubnis und die Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung durch den Bescheid vom 16. August 2017 ab.
Gegen beide Urteile wandte sich die Klägerin mit Anträgen auf Zulassung der Berufung.
Im vorliegenden Zulassungsverfahren gegen das Urteil vom 5. Februar 2019 im Verfahren RO 4 K 18.1808 (Rücknahme der Zusicherung) macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes. Insofern werde vollumfänglich auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen. Das Erstgericht missachte den Beschluss des Senats im Verfahren 10 CS 18.280, indem es sich nicht zum Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Zusicherung verhalten habe. Zudem habe das Erstgericht verkannt, dass die Kombination aus Vertrauensschutz und Tierschutzgesichtspunkten die Erteilung einer Erlaubnis zur einzig rechtmäßigen Entscheidung werden lasse. Die Klägerin halte ihren Hund nun seit zwei Jahren aufgrund der Zusicherung. Eine Trennung des Hundes von der Klägerin sei aus Tierschutzaspekten nach so langer Zeit nicht mehr zu verantworten. Hinzukomme, dass das Tier ungefährlich sei, was ein Wesenstest vom 11. April 2019 bestätige. Aufgrund der atypischen Situation weise die Rechtssache zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung auf.
Dem ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 entgegengetreten. Sie habe das Vertrauern der Klägerin in den Fortbestand der Zusicherung ausreichend berücksichtigt. Auf den Wesenstest komme es nicht, da es sich beim Hund der Klägerin um einen Kampfhund der Kategorie 1 handele. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Klägerin zwei Jahre lang in den Bestand der Zusicherung vertraut habe. Dass sie keine Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes erhalten werde, wisse sie seit dem Bescheid vom 16. August 2017. Tierschutzgesichtspunkte stünden einer Trennung von Hund und Halterin nicht entgegen, da ihnen sowohl in einem Tierheim als auch bei einem berechtigten Halter Rechnung getragen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behördenakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Insoweit hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 CS 18.102) dargelegten Auffassung fest, dass die der Klägerin erteilte Zusicherung vom 6. März 2017 rechtswidrig war, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes im Sinne Art. 37 LStVG hat, die Beklagte ihre Rücknahmeentscheidung daher grundsätzlich auf Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG stützen konnte und ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt.
Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere an der ausführlich begründeten Annahme, die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes, sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Außer einem Verweis auf das vom Senat im Rahmen des Beschlusses vom 15. Oktober 2018 bereits berücksichtigte Vorbringen im Eilverfahren macht die Klägerin lediglich geltend, dass eine „Kombination“ aus Vertrauensschutz und Tierschutzaspekten nach einer Haltungsdauer von über zwei Jahren im Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung nur die Erteilung einer Erlaubnis rechtmäßig erscheinen lasse. Damit wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Ungeachtet der Frage, wie sich die damit geltende gemachte – in Bezug auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zusicherung – nachträgliche Entstehung eines berechtigten Haltungsinteresses im Sinne von Art. 37 Abs. 2 LStVG auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zusicherung vom 6. März 2017 bzw. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme dieser Zusicherung auswirken würde (vgl. zu den Folgen eines nachträglichen „Rechtmäßigwerdens“ eines Verwaltungsaktes für dessen Rücknehmbarkeit Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 55 m.w.N.), führt vorliegend auch die „Kombination“ von Vertrauensschutz und Tierschutzaspekten nicht zu einem berechtigen Interesse im Sinne von Art. 37 Abs. 2 LStVG. Die Tatsache, dass bereits mit der Hundehaltung begonnen wurde, kann für sich genommen nicht dazu führen, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung entsteht, denn andernfalls liefe das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Art. 37 Abs. 1 LStVG in einer Vielzahl von Fällen leer. Dem Tierschutz kann in diesen Fällen nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03.2116 – juris Rn. 8). Die von der Klägerin geltend gemachten, zur bloßen Haltung des Hundes hinzutretenden Vertrauensschutzgesichtspunkte führen jedenfalls vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, denn die Klägerin hat ihren Hund nicht – wie sie meint – über zwei Jahre lang im Vertrauen auf den Bestand der Zusicherung gehalten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt kein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes im Sinne von Art. 37 Abs. 2 LStVG entstehen konnte. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 26. Oktober 2017 hielt die Klägerin ihren Hund gerade einmal ein halbes Jahr, ihr Vertrauen in den Erhalt einer Haltungserlaubnis war zuvor bereits durch die Aufforderung der Beklagten vom 23. Mai 2017, ihr berechtigtes Interesse darzulegen, erheblich erschüttert worden. Auch begründet die Zusicherung einer Erlaubnis schon aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Wegfall der Bindungswirkung (Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG) einen weniger schwerwiegenden Vertrauenstatbestand als die Erteilung der Erlaubnis selbst. Zudem hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die nach Art. 37 Abs. 1 LStVG erforderliche Erlaubnis inne, die Haltung des Hundes war damit zu keinem Zeitpunkt formell rechtmäßig (zur Bedeutung der formellen Rechtmäßigkeit für den Vertrauensschutz im Bereich des Baurechts etwa BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 4 B 116/97 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.9.2003 – 22 ZB 03.2110 u.a. – juris Rn. 3). Wenn die Klägerin zu einem Zeitpunkt mit der Hundehaltung begonnen hat, in dem sie hierfür keine Erlaubnis hatte, geht dies bei der Gewichtung des Vertrauensschutzes zu ihren Lasten. Im Ergebnis führt damit auch die von der Klägerin angeführte Kombination von Vertrauensschutz und Tierschutzaspekten nicht zu der Annahme, die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes.
Aus der Verschiedenheit der Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Zusicherung einerseits und der Ermessensentscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung andererseits folgt auch, dass die Rüge der Klägerin, das Erstgericht habe entgegen dem Beschluss des Senats im Verfahren 10 CS 18.280 missachtet, dass die Klägerin auf den Bestand der Zusicherung vertraut habe, insoweit neben des Sache liegt. Die Äußerung des Senats bezog sich auf die Ermessensentscheidung der Beklagten zur Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung, nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung über die Rücknahme der Zusicherung, bei der die Beklagte – wie in jedem Fall einer Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG – das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Zusicherung beachten musste und dies auch getan hat. Dass die Ermessenserwägungen der Beklagten im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme der Zusicherung auch im Übrigen rechtsfehlerfrei waren, hat der Senat im Beschluss vom 15. Oktober 2019 ausführlich dargelegt. Das Zulassungsvorbringen bedingt keine andere Einschätzung. Insbesondere musste die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung den für den Hund der Klägerin erstellten Wesenstest vom 11. April 2019 nicht ausschlaggebend berücksichtigen. Denn abgesehen davon, dass ein Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit i.d.F. vom 4.9.2002 (KampfhundeVO) auch bei einem positiven Wesenstest nur im Falle eines – hier nicht gegebenen – berechtigten Haltungsinteresses – gehalten werden darf, kommt es für verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung der Beklagten am 26. Oktober 2017 an (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2019, § 40 Rn. 5 m.w.N.; vgl. zum Widerruf eines Negativzeugnisses i.S.d. § 1 Abs. 2 KampfhundeVO BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 10 AS 20.477 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen – Rn. 24).
2. Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (BayVGH, B.v. 17.10.2019 – 10 ZB 18.1883 – juris Rn. 10; B.v. 9.5.2019 – 10 ZB 19.317 – juris Rn. 9; B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris Rn. 18).
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2020 – 10 ZB 19.2235 – Rn. 4; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen weder im Hinblick auf besondere Schwierigkeiten noch im Hinblick auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die von der Klägerin als schwierig (zu beantworten) erachtete Frage, ob aufgrund der atypischen Situation der Erteilung einer Zusicherung die Hundehaltung später zumindest zu dulden sei, stellt sich im vorliegenden Verfahren über die Rücknahme einer Zusicherung schon deswegen nicht, weil es sich bei der Entscheidung über die Rücknahme der Zusicherung einerseits und der Entscheidung über die Beendigung (oder Duldung) einer konkreten Kampfhundehaltung andererseits – wie dargestellt – um zwei unterschiedliche Entscheidungen handelt und vorliegend nur die Rücknahme der Zusicherung in Streit steht. Aus demselben Grund ist die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, „ob ein von der Gemeinde geschaffener Vertrauenstatbestand dazu führt, dass die Gemeinde die Haltung eines Kampfhundes zu dulden hat und unter welchen Voraussetzungen diese Duldungspflicht eintritt“, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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