Europarecht

Schadensersatz, Kapitalanlage, Insolvenzverfahren, Prospekt, Gerichtsstand, Berufung, Anlageberater, Verletzung, vermittler, Unterlassung, Anspruch, Aufhebung, Kapitalmarktinformation, Klage, Aufhebung des Urteils, Gelegenheit zur Stellungnahme, durch Dritte

Aktenzeichen  15 U 3220/20

Datum:
24.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56884
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist für Klagen gegeben, mit denen der Beklagte wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen als Prospektverantwortlicher aufgrund typisierten Vertrauens vom Kläger auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Verfahrensgang

63 O 483/20 2020-09-15 Urt LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15.09.2020, Az. 63 O 483/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.
1. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen angeblich falscher Testate betreffend die zwischenzeitlich insolvente . AG und die vier . Vertriebsgesellschaften geltend.
Die Klägerin erwarb zum Zweck der Kapitalanlage im Sommer 2014 von der . Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH 21 Seefrachtcontainer zum Gesamtpreis von 39.165 Euro und schloss mit dieser einen Verwaltungsvertrag über die Verwaltung dieser Container für 5 Jahre mit einer garantierten Tagesmiete von 0,49 Euro pro Container ab. Der Beklagte war seit 2006 als Wirtschaftsprüfer für den . Konzern tätig, prüfte u.a. für die genannte GmbH Jahresabschlüsse und versah diese in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer mit einem Bestätigungsvermerk. Weiterhin erstellte er gesellschaftsübergreifende Testate, worin er die Vollständigkeit und Pünktlichkeit der garantierten bzw. vertraglich vereinbarten Mietauszahlungen ab dem Jahr 2012 bestätigte.
Die mit dem Bestätigungsvermerk des Beklagten versehenen Jahresabschlüsse sind im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese und auch die weiteren Testate des Beklagten standen der Klägerin vor Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages zur Verfügung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.07.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der . Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH eröffnet.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe unrichtige Testate erstellt, mit denen die . auch geworben habe. Er hätte bei der Jahresabschlussprüfung bemerken können und müssen, dass der . Konzern das größte Schneeballsystem der deutschen Rechtsgeschichte aufgebaut habe, und hätte deshalb die Testate nicht erstellen dürfen.
Die Klägerin ist der Meinung, das Landgericht Regensburg sei örtlich zuständig, da der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur dann Anwendung finde, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet werde, was hier nicht der Fall sei.
Der Beklagte beantragte
Klageabweisung. Er bringt unter anderem vor, eine Pflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen.
Mit Verfügung vom 08.04.2020 und 17.05.2020 hat das Landgericht auf seine örtliche Unzuständigkeit hingewiesen.
2. Mit Urteil vom 15.09.2020 hat das Landgericht die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Es sei die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 37 GZVJu gegeben. Die Vorschrift des § 32 b ZPO gelte insbesondere für Wirtschaftsprüfer. Die Voraussetzung des § 32 b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, dass sich die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten müsse, gelte bei § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht. Damit solle die einheitliche Beurteilung öffentlicher Kapitalmarktinformationen gesichert werden.
3. Mit der Berufung beantragt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 15.09.2020 und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Regensburg. Hilfsweise verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. Sie ist der Meinung, da der Beklagte seinen Wohn- und Kanzleisitz in Regensburg habe, sei das Landgericht Regensburg örtlich zuständig. § 32 b ZPO finde keine Anwendung, da hierfür Voraussetzung sei, dass die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet werde, was hier nicht der Fall sei. Die von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2013 habe einen anderen Inhalt, als vom Landgericht angenommen. Der Bundesgerichtshof lehne gerade eine Anwendung des § 32 b ZPO ab, wenn der Wirtschaftsprüfer isoliert in Anspruch genommen werde. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg seien dritte Dienstleister keine Prospektverantwortlichen im Sinne des § 32 ZPO. Für die hier streitgegenständlichen Anlageprodukte seien auch keine Prospekte erstellt worden. Es würden daher die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen Anwendung finden.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung und trägt vor, die Klage müsse jedenfalls als unbegründet abgewiesen werden. Die Klage sei abweisungsreif, da der klägerische Vortrag insbesondere hinsichtlich etwaiger Prüfungsfehler und der Kausalität unsubstantiiert sei. Einen Schaden haben die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.
II.
Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mangels Zuständigkeit abgewiesen.
Vorliegend greift der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein, so dass nicht das Landgericht Regensburg, sondern das Gericht am Sitz der Emittentin zuständig ist, hier das Landgericht München I.
1. Für die Frage der Zuständigkeit ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der alleine von der Klägerseite bestimmt wird (Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 12 Rn. 55).
Die Klägerin nimmt den Beklagten nicht als Anlageberater oder -vermittler wegen der Verwendung unrichtiger Kapitalmarktinformationen oder Unterlassung der gebotenen Aufklärung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Anspruch, sondern ausschließlich auf Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Diese Vorschrift findet nicht nur bei Klagen Anwendung, die sich gegen den Herausgeber des Prospekts oder die Gründer, Initiatoren oder Gestalter der Gesellschaft richten, soweit diese das Management bilden oder beherrschen (BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – X ARZ 180/16). Eine Klage wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann sich vielmehr auch gegen die Personen richten, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachterliche Stellungnahmen abgeben, Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben, und Steuerberater (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 -, BGHZ 191, 310-325). Auch das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers kann seine Haftung als Garant für ihm zuzurechnende Prospektaussagen begründen, sofern seine Tätigkeit nach außen erkennbar geworden ist (BGH, Urteil vom 21.02.2013, III ZR 139/12).
Der Beklagte hat vorliegend keine Aufklärungspflichten verletzt und ist nicht als Anlageberater oder -vermittler tätig geworden, so dass die Voraussetzungen des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Vielmehr hat er in seiner Funktion als Wirtschaftsprüfer die Jahresabschlüsse für die . Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH als richtig bestätigt (Anlage K2) und einen Bericht über die Prüfung der Mietauszahlungen für die Zeiträume 2012 und 1. Halbjahr 2013 für die genannte GmbH (Anlage K11) erstellt. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden diese Testate den Anlageinteressenten unaufgefordert zur Verfügung gestellt und der . Konzern hat damit geworben. Auch wenn für die streitgegenständliche Kapitalanlage kein Prospekt im eigentlichen Sinne existiert, hat der Beklagte durch seine öffentlichen Erklärungen als Wirtschaftsprüfer des Konzerns besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und Verantwortung für den Inhalt einer öffentlichen Kapitalmarktinformation übernommen. Er haftet daher aus eigener Verantwortung für die von ihm erstellten Testate. Derartige Schadensersatzansprüche, egal, auf welche Anspruchsgrundlage sie gestützt werden (OLG München, Beschluss vom 12.01.2018, 34 AR 110/17), fallen ausschließlich unter § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.03.2016, 6 AR 13/16 (von der Klägerin vorgelegt ebenfalls als Anlage K11). Zwar wurde dort die Anwendbarkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO verneint. Der Entscheidung lag aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. Vom dortigen Antragsteller wurde die Antragsgegnerin zu 2) nicht als Prospektverantwortliche in Anspruch genommen, sondern wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verwendung des Prospekts. Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte dabei klar, dass für Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung findet (Seite 4 des Beschlusses).
Die Klägerin nimmt den Beklagten aber nicht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verwendung eines Prospekts in Anspruch, sondern aufgrund Verletzung seiner Pflichten als berufsmäßiger Sachkenner und Garant bei Erstellung der Testate.
2. Die streitgegenständlichen Testate (Anlagen K2, K11) stellen auch eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 32 b ZPO dar.
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG sind öffentliche Kapitalmarktinformationen Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen.
Die Aufzählung unter § 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG ist nicht abschließend (Patzina in Münchener Kommentar a.a.O. § 32 b Rn. 6). Der von dem Beklagten erstellte Bericht über die Prüfung der Mietzahlungen (Anlage K11) dürfte unter die in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 KapMuG genannten Lageberichte fallen. Jedenfalls sind die von dem Beklagten testierten Jahresabschlüsse ausdrücklich in § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 KapMuG erfasst. Auch wenn der Beklagte die Jahresabschlüsse nicht selbst erstellt hat, hat er diese in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer geprüft und als richtig bestätigt.
Für die Anwendung des § 32 b ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Informationen, auf die die Haftung gestützt wird, in einem Prospekt im engeren Sinne enthalten sind (OLG München, Beschluss vom 12.01.2018, 34 AR 110/17).
3. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist für die Anwendbarkeit des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich, dass die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft (§ 32 b Abs. 1 2. Halbsatz ZPO) gerichtet ist.
Nach der Änderung des § 32 b Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich der Nr. 1 von demjenigen gemäß Nr. 2 zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – X ARZ 180/16). Zwar ist nach dem Wortlaut von § 32 b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO in der seit 01.12.2012 geltenden Fassung der ausschließliche Gerichtsstand in beiden Fällen (Nr. 1 und Nr. 2) nur begründet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt, ist diese neu in den Gesetzestext eingefügte Voraussetzung aber enger zu interpretieren, als dies ihr Wortlaut vorzugeben scheint (BGH, Beschluss vom 30.07.2013, X ARZ 320/13). Danach ist eine Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 ZPO zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Zuständigkeit auch bei einer Klage wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den Beklagten gehören, ist dagegen nicht geboten. Denn für die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Tatbestände war der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nach der bis zum 30. November 2012 geltenden Fassung der Vorschrift auch dann begründet, wenn ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche in Anspruch genommen wurden. Der Gesetzgeber wollte den Gerichtsstand des § 32 b ZPO nur für solche Fälle verschließen, in denen Ansprüche allein gegen einen Anlageberater oder -vermittler im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO verfolgt werden. Denn er hielt es für unangemessen und wenig sachgerecht, auch für eine Klage gegen einen (häufig in der Nähe des Klägers ansässigen) Anlageberater oder -vermittler einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft vorzusehen. Eine weitergehende Einschränkung des § 32 b Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf dessen Nr. 1 sollte aber nicht erfolgen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 17/8799, 27; BGH, Beschluss vom 30.07.2013, X ARZ 320/13; BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – X ARZ 180/16; OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2017, 32 SA 80/16; OLG München a.a.O.; Korth/Kroymann/Suilmann, Der ausschließliche Gerichtsstand bei fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformation, NJW 2016, 1130, 1131; Patzina a.a.O. § 32 b Rn. 4; Tossaint in BeckOK, Vorwerk/Wolf, 38. Edition Stand 01.09.2020, § 32b Rn. 18).
4. Ausschließlich zuständig ist damit das Gericht am Sitz des Emittenten, des Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen bzw. der Zielgesellschaft.
Die . Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH ist Emittentin der streitgegenständlichen Kapitalanlage, denn Emittent einer sonstigen Vermögensanlage ist derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – X ARZ 320/13).
Sitz der … Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH ist Grünwald bei München, so dass das Landgericht München I zuständig ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 37 Nr. 3 GZVJu, da hiernach das Landgericht München I für Entscheidungen nach § 32 b Abs. 1 ZPO u.a. für den Landgerichtsbezirk München I zuständig ist.
III.
Aus den unter II. genannten Gründen beabsichtigt der Senat, die Berufung einstimmig durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen, §§ 522 Abs. 2 und Abs. 3, 544 Abs. 2 ZPO.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


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