Europarecht

Schutzstatus nicht anerkannt

Aktenzeichen  M 13 K 17.38575

Datum:
31.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163111
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 74 Abs. 1 S. 1
ZPO § 222 Abs. 1
VwGO § 57 Abs. 1,§ 58 Abs. 1
BGB § 187 Abs.1, § 188

 

Leitsatz

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen. 
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist unzulässig.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß § 3 VwZG am 24. November 2016 ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter zugestellt.
Der Lauf der Klagefrist beginnt gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheids, wenn dieser mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VWGO). Dies war vorliegend der Fall. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 3 PKH 5.15 – juris; B v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – juris; B.v. 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – juris). Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ macht die Rechtsbehelfsbelehrung:nicht unrichtig (vgl. VG Berlin, U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A – juris; a.A. VGH BW, U.v. 18.4.17 – A 9 S 333/17 – juris).
Die demnach einzuhaltende zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG begann am 25. November 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 8. Dezembers 2016, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Die beim Verwaltungsgericht München am 1. Mai 2017 erhobene Klage ist somit verfristet.
Zur Nichteinhaltung der Klagefrist äußert sich die Klagepartei weder im Klageschriftsatz vom 28. April 2017 noch nach diesbezüglichem Hinweis durch das Gericht. Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO war der Klagepartei nicht zu gewähren, da weder Wiedereinsetzung beantragt wurde, noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unverschuldeten Klagefristversäumung vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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