Europarecht

Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Abrechnung Gebühren nach Leistungslegende GOP

Aktenzeichen  S 38 KA 582/13

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 197a
VwGO VwGO § 154

 

Leitsatz

Zum Verhältnis der GOP 27311 bzw. 27320 und GOP 01210 (Rn. 13 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegten Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Denn die abgesetzten GOP´s 27311 und 27320 sind nicht neben der GOP 01210 in Ansatz zu bringen, da sie fakultativer Leistungsinhalt der GOP 01210 sind. Leistungen des fakultativen Leistungsinhalts sind zu erbringen, wenn sie notwendig sind. Sie sind aber als Teilleistungen nicht gesondert abrechnungsfähig.
Die Leistungslegende der GOP 01210 lautet wie folgt:
„Notfallpauschale im Not(-fall) dienst und Notfallpauschale für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser Obligatorischer Leistungsinhalt … Fakultativer Leistungsinhalt
– In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen
– Funktioneller Ganzkörperstatus (27310), einmal im Behandlungsfall
In der GOP 27311 wird die zu erbringende Leistung wie folgt beschrieben:
„Klinisch-neurologische Basisdiagnostik Obligatorischer Leistungsinhalt … Fakultativer Leistungsinhalt…“
Der Leistungsinhalt der GOP 27320 lautet:
„Elektrokardiographische Untersuchung Obligater Leistungsinhalt …“
Zum Verhältnis der GOP 27311 bzw. 27320 und GOP 01210 zueinander finden sich in den Leistungslegenden keinerlei Aussagen, so dass ein expliziter Ausschluss, wie er im Verhältnis der GOP 27311 und GOP 01210 – dort 2. Spiegelstrich (Fakultativer Leistungsinhalt) – ausdrücklich aufgeführt ist, gerade nicht stattfindet. Daraus kann jedoch im Umkehrschluss nicht hergeleitet werden, dass die GOP´s 27311 bzw. 27320 nicht zum fakultativen Leistungsinhalt der GOP 01210 gehören.
Denn als fakultativer Leistungsinhalt der GOP 01210 werden dort unter dem zweiten Spiegelstrich „In Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen“ genannt. Dazu gehören die Leistungen nach den GOP´s 27311 und 27320 als fakultativer Leistungsinhalt der GOP 01210. Daran ändert auch die Präambel bei Anhang 1.1 nichts, wonach „die im Anhang 1 aufgeführten Leistungen – sofern sie nicht als Gebührenordnungspositionen im EBM verzeichnet sind – Teilleistungen von Gebührenordnungspositionen des EBM und als solche nicht eigenständig berechnungsfähig sind“. Die Klägerseite leitet daraus her, es handle sich also um keine Teilleistungen; diese seien deshalb gesondert berechnungsfähig. Nach Auffassung der Klägerseite enthält der Verweis keine ausdrückliche Einschränkung. Diese Ansicht wird vom Gericht nicht geteilt. Denn es wird in der GOP 01210 nicht pauschal auf den Anhang 1 verwiesen, sondern ausdrücklich auf „die in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen“. Das bedeutet, dass die Präambel des Anhangs 1.1 nicht gilt. Zu Recht weist die Beklagte in dem Zusammenhang darauf hin, dass eine solche Einschränkung nur im Wege einer teleologischen Reduktion erfolgen könne, für die aber wegen der Maßgeblichkeit des Wortlauts kein Raum bleibt.
Die Extra- Nennung der GOP 27310 bei der GOP 01210 ist darauf zurückzuführen, dass der „funktionelle Ganzkörperstatus“ im Sinne der GOP 27310 in Anhang 1, Spalte GP nicht enthalten ist, so dass die GOP 27310 allein über die Verweisung in der GOP 01210 nicht als fakultative Leistung zu werten ist. Deshalb war es notwendig, – sollte die GOP 27310 als fakultative Leistung erfasst werden – diese ausdrücklich in der GOP 01210 als fakultative Leistung aufzunehmen. In dem Zusammenhang ist der Hinweis der Klägerseite, der „Ganzkörperstatus“ sei in Anhang 1, Spalte GP genannt, nicht zielführend. Denn – wie die Beklagte zutreffend ausführt – ist im Anhang 1 unter der GOP 03311 und 04311 der „Ganzkörperstatus“ genannt, jedoch ist dieser vom „funktionellen Ganzkörperstatus“ im Sinne der GOP 27310 zu unterscheiden, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Leistungslegenden ergibt.
Die 38. Kammer des Sozialgerichts München sieht sich in ihrer Auffassung auch durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 12.11.2014, Az. L 12 KA 36/13) bestätigt (Berufungsentscheidung zu dem Verfahren vor dem Sozialgericht München unter dem Az. S 38 KA 587/10). Auch in weiteren, jüngsten Entscheidungen (Urteil vom 17.12.2015, Az. S 21 KA 532/12; Gerichtsbescheid vom 03.12.2015, Az. S 39 KA 333/15) kommt das Sozialgericht München zum selben Ergebnis.
Soweit der Prozessbevollmächtigte auf die Allgemeinen Bestimmungen I 1 hinweist, wonach nicht nur auf die in Anhang 1 in verschiedenen Spalten dargestellten Leistungen verwiesen werde, sondern auf das gesamte Verzeichnis in Anhang 1 einschließlich der Präambel, ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts nicht, dass neben der GOP 01210 auch die GOP´s 27311 und 27320 abrechenbar sind. Denn die Verweisung bei der GOP 01210 auf „in Anhang 1, Spalte GP, aufgeführte Leistungen“ geht den Allgemeinen Bestimmungen unter I 1 als speziellere Regelung vor.
Auch ergibt sich aus dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten zu den GOP´s 01100 und 01101, neben denen in der Praxis unproblematisch die GOP´s 27311 EBM und 27320 EBM abgerechnet werden könnten, nichts anderes. Das Gericht hält eine Vergleichbarkeit bereits deshalb nicht für gegeben, zumal die GOP´s 01100 und 01101 keine Verweisungskette enthalten, wie dies bei der GOP 01210 der Fall ist.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, die Nennung des „fakultativen Leistungsinhalts“ bei der GOP 01210 diene nicht dem Abrechnungsausschluss, sondern nur der Beschreibung des Leistungsinhalts. Ausdrücklich wird in den Allgemeinen Bestimmungen I 2.1.3 „Inhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen“ aufgezeigt, dass eine Gebührenordnungsposition nicht berechnungsfähig ist, wenn deren obligate und – sofern vorhanden – f a k u l t a t i v e Leistungsinhalte Bestandteil einer anderen berechneten Gebührenposition sind. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten wäre mit dieser Regelung nicht in Einklang zu bringen.
Aus den genannten Gründen waren die Klagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.


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