Europarecht

Schutz vor Herausgabe von Verbraucherinformationen auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes

Aktenzeichen  5 ZB 19.1998

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20687
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5
VIG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 S. 1 Nr. 2 lit. c, § 6 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

1. Auch wenn ein Rindfleisch-Produkt mit einem Pferdefleischanteil von unter 1% ohne eine entsprechende Angabe auf der Verpackung des Produkts verkehrsfähig ist und keinen Rechtsverstoß darstellt, gehört diese Eigenschaft zur Beschaffenheit des Produkts und ist – unabhängig davon, ob die Kontamination beabsichtigt oder unbeabsichtigt ist – für die Kaufentscheidung der Verbraucher relevant. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine unbeabsichtigte Kontamination eines Produktes kann regelmäßig kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 14 K 15.2430 2019-08-08 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Herr xxx wird zum Verfahren beigeladen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro
festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Unternehmen der Fleischbranche, wendet sich gegen die Herausgabe von Verbraucherinformationen an den Beigeladenen auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG).
Im Februar 2014 beantragte der Beigeladene (im Folgenden auch: VIG-Antragsteller) beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: Landesamt) die Erteilung von Informationen darüber, welche Produkte im Jahr 2013 Pferdefleisch enthielten, obwohl dies nicht in dieser Form deklariert war.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 hörte das Landesamt die Klägerin als von dieser Auskunftsanfrage betroffenes Unternehmen an. In Produkten der Klägerin habe das Landesamt „Pferd in Spuren kleiner 1%“ festgestellt. Die Klägerin stimmte der Auskunftserteilung nicht zu.
Mit an den Beigeladenen gerichtetem Bescheid vom 10. April 2014, der auch der Klägerin bekannt gegeben wurde, gab das Landesamt dem Antrag betreffend sieben Fleischproben von Produkten der Klägerin statt. Die Informationsgewährung erfolge einen Monat nach Bestandskraft des Bescheids durch schriftliche Übersendung des jeweiligen Produktnamens mit Angaben des Herstellers bzw. Importeurs des Produkts.
Die von der Klägerin gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 8. August 2019 ab.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt oder liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nicht ausreichend dargelegt, liegen jedenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), abgewiesen.
a) Die Klägerin trägt vor, die unbeabsichtigte Kontamination ihres Rindfleisch-Erzeugnisses mit einem festgestellten Anteil vom Pferde-DNA unter 1% stelle keine unzulässige Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG dar und unterfalle daher auch nicht dem Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VIG. Diese Argumentation trägt nicht. Andernfalls wäre bei dieser normeinschränkenden Auslegung der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Beschaffenheit eines Produkts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VIG überflüssig.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VIG hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil (UA S. 7 f.) unter Verweis auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (Az. 8 A 655/12 – juris Rn. 150) zutreffend ausgeführt, dass zur Beschaffenheit eines Erzeugnisses u.a. auch Gehalte an gegebenenfalls unerwünschten Substanzen wie Tierarzneimitteln sowie alle Kontaminationen aus der Umwelt gehören, selbst wenn sie noch keine unzulässigen Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG darstellen und deswegen – auch ohne zusätzliche Kennzeichnung auf dem Produkt – verkehrsfähig sind. Denn auch ein Anteil von weniger als 1% Pferdefleisch in einem Rindfleisch-Produkt stellt eine Beschaffenheitsangabe dieses Produkts dar. Das Begriffspaar Zusammensetzung und Beschaffenheit soll sicherstellen, dass alle stofflichen und mechanischen Komponenten von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten erfasst werden. Die gewählte Formulierung knüpft bewusst an die Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten als solchen an (vgl. BT-Drs. 17/7374 S. 15). Da die Zahl der Proben, in denen dieser Anteil festgestellt wurde, in der Auskunft ebenfalls genannt wird, kann auch nicht der Eindruck erweckt werden, das Produkt enthalte stets diesen Anteil an Pferdefleisch. Die Argumentation der Klägerin zur Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG durch den Gesetzgeber 2012, mit der der Ausdruck „Verstoß“ durch den Ausdruck „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ ersetzt wurde, verfängt nicht. Damit soll nur das Erfordernis einer juristisch wertenden Einordnung betont werden. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs „Beschaffenheit“ im § 2 Abs. 1 Nr. 3 VIG. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch eine Beschaffenheit, die, weil sie gesetzlich zulässig ist, keine weiteren behördlichen Maßnahmen wie die von der Klägerin angesprochenen Nachkontrollen erfordert. Auch wenn ein Rindfleisch-Produkt mit einem Pferdefleischanteil von unter 1% ohne eine entsprechende Angabe auf der Verpackung des Produkts verkehrsfähig ist und keinen Rechtsverstoß darstellt, gehört diese Eigenschaft zur Beschaffenheit des Produkts und ist – unabhängig davon, ob die Kontamination beabsichtigt oder unbeabsichtigt ist – für die Kaufentscheidung der Verbraucher relevant.
b) Die Klägerin trägt weiter vor, die Kontamination des Rindfleisch-Produkts mit 1% Pferdefleisch sei als wettbewerbsrelevante Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG, dessen Offenlegung gegenüber Dritten von § 3 Satz 5 Nr. 2 VIG nicht gedeckt sei.
Auch darin vermag der Senat der Klägerin nicht zu folgen. Eine unbeabsichtigte Kontamination eines Produktes kann regelmäßig kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 8) zutreffend feststellte. Eine unbeabsichtigte Kontamination kann keine wettbewerbsrechtlich geschützte Rezeptur darstellen, wie die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Klageschriftsatz vom 12.3.2015) selbst vortrug. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG besteht der Anspruch auf Information wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen offenbart würden. Ob es sich bei der unbeabsichtigten Kontamination um eine wettbewerbsrelevante Information handelt, kann offenbleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 16. Februar 2017 (Az. 20 BV 15.2208 – LRE 74, 122 Rn. 57) entschieden, dass der Begriff der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“, der durch das Änderungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz 2012 ersatzlos gestrichen wurde, nicht als ungeschriebener Ausschluss- oder Beschränkungsgrund weiterhin Geltung beanspruchen kann. Denn dies liefe der Zielsetzung des Gesetzes zuwider, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7374 S. 16) ergibt. Der anderslautenden Entscheidung des OVG Lüneburg (U.v. 2.9.2015 – 10 LB 33/13 – juris Rn. 88) ist nicht zu folgen. Wettbewerbsrelevante Informationen können – nach wie vor – Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen. Unbeabsichtigte Kontaminationen gehören nicht dazu.
c) Die Klägerin trägt weiter vor, sie sei als Bezieher der aus Frankreich stammenden Rindfleisch-Erzeugnisse nicht Hersteller und auch nicht Importeur, weil die Produkte aus dem EU-Raum stammten. Die Klägerin sei vielmehr ein reines Handelsunternehmen, sodass ihre Namensnennung im Zusammenhang mit dem betreffenden Produkt unrichtig im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG sei.
Auch mit dieser Argumentation kann die Klägerin nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (UA S. 8) zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klägerin nicht um ein reines Handelsunternehmen handelt, weil die streitgegenständlichen Produkte ausweislich der Fotodokumentation in der Behördenakte unter den Namen der Klägerin vermarktet werden. Damit sei sie für die Information über die Lebensmittel gemäß Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. Art. 3 Nr. 3 VO (EU) Nr. 178/2002 verantwortlich. Die Nennung des Namens der Klägerin im Zusammenhang mit dem mit Pferde-DNA unter 1% kontaminierten Produkt sei damit für die Verbraucher weder unverständlich (§ 6 Abs. 1 Satz 4 VIG) noch unrichtig (§ 6 Abs. 4 VIG). Damit setzt sich die Klägerin in der Zulassungsbegrünung nicht auseinander und legt insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es besteht auch kein Zweifel, dass die Nennung des Namens des Produkts und damit hier auch des Namens der Klägerin eine notwendige Information ist, damit die Verbraucher das Produkt identifizieren können.
d) Die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung ferner geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Information – hier der Kontamination mit Pferde-DNA unter 1% – wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass zwei Tests mit unterschiedlichen Untersuchungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Die molekularbiologische Tierartbestimmung ergab einen Anteil an Pferde-DNA unter 1%. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird nicht dadurch infrage gestellt, dass im immunochemischen Prüfungsverfahren „ELISA“ Pferde-DNA nicht festgestellt werden konnte.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Streitsache weist keine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf, die das normale Maß übersteigt. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich im Zulassungsverfahren beantworten.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin trägt vor, insbesondere die Frage, ob nach der Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes im Jahre 2012 auch unerwünschte Kontaminationen bzw. zulässige Abweichungen, mithin rechtskonformes Verhalten vom Informationsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG erfasst seien, sei eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige grundsätzliche Frage.
Auch dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Frage, ob über die Beschaffenheit eines Produkts nur eine Information gegeben werden darf, wenn gleichzeitig eine unzulässige Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorliegt, ist nicht klärungsbedürftig, sondern – wie die Ausführungen oben unter Nr. 1 Buchst. a zeigen – geklärt.
4. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt.
Eine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Darüber hinaus muss sich der fragliche Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts auf dieselbe Rechtsnorm oder eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift beziehen wie die Entscheidung, von der die Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsgehalte genügt nicht (BVerwG, B.v. 28.1.200 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890; Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 42 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Die Klägerin stellt schon keine Rechtssätze gegenüber. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz widersprechen würde, den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2015 (7 B 22.14 – NVwZ 2015,1297 Rn. 9) aufgestellt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG unrichtige Informationen gegeben werden dürfen.
Es kann offenbleiben, ob eine Divergenz zur Entscheidung des OVG Lüneburg vom 2. September 2015 (10 LB 33/13) besteht; denn das OVG Lüneburg ist dem Verwaltungsgericht Ansbach nicht übergeordnet und damit hier kein Divergenzgericht.
5. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Kläger machen eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO deswegen geltend, weil das Verwaltungsgericht den „widersprüchlichen“ Prüfergebnissen hinsichtlich des Vorhandenseins von Pferde-DNA in den Rindfleisch-Produkten der Klägerin nicht nachgegangen ist. Wie oben unter Nr. 1 Buchst. b ausgeführt, liegt in den unterschiedlichen Prüfungsergebnissen jedoch kein Widerspruch, sodass eine weitere Aufklärung nicht veranlasst war. Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt eine dahingehende Beweiserhebung angeregt hat.
6. Der VIG-Antragsteller war notwendig zum Verfahren beizuladen, weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis derartig beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO).
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene trägt billigerweise seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst da er keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
8. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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