Europarecht

Schadensersatzanspruch, Berufung, Restwert, Kaufpreis, Fahrzeug, Vorteilsausgleichung, Berechnung, Form, Zeitpunkt, Laufleistung, Leistung, Gebrauchtwagen, Anspruch, Wert, unerlaubte Handlung, Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Aktenzeichen  24 U 4614/21

Datum:
19.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15118
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 826
BGB § 852 Satz 1

 

Leitsatz

Zur Berechnung des kleinen Schadensersatzes in „Dieselfällen“ (im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs aus § 852 BGB).

Verfahrensgang

32 O 1964/20 2021-06-11 Endurteil LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 i. V. m. § 540 Abs. 2 ZPO)
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 11.06.2021, Az. 32 O 1964/20, wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Nr. I genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1. Die Berufung ist zulässig.
a) Einlegung und Begründung der ‒ statthaften (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ‒ Berufung erfolgten form- und fristgerecht (vgl. §§ 517, 519 und 520 ZPO).
b) Der mit der Berufungsbegründung vollzogene Wechsel von der Feststellungszur Leistungsklage ist als gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig (vgl. BGH vom 19.03.2004 ‒ V ZR 104/03 ‒ juris Rn. 25).
2. Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein sogenannter Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB zu; die von seinem Schadensersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringenden Positionen zehren diesen Anspruch jedoch der Höhe nach vollständig auf.
a) Ursprünglich stand dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu.
aa) Dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestatteten streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unerlaubte Handlung (im Sinne des § 826 BGB) begangen hat, bedarf in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur etwa BGH vom 25.05.2020 ‒ VI ZR 252/19 ‒ juris; vom 30.07.2020 ‒ VI ZR, 354/19, 367/19, 397/19, 5/20 ‒ juris) keiner weiteren Erörterung mehr.
bb) Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, steht es dem geschädigten Käufer frei, statt des „großen“ Schadensersatzes (Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Wert der aus dem Auto gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Autos) den sogenannten „kleinen“ Schadensersatz zu wählen, wobei er das Auto behält und als Schaden den Betrag ersetzt verlangt, „um den er den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat“ (BGH vom 06.07.2021 ‒ VI ZR 40/20 ‒ juris Rn. 15). „Maßgeblich für die Bemessung dieses,kleinen Schadensersatzes’ ist grundsätzlich der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses […]“ (BGH, a. a. O., juris Rn. 16).
cc) Jedoch schließt diese grundsätzliche Maßgeblichkeit des Vergleichs „der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses […] eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht aus“ (BGH, a. a. O., ju-ris Rn. 23). Zu dieser Vorteilsausgleichung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2022 (VIa ZR 100/21 ‒ juris Rn. 19 bis 22) Folgendes ausgeführt:
„Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung stehen sich,kongruent’ und daher anrechenbar gegenüber; sie sind bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden, wenn der Käufer den großen Schadensersatzanspruch geltend macht […] Gleiches gilt für einen (Rest-)Wert des Fahrzeugs, der in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden steht […] Nichts anderes gilt bei wertender Betrachtung für den kleinen Schadensersatzanspruch. Dass der Geschädigte in diesem Fall, anders als im Falle der Geltendmachung des großen Schadensersatzes, nicht einen ungünstigen Vertrag rückabwickeln, sondern die Differenz zwischen dem Wert seiner Leistung und der Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses liquidieren will, ändert an der Rechnungseinheit zwischen einerseits dem von ihm gezahlten Kaufpreis und andererseits dem Nutzungswert und tatsächlichen Restwert des Kraftfahrzeugs nichts. Denn bei der Bemessung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist insbe24 U 4614/21 – Seite 4 – sondere das Risiko der Betriebsuntersagung oder -beschränkung einzubeziehen. Hat sich dieses wertbestimmende Risiko bis zum Ende der Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs nicht verwirklicht, muss dieser Umstand im Wege der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung finden […] Allerdings sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs auf den Anspruch auf kleinen Schadensersatz erst dann und nur insoweit schadens-mindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen.“
b) Der so zu berechnende Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist zwar verjährt, setzt sich jedoch in Form des sogenannten Restschadensersatzanspruchs aus § 852 Satz 1 BGB fort.
aa) Dem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen, da der Kläger jedenfalls im Jahr 2016 grob fahrlässig darüber in Unkenntnis war, dass sein Fahrzeug vom „Dieselskandal“ betroffen ist (vgl. BGH vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 – juris Rn. 33 ff.; vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 – juris Rn. 17 ff.). Im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift (15.12.2020) war die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) daher abgelaufen.
bb) Da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Neuwagen handelt, besteht aber – anders als bei einem Gebrauchtwagen (vgl. BGH vom 10.02.2022 – VII ZR 365/21 – juris Rn. 30 f.) – ein sogenannter Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB (vgl., auch zur Berechnung, BGH vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 – juris Rn. 81 ff.). Damit bleibt „[d]er verjährte Deliktsanspruch […] als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des Ersatzpflichtigen geführt hat“ (BGH, a. a. O., juris Rn. 53).
c) Da es sich bei dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB um die (lediglich der Höhe nach auf das Erlangte gedeckelte) Fortsetzung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB handelt, muss einerseits dem Geschädigten auch in diesem Rahmen die Wahl des „kleinen“ statt des „großen“ Schadensersatzes freistehen; andererseits ist der „kleine“ Schadensersatzanspruch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB genauso zu berechnen wie es vor Eintritt der Verjährung im Rahmen des § 826 BGB der Fall war. Daraus ergibt sich, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers der Höhe nach vollständig aufgezehrt wird.
aa) Ausgangspunkt für die Höhe des „kleinen“ Schadensersatzanspruchs ist der Betrag, um den der Kläger „den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat“ (BGH vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – juris Rn. 15; oben zu Buchst. a Doppelbuchst. bb). Insoweit schätzt der Senat (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie in der Berufungsverhandlung erörtert, den Minderwert auf 10% des Bruttokaufpreises, also auf (0,1 x 26.349,01 € =) 2.634,90 €; dieser Betrag ist der Ausgangspunkt für die Berechnung dessen, was der Kläger als „kleinen“ Schaden ersetzt verlangen kann. Gleichsam spiegelbildlich dazu betrug der tatsächliche Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (26.349,01 € – 2.634,90 € =) 23.714,11 €.
bb) Zur Klärung der Frage, inwieweit die weitere Entwicklung nach Abschluss des Kaufvertrags beim Kläger zu Vorteilen geführt hat, die im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen sind, ist zum einen der Wert der vom Kläger aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen zu bestimmen; zum anderen ist der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu bestimmen (vgl. oben zu Buchst. a Doppelbuchst. cc: „Rechnungseinheit zwischen einerseits dem […] gezahlten Kaufpreis und andererseits dem Nutzungswert und tatsächlichen Restwert des Kraftfahrzeugs“).
(1) Auch bei Geltendmachung des „kleinen“ Schadensersatzes ist Anknüpfungspunkt für den Wert der gezogenen Nutzungen der Bruttokaufpreis (vgl. BGH vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21 – juris Rn. 24), hier also 26.349,01 €. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor in ständiger Rechtsprechung regelmäßig auf 250.000 km. Da der Kilometerstand des streitgegenständlichen Neufahrzeugs, das bei Erwerb durch den Kläger „noch keine Laufleistung hatte“ (Seite 1 des klägerischen Schriftsatzes 24 U 4614/21 – Seite 6 – vom 28.01.2021, Bl. 142 d. A.), am Schluss der mündlichen Verhandlung bei 183.973 lag, beträgt der Wert der vom Kläger aus dem Auto gezogenen Nutzungen (26.349,01 € x 183.973 km: 250.000 km ≈) 19.390,03 €.
(2) Den andererseits zu berücksichtigenden tatsächlichen Restwert des streitgegenständlichen Autos schätzt der Senat auf 7.000 €. Grundlage dafür ist eine Recherche auf der Internetseite der „Deutschen Autotreuhand“ (www.dat/gebrauchtfahrzeuge/ …start) am 10.05.2022. Die dortige Wertermittlung berücksichtigt die Postleitzahl des Eigentümers (also die Region, in der das Fahrzeug verkauft werden soll), die Erstzulassung und Laufleistung des Fahrzeugs sowie den Fahrzeugtyp. Hinsichtlich Letzterem ist festzustellen, dass der Kläger nur mitgeteilt hat, dass es sich um einen Touran 2.0 TDI (s. Klageantrag) mit Erstzulassung 16.01.2015 handelt (Seite 1 des klägerischen Schriftsatzes vom 28.01.2021, Bl. 142 d. A.), von dem es mehrere Varianten gibt. Zugunsten des Klägers wurde unterstellt, dass das streitgegenständliche Auto die niedrigste Motorleistung aller Touran 2.0 TDI-Modelle (103 kw) aufweist. Die von diesem Typ existierenden sechs Varianten erbrachten mit einer Ausnahme (6.900 €) Restwerte von über 7.000 € (Spannweite von 7.300 € bis 8.500 €).
(3) Die im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Vorteile des Klägers bestehen also zum einen in gezogenen Nutzungen im Wert von 19.390,03 €, zum anderen in einem tatsächlichen Restwert des Wagens in Höhe von 7.000 €, so dass sich der Wert dieser Vorteile auf 26.390,03 € summiert.
cc) Soweit der Wert der gezogenen Nutzungen und der tatsächliche Restwert des Autos (26.390,03 €) den tatsächlichen Wert des Autos bei Abschluss des Kaufvertrags (23.714,11 €; s. oben zu Buchst. c Doppelbuchst. aa) übersteigt, ist er von dem im Ausgangspunkt ermittelten „kleinen“ Schadensersatzanspruch (2.634,90 €; s. oben zu Buchst. c Doppelbuchst. aa) abzuziehen (s. oben zu Buchst. a Doppelbuchst. cc am Ende). Der Wert der beim Kläger entstandenen Vorteile übersteigt den tatsächlichen Wert des Autos im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags um (26.390,03 € – 24 U 4614/21 – Seite 7 – 23.714,11 € =) 2.675,90 €. Da dieser Betrag größer ist als derjenige, den der Kläger im Ausgangspunkt als „kleinen“ Schaden ersetzt verlangen kann, ist sein Anspruch der Höhe nach vollständig aufgezehrt.
dd) Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
(1) Es hätte sich auch dann nichts anderes ergeben, wenn man den ursprünglichen Minderwert des Fahrzeugs mit dem Kläger auf ein Viertel des Bruttokaufpreises, also auf 6.587,25 € geschätzt hätte. Dann ergäben sich folgende Größen: Bruttokaufpreis: 26.349,01 € (wie gehabt); wahrer Wert bei Abschluss des Kaufvertrags: 19.761,76 €; beim Kläger angefallene Vorteile: 26.390,03 € (wie gehabt). Diese Vorteile überstiegen dann den wahren Wert bei Abschluss des Kaufvertrags um (26.390,03 € – 19.761,76 € =) 6.628,27 €. Da dieser Betrag höher ist als der im Ausgangspunkt ersatzfähige „kleine“ Schaden (6.587,25 €), ergäbe sich auch hier eine vollständige Aufzehrung des Ersatzanspruchs.
(2) Im wirtschaftlichen Ergebnis bedeutet diese Aufzehrung auch keinen Nachteil im Vergleich zur Wahl des „großen“ Schadensersatzes. Hätte der Kläger diesen gewählt, wäre vom Bruttokaufpreis (26.349,01 €) der Wert der gezogenen Nutzungen (19.390,03 €) abzuziehen gewesen, so dass er noch Zahlung in Höhe von 6.958,98 € hätte beanspruchen können; allerdings hätte er Zug um Zug gegen diese Zahlung das streitgegenständliche Auto mit einem tatsächlichen Restwert von 7.000 € an die Beklagte herausgeben und übereignen müssen, d. h. im Ergebnis „ein schlechtes Geschäft gemacht“. Die Wahlmöglichkeit zwischen „kleinem“ und „großem“ Schadensersatz dient jedoch nur der Dispositionsfreiheit des Klägers mit Blick auf die Frage, ob er das erworbene Auto behalten oder zurückgeben will; hingegen soll die Wahl des „kleinen“ Schadensersatzes den Kläger nicht wirtschaftlich besser stellen, als er bei Wahl des „großen“ Schadensersatzes stünde.
(3) In welcher Höhe die Aufwertung des Fahrzeugs durch das Softwareupdate zu einer Verringerung des kleinen Schadensersatzanspruchs geführt hat (vgl. BGH vom 06.07.2021 ‒ VI ZR 40/20 ‒ juris Rn. 24; vom 24.01.2022 ‒ VIa ZR 100/21 ‒ juris Rn. 18), bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, da bereits der unverminderte ursprüngliche Minderwert (2.634,90 €) durch die gezogenen Nutzungen und den Restwert des Fahrzeugs vollständig aufgezehrt wird.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
3. Ein Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) war nicht gegeben. Die zur Beurteilung aufgeworfenen Fragen sind sämtlich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere durch das Urteil vom 24.01.2022 (VIa ZR 100/21 ‒ juris), hinreichend geklärt.
Verkündet am 19.05.2022


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