Europarecht

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. „Lkw-Kartell”

Aktenzeichen  19 O 4274/19

Datum:
14.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WuW – 2021, 249
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 286
GWB § 33 Abs. 3, § 33a

 

Leitsatz

1. Für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch ist das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Recht maßgeblich. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche kausale Schaden setzt voraus, dass die festgestellte Zuwiderhandlung eine preissteigernde Wirkung hatte, die fraglichen Vorgänge (hier: Beschaffungsvorgänge) von dieser Wirkung erfasst waren und der Klagepartei daher durch die Zuwiderhandlung mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wenn das kartellierte Produkt nicht direkt von einem der an der Preisabsprache beteiligten Kartellanten, sondern von selbstständigen Zwischenhändlern bezogen worden ist, spricht angesichts der ökonomischen Komplexitat der Preisbildung, des eigenständigen Spielraums bei der Preisgestaltung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Markten keine allgemeine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zuruckzuführen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.776,80 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist sachlich und örtlich zuständig.
B.
1. Die Klage ist unbegründet, da von der Klagepartei lediglich ein indirekter Erwerb des streitgegenständlichen Lkws behauptet wird und sie schon nicht dargelegt hat, dass ein etwaiger kartellbedingter Preisaufschlag auf sie von der AG abgewälzt worden ist.
1. Für den Schadensersatzanspruch ist das zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 11.12.2018 – KZR 26/17, Rn. 44 – Schienenkartell). Für Bestellungen 01.01.1999 bis 30.06.2005 ist die Vorschrift des § 33 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 und ab dem 01.07.2005 die Vorschrift des § 33 Abs. 3 GWB in der Fassung vom 07.07.2005 maßgeblich. Somit ist auch die Vermutung des § 33a Abs. 2 GWB auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht anwendbar (§ 186 Abs. 3 GWB).
2. Ein Kartellschadensersatz setzt auch nach den Urteilen des BGH vom 28.01.2020 (Az. KZR 24/17 – Schienenkartell II) und vom 23.09.2020 (Az. KZR 35/19 – Lkw-Kartell) noch voraus, dass die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge kartellbefangen waren. Maßgeblich für die Kartellbefangenheit ist die Frage, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 28.1.2020 – KZR 24/17 -, Rn. 25 – Schienenkartell II).
Ob die Voraussetzungen der Kartellbefangenheit hinsichtlich des streitgegenständlichen Beschaffungsvorganges vorliegen, kann hier dahingestellt bleiben.
3. Die Klage ist nämlich bereits unbegründet, weil kein kausaler Schaden ersichtlich ist. Hierfür wäre erforderlich, dass die festgestellte Zuwiderhandlung eine preissteigernde Wirkung hatte, die Beschaffungsvorgänge von dieser Wirkung erfasst waren und der Klagepartei daher durch die Zuwiderhandlung mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2020 – KZR 24/17, juris Rn. 35 – Schienenkartell II). Dies ist nicht der Fall. Denn es wird lediglich der mittelbare Erwerb des streitgegenständlichen Lkw behauptet und die Klagepartei hat schon nicht dargelegt, dass ein etwaiger kartellbedingter Preisaufschlag auf sie von der AG abgewälzt worden ist.
a) Die Darlegungslast dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein kartellbedingter Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wurde, trägt der indirekte Abnehmer, der sich hierauf beruft (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10 -, BGHZ 190, 145-172, Rn. 44, vgl. ausführlich auch z.B. LG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2020- 30 O 9/18-, Rn. 46 ff., juris m.w.N.).
Ein Anscheinsbeweis kommt der Klagepartei nicht zugute. Wenn das kartellierte Produkt nicht direkt von einem der an der Preisabsprache beteiligten Kartellanten, sondern von selbstständigen Zwischenhändlern bezogen worden ist, spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung, des eigenständigen Spielraums bei der Preisgestaltung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine allgemeine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2011 – KZR 75/10).
b) Die Klägerin ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Lkws allenfalls mittelbare Abnehmerin, weil sie den streitgegenständlichen Lkw nicht von einer der Beklagten, sondern von einem unabhängigen Händler, der AG, die keine Adressatin des Bußgeldbescheides ist, erworben haben will. Soweit die Klägerin behauptet, aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Lkw einen Schaden in Gestalt höherer Kaufpreise erlitten zu haben, fehlt es an Sachvortrag der Klägerin dazu, wie eine preiserhöhende Wirkung der Zuwiderhandlung auf der ersten Marktstufe die von ihr angeblich auf nachgelagerter Marktstufe gezahlten Preise negativ beeinflusst haben soll. Dieser Vortrag wäre aber notwendig, weil angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung dafür spricht, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung auftretende (angebliche) Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf die Zuwiderhandlung zurückzuführen ist (BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10, juris Rn. 47 – ORWI). Die Kausalität muss hier stets im Einzelfall nachgewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – KZR 75/10, juris Rn. 45 ff. – ORWI) .
Vortrag, dass ein etwaiger kartellbedingter Preisaufschlag vom unmittelbaren Erwerber auf die Klagepartei abgewälzt worden wäre, unterblieb in der Replik der Klagepartei, obwohl bereits in der Klageerwiderung auf diesen Umstand ausführlich hingewiesen wurde (vgl. S. 25f. des Klageerwiderungsschriftsatzes).
II.
Der Klagepartei steht somit auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ihr vorprozessual erholtes Privatgutachten zu. Ebenfalls teilen die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entscheiden.
Die Streitwertentscheidung beruht auf§ 3 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben