Europarecht

Schadensersatzansprüche wegen Kaufs eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung

Aktenzeichen  31 O 2303/20

Datum:
5.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 52558
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826

 

Leitsatz

Ein klägerischer Anspruch wäre nur aus § 826 BGB herzuleiten. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte voraus. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit ist dabei in einer „Gesamtschau“ zu ermitteln. Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Beklagten vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht mehr zu rechtfertigen. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung des BGH zu dem Motor EA189, der im Volkswagenkonzern Verwendung fand, vom 25.05.2020, Az.: XI ZR 252/19, an.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein klägerischer Anspruch wäre nur aus § 826 BGB herzuleiten. § 826 BGB setzt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte voraus. Das Vorliegen der Sittenwidrigkeit ist dabei in einer „Gesamtschau“ zu ermitteln. Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilungen der Beklagten vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht mehr zu rechtfertigen. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung des BGH zu dem Motor EA189, der im Volkswagenkonzern Verwendung fand, vom 25.05.2020, Az.: XI ZR 252/19, an. Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten war damit zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs durch den Kläger am 01.08.2016, da die Beklagte Maßnahmen zur Verbesserung des Emissionsverhaltens auch des klägerischen Fahrzeugs angekündigt hatte und damit zugleich zumindest das Potenzial derartiger Verbesserungen öffentlich gemacht hat, nicht mehr gegeben.
Es bedarf damit nicht der Entscheidung, ob in dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind, ob der klägerische Vortrag hierzu hinreichend substanziiert ist und ob die Beklagte im Hinblick auf derartige Abschalteinrichtungen, ihren Bestand unterstellt, vorsätzlich handelte. Ebenfalls ist nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs keine Kenntnis von etwaigen Abschalteinrichtungen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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