Aktenzeichen 31 OH 1762/17
Leitsatz
Tenor
1. Das Landgericht Memmingen erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Antragstellers an das Landgericht Berlin verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag des Antragstellers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Zur Begründung im Einzelnen wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf Ziffer I. der Verfügung vom 09.01.2018 (Bl. 14/15 d.A.) verwiesen.
Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei der von der Antragstellerseite vertretenen Rechtsauffassung um die herrschende Meinung handelt. Diese wird aus den dargestellten Gründen von der Kammer jedoch in langjähriger Praxis nicht geteilt.
Nachdem die Antragsgegnerseite bereits im Schriftsatz vom 16.01.2018 (Bl. 16 d.A.) die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen gerügt hat, hat die Antragstellerseite auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 30.01.2018 (Bl. 20 d.A.) hilfsweise Verweisung an das zuständige Landgericht Berlin beantragt.